Eula deu

Softwareüberlassungsvertrag (EULA)



zwischen



Nero AG, Im Stöckmädle 18, D-76307 Karlsbad

im Folgenden "Nero" genannt



und Ihnen als Anwender



1. Vertragsgegenstand


(1) Vertragsgegenstand ist das Nero Softwarepaket, dass je nach (OEM-)

Versionsvariante bestimmte Applikationen aus der folgenden Aufzählung

enthält : Nero Burning ROM, Nero Express, Nero Scout, InCD, InCD Reader, Nero StartSmart, Nero Toolkit, Nero CoverDesigner, Nero WaveEditor, Nero SoundTrax, Nero BackItUp, Nero ImageDrive, Nero Home, Nero Vision, Nero Recode, Nero ShowTime, Nero PhotoSnap, Nero PhotoSnap Viewer, Nero MediaHome, Nero PhotoShow Express, WMA-Plug-in, Mehrkanal-Plug-in, DVD-Video-Plug-in und/oder Nero Fast CD-Burning-Plug-in ("Software")

Licensor: Nero AG ("Nero")


und im folgenden "Software" genannt wird.


Nero räumt dem Anwender das Nutzungsrecht an oben bezeichneter und

entgeltlich erworbener Software auf Dauer und nur nach Maßgabe der

nachfolgenden Bestimmungen ein. Die Software ist urheberrechtlich geschützt

(§§ 69a ff. UrhG).


(2) Die Abschnitte 7. und 8. (Gewährleistung und Haftung) gelten nicht,

sofern die Software nicht direkt bei Nero, sondern beispielsweise über

einen Zwischenhändler gekauft wurde. Nero Express OEM und die OEM-Version

von Nero Burning ROM können vom Anwender nicht direkt bei Nero erworben

werden.


In diesem Falle sind Ansprüche aus diesen Gründen nur dem Veräußerer

gegenüber geltend zu machen.


(3) Gesetzliche Ansprüche gegen Nero aus dem Produkthaftungsgesetz, sofern

solche gegeben sind, bleiben vollumfänglich bestehen und sind nicht

Gegenstand dieses Vertrages.



2. Wirksamkeit des Vertrages


Dieser Vertrag wird wirksam,


a. wenn im Falle des Erwerbs des Vertragsgegenstandes die versiegelte

Umverpackung des Vertragsgegenstandes vom Anwender geöffnet worden ist,


oder


b. wenn im Falle des Erwerbs des Vertragsgegenstandes als Downloadprodukt

(Webversion) diese Vertragsbestimmungen vom Anwender akzeptiert worden sind

und durch Anwählen des "Akzeptieren" Buttons bestätigt wurden.



3. Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz


(1) Der Anwender darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die

jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist.

Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms

vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware

sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.


(2) Darüber hinaus kann der Anwender eine Vervielfältigung zu

Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine einzige

Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie

ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen.


(3) Der Anwender ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das

Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu

verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien

sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort

aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Anwenders sind nachdrücklich auf die

Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts

hinzuweisen.


(4) Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des

Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs

zählen, darf der Anwender nicht anfertigen. Gegebenenfalls für Mitarbeiter

benötigte zusätzliche Handbücher sind über Nero oder den Verkäufer zu

beziehen.



4. Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz


(1) Der Anwender darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden

Hardware einsetzen. Wechselt der Anwender jedoch die Hardware, muss er die

Software aus der bisher verwendeten Hardware löschen.


(2) Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr

als nur einer (1) Hardware ist unzulässig. Möchte der Anwender die Software

auf mehreren Hardwarekonfigurationen zugleich einsetzen, etwa durch mehrere

Mitarbeiter, muss er eine entsprechende Anzahl von Programmpaketen

erwerben.


(3) Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder

eines sonstigen Mehrstations-Rechensystems ist unzulässig, sofern damit die

Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird.

Möchte der Anwender die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger

Mehrstations-Rechensysteme einsetzen, muss er eine zeitgleiche

Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder Nero eine

besondere Netzwerkgebühr entrichten, deren Höhe sich nach der Anzahl der an

das Rechensystem angeschlossenen Benutzer bestimmt. Die im Einzelfall zu

entrichtende Netzwerkgebühr wird Nero oder der Verkäufer dem Anwender

umgehend mitteilen, sobald dieser dem Verkäufer oder Nero den geplanten

Netzwerkeinsatz einschließlich der Anzahl angeschlossener Benutzer

schriftlich bekannt gegeben hat. Der Einsatz im Netzwerk ist erst nach der

vollständigen Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig.



