NI Released License Agreement German

NATIONAL INSTRUMENTS SOFTWARELIZENZVERTRAG

HINWEIS FÜR DIE INSTALLATION: DIES IST EIN VERTRAG. BEVOR SIE DIE SOFTWARE HERUNTERLADEN UND/ODER DEN INSTALLATIONSPROZESS ABSCHLIESSEN, LESEN SIE DIESEN VERTRAG SORGFÄLTIG! DURCH DAS HERUNTERLADEN DER SOFTWARE UND/ODER ANKLICKEN DER VORGESEHENEN SCHALTFLÄCHE ZUM ABSCHLUSS DES INSTALLATIONSPROZESSES ERKLÄREN SIE SICH MIT DEN BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG EINVERSTANDEN UND AN DIESE GEBUNDEN. WENN SIE NICHT VERTRAGSPARTEI DIESER VEREINBARUNG WERDEN UND NICHT AN ALLE VERTRAGSBEDINGUNGEN GEBUNDEN SEIN MÖCHTEN, KLICKEN SIE AUF DIE DAFÜR VORGESEHENE SCHALTFLÄCHE, UM DEN INSTALLATIONSPROZESS ABZUBRECHEN, UND INSTALLIEREN UND BENUTZEN SIE DIE SOFTWARE DIESEM FALL NICHT, SONDERN SENDEN SIE SIE INNERHALB VON DREISSIG (30) TAGEN NACH ERHALT (EINSCHLIESSLICH ALLER SCHRIFTLICHEN BEGLEITMATERIALIEN UND VERPACKUNG) DORTHIN ZURÜCK, WO SIE SIE GEKAUFT HABEN. ALLE RÜCKSENDUNGEN UNTERLIEGEN DER ZU DEM JEWEILIGEN ZEITPUNKT GÜLTIGEN RÜCKSENDEREGELUNG VON NI.

1. Definitionen. In dieser Vereinbarung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

A. "Administratorprotokolle" sind die Berichte und etwaige sonstige Angaben, die der NI-VLM in Verbingung mit einem Volumenlizenzprogramm ("VLP") und/oder einem Enterprise Programm ("EP"), an dem Sie teilnehmen, generiert. Sofern es sich bei dem Anerkannten Volumenlizenzmanager nicht um den NI-VLM handelt oder die SOFTWARE nicht mit dem Anerkannten Volumenlizenzmanager kompatibel ist, liegt es in Ihrer Verantwortung, die von NI akzeptierte Form des Berichts bereitzustellen, diesen manuell zu vervollständigen und an NI zu senden.

B. "Anerkannter Volumenlizenzmanager" ist NI-VLM oder FLEXnet oder FLEXIm oder jede andere Software Dritter, die von NI schriftlich freigegeben wird und die der Zugangskontrolle von Endnutzern dient.

C. "Ausgeschlossene Lizenz" ist eine Lizenz über den Code, die für dessen Nutzung, Veränderung oder Vertrieb zur Voraussetzung hat, dass (i) der Code in Quellcodeformat offengelegt oder vertrieben wird oder (ii) Dritten das Recht eingeräumt wird, nicht originäre Dateien des Codes herzustellen oder zu verändern.

D. "Autorisierte Anwendungen" sind (i) solche Anwendungen, die Sie mit Entwicklungsversionen der SOFTWARE entwickeln, für die Sie eine gültige Lizenz haben (insbesondere solche Anwendungen, die Sie mit Software Dritter unter Verwendung von Real-Time Betriebssystemkomponenten des LabVIEW Real-Time Module und LabWindows/CVI Real-Time Module in Einklang mit den jeweiligen Lizenzbedingungen entwickeln), (ii) solche Anwendungen, die Sie mit Softwareentwicklungsumgebungen Dritter entwickeln und die wiederum Treiber-Schittstellensoftware verwendet, wenn diese Softwareentwicklungsumgebung von der Treiber-Schnittstellensoftware wie in der betreffenden Dokumentation dieser Treiber-Schnittstellensoftware angegeben unterstützt wird. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen ist eine Anwendung, die mit der SOFTWARE, die Sie aufgrund einer Evaluierungslizenz erworben haben, entwickelt wird, keine Autorisierte Anwendung.

E. "Computer" bezieht sich auf ein Datenverarbeitungsgerät oder, sofern die SOFTWARE im Zusammenhang mit einem virtuellen System verwendet wird, auf ein virtuelles System auf einem Datenverarbeitungsgerät.

F. "Dozent" ist eine Person, die an einer Hochschule oder Schule unterrichtet.

G. "Hochschule" ist eine akademische Einrichtung, die einen Hochschulabschluss vergibt.

H. "Laufzeit" ist der Zeitraum, der mit dem Datum, an dem Sie die für den Abschluss des Installationsvorgangs vorgesehene Schaltfläche anklicken, beginnt und für den in der Produktbeschreibung oder einen anderen von NI zur Verfügung gestellten Dokumentation angegebenen Zeitraum andauert. Falls ein solcher Zeitraum nicht angegeben ist, ist die Laufzeit unbestimmt und endet, sobald diese Vereinbarung durch NI oder durch Sie in Einklang mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung gekündigt wird. In diesem Fall endet die Laufzeit am Tag des Wirksamwerdens der Kündigung.

I. "NI." Damit ist gemeint: National Instruments Corporation, eine Gesellschaft nach dem Recht des Staates Delaware, USA, es sei denn, die SOFTWARE wird in der Republik Irland hergestellt. In letzerem Fall ist mit "NI" die National Instruments Ireland Resources Ltd. gemeint, eine Gesellschaft nach dem Recht der Republik Irland. Wenn Sie nicht sicher sind, wo die Software hergestellt wird, setzen Sie sich bitte mit National Instruments Corporation, 11500 N. Mopac Expressway, Austin, Texas, U.S.A. 78759-3504 (zu Händen/Attention: Legal Department) in Verbindung.

J. "NI-VLM" ist Computersoftware von NI, die den Zugang des Endnutzers zur SOFTWARE regelt und alle Angaben dazu erzeugt, dass der Endnutzer die SOFTWARE dem Lizenzvertrag entsprechend nutzt (u. a. in Form des Administratorprotokolls).

K. "Skripting" sind die Methoden, Funktionen und Eigenschaften des VI-Servers, die im NI LabVIEW sichtbar gemacht oder auf sonstige Weise zur Verfügung gestellt werden, indem Methoden und Eigenschaften für VI-Skripte unter Werkzeuge»Optionen aktiviert werden.

L. "Sie." Damit sind Sie als der Einzelne gemeint, der die SOFTWARE benutzt, sowie Ihr Arbeitgeber, falls Sie die SOFTWARE im Rahmen Ihres Beschäftigungsverhältnisses benutzen. Sofern Sie die SOFTWARE im Rahmen Ihres Beschäftigungsverhältnisses benutzen, sichern Sie zu, dass Sie berechtigt sind, Ihren Arbeitgeber an diese Vereinbarung zu binden.

M. "SOFTWARE" sind die mit dieser Vereinbarung gelieferte Computersoftware und sonstigen Codes (einschließlich aller Upgrades, die ggf. von NI als Bestandteil des Software-Services, für den Sie die anfallenden Gebühren bezahlt haben oder der in sonstiger Weise gemäß dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt wird), die Sie gemäß Abschnitt 2 dieser Vereinbarung installieren und nutzen dürfen, zusammen mit der gesamten Begleitdokumentation, den Dienstprogrammen und der Treiber-Schnittstellensoftware. Wenn die SOFTWARE Teil eines NI-Programmpaketes ist, beinhaltet der Begriff SOFTWARE alle NI Softwareprogramme, die das von Ihnen erworbene Programmpaket (einschließlich sämtlicher Begleitdokumentation, Dienstprogramme und Treiber-Schnittstellensoftware) jeweils umfasst. NI stellt bestimmte Software Dritter zur Verfügung, die gesonderten Lizenzbestimmungen unterliegt, die Ihnen entweder im Zusammenhang mit der Installation oder auf sonstige Weise mit der SOFTWARE zur Verfügung gestellt werden ("Drittsoftware"). Diese Drittsoftware wird jedoch nicht von dem Begriff "SOFTWARE" wie in dieser Vereinbarung definiert erfasst.

N. "Software-Administrator(en)" sind die Person(en) in Ihrer Organisation, die verantwortlich für die Verwaltung eines Volumenlizenzprogramms (VLP) und/oder eines Enterprise Programms (EP) sind, an dem Sie teilnehmen. Jeder Software-Administrator ist für die Verteilung und Überwachung der Installation und Nutzung der Master-Installationsdatenträger und des Anerkannten Volumenlizenzmanagers verantwortlich.

O. "Software-Service" umfasst Wartungsleistungen und technische Supportleistungen von NI für die SOFTWARE oder ein anderes Software-Wartungsprogramm jeweils für den in dem Angebot oder der Angebotsdokumentation angegebenen Zeitraum. Das Software Service-Programm wird in der Dokumentation, die im Zusammenhang mit der Softwareservicemitgliedschaft zur Verfügung gestellt wird und/oder, im Falle einer VLP-Lizenz, in der Dokumentation zum VLP näher beschrieben.

