Softwareüberlassungsvertrag (EULA)
zwischen
Nero AG, Im Stöckmädle 18, D-76307 Karlsbad
im Folgenden "Nero" genannt
und Ihnen als Anwender
1. Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist das Nero Softwarepaket, dass je nach (OEM-)
Versionsvariante bestimmte Applikationen aus der folgenden Aufzählung
enthält : Nero Burning ROM, Nero Express, Nero Scout, InCD, InCD Reader, Nero StartSmart, Nero Toolkit, Nero CoverDesigner, Nero WaveEditor, Nero SoundTrax, Nero BackItUp, Nero ImageDrive, Nero Home, Nero Vision, Nero Recode, Nero ShowTime, Nero PhotoSnap, Nero PhotoSnap Viewer, Nero MediaHome, Nero PhotoShow Express, WMA-Plug-in, Mehrkanal-Plug-in, DVD-Video-Plug-in und/oder Nero Fast CD-Burning-Plug-in ("Software")
Licensor: Nero AG ("Nero")
und im folgenden "Software" genannt wird.
Nero räumt dem Anwender das Nutzungsrecht an oben bezeichneter und
entgeltlich erworbener Software auf Dauer und nur nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen ein. Die Software ist urheberrechtlich geschützt
(§§ 69a ff. UrhG).
(2) Die Abschnitte 7. und 8. (Gewährleistung und Haftung) gelten nicht,
sofern die Software nicht direkt bei Nero, sondern beispielsweise über
einen Zwischenhändler gekauft wurde. Nero Express OEM und die OEM-Version
von Nero Burning ROM können vom Anwender nicht direkt bei Nero erworben
werden.
In diesem Falle sind Ansprüche aus diesen Gründen nur dem Veräußerer
gegenüber geltend zu machen.
(3) Gesetzliche Ansprüche gegen Nero aus dem Produkthaftungsgesetz, sofern
solche gegeben sind, bleiben vollumfänglich bestehen und sind nicht
Gegenstand dieses Vertrages.
2. Wirksamkeit des Vertrages
Dieser Vertrag wird wirksam,
a. wenn im Falle des Erwerbs des Vertragsgegenstandes die versiegelte
Umverpackung des Vertragsgegenstandes vom Anwender geöffnet worden ist,
oder
b. wenn im Falle des Erwerbs des Vertragsgegenstandes als Downloadprodukt
(Webversion) diese Vertragsbestimmungen vom Anwender akzeptiert worden sind
und durch Anwählen des "Akzeptieren" Buttons bestätigt wurden.
3. Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz
(1) Der Anwender darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die
jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist.
Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms
vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware
sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
(2) Darüber hinaus kann der Anwender eine Vervielfältigung zu
Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine einzige
Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie
ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen.
(3) Der Anwender ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das
Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu
verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien
sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort
aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Anwenders sind nachdrücklich auf die
Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts
hinzuweisen.
(4) Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des
Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs
zählen, darf der Anwender nicht anfertigen. Gegebenenfalls für Mitarbeiter
benötigte zusätzliche Handbücher sind über Nero oder den Verkäufer zu
beziehen.
4. Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz
(1) Der Anwender darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden
Hardware einsetzen. Wechselt der Anwender jedoch die Hardware, muss er die
Software aus der bisher verwendeten Hardware löschen.
(2) Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr
als nur einer (1) Hardware ist unzulässig. Möchte der Anwender die Software
auf mehreren Hardwarekonfigurationen zugleich einsetzen, etwa durch mehrere
Mitarbeiter, muss er eine entsprechende Anzahl von Programmpaketen
erwerben.
(3) Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder
eines sonstigen Mehrstations-Rechensystems ist unzulässig, sofern damit die
Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird.
Möchte der Anwender die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger
Mehrstations-Rechensysteme einsetzen, muss er eine zeitgleiche
Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder Nero eine
besondere Netzwerkgebühr entrichten, deren Höhe sich nach der Anzahl der an
das Rechensystem angeschlossenen Benutzer bestimmt. Die im Einzelfall zu
entrichtende Netzwerkgebühr wird Nero oder der Verkäufer dem Anwender
umgehend mitteilen, sobald dieser dem Verkäufer oder Nero den geplanten
Netzwerkeinsatz einschließlich der Anzahl angeschlossener Benutzer
schriftlich bekannt gegeben hat. Der Einsatz im Netzwerk ist erst nach der
vollständigen Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig.
5. Rekompilierung und Programmänderungen
(1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen
(Rekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der
verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering)
einschließlich einer Programmänderung sind für den eigenen Gebrauch nur mit
schriftlicher Genehmigung von Nero zulässig.