5. Rekompilierung und Programmänderungen


(1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen

(Rekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der

verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering)

einschließlich einer Programmänderung sind für den eigenen Gebrauch nur mit

schriftlicher Genehmigung von Nero zulässig.


(2) Kopierschutz, Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der

Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt

oder verändert werden.



6. Weiterveräußerung und Weitervermietung


(1) Der Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs

und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder

verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der

Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber

einverstanden. Der Anwender muss die vorliegenden Vertragsbedingungen

sorgfältig aufbewahren. Vor der Weitergabe der Software muss er sie dem

neuen Anwender zur Kenntnisnahme vorlegen. Sollte der Anwender zum

Zeitpunkt der Weitergabe die vorliegenden Vertragsbedingungen nicht mehr in

Besitz haben, ist er verpflichtet, zunächst ein Ersatzexemplar beim

Hersteller anzufordern. Die entstehenden Versandkosten trägt der Anwender.


(2) Im Falle der Weitergabe muss der Anwender dem neuen Anwender sämtliche

Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien

übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der

Weitergabe erlischt das Recht des alten Anwenders zur Programmnutzung. Er

ist verpflichtet, Nero über die Weitergabe schriftlich unter Angabe des

Namens und vollständiger Anschrift des Käufers umgehend zu informieren.


(3) Der Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs

und des sonstigen Begleitmaterials Dritten auf Zeit überlassen (Miete,

Leasing, Leihe), sofern der Dritte sich mit der Weitergeltung der

vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber schriftlich

einverstanden erklärt und der überlassende Anwender sämtliche

Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien

übergibt oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet. Der Anwender ist

verpflichtet, die auf seiner Hardware installierte Software und alle

eventuell auf Festplatte oder Sicherungskopie gespeicherten Datenbestände

zu löschen. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht

dem überlassenden Anwender kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu. Eine

Vermietung zu Erwerbszwecken oder das Verleasen sind unzulässig.


(4) Der Anwender darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der

begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen

verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt

auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Anwenders.



7. Gewährleistung


(1) Mängel der gelieferten Software einschließlich der Handbücher und

sonstiger Unterlagen werden von Nero innerhalb der Gewährleistungsfrist von

zwei Jahren ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Anwender

behoben. Dies geschieht nach Wahl des Anwenders durch kostenfreie

Nachbesserung oder Ersatzlieferung.


(2) Ist Nero zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung nicht bereit oder

nicht in der Lage oder verzögert sich diese um vom Anwender gesetzte

angemessene Fristen hinaus oder schlägt sie aus sonstigen Gründen fehl, so

ist der Anwender berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu

verlangen, also Rückgängigmachung des Kaufs oder Herabsetzung der

Vergütung. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung

ist erst auszugehen, wenn Nero hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung

oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg

erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist

oder wenn sie von Nero verweigert oder unzumutbar verzögert oder die

Nachbesserung bereits zweimal erfolglos geblieben ist. Das Recht des

Anwenders Schadensersatz gemäß § 437 BGB zu verlangen bleibt unberührt.


(3) Dem Anwender ist bekannt, dass Softwareprogramme nicht fehlerfrei

erstellt werden können. Nur solche Fehler der Software, die deren Wert oder

Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern,

verpflichten Nero zur Gewährleistung.


(4) Es obliegt dem Anwender, den Bestimmungsort zum Einsatz der Software

und die Auswahl der geeigneten Hardware/Rechnertypen zu bestimmen. Hierfür

leistet Nero keine Gewähr.


(5) Soweit in Abschnitt 7 und 8 nichts anderes bestimmt, haftet Nero nicht

für Schäden, die nicht an der gelieferten Software selbst entstanden sind;

insbesondere übernimmt Nero keine Haftung für Datenverlust oder sonstige

Folgeschäden.



8. Haftung


(1) Für Schäden wegen Rechtsmängeln, insbesondere wegen Verletzungen von

Urheberrechten Dritter haftet Nero unbeschränkt.


(2) Dies gilt auch, sofern der Software eine zugesicherte Eigenschaft oder

eine Garantie fehlt.


(3) Nero schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen

aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen oder

Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für

Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von Nero.


(4) Ein Mitverschulden des Anwenders (z.B. unzureichende Datensicherung)

ist diesem anzurechnen.



9. Obhutspflichten


(1) Der Anwender wird die gelieferten Originaldatenträger an einem gegen

den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine

Mitarbeiter oder Angehörige seines Haushaltes nachdrücklich auf die

Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts

hinweisen.


(2) Der Anwender ist verpflichtet, im Rahmen der Nutzung der Software alle

einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere des

Urheberrechtes.



10. Eigentumsvorbehalt


(1) Nero behält sich das Eigentum an der dem Anwender gelieferten Software

bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus diesem

Vertragsverhältnis vor, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu

deren Einlösung.



(2) Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Nero erlischt das

Recht des Anwenders zur Weiterverwendung der Software. Sämtliche vom

Anwender angefertigten Programmkopien müssen gelöscht werden.



11. Dauer des Vertrages


(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.


(2) Das Recht des Anwenders, die Software und das Begleitmaterial zu

nutzen, erlischt, sofern der Anwender die in diesem Vertrag festgelegten

Nutzungsbedingungen verletzt. Eine Verletzung in diesem Sinne liegt sowohl

bei Verstoß gegen die dem Anwender eingeräumten Nutzungsrechte als auch

gegen die Weitergabevorschriften des § 5 vor. In diesem Falle ist der

Anwender verpflichtet, die Originaldisketten und sämtliche Kopien der

Datenträger zurückzugeben sowie die Software und alle mit seiner Hilfe

erstellten Dateien auf der Rechnereinheit so vollständig zu entfernen, dass

diese nicht mehr zurück gewonnen werden können.


(3) Die ordnungsgemäße Benutzung der Software und des Begleitmaterials ist

Bedingung für die nach diesem Lizenzvertrag eingeräumten Nutzungsrechte.

Verstößt der Anwender hiergegen, ist Nero berechtigt, diesen Vertrag

fristlos zu kündigen.



12. Schriftform


(1) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder

Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere

Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Diese

Regelung findet lediglich Anwendung im Unternehmensverkehr.



13. Gerichtsstand


Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist nach Wahl des

Klägers der Gerichtsstand des Erfüllungsortes oder der Wohnsitz des

Beklagten, bzw. dessen Verwaltungssitz. .



14. Salvatorische Klausel


(1) Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages

berührt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht.


(2) An die Stelle einer unwirksamen Klausel sollen die gesetzlichen

Bestimmungen treten.



15. Hinweise


(1) Die Nero Software wurde hergestellt, um dem Anwender die Reproduktion

von Material, für das er die notwendigen, entsprechenden Rechte besitzt, zu

ermöglichen.


Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Sie ein entsprechendes Recht zur

Vervielfältigung haben, sollten Sie sich durch einen Rechtsberater

absichern, da ansonsten möglicherweise Urheberrechts- und andere Gesetze

verletzt werden.


(2) Bitte beachten Sie die Regelungen des neuen deutschen

Urheberrechtsgesetzes.


Wenn auf der Verpackung der Software das Wort "OEM" abgedruckt ist, darf

sie ausschließlich in Verbindung mit dem Verkauf eines neuen

CD-ROM-Brenners verkauft werden. Sollten Sie eine "OEM" - Version alleine

erworben haben, teilen Sie dies bitte Nero mit.



16. Drittrechte


Hinweise in englischer Sprache:

Third Party Disclaimer and Limitations

(1) WM-DRM: Content providers are using the Microsoft digital rights

management technology for Windows Media distributed with this Software

("WM-DRM") to protect the integrity of their content ("Secure Content") so

that their intellectual property, including copyright, in such content is

not misappropriated. Portions of this Software and other third party

applications use WM-DRM to play Secure Content ("WM-DRM Software"). If the

WM-DRM Software's security has been compromised, owners of Secure Content

("Secure Content Owners") may request that Microsoft revoke the WM-DRM

Software's right to copy, display and/or play Secure Content. Revocation

does not alter the WM-DRM Software's ability to play unprotected content. A

list of revoked WM-DRM Software is sent to your computer whenever you

download a license for Secure Content from the Internet. Microsoft may, in

conjunction with such license, also download revocation lists onto your

computer on behalf of Secure Content Owners. Secure Content Owners may also

require you to upgrade some of the WM-DRM components distributed with this

Software ("WM-DRM Upgrades") before accessing their content. When you

attempt to play such content, WM-DRM Software built by Microsoft will

notify you that a WM-DRM Upgrade is required and then ask for your consent

before the WM-DRM Upgrade is downloaded. Non-Microsoft WM-DRM Software may

do the same. If you decline the upgrade, you will not be able to access

content that requires the WM-DRM Upgrade; however, you will still be able

to access unprotected content and Secure Content that does not require the

upgrade. WM-DRM features that access the Internet, such as acquiring new

licenses and/or performing a required WM-DRM Upgrade, can be switched off.

When these features are switched off, you will still be able to play Secure

Content if you have a valid license for such content already stored on your

computer.

(2) MPEG-2:

If the product you purchased was provided as "MPEG-2 Royalty Product" the

following applies:

MPEG-2 ROYALTY PRODUCT. ANY USE OF THIS PRODUCT OTHER THAN CONSUMER

PERSONAL USE IN ANY MANNER THAT COMPLIES WITH THE MPEG-2 STANDARD FOR

ENCODING VIDEO INFORMATION FOR PACKAGED MEDIA IS EXPRESSLY PROHIBITED

WITHOUT A LICENSE UNDER APPLICABLE PATENTS IN THE MPEG-2 PATENT PORTFOLIO,

WHICH LICENSE IS AVAILABLE FROM MPEG LA L.L.C., 250 STEELE STREET, SUITE

300, DENVER, COLORADO 80206. OTHER THIRD-PARTY LICENSES INCLUDED ONLY IF

GRANTED IN WRITTEN.

If the product you purchased was not provided as "MPEG-2 Royalty Product"

the following applies:

MPEG-2 INTERMEDIATE PRODUCT. USE OF THIS PRODUCT IN ANY MANNER THAT

COMPLIES WITH THE MPEG-2 STANDARD IS EXPRESSLY PROHIBITED WITHOUT A LICENSE

UNDER APPLICABLE PATENTS IN THE MPEG-2 PATENT PORTFOLIO, WHICH LICENSE IS

AVAILABLE FROM MPEG LA, L.L.C., 250 STEELE STREET, SUITE 300, DENVER,

COLORADO 80206. OTHER THIRD-PARTY LICENSES INCLUDED ONLY IF GRANTED IN

WRITTEN.

(3) MPEG-4: Use of this product in any manner that complies with the MPEG-4

Visual Standard is prohibited, except for use by a consumer engaging in

personal and non-commercial activities.

(4) MP3 and mp3PRO: Supply of this product only conveys a license for

private, non-commercial use and does not convey a license nor imply any

right to use this product in any commercial (i.e. revenue-generating) real

time broadcasting (terrestrial, satellite, cable and/or any other media),

broadcasting / streaming via Internet, intranets and/or other networks or

in other electronic content distribution systems, such as pay-audio or

audio-on-demand applications. An independent license for such use is

required. For details, please visit www.mp3licensing.com .

(5) Dolby: Supply of this implementation of Dolby Technology does not

convey a license nor imply a right under any patent, or any other

industrial or intellectual property right of Dolby Laboratories, to use

this implementation in any finished end-user or ready-to-use final product.

It is hereby notified that a license for such use is required from Dolby

Laboratories.

Confidential information - Limited distribution to authorized persons only.

This Dolby Software is protected under U.S. copyright laws as an

unpublished work. They are confidential and proprietary to Dolby

Laboratories. Their reproduction or disclosure, in whole or in part, or the

production of derivative works therefrom without the express permission of

Dolby Laboratories is prohibited. Do not copy. Copyright (c) 1992-1999

Dolby Laboratories, Inc. All rights reserved.

(6) aac: The aac Plug-In is using the MP4 file format I/O library. This

library is available under MPL from www.mpeg4ip.net. aacPlus developed by

Coding Technologies ("CT"). www.codingtechnologies.com Trademarks of CT are

the property of CT.


Copyright (c) 1996-2005 Nero AG and its licensors. All rights reserved.


Portions of the Software utilize Microsoft Windows Media Technologies.

Copyright (c) 1999-2002. Microsoft Corporation. All Rights Reserved. This

product contains portions of imaging code owned by Pegasus Software

LLC, Tampa, FL (WWW.PEGASUSTOOLS.COM). Virus-checker is copyright (c) by

Igor Daniloff, 1992-2005.


"Nero" is a trademark of Nero AG. Windows is a registered trademark of

Microsoft Corporation. Windows Media and the Windows logo are trademarks or

registered trademarks of Microsoft Corporation in the United States and/or

other countries. The word "Dolby" and the double-D symbol are trademarks of

Dolby Laboratories. All Rights Reserved. Other product and brand names may

be trademarks of their respective owners. Manufactured under license from

Dolby Laboratories. MPEG Layer-3 audio compression technology licensed by

Fraunhofer IIS and THOMSON. mp3PRO audio compression technology licensed by

Coding Technologies, Fraunhofer IIS and THOMSON.


Use of this product is subject to the acceptance of the End User license

agreement upon installation of the Software. www.nero.com.


www.nero.com.


Wyszukiwarka

Podobne podstrony:
Pinnacle EULA Deu
EULA Japanese
EULA
pl PL eula
EULA Dutch
EULA English
COFEE EULA


więcej podobnych podstron