P. "Spezielle Produkt-Zusatzvereinbarung" ist eine Zusatzvereinbarung zu dieser National Instruments Lizenzvereinbarung, die als Zusatzvereinbarung zur National Instruments Software Lizenzvereinbarung bezeichnet ist. Eine Spezielle Produkt-Zusatzvereinbarung enthält Regelungen, die für die speziellen SOFTWARE-Produkte gelten, die in der Speziellen Produkt-Zusatzvereinbarung genannt sind.

Q. "Student" ist eine Person, die an einer Hochschule eingeschrieben ist.

R. "Treiber-Schnittstellensoftware" umfasst Computersoftware und sonstigen Code nebst Begleitdokumentation und Dienstprogrammen, die Ihnen mit dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden und die gegenwärtig oder künftig als Hardware- bzw. Geräte-Treiber auf der Website von NI mit der Hardware-Treiberliste unter folgendem Link aufgeführt sind: www.ni.com/driverinterfacesoftware. Vom Begriff "Treiber-Schnittstellensoftware" in keinem Fall umfasst sind Drittsoftware (wie oben definiert), Software für Betriebssysteme, Messgerätetreiber, Software für Anwendungen, Toolkits, Module, Entwicklungs-Kits für Treiber (driver development kit, DDK) oder Teile hiervon, Entwicklungs-Kits für Software (software development kit, SDK) oder Teile hiervon, Entwicklungs-Kits für Module (module development kit, MDK) oder Teile hiervon, sonstige Software oder Codes, die NI als eine der vorstehend aufgeführten Software oder Codes qualifiziert, sowie Begleitdokumentation und Dienstprogramme.


S. "Upgrade" ist jeder zusätzliche oder ergänzende Code für SOFTWARE, die Sie zuvor von NI erworben haben.


T. "Vereinbarung" meint diesen National Instruments Softwarelizenzvertrag einschließlich aller Spezieller Produkt-Zusatzvereinbarungen.

2. Lizenzeinräumung. Gegen Zahlung der jeweils gültigen Gebühren räumt NI Ihnen auf der Grundlage dieser Vereinbarung ein beschränktes, nicht ausschließliches Recht zur Benutzung der spezifischen SOFTWARE (im Rahmen einer der unten dargestellten Lizenzarten), so wie die SOFTWARE und die Lizenzart in der Ihnen von NI zur Verfügung gestellten Dokumentation identifiziert sind, ein. Falls in der Ihnen von NI zur Verfügung gestellten Dokumentation nichts anderes bestimmt ist, handelt es sich bei der eingeräumten Lizenz um eine Nutzerlizenz wie in nachfolgendem Abschnitt 2. A. beschrieben. Während Ihr Nutzungsrecht, wie ausdrücklich in Abschnitt 6 dieser Vereinbarung vorgesehen, frühere Versionen der SOFTWARE umfassen kann, erstreckt es sich nicht auf Upgrades der SOFTWARE, sofern Ihnen diese Upgrades nicht während der in Abschnitt 13 unten bezeichneten Dauer der Beschränkten Garantie oder als Bestandteil des Software-Services, für den Sie die anfallenden Gebühren bezahlt haben, zur Verfügung gestellt werden. Die SOFTWARE ist "in Benutzung", wenn sie in einen temporären Speicher (d. h. RAM) geladen oder in einen Permanentspeicher (z. B. auf einer Festplatte, einer CD-ROM, DVD-ROM, einem Netzwerkspeicher oder einem anderen Speichermedium) installiert ist. Soweit es nicht ausdrücklich nach Maßgabe dieses Abschnitts 2 gestattet wird, ist eine abwechselnde, gleichzeitige oder geteilte Nutzung durch diese Vereinbarung nicht gestattet. Die konkreten Ihnen gewährten Nutzungsrechte sind von der Art der erworbenen Lizenz abhängig und umfassen:

A. Benutzerbasierte/Computerbasierte Lizenz. Wenn Sie eine benutzerbasierte Lizenz erworben haben, müssen Sie schriftlich (im Rahmen des NI Registrierungsverfahrens) einen (1) Ihrer Mitarbeiter als Nutzer für die Lizenz benennen (der "Nutzer"). Die SOFTWARE darf auf bis zu drei Computern eines einzigen Arbeitsplatzes des benannten Nutzers installiert werden. Allerdings ist nur der benannte Nutzer berechtigt, die SOFTWARE zu benutzen oder auf sonstige Weise einzusetzen, und die SOFTWARE darf nicht gleichzeitig benutzt werden (d. h. sie darf nur auf jeweils einem Computer zu derselben Zeit eingesetzt werden). Es steht Ihnen frei, die benutzerbasierte in eine computerbasierte Lizenz umzuwandeln. Wenn Sie eine computerbasierte Lizenz erworben haben oder eine benutzerbasierte Lizenz gemäß diesem Abschnitt 2. A. in eine computerbasierte Lizenz umgewandelt haben, darf die SOFTWARE nur auf einem (1) Computer an Ihrem Arbeitsplatz installiert und benutzt werden. Handelt es sich im Falle einer benutzerbasierten Lizenz bei einem der Computer, auf denen die SOFTWARE installiert werden darf, um einen Laptop, ein Notebook oder einen sonstigen tragbaren Computer bzw. handelt es sich im Falle einer computerbasierten Lizenz bei dem betreffenden Computer um einen Laptop, ein Notebook oder einen sonstigen tragbaren Computer, dürfen Sie die SOFTWARE auf dem tragbaren Computer nutzen, wenn Sie vorübergehend nicht an Ihrem Arbeitsplatz sind, jedoch nur zu demselben Zweck, zu dem Sie die SOFTWARE gemäß diesem Vertrag üblicherweise auf dem tragbaren Computer nutzen während Sie an Ihrem Arbeitsplatz sind. Auch wenn die SOFTWARE im Falle einer computerbasierten Lizenz auf ein und demselben Computer installiert und benutzt werden muss, ist in diesem Fall die Zahl der Mitarbeiter, die Zugang zu der SOFTWARE haben und diese auf dem betreffenden Computer nutzen, nicht beschränkt, vorausgesetzt wiederum, dass die SOFTWARE nicht gleichzeitig genutzt wird (d. h. es darf jeweils nur ein Exemplar der Software auf einem Computer zur selben Zeit eingesetzt sein). Unabhängig davon, ob die Software im Rahmen einer benutzerbasierten oder computerbasierten Lizenz benutzt wird, darf die SOFTWARE in keinem Fall auf einem Netzwerkspeicher installiert oder benutzt werden. Wenn Sie eine VLP-Lizenz oder eine Fortbestand-VLP-Lizenz besitzen und benutzerbasierte Lizenzen in computerbasierte Lizenzen umwandeln möchten, müssen Sie NI schriftlich darüber informieren, damit NI Ihnen eine neue Lizenzdatei zusenden kann, die die geänderte Anzahl der jeweiligen Lizenztypen widerspiegelt. Pro Kalenderjahr sind maximal vier (4) derartige Umwandlungen möglich. Sie sind berechtigt, eine benutzerbasierte Lizenz auf einen anderen benannten Mitarbeiter zu übertragen, vorausgesetzt, dass nicht mehr als vier (4) solche Übertragungen pro Kalenderjahr stattfinden. Sie können den bezeichneten Computer im Rahmen einer computerbasierten Lizenz mit einem anderen zu Ihrem Arbeitsplatz gehörigen Computer tauschen, vorausgesetzt, dass nicht mehr als 4 derartige Wechsel pro Kalenderjahr erfolgen und dass nach dem Austausch keine SOFTWARE auf dem zuvor bezeichneten Computer installiert bleibt. Sobald ein benannter Nutzer seine benutzerbasierte Lizenz einem anderen Mitarbeiter oder beauftragten Dritten gemäß Abschnitt 2. M. dieser Vereinbarung überlassen hat, muss diese benutzerbasierte Lizenz bei NI mit dem Namen des neuen Nutzers registriert werden. Soweit nichts anderes mit NI schriftlich vereinbart wurde, sind Lizenzen zur Nutzung auf Zielsystemen, die Sie mit einer der in Abschnitt 12. B. aufgeführten SOFTWARE, die gemäß den dortigen Angaben Gegenstand einer Lizenzüberprüfung oder Vertriebserlaubnis ist, erworben haben, computerbasierte Lizenzen (jede Lizenz für die Nutzung der SOFTWARE auf Zielsystemen wird als "Dedizierte Lizenz zur Nutzung auf Zielsystemen" bezeichnet).