(2) Kopierschutz, Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der
Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt
oder verändert werden.
6. Weiterveräußerung und Weitervermietung
(1) Der Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs
und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder
verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der
Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber
einverstanden. Der Anwender muss die vorliegenden Vertragsbedingungen
sorgfältig aufbewahren. Vor der Weitergabe der Software muss er sie dem
neuen Anwender zur Kenntnisnahme vorlegen. Sollte der Anwender zum
Zeitpunkt der Weitergabe die vorliegenden Vertragsbedingungen nicht mehr in
Besitz haben, ist er verpflichtet, zunächst ein Ersatzexemplar beim
Hersteller anzufordern. Die entstehenden Versandkosten trägt der Anwender.
(2) Im Falle der Weitergabe muss der Anwender dem neuen Anwender sämtliche
Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien
übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der
Weitergabe erlischt das Recht des alten Anwenders zur Programmnutzung. Er
ist verpflichtet, Nero über die Weitergabe schriftlich unter Angabe des
Namens und vollständiger Anschrift des Käufers umgehend zu informieren.
(3) Der Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs
und des sonstigen Begleitmaterials Dritten auf Zeit überlassen (Miete,
Leasing, Leihe), sofern der Dritte sich mit der Weitergeltung der
vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber schriftlich
einverstanden erklärt und der überlassende Anwender sämtliche
Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien
übergibt oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet. Der Anwender ist
verpflichtet, die auf seiner Hardware installierte Software und alle
eventuell auf Festplatte oder Sicherungskopie gespeicherten Datenbestände
zu löschen. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht
dem überlassenden Anwender kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu. Eine
Vermietung zu Erwerbszwecken oder das Verleasen sind unzulässig.
(4) Der Anwender darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der
begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen
verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt
auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Anwenders.
7. Gewährleistung
(1) Mängel der gelieferten Software einschließlich der Handbücher und
sonstiger Unterlagen werden von Nero innerhalb der Gewährleistungsfrist von
zwei Jahren ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Anwender
behoben. Dies geschieht nach Wahl des Anwenders durch kostenfreie
Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(2) Ist Nero zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung nicht bereit oder
nicht in der Lage oder verzögert sich diese um vom Anwender gesetzte
angemessene Fristen hinaus oder schlägt sie aus sonstigen Gründen fehl, so
ist der Anwender berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu
verlangen, also Rückgängigmachung des Kaufs oder Herabsetzung der
Vergütung. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
ist erst auszugehen, wenn Nero hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung
oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg
erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist
oder wenn sie von Nero verweigert oder unzumutbar verzögert oder die
Nachbesserung bereits zweimal erfolglos geblieben ist. Das Recht des
Anwenders Schadensersatz gemäß § 437 BGB zu verlangen bleibt unberührt.
(3) Dem Anwender ist bekannt, dass Softwareprogramme nicht fehlerfrei
erstellt werden können. Nur solche Fehler der Software, die deren Wert oder
Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern,
verpflichten Nero zur Gewährleistung.
(4) Es obliegt dem Anwender, den Bestimmungsort zum Einsatz der Software
und die Auswahl der geeigneten Hardware/Rechnertypen zu bestimmen. Hierfür
leistet Nero keine Gewähr.
(5) Soweit in Abschnitt 7 und 8 nichts anderes bestimmt, haftet Nero nicht
für Schäden, die nicht an der gelieferten Software selbst entstanden sind;
insbesondere übernimmt Nero keine Haftung für Datenverlust oder sonstige
Folgeschäden.
8. Haftung
(1) Für Schäden wegen Rechtsmängeln, insbesondere wegen Verletzungen von
Urheberrechten Dritter haftet Nero unbeschränkt.
(2) Dies gilt auch, sofern der Software eine zugesicherte Eigenschaft oder
eine Garantie fehlt.
(3) Nero schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen
aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen oder
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für
Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von Nero.
(4) Ein Mitverschulden des Anwenders (z.B. unzureichende Datensicherung)
ist diesem anzurechnen.
9. Obhutspflichten
(1) Der Anwender wird die gelieferten Originaldatenträger an einem gegen
den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine
Mitarbeiter oder Angehörige seines Haushaltes nachdrücklich auf die
Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts
hinweisen.
(2) Der Anwender ist verpflichtet, im Rahmen der Nutzung der Software alle
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere des
Urheberrechtes.
10. Eigentumsvorbehalt
(1) Nero behält sich das Eigentum an der dem Anwender gelieferten Software
bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus diesem
Vertragsverhältnis vor, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu
deren Einlösung.