B. Volumenlizenz. Wenn Sie gemäß dem Volumenlizenzprogramm ("VLP") das Recht zur Nutzung der SOFTWARE für mehrere Benutzer erworben haben, müssen Sie einen Anerkannten Volumenlizenzmanager mit der Ihnen von NI gelieferten, aktuellen Lizenzdatei, die den Zugang von Endnutzern zu der gemäß VLP lizenzierten SOFTWARE regelt, installieren und nutzen. Während der Laufzeit des VLP dürfen Sie die Master-Installationsdatenträger mit der SOFTWARE zur internen Installation und Nutzung durch Ihre Mitarbeiter nur an Computer an dem/den Standort(en) weitergeben. Zusätzlich zu den im nachstehenden Abschnitt 2.I. aufgeführten Bedingungen unterliegt Ihre Nutzung der SOFTWARE unter dem VLP sämtlichen in dieser Vereinbarung bezüglich der jeweiligen Art der VLP-Lizenz, die Sie erworben haben, aufgeführten Bedingungen. Als Teil des VLP sind Sie verpflichtet, für jede VLP-Lizenz während ihrer Laufzeit die jeweiligen von NI zur Verfügung gestellten Software-Services gemäß der jeweiligen Dokumentation des VLP zu erwerben und aufrechtzuerhalten.

C. Enterprise Programm/EP-Lizenz. In einigen Fällen stellt NI bestimmten Kunden für bestimmte SOFTWARE Lizenzen und Services gemäß einem NI Enterprise Programm ("EP") zur Verfügung. In diesen Fällen vereinbaren NI oder ein von NI autorisierter Affiliate mit dem Kunden in einer NI Enterprise Programm Dokumentation u. a., welche SOFTWARE von dem EP des Kunden erfasst wird, die Art und die maximale Anzahl von Lizenzen des Kunden während der EP-Laufzeit, die Art und die maximale Anzahl von Lizenzen, die der Kunde nach Ende der EP-Laufzeit erhält, und die SOFTWARE, für die diese Lizenzen gelten; die Bestehenden EP-Lizenzen, die gemäß dem EP des Kunden während der Laufzeit des EP in Laufzeitlizenzen umgewandet werden, die Software-Services, die der Kunde nach dem EP des Kunden erwirbt und von NI zur Verfügung gestellt werden, und die Training und Zertifizierungs-Credits, die der Kunde nach dem EP des Kunden erwirbt und die von NI zur Verfügung gestellt werden. NI ist nicht verpflichtet, mit Ihnen eine EP-Dokumentation zu vereinbaren oder Ihnen das EP oder die damit verbundenen Vorteile zur Verfügung zu stellen oder einen Affiliate hierzu zu verpflichten. Falls NI oder ein von NI autorisierter Affiliate und Sie eine EP-Dokumentation vereinbart haben, gelten die nachfolgenden Bestimmungen in diesem Abschnitt 2. C. und in Abschnitt 2. J. und die Nutzung der Software ist den Regelungen dieses Abschnitts 2.C. und den in Abschnitt 2.J. niedergelegten Bestimmungen unterworfen. Sie müssen einen Anerkannten Volumenlizenzmanager mit der neuesten Lizenzdatei, die Ihnen von NI zur Verfügung gestellt wurde, installieren und verwenden, der den Zugang zur der SOFTWARE, die gemäß dem EP lizenziert wurde, durch Endnutzer regelt. Während der EP-Laufzeit dürfen Sie den/die Master-Installationsdatenträger mit der SOFTWARE zur internen Installation und Nutzung (ausschließlich) auf den Computern, die sich an den EP-Standorten befinden, an Ihre Mitarbeiter weitergeben. Die SOFTWARE darf nach dem EP (a) ausschließlich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages, die für die spezielle, nach dem AP erworbene Lizenzart gelten, (b) ausschließlich auf und mit Computern, die sich an den EP Standorten befinden und (c) ausschließlich während der EP-Laufzeit genutzt werden. Nach Ende der EP-Laufzeit unterliegt jede weitere Nutzung der SOFTWARE, die nach dem EP erlaubt war, den Bestimmungen von Abschnitt 2.J. Sie erkennen an und sind damit einverstanden, dass (i) Ihre (gesamte) Nutzung der SOFTWARE nach dem EP unter keinen Umständen die maximale Anzahl an Lizenzen, die in der EP-Dokumentation angegeben ist, überschreitet und (ii) keine Software (einschließlich von Kopien der SOFTWARE) außer den ausdrücklich in der EP-Dokumentation angegebenen Kopien der SOFTWARE von Ihnen im Rahmen des EP genutzt werden darf.

D. Parallellizenz (Concurrent Use License). Wenn Sie eine Parallellizenz erworben haben, sind Sie berechtigt, die SOFTWARE an jedem einzelnen oder an allen Computern an den Standorten zur Nutzung durch Autorisierte Nutzer zu installieren, vorausgesetzt, dass in keinem Fall die Zahl der Autorisierten Nutzer, die zu derselben Zeit Zugang zu der SOFTWARE haben und/oder diese einsetzen (d. h. gleichzeitige Nutzer), die Höchstzahl der Plätze überschreitet, die Sie erworben haben. Sie sind damit einverstanden, dass Sie auch den von NI zur Verfügung gestellten Anerkannten Volumenlizenzmanager und die Lizenzdatei benutzen, die den Zugang von Endnutzern zur SOFTWARE regelt, um die vorstehende Bestimmung einzuhalten. Ihre Lizenz zur gleichzeitigen Nutzung endet automatisch, wenn die Zahl der gleichzeitigen Nutzer der SOFTWARE zu irgendeinem Zeitpunkt die Höchstzahl der Plätze, die Sie erworben haben, überschreitet. "Autorisierter Nutzer" meint Ihre Mitarbeiter an den Standorten, die die SOFTWARE benutzen; für die Zwecke in diesem Abschnitt D. umfasst der Begriff "Standorte" lediglich Ihren Standort (wie in Abschnitt 2. I. (5.) definiert), an den NI zu Beginn die SOFTWARE geliefert hat, sowie sämtliche Ihrer Standorte (wie in Abschnitt 2. I. (5.) definiert) in demselben Land. "Höchstzahl der Plätze" ist die Zahl der Plätze, die Sie erworben haben wie in dem jeweiligen Angebot oder anderen Ihnen von NI zur Verfügung gestellten Dokumenten bestimmt. Für die Zwecke der Parallellizenz gilt Folgendes: sämtliche Standorte (wie in Abschnitt 2. I. (5.) definiert) in einem Mitgliedstaat des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens oder in Südamerika werden als in demselben Land befindlich angesehen; sämtliche Standorte (wie in Abschnitt 2. I. (5.) definiert) in Island, Norwegen, der Schweiz, Afrika oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union werden als in demselben Land befindlich angesehen; sämtliche Standorte (wie in Abschnitt 2. I. (5.) definiert) in Asien werden als in demselben Land befindlich angesehen.

E. Netzwerklizenz. Falls Sie eine Netzwerklizenz erworben haben, um NI-488.2 SOFTWARE für NI GPIB-ENET Hardwareprodukte (einzeln oder zusammen "Netzwerksoftware") zu nutzen, dürfen Ihre Mitarbeiter die NI-488.2 SOFTWARE auf einer beliebigen Zahl von Computern oder Speichervorrichtungen an Ihrem Arbeitsplatz installieren und benutzen, vorausgesetzt dies dient ausschließlich dem Zugang von Ethernet-zu-GPIB-Controllern. Falls es sich bei einem der Computer, auf denen die SOFTWARE installiert werden darf, um einen Laptop, ein Notebook oder einen sonstigen tragbaren Computer handelt, dürfen Sie die SOFTWARE auf dem tragbaren Computer gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts 2. E. nutzen, wenn Sie vorübergehend nicht an Ihrem Arbeitsplatz sind.

F. Fehlersuchlizenz (Debug License). Wenn Sie eine Fehlersuchlizenz erworben haben, müssen Sie von NI für die jeweiligen SOFTWARE-Komponenten (wie nachstehend definiert) entweder (i) eine gesonderte benutzerbasierte Lizenz, computerbasierte Lizenz oder VLP-Lizenz erworben haben, in diesem Fall darf bzw. dürfen Ihr betreffender bzw. Ihre betreffenden Mitarbeiter diese SOFTWARE-Komponenten unter der Fehlersuchlizenz auf einem (1) zusätzlichen Zielcomputer (je erworbene Fehlersuchlizenz) ausschließlich zur Fehlersuche installieren, oder (ii) eine Parallellizenz erworben haben, in diesem Fall dürfen Sie die SOFTWARE ausschließlich zur Fehlersuche und in Einklang mit den oben dargestellten Lizenzbestimmungen für die gleichzeitige Nutzung installieren und benutzen. Sofern Sie die betreffenden SOFTWARE-Komponenten unter einer anderen als der Parallellizenz erworben haben, muss jede der Komponenten auf demselben Zielcomputer benutzt werden. Fehlersuchlizenzen dürfen ausschließlich für Fehlersuche (Debugging) eingesetzt werden. Keinesfalls dürfen Sie die Komponenten für die Entwicklung neuer Programme (z. B. Testsequenzen/Module, virtuelle Instrumente (VIs) etc.) verwenden. Falls Sie ein Upgrade für die betreffende SOFTWARE erwerben, kann Ihre vorhandene Fehlersuchlizenz mit diesem Upgrade nicht genutzt werden. Vielmehr müssen Sie eine gesonderte "Upgrade"-Fehlersuchlizenz von NI zur Nutzung mit dem Upgrade erwerben. Handelt es sich bei der SOFTWARE um NI TestStand, sind die betreffenden Komponenten (a) NI TestStand Runtime Execution Engine für die Ausführung Ihrer Sequenzen und der vollständigen Entwicklungsumgebung des NI TestStand Sequence Editor; (b) eine (1) Kopie von LabVIEW nebst den zugehörigen Software Toolkits; und (c) eine (1) Kopie von LabWindows/CVI nebst den zugehörigen Software-Toolkits; und (d) eine (1) Kopie von Measurement Studio nebst den zugehörigen SOFTWARE-Toolkits. Handelt es sich bei der SOFTWARE um LabVIEW, ist die betreffende Komponente eine (1) Kopie von LabVIEW nebst zugehörigen Software-Toolkits. Handelt es sich bei der SOFTWARE um LabWindows/CVI, ist die betreffende Komponente eine (1) Kopie von LabWindows/CVI nebst zugehörigen SOFTWARE-Toolkits. Handelt es sich bei der SOFTWARE um NI SwitchExecutive, ist die betreffende Komponente eine (1) Kopie von Measurement Studio nebst den zugehörigen SOFTWARE-Toolkits. Handelt es sich bei der SOFTWARE um eine Software, die nachfolgend aufgeführt ist, oder um eine andere Software, die von NI als Software bezeichnet wird, für die NI eine Fehlersuchlizenz anbietet: LabVIEW Mobile Module, LabVIEW Touch Panel Module, LabVIEW Real-Time Module, LabWindows/CVI Real-Time Module, LabVIEW FPGA Module, LabVIEW Control Design und Simulation Module, Vision Development Module, LabVIEW Statechart Module, LabVIEW DSC Module oder LabVIEW DSP Module ("Bestimmte Software"), ist die betreffende Komponente eine (1) Kopie der jeweiligen Bestimmten Software.

G. Hochschul- und Schullizenzen.

(1.) Student-Edition-Lizenz. Handelt es sich bei der SOFTWARE um eine Student Edition (insbesondere SOFTWARE, die aufgrund einer Studenteninstallationsoption erworben wurde), müssen Sie (i) Schüler, Student oder Dozent sein, (ii) eine Student-Edition-Lizenz erworben haben, (iii) dürfen Sie die SOFTWARE, sofern Sie Schüler oder Student sind, nur zu eigenen Lernzwecken und nicht für irgendeinen sonstigen Zweck, wie Forschungszwecke, berufliche oder geschäftliche oder industrielle Zwecke verwenden, und (iv) dürfen Sie die SOFTWARE, sofern Sie Dozent sind, nur zur Vorbereitung Ihres Unterrichts in der Klasse oder im Labor und nicht für irgendeinen sonstigen Zweck, wie etwa im Unterricht oder im Labor, für Forschungszwecke, berufliche oder geschäftliche oder industrielle Zwecke verwenden. Die SOFTWARE darf auf bis zu drei Computern installiert werden. Allerdings sind ausschließlich Sie berechtigt, die SOFTWARE zu benutzen oder auf sonstige Weise einzusetzen. Die SOFTWARE darf nicht gleichzeitig eingesetzt werden (d. h. sie darf nur auf jeweils einem Computer eingesetzt werden). In keinem Fall darf die SOFTWARE auf einem Netzwerkspeicher installiert oder benutzt werden. Ihre Lizenz endet automatisch mit dem Ablauf Ihrer Einschreibung an einer Schule bzw. Hochschule (oder, im Falle einer Studenteninstallationsoption, mit dem Ablauf Ihrer Einschreibung an der Hochschule, von der Sie die Lizenz erhalten haben) bzw. sobald Sie kein Dozent mehr sind, soweit nicht etwas anderes schriftlich von NI oder seinen verbundenen Unternehmen bestimmt wurde. Nach Beendigung Ihrer Lizenz in den vorgenannten Fällen sind Sie verpflichtet, unverzüglich sämtliche Kopien der SOFTWARE zu deinstallieren. Wie in nachstehendem Abschnitt 5 bestimmt, dürfen insbesondere Hochschul- und Schullizenzen einschließlich Student-Edition-Lizenzen nicht übertragen werden.

(2.) Schullizenz. Falls Sie eine Schullizenz erworben haben, dürfen Sie die SOFTWARE ausschließlich für Unterrichtszwecke in Ihrer Vorschule, Grundschule oder weiterführenden Schule benutzen. Vorschule, Grundschule und weiterführende Schule umfassen alle Ausbildungsstufen vom Kindergarten bis Schulabschluss bzw. gemäß den International Standard Classification of Education (ISCED) Level 0–3. Sie dürfen die SOFTWARE ausschließlich auf der von NI schriftlich im Angebot oder in anderen Angebotsdokumenten angegebenen Anzahl von Computern Ihrer Schule verwenden. Falls es sich bei einem der Computer, auf denen die SOFTWARE installiert werden darf, um einen Laptop, ein Notebook oder einen sonstigen tragbaren Computer handelt, dürfen Sie die SOFTWARE auf dem tragbaren Computer nutzen, wenn Sie vorübergehend nicht in dem Unterrichtsraum, Labor oder dem sonstigen Ort in Ihrer Institution sind, jedoch nur zu demselben Zweck, zu dem Sie die SOFTWARE gemäß diesem Vertrag auf dem tragbaren Computer nutzen, während Sie in der betreffenden Einrichtung sind. Die vorstehende Rechteeinräumung bezieht sich auf eine Schule oder ein Schulgelände, umfasst allerdings nicht einen ganzen Schulbezirk. Sie dürfen Autorisierte Anwendungen, die mit der ordnungsgemäß auf Computern innerhalb Ihres Schulgeländes, Ihrer Schule oder Ihrer Abteilung eingerichteten SOFTWARE hergestellt wurden, unter der Voraussetzung verbreiten, dass (i) Sie die Bedingungen dieser Vereinbarung in Bezug auf die Verbreitung von Autorisierten Anwendungen einhalten und (ii) eine solche Verbreitung und anschließende Benutzung von Autorisierten Anwendungen ausschließlich an andere Grund- und weiterführenden Schulen und für Unterrichtungszwecke erfolgen. Die vorgenannten Rechte sind Ihre einzigen Verbreitungsrechte gemäß einer Schullizenz. Soweit nichts Abweichendes in dieser Vereinbarung bestimmt ist, ist eine sonstige Verbreitung von Applikationen einschließlich Codes wie VIs und ausführbare Dateien nicht gestattet. Die Verwendung der SOFTWARE durch eine Person, die nicht Schüler oder Lehrer an Ihrer Schule ist, sowie jede Verwendung für Forschungs-, geschäftliche oder industrielle Zwecke ist ausgeschlossen.

(3.) Hochschullizenz zu Unterrichtszwecken. Falls Sie eine Hochschullizenz zu Unterrichtszwecken erworben haben, dürfen Sie die SOFTWARE ausschließlich für Unterrichtszwecke in Ihrer Abteilung, Ihrem Fachbereich oder einem bestimmten Universitätsgelände Ihrer Hochschule verwenden, und zwar nach Maßgabe der Option, die Sie in der an NI gerichteten Bestellung gewählt haben. Eine Verwendung zu "Unterrichtszwecken" liegt nur dann vor, wenn: (i) eine Prüfung am Ende des Semesters oder eines anderen akademischen Zeitraums abgehalten wird und die Prüfung (ganz oder teilweise) auf Verwendung der SOFTWARE durch die Studenten beruht oder (ii) eine Hausarbeit oder ähnliche Projekte, die den Einsatz der SOFTWARE erfordern, an die Stelle einer Prüfung treten. Sie dürfen die SOFTWARE ausschließlich auf der von NI schriftlich im Angebot oder in anderen Angebotsdokumenten angegeben Anzahl von Computern Ihrer Hochschule (in Ihrer Abteilung, Ihrem Fachbereich oder bestimmten Universitätsgelände) verwenden. Falls es sich bei einem der Computer, auf denen die SOFTWARE installiert werden darf, um einen Laptop, ein Notebook oder einen sonstigen tragbaren Computer handelt, dürfen Sie die SOFTWARE auf dem tragbaren Computer nutzen, wenn Sie vorübergehend nicht in dem Unterrichtsraum, Labor oder dem sonstigen Ort in Ihrer Institution sind, jedoch nur zu demselben Zweck, zu dem Sie die SOFTWARE gemäß diesem Vertrag auf dem tragbaren Computer nutzen, während Sie in der betreffenden Einrichtung sind. Sie dürfen mit der SOFTWARE erstellte Autorisierte Anwendungen unter der Voraussetzung verbreiten, dass (i) Sie die Bedingungen dieser Vereinbarung in Bezug auf die Verbreitung von Autorisierten Anwendungen einhalten und (ii) eine solche Verbreitung und anschließende Benutzung von Autorisierten Anwendungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken erfolgen. Abgesehen von diesem eingeschränkten Verbreitungsrecht ist jedwede Verbreitung von mit der SOFTWARE erstellten Ergebnissen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NI nicht gestattet. Eine Verwendung der SOFTWARE durch eine Person, die nicht Student oder Dozent an Ihrer Hochschule ist, sowie jede Verwendung für Forschungs-, geschäftliche oder industrielle Zwecke ist ebenfalls untersagt.

(4.) Studenteninstallationsoption. Falls Sie als Hochschule Studenteninstallationsoptionen erworben haben, stellt NI Ihnen die Master-Installationsdatenträger für die Student Edition SOFTWARE zur Verfügung. Sie dürfen die jeweilige Student Edition SOFTWARE (i) nicht mehr Studenten als der von NI schriftlich in dem Angebot oder in anderen Angebotsdokumenten angegebenen Anzahl und (ii) nur Studenten zugänglich machen, die gegenwärtig in der jeweiligen Abteilung bzw. im jeweiligen Fachbereich oder bestimmten Universitätsgelände Ihrer Hochschule (wie von NI schriftlich in dem Angebot oder in anderen Angebotsdokumenten angegeben) eingeschrieben sind. Jegliche Verwendung der SOFTWARE unter einer Studenteninstallationsoption unterliegt den vorstehenden Bedingungen der Student-Edition-Lizenz. Die jeweilige Studenteninstallationsoption endet automatisch mit dem Ablauf der Einschreibung des betreffenden Studenten an Ihrer Hochschule. Nach Beendigung der Lizenz ist der Student verpflichtet, sämtliche Kopien der SOFTWARE unverzüglich zu deinstallieren. Wie in nachstehendem Abschnitt 5 bestimmt, dürfen insbesondere Hochschullizenzen einschließlich Studenteninstallationsoptionen nicht übertragen werden (insbesondere nicht an andere Studenten oder Hochschulen).

(5.) Lizenz zu Forschungszwecken. Falls Sie eine Lizenz zu Forschungszwecken erworben haben, dürfen Sie die SOFTWARE ausschließlich zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, für die Lehre und sonstige Unterrichtszwecke in Ihrer Abteilung, Ihrem Fachbereich oder einem bestimmten Universitätsgelände Ihrer Hochschule verwenden, und zwar abhängig von der Option, die Sie in der an NI gerichteten Bestellung gewählt haben. Sie dürfen die SOFTWARE ausschließlich auf der von NI schriftlich im Angebot oder in anderen Angebotsdokumenten angegebenen Anzahl Ihrer Computer installieren. Falls es sich bei einem der Computer, auf denen die SOFTWARE installiert werden darf, um einen Laptop, ein Notebook oder einen sonstigen tragbaren Computer handelt, dürfen Sie die SOFTWARE auf dem tragbaren Computer nutzen, wenn Sie vorübergehend nicht in dem Unterrichtsraum, Labor oder dem sonstigen Ort in Ihrer Institution sind, jedoch nur zu demselben Zweck, zu dem Sie die SOFTWARE gemäß diesem Vertrag auf dem tragbaren Computer nutzen, während Sie in der betreffenden Einrichtung sind. Sie dürfen mit der SOFTWARE hergestellte Autorisierte Anwendungen unter der Voraussetzung verbreiten, dass (i) Sie die Bedingungen dieser Vereinbarung in Bezug auf die Verbreitung von Autorisierten Anwendungen einhalten und (ii) eine solche Verbreitung und anschließende Benutzung von Autorisierten Anwendungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken erfolgen. Abgesehen von diesem eingeschränkten Verbreitungsrecht ist jedwede Verbreitung von mit der SOFTWARE hergestellten Software-Ergebnissen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NI nicht gestattet. Eine Verwendung der SOFTWARE für geschäftliche oder industrielle Zwecke ist ebenfalls untersagt. Sie sind verpflichtet, den Software-Service für die SOFTWARE zu erwerben.

H. Evaluierungslizenz; nicht veröffentlichte Software. Falls Sie eine Evaluierungslizenz erworben haben, dürfen Sie ausschließlich zum Zweck der internen Evaluierung die SOFTWARE auf Computern an Ihrem Arbeitsplatz installieren und Ihren Mitarbeitern die Nutzung erlauben. Falls es sich bei den Computern um Laptops, Notebooks oder sonstige tragbare Computer handelt, dürfen Sie die SOFTWARE für interne Evaluierungszwecke auf den tragbaren Computern nutzen, wenn Sie vorübergehend nicht an Ihrem Arbeitsplatz sind, jedoch nur in derselben Weise wie Sie die SOFTWARE auf den tragbaren Computern nutzen würden, während Sie an Ihrem Arbeitsplatz sind. Sofern Sie von NI kein schriftliches Dokument erhalten haben, aus der sich die Art Ihrer Lizenz ergibt, wird für sämtliche Ihnen von NI zur Verfügung gestellte SOFTWARE davon ausgegangen, dass Sie eine Evaluierungslizenz erworben haben. Die Evaluierungslizenz ist ausschließlich für Ihren eigenen internen Gebrauch bestimmt. Daher dürfen Sie, vorbehaltlich etwaiger entgegenstehender Bestimmungen dieser Vereinbarung, keine Anwendungen vertreiben oder weitergeben, die Sie mit der SOFTWARE unter einer Evaluierungslizenz entwickeln. Sie erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass Sie sich nach besten Kräften bemühen werden, NI hinsichtlich Ihrer Benutzung der SOFTWARE ein Feedback zu geben, und NI u. a. über Fehler zu informieren, die Sie entdecken. Jegliches Feedback einschließlich Änderungen und Änderungsvorschlägen, das Sie NI in Bezug auf gegenwärtige und künftige NI-Produkte mitteilen (gemeinsam als "Feedback" bezeichnet) wird als nicht vertraulich behandelt und kann von NI uneingeschränkt verwendet werden, ungeachtet etwaiger gegenteiliger bzw. einschränkender Vorbehalte Ihrerseits. Sie gewähren NI hiermit ein weltweites, unentgeltliches, nicht ausschließliches und unwiderrufliches Recht, das Feedback zu benutzen, zu vervielfältigen und zu bearbeiten, um es in NI-Produkte oder -Dienstleistungen zu implementieren, und die infolge des Feedbacks geschaffenen Programmänderungen und -neuerungen mit unseren Produkten öffentlich wiederzugeben, zu vermarkten, zu unterlizenzieren und zu verbreiten. Sie erkennen weiterhin an und sind damit einverstanden, dass es sich bei der SOFTWARE NUR UM EINE EVALUIERUNGSVERSION UND/ODER UNVERÖFFENTLICHTE VERSION HANDELT. ES IST DAHER MÖGLICH, DASS DIE SOFTWARE NICHT IN VOLLEM UMFANG FUNKTIONSFÄHIG IST UND SIE TRAGEN DAS ALLEINIGE RISIKO HINSICHTLICH DER NUTZUNGSERGEBNISSE UND LEISTUNG DER SOFTWARE. NI WIRD WEDER EIN UPDATE DER SOFTWARE ZUR VERFÜGUNG STELLEN, NOCH WIRD NI SUPPORT IN BEZUG AUF DIE SOFTWARE LIEFERN. DIE SOFTWARE KANN CODE ENTHALTEN, DER DIE SOFTWARE NACH EINEM BESTIMMTEN ZEITRAUM DEAKTIVIERT UND UNBRAUCHBAR MACHT. WENNGLEICH DIE SOFTWARE SIE EVENTUELL HINSICHTLICH DES ZEITRAUMS WARNT, NACH DEM SIE UNBRAUCHBAR WIRD, ERKENNEN SIE AN UND SIND SIE DAMIT EINVERSTANDEN, DASS DIE SOFTWARE MIT ODER OHNE WARNUNG DEAKTIVIERT ODER UNBRAUCHBAR GEMACHT WERDEN KANN. Nach einer solchen Deaktivierung gilt diese Vereinbarung als beendet. Vor der Deaktivierung der SOFTWARE können Sie NI kontaktieren, um Ihre SOFTWARE-Evaluierungslizenz in eine benutzerbasierte Lizenz oder computerbasierte Lizenz, sofern eine solche Lizenz für die SOFTWARE von NI zur Verfügung gestellt wird, oder jede andere von NI (nach eigenem Ermessen) gestattete Lizenz umzuändern, indem Sie NI die jeweils gültigen Lizenzgebühren bezahlen und von NI den/die gültigen Berechtigungscode(s) erhalten. NI kann die Evaluierungslizenz (in ihrem alleinigen Ermessen und nach vorheriger Mitteilung an Sie) jederzeit beenden, wodurch diese Vereinbarung als beendet gilt. Wenn es sich um unveröffentlichte SOFTWARE handelt und diese zugleich einer Alpha/Beta-Lizenz unterliegt (der "Beta-Vereinbarung"), finden die Bestimmungen der Beta-Vereinbarung auch auf die Benutzung der SOFTWARE Anwendung. Im Konfliktfall gehen die Bestimmungen der Beta-Vereinbarung den Bestimmungen dieser Vereinbarung vor.

I. VLP-Hinweise. Für das VLP (Volumenlizenzprogramm) gilt Folgendes:

(1.) Programmanforderungen. Sie müssen für jeden Standort einen eigenen Softwareadministrator bestellen und NI im Falle des Wechsels eines Softwareadministrators unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Um an dem VLP teilnehmen zu können, müssen die VLP-Lizenzen während der Laufzeit mindestens 5 Kopien einer Version der SOFTWARE (insgesamt) beinhalten, die von NI als eine Entwicklungsversion eines einzelnen SOFTWARE-Produkts behandelt wird. NI wird die Master-Installationsdatenträger für die SOFTWARE und, sofern in dem jeweiligen schriftlichen Angebot von NI vorgesehen, den NI-VLM dem/den jeweiligen Softwareadministrator(en) zur Verfügung stellen. Sie sind dafür verantwortlich, dass stets ein Anerkannter Mehrfach-Lizenzen Manager (vorausgesetzt, dass NI die SOFTWARE mit dem Anerkannten Volumenlizenzmanager kompatibel gemacht hat) zusammen mit der Ihnen von NI gelieferten, aktuellsten Lizenzdatei, die den Zugang von Endnutzern zu der SOFTWARE regelt, mit der gemäß dem VLP lizenzierte SOFTWARE (während der VLP-Laufzeit und danach) verwendet wird. Handelt es sich bei dem Anerkannten Volumenlizenzmanager um den NI-VLM oder stellt NI Dokumentation für den passenden Anerkannten Volumenlizenzmanager zur Verfügung, ist der Anerkannte Volumenlizenzmanager entsprechend der Dokumentation zu installieren und zu nutzen. Falls Sie bereits einzelne bestehende computer- oder benutzerbasierte Lizenzen für die SOFTWARE haben, die von dem VLP erfasst werden sollen, müssen Sie Folgendes beachten: (i) Sie müssen NI das Produkt, die Plattform und die Seriennummer für jede derartige Lizenz schriftlich mitteilen; (ii) jede derartige Lizenz wird (mit dem Inkrafttreten des VLP) unwirksam und durch das VLP ersetzt; (iii) alle einzelnen Seriennummern für diese Lizenzen werden gelöscht und durch eine einzige, gemeinsame Seriennummer für das VLP ersetzt; und (iv) falls Sie zu einem späteren Zeitpunkt für eine der Volumenlizenzen individuelle Seriennummern haben wollen, müssen Sie NI die jeweils gültige Gebühr für die Umwandlung von einer Volumenlizenz in eine individuelle benutzerbasierte Lizenz, computerbasierteLizenz, Testlizenz oder Measurement Studio Kompilierlizenz mit einer individuellen Seriennummer bezahlen. In Bezug auf den Software Service behält sich NI das Recht vor, diesen auf die jeweils aktuelle, im Handel verfügbare Version der SOFTWARE zu beschränken. Bitte beachten Sie, dass NI nicht für sämtliche SOFTWARE-Produkte eines VLP-Software-Services anbieten kann.

(2.) Administratorprotokolle. Zusätzlich zu den unter nachstehender Ziffer (4.) genannten Bedingungen sind Sie verpflichtet, für jeden Standort unverzüglich zu den nachstehend genannten Terminen (spätestens jedoch innerhalb der darauf folgenden fünfzehn (15) Tage) NI ein Administratorprotokoll zu übermitteln: (i) während der VLP-Laufzeit zu jedem Jahrestag des Inkrafttretens des Volumenlizenzvertrags und (ii) nach Ablauf des Volumenlizenzvertrags. NI ist berechtigt, nach vorheriger Ankündigung, den/die Standort(e) aufzusuchen und die jeweiligen Unterlagen einzusehen, um die Richtigkeit der Angaben des Administratorprotokolls zu überprüfen. Nachweislich zu geringe Zahlungen müssen Sie innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung ausgleichen. Falls zu geringe Zahlungen geleistet wurden, ist NI zudem berechtigt, die Erstattung von Auslagen in angemessener Höhe zu verlangen, die im Zusammenhang mit der Überprüfung tatsächlich angefallen sind.

(3.) Bestellungen; Rechnungen. Bestellungen bei NI erteilen Sie bitte wie folgt:

a. in Höhe der Aktivierungsgebühr innerhalb des in dem Angebot von NI angegebenen Zeitraums für das VLP;

b. in Höhe der Gebühren für Zusätzliche VLP-Lizenzen vor Ablauf der jeweiligen und nachstehend bestimmten VLP-Laufzeit; und

c. in Höhe der VLP-Verlängerungsgebühr vor Ablauf der jeweiligen und nachstehend bestimmten VLP-Laufzeit, falls Sie das VLP verlängern wollen.

Sie sind verpflichtet, Software-Services für jede VLP-Lizenz, für die Software-Services von NI angeboten werden, zu erwerben und aufrecht zu erhalten. Die Software-Services werden jährlich in Rechnung gestellt. Für VLP-Lizenzen, die Sie während der VLP-Laufzeit hinzufügen, werden nur die Software-Services dann anteilig und quartalsweise (bezogen auf das Quartal der VLP-Laufzeit, in dem die SOFTWARE unter der VLP-Lizenz erstmals genutzt wurde) oder gemäß von NI bestimmten kürzeren Zeiträumen berechnet, wenn Sie die Bestellung vor der Installation oder sonstigen Nutzung der SOFTWARE für die Zusätzliche VLP-Lizenz an NI übermitteln. Alle Rechnungen sind innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt zahlbar.

(4.) VLP-Laufzeit. Die anfängliche VLP-Laufzeit beginnt mit dem Inkrafttreten des Volumenlizenzvertrags und gilt zunächst für ein (1) Jahr ("Anfängliche VLP-Laufzeit"). Sie können das VLP jeweils um ein (1) weiteres Jahr verlängern (die Anfängliche VLP-Laufzeit und alle Laufzeitverlängerungen werden nachfolgend unter der Bezeichnung "VLP-Laufzeit" zusammengefasst). Falls Sie das VLP um ein weiteres Jahr verlängern möchten, müssen Sie NI mindestens sechzig (60) Tage vor Ablauf der jeweiligen VLP-Laufzeit ein aktuelles Administratorprotokoll übermitteln, damit die Anzahl der VLP-Lizenzen für die SOFTWARE bestimmt werden kann. NI wird Ihnen dann ein Angebot für die Software-Services, etwaige Gebühren für Zusätzliche VLP-Lizenzen und die gewünschten neue VLP-Lizenzen für den Verlängerungszeitraum (die "VLP-Verlängerungsgebühr") unterbreiten. Das VLP wird stets für ein (1) weiteres Jahr verlängert, sobald Sie NI eine Bestellung für die VLP-Verlängerungsgebühr vor Ablauf der jeweiligen VLP Laufzeit erteilen. Sie sind verpflichtet, NI unverzüglich zu informieren, falls sich die Anzahl der Volumenlizenzen gemäß den Angaben im Administratorprotokoll im Nachgang zu Ihrem Auftrag ändert. NI behält sich das Recht vor, die VLP-Verlängerungsgebühr (wie vorgesehen) anzupassen, falls Zusätzliche VLP-Lizenzen benutzt werden, die im Administratorprotokoll, das Sie NI im Zeitpunkt des Verlängerungswunsches übermittelt haben, noch nicht berücksichtigt sind. FALLS SIE NICHT VOR ABLAUF DER JEWEILIGEN VLP-LAUFZEIT EINE BESTELLUNG WIE VORSTEHEND BESCHRIEBEN ERTEILEN, (I) ENDET DAS VLP AUTOMATISCH AM ENDE SEINER LAUFZEIT, (II) ENDEN SÄMTLICHE SOFTWARE-SERVICES FÜR DAS VLP AUTOMATISCH UND MIT SOFORTIGER WIRKUNG AM ENDE DER JEWEILIGEN VLP-LAUFZEIT, UND (III) DÜRFEN SIE IN KEINEM FALL DIE ANZAHL DER VLP-LIZENZEN, FÜR DIE SIE DIE ERFORDERLICHEN GEBÜHREN AN NI GEZAHLT HABEN, ÜBERSCHREITEN. MIT BEENDIGUNG DES VLP WIRD NI VERSUCHEN, IHNEN EIN UPDATE DER LIZENZDATEI ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN, DAS IHNEN ERMÖGLICHT, DIE GÜLTIGEN (UND VOLLSTÄNDIG BEZAHLTEN) VLP-LIZENZEN VOR DEM ENDE DER VERTRAGSLAUFZEIT WEITER ZU NUTZEN (DIE "FORTBESTAND-VLP-LIZENZEN"). DIESE WEITERNUTZUNG STEHT JEDOCH UNTER DEM VORBEHALT, DASS JEDE BENUTZUNG MIT DEM ANERKANNTEN VOLUMENLIZENZMANAGER (UNTER VERWENDUNG DER VON NI NACH BEENDIGUNG DES VLP ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN LIZENZDATEI) UND IN EINKLANG MIT DEN BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG (INSBESONDERE MIT DEM ÜBERTRAGUNGSVERBOT GEMÄSS NACHSTEHENDEM ABSCHNITT 5 STATTFINDET). SIE SIND IN KEINEM FALL BERECHTIGT, DIE ANZAHL DER FORTBESTAND-VLP-LIZENZEN NACH BEENDIGUNG DES VLP ZU ERHÖHEN. SIE SIND DAFÜR VERANTWORTLICH, DIE LIZENZDATEI VON NI ANZUFORDERN UND SO BALD WIE MÖGLICH NACH ERHALT ZU INSTALLIEREN UND ZU BENUTZEN, SPÄTESTENS JEDOCH BINNEN SECHZIG (60) TAGEN NACH BEENDINGUNG DES VLP. DIE SOFTWARE UND DIE ANERKANNTEN VOLUMENLIZENZMANAGER ENTHALTEN EINEN CODE, DER MIT BEENDIGUNG DES VLP IHRE NUTZUNG DER SOFTWARE UNTER DEM VLP DEAKTIVIERT. OBWOHL DER NI-VLM MÖGLICHERWEISE VERSUCHEN WIRD, SIE ÜBER DEN ZEITRAUM, IN DEM IHRE MÖGLICHKEIT ZUR NUTZUNG DER SOFTWARE ENDEN WIRD, ZU WARNEN, ERKENNEN SIE AN, DASS DIE SOFTWARE MIT BEENDIGUNG DES VLP AUCH OHNE VORHERIGE WARNUNG AUTOMATISCH DEAKTIVIERT UND UNBRAUCHBAR GEMACHT WERDEN KANN. JEDE REAKTIVIERUNG DES VLP NACH SEINER BEENDIGUNG STEHT IM ALLEINIGEN ERMESSEN VON NI UND KANN VON DER ZAHLUNG EINER VON NI ZU BESTIMMENDEN REAKTIVIERUNGSGEBÜHR ABHÄNGIG GEMACHT WERDEN. SOFERN SIE ZU IRGENDEINEM ZEITPUNKT INDIVIDUELLE SERIENNUMMERN FÜR VLP-LIZENZEN ODER FORTBESTAND-VLP-LIZENZEN ERWERBEN MÖCHTEN, SIND SIE VERPFLICHTET, NI DIE DANN GÜLTIGEN GEBÜHREN FÜR DIE UMWANDLUNG VON EINER VLP-LIZENZ ODER EINER FORTBESTAND-VLP-LIZENZ IN EINE INDIVIDUELLE BENUTZERBASIERTE LIZENZ, COMPUTERBASIERTE LIZENZ ,TESTLIZENZ ODER KOMPILIERLIZENZ FÜR MEASUREMENT STUDIO MIT EINER INDIVIDUELLEN SERIENNUMMER ZU BEZAHLEN. FALLS SIE ZU EINEM SPÄTEREN ZEITPUNKT UPGRADES FÜR DIE SOFTWARE ERHALTEN ODER SOFTWARE-SERVICES FÜR DIE SOFTWARE ERWERBEN MÖCHTEN, SIND SIE VERPFLICHTET, NI DIE ENTSPRECHENDE GEBÜHR FÜR JEDE FORTBESTAND-VLP-LIZENZ ZU BEZAHLEN.

(5.) Zusätzliche Definitionen. Für Zwecke des MLP haben die nachfolgenden Begriffe folgende Bedeutung:

"Aktivierungsgebühr" ist der in dem für Sie gültigen, schriftlichen Angebot von NI angegebene Betrag, dessen Zahlung Ihnen erlaubt, die einzelnen bestehenden und an einem Standort Ihrer Wahl benutzten benutzerbasierte Lizenz, computerbasierte Lizenz, Fehlersuchlizenz oder Measurement Studio Kompilierlizenz durch eine VLP-Lizenz zu ersetzen und/oder am Standort eine VLP-Lizenz für die in dem schriftlichen Angebot angegebene Anzahl an benutzerbasierten Lizenzen, computerbasierten Lizenzen, Fehlersuchlizenzen oder Kompilierlizenzen für Measurement Studio zu erwerben. Die Aktivierungsgebühr setzt sich aus einer einmaligen Lizenzgebühr je Volumenlizenz, die bei Inkrafttreten des Volumenlizenzvertrags genutzt wird, und aus einer anfänglichen Jahresgebühr für Software-Services zusammen. Die Dokumentation wird ausschließlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Sie erhalten Sie mit dem Master-Installationsdatenträger für die SOFTWARE. Sie können von NI aber auch Exemplare der jeweiligen schriftlichen Dokumentation sowie zusätzliche Master-Installationsdatenträger zu den jeweils gültigen Preisen erhalten.

"Gebühren für Zusätzliche VLP-Lizenzen" sind die Gebühren (d. h. einmalige Lizenzgebühr und anfängliche Jahresgebühr für Software-Services), die für jede Zusätzliche VLP-Lizenz anfallen, die während der VLP-Laufzeit zusätzlich zu den ursprünglichen VLP-Lizenzen die SOFTWARE installiert (d. h. benutzt) wird.

"Zusätzliche VLP-Lizenzen" sind sämtliche computerbasierte Lizenzen, benutzerbasierte Lizenzen, Fehlersuchlizenzen oder Measurement Studio Kompilierlizenz, die Sie während der VLP-Laufzeit und gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung hinzufügen.

"Standort(e)" ist der/sind die physische/n Standort(e), an die NI die SOFTWARE liefert, soweit in der VLP-Dokumentation nichts Abweichendes angegeben ist.

"Fortbestand-VLP-Lizenz" ist in vorstehendem Abschnitt 2 I. (4.) definiert.

"VLP-Dokumentation" ist das Angebot für das VLP und das VLP-Willkommenspaket, das Sie von NI erhalten.

"Inkrafttreten des Volumenlizenzvertrags" ist der Tag, an dem Ihnen das VLP-Willkommenspaket zugestellt wird; für den Fall, dass das VLP beendet ist und in Einklang mit Abschnitt 2. I (4.) oben reaktiviert wird, bezieht sich Inkrafttreten des Volumenlizenzvertrags auf den Tag, an das VLP von NI reaktiviert wird.

"Volumenlizenz" ist jede individuelle benutzerbasierte Lizenz, computerbasierte Lizenz, Parallellizenz, Fehlersuchlizenz oder Measurement Studio Kompilierlizenz für die SOFTWARE, die von Ihnen im Rahmen des VLP während der VLP-Laufzeit genutzt wird.

"VLP-Verlängerungsgebühren" sind in vorstehendem Abschnitt 2 I. (4.) definiert.

"VLP-Laufzeit" ist in vorstehendem Abschnitt 2 I. (4.) definiert.

"VLP-Beendigung" ist der Tag, an dem das MLP gemäß den vorstehenden Bestimmungen endet.

J. EP-Hinweise. Folgendes gilt für das EP (Enterprise Programm):

(1.) EP-Services. Die speziellen Services, die NI Ihnen im Rahmen des EP zur Verfügung stellt, sind in der EP-Dokumentation bezeichnet und können Software-Services und Trainings- und Zertifizierungsservices wie nachfolgend dargestellt umfassen. In Bezug auf die nachfolgend aufgeführten speziellen Services gilt Folgendes:

a. Trainings- und Zertifizierungsservices. Falls die Services, die nach Ihrem EP zur Verfügung gestellt werden, Trainings- und Zertifizierungsservices umfassen, können Sie verfügbare Training Credits während der EP-Laufzeit nach Ihren Wünschen für Ihre Mitarbeiter einsetzen, um passende Trainingskurse zur Nutzung der SOFTWARE zu besuchen und/oder passende Kurse zur "Zertifizierungsvorbereitung" und Zertifizierungsprüfungsservices von NI zu erhalten. An verfügbaren Trainingskursen kann, sofern nicht anders vorgesehen, online, an den Trainingseinrichtungen in Geschäftstellen von NI oder vor Ort an dem/den in Ihrer EP-Dokumentation angegebenen Trainingsort(en) teilgenommen werden. Außer wenn dies schriftlich mit NI vereinbart wurde, können Trainingskurse nach dem EP nicht in Trainingscentern Dritter durchgeführt werden, selbst wenn die betreffenden Dritten von NI zur Durchführung von Trainings autorisiert sind. Auch wenn NI einen Trainingsplan bereitstellt, in dem geeignete Trainingskurse, die mit Inkrafttreten des EP-Programms zur Verfügung stehen, aufgeführt sind, kann dieser Trainingsplan ohne Ankündigung jederzeit geändert werden, um Terminänderungen zu berücksichtigen und neue Kurse aufzunehmen oder bislang angegebene Kurse zu ändern oder zu streichen. Die Anzahl der Training Credits, die für die Teilnahme an einem geeigneten Kurs erforderlich ist, wird sich aber während der EP-Laufzeit nicht ändern. Die Teilnahme an Online-Trainingskursen ist abhängig von der Zahl der verfügbaren Online-Plätze. Trainingskurse, die an dem/den Trainingsort(en) oder an den Trainingseinrichtungen in NI-Geschäftsstellen stattfinden, sind abhängig von der Verfügbarkeit der Schulungsleiter und müssen mindestens dreißig (30) Tage im Voraus gebucht werden. Reise-, Unterbringungs- und Essenskosten für NI-Schulungsleiter, die vor Ort an dem/den Trainingsort(en) im Rahmen des EP-Trainingsservices erbringen, werden Ihnen nicht in Rechnung gestellt. Falls Sie jedoch einen gebuchten Vor-Ort-Trainingskurs absagen, ist NI berechtigt, Ihnen die tatsächlich entstandenen, nicht stornierbaren reisebedingten Kosten, die NI trotz der Stornierung entstehen, in Rechnung zu stellen. Training Credits sind nicht in bar einlösbar und verfallen mit Beendigung oder Ablauf Ihrer EP-Laufzeit.

b. Software-Service. Sie müssen einen Software-Administrator benennen and NI unverzüglich schriftlich über alle Änderungen den Software-Administrator betreffend informieren. Falls die Services, die nach dem EP zu erbringen sind, Software-Services umfassen, wird NI an Stelle jedweder Verpflichtungen in Bezug auf die Lieferung von Kopien von Upgrades nach einem VLP zur Verfügung stellen: (i) dem Software-Administrator unverzüglich nach dem jeweiligen allgemeinen Release-Termin eine Masterkopie aller Upgrades und (ii) der in der EP-Dokumentation angegebenen Zahl von Nutzern Zugang zu den Applikationsingenieuren von NI für Fragen in Zusammenhang mit der Installation und Nutzung der SOFTWARE ("telefonischer Support") und Zugang zum technischem Online-Support-System ("Websupport") von NI, jeweils entsprechend den zur betreffenden Zeit gültigen Standard-Wartungs- und -Support-Richtlinien. Falls die nach dem EP zu erbringenden Supportdienstleistungen Premier Software Support Services umfassen, wird NI der in der EP-Dokumentation angegebenen Zahl Ihrer Mitarbeiter Zugang zu den Premier Software Support Services gewähren. NI behält sich das Recht vor, den Software Service auf die jeweils neueste, im Handel verfügbare Version der SOFTWARE zu beschränken. Ihnen ist bekannt, dass NI möglicherweise nicht für jede SOFTWARE, die im Rahmen des EP verfügbar ist, Software Service zur Verfügung stellt.

c. Keine Hardware oder Hardware Services. Sie erkennen an und sind damit einverstanden, dass im Rahmen des EP oder nach dieser Vereinbarung keine Hardware und keine Services in Bezug auf Hardware erbracht oder in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden.

(2.) Jährliches Management Review; Berichte.

a. In den in der EP-Dokumentation angegebenen Zeitabschnitten (jedenfalls aber jährlich) werden sich Ihre Vertreter mit den Vertretern von NI treffen, um das EP und Ihre Nutzung des EP zu besprechen. Dies umfasst auch eine Bewertung der Nutzung der NI-Software und Training Credits nach dem EP und die Bestimmung der Angemessenheit der Lizenzierungslevel und Anzahl des/der EP Standort(e) nach dem EP.

b. Sie sind verantwortlich dafür, sicherzustellen, dass ein Anerkannter Volumenlizenzmanager (vorausgesetzt, die SOFTWARE ist kompatibel mit einem Anerkannten Volumenlizenzmanager) zusammen mit der letzten von NI zur Verfügung gestellten Lizenzdatei, die den Zugang von Endnutzern zu der SOFTWARE regelt, zu jeder Zeit mit der SOFTWARE, die im Rahmen des EP lizenziert wurde, in Nutzung ist (während der EP-Laufzeit und danach). Handelt es sich bei dem Anerkannten Volumenlizenzmanager um den NI-VLM oder stellt NI Dokumentation für den passenden Anerkannten Volumenlizenzmanager zur Verfügung, ist der Anerkannte Volumenlizenzmanager entsprechend der Dokumentation zu installieren und zu nutzen. Dreißig (30) Tage vor dem in vorstehendem Abschnitt (2.) a. genannten Treffen oder sofern NI dies angemessenerweise verlangt, müssen Sie NI zur Verfügung stellen: (a) ein Administratorprotokoll für jeden EP-Standort und (b) ein Nutzungsprotokoll für die SOFTWARE an dem/den EP-Standort(en), das durch den betreffenden Anerkannten erstellt wurde. NI ist berechtigt, nach vorheriger Ankündigung den/die Einsatzort(e) zu besichtigen und geeignete Aufzeichnungen einzusehen, um die Richtigkeit der Administratorprotokolle und der Nutzungsprotokolle zu verifizieren.

(3.) EP-Laufzeit.

a. "EP-Laufzeit" hat die nachfolgend beschriebene Bedeutung. Sowohl Sie als auch NI können aufgrund eigener Entscheidung die EP-Laufzeit durch schriftliche Kündigung gegenüber der anderen Partei beenden, falls die andere Partei in erheblicher Weise eine ihrer Verpflichtungen nach Abschnitt 2.C. oder diesem Abschnitt 2.J. verletzt und diese Verletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung durch die verletzte Partei zur Zufriedenheit der verletzten Partei abstellt. Außerdem ist NI berechtigt, die EP-Laufzeit schriftlich zu kündigen, falls diese Vereinbarung oder irgendeine der nach dieser Vereinbarung von NI eingeräumten Lizenzen aufgrund einer Verletzung der sonstigen Bestimmungen dieser Vereinbarung durch Sie enden sollte. Die EP-Laufzeit verlängert sich nach ihrem Ablauf nicht, es sei denn, dies wurde zwischen Ihnen und NI schriftlich vereinbart.

b. Wirkung der Beendigung der EP-Laufzeit oder Kündigung. Mit Ablauf oder Kündigung der EP-Laufzeit gilt Folgendes:

(i) Jede Nutzung der SOFTWARE nach dem EP ist sofort einzustellen und Sie müssen alle Kopien der SOFTWARE vernichten. Falls NI dies vor der Vernichtung von Ihnen verlangt hat, müssen Sie die SOFTWARE und alle davon gefertigten Kopien an NI übergeben. Vorstehendes gilt mit der Maßgabe, dass

(1) Sie von EP Vorbestehender SOFTWARE weiterhin die Kopien nutzen dürfen, die in der EP-Dokumentation für eine Nutzung nach Ende der EP-Laufzeit bezeichnet sind, sofern die EP-Laufzeit nicht aufgrund einer anderen als einer EP-Only-Verletzung endet; jede solche Nutzung nach Ende der EP-Laufzeit ist ausschließlich an dem/den EP-Standort(en) zulässig und nur in Übereinstimmung mit den Regelungen dieses Vertrages betreffend die spezifische Lizenzart, die für die betreffende EP Vorbestehende SOFTWARE in der EP-Dokumentation vorgesehen ist und für die betreffende nach dem VLP erworbene Lizenzart gilt; und

(2) Sie wählen können, Kopien der EP Vorbestehenden Software, die in der EP-Dokumentation für eine Nutzung nach Ende der EP-Laufzeit bezeichnet sind und die bei EP-Inkrafttreten entweder die aktuelle oder die unmittelbar vorhergehende Version der SOFTWARE waren, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung bzw. der Beendigung der EP-Laufzeit auf die aktuelle Version der SOFTWARE zu aktualisieren, wobei dies ausschließlich zum Zwecke der Nutzung durch Sie gemäß vorstehendem Abschnitt (3.)b.(i)(1) zulässig ist, vorausgesetzt, die EP-Laufzeit wurde nicht von NI beendet.

Alle in vorstehendem Abschnitt (3.)b.(i)(1) bezeichneten Rechte gelten nicht für Kopien von SOFTWARE, deren Lizenz während oder mit Ende der EP-Laufzeit aufgrund einer Verletzung von Bestimmungen dieses Vertrages durch Sie geendet hat. Alle Ihre Rechte zur Nutzung solcher Kopien enden mit Beendigung der betreffenden Lizenz.

(ii) Sie müssen NI die Administratorprotokolle und Nutzungsprotokolle innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Wirksamwerden der Beendigung bzw. Kündigung der EP-Laufzeit zur Verfügung stellen; und

(iii) Sie müssen