(2) Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Nero erlischt das
Recht des Anwenders zur Weiterverwendung der Software. Sämtliche vom
Anwender angefertigten Programmkopien müssen gelöscht werden.
11. Dauer des Vertrages
(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.
(2) Das Recht des Anwenders, die Software und das Begleitmaterial zu
nutzen, erlischt, sofern der Anwender die in diesem Vertrag festgelegten
Nutzungsbedingungen verletzt. Eine Verletzung in diesem Sinne liegt sowohl
bei Verstoß gegen die dem Anwender eingeräumten Nutzungsrechte als auch
gegen die Weitergabevorschriften des § 5 vor. In diesem Falle ist der
Anwender verpflichtet, die Originaldisketten und sämtliche Kopien der
Datenträger zurückzugeben sowie die Software und alle mit seiner Hilfe
erstellten Dateien auf der Rechnereinheit so vollständig zu entfernen, dass
diese nicht mehr zurück gewonnen werden können.
(3) Die ordnungsgemäße Benutzung der Software und des Begleitmaterials ist
Bedingung für die nach diesem Lizenzvertrag eingeräumten Nutzungsrechte.
Verstößt der Anwender hiergegen, ist Nero berechtigt, diesen Vertrag
fristlos zu kündigen.
12. Schriftform
(1) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder
Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere
Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Diese
Regelung findet lediglich Anwendung im Unternehmensverkehr.
13. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist nach Wahl des
Klägers der Gerichtsstand des Erfüllungsortes oder der Wohnsitz des
Beklagten, bzw. dessen Verwaltungssitz. .
14. Salvatorische Klausel
(1) Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages
berührt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht.
(2) An die Stelle einer unwirksamen Klausel sollen die gesetzlichen
Bestimmungen treten.
15. Hinweise
(1) Die Nero Software wurde hergestellt, um dem Anwender die Reproduktion
von Material, für das er die notwendigen, entsprechenden Rechte besitzt, zu
ermöglichen.
Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Sie ein entsprechendes Recht zur
Vervielfältigung haben, sollten Sie sich durch einen Rechtsberater
absichern, da ansonsten möglicherweise Urheberrechts- und andere Gesetze
verletzt werden.
(2) Bitte beachten Sie die Regelungen des neuen deutschen
Urheberrechtsgesetzes.
Wenn auf der Verpackung der Software das Wort "OEM" abgedruckt ist, darf
sie ausschließlich in Verbindung mit dem Verkauf eines neuen
CD-ROM-Brenners verkauft werden. Sollten Sie eine "OEM" - Version alleine
erworben haben, teilen Sie dies bitte Nero mit.
16. Drittrechte
Hinweise in englischer Sprache:
Third Party Disclaimer and Limitations
(1) WM-DRM: Content providers are using the Microsoft digital rights
management technology for Windows Media distributed with this Software
("WM-DRM") to protect the integrity of their content ("Secure Content") so
that their intellectual property, including copyright, in such content is
not misappropriated. Portions of this Software and other third party
applications use WM-DRM to play Secure Content ("WM-DRM Software"). If the
WM-DRM Software's security has been compromised, owners of Secure Content
("Secure Content Owners") may request that Microsoft revoke the WM-DRM
Software's right to copy, display and/or play Secure Content. Revocation
does not alter the WM-DRM Software's ability to play unprotected content. A
list of revoked WM-DRM Software is sent to your computer whenever you
download a license for Secure Content from the Internet. Microsoft may, in
conjunction with such license, also download revocation lists onto your
computer on behalf of Secure Content Owners. Secure Content Owners may also
require you to upgrade some of the WM-DRM components distributed with this
Software ("WM-DRM Upgrades") before accessing their content. When you
attempt to play such content, WM-DRM Software built by Microsoft will
notify you that a WM-DRM Upgrade is required and then ask for your consent
before the WM-DRM Upgrade is downloaded. Non-Microsoft WM-DRM Software may
do the same. If you decline the upgrade, you will not be able to access
content that requires the WM-DRM Upgrade; however, you will still be able
to access unprotected content and Secure Content that does not require the
upgrade. WM-DRM features that access the Internet, such as acquiring new
licenses and/or performing a required WM-DRM Upgrade, can be switched off.
When these features are switched off, you will still be able to play Secure
Content if you have a valid license for such content already stored on your
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(2) MPEG-2:
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PERSONAL USE IN ANY MANNER THAT COMPLIES WITH THE MPEG-2 STANDARD FOR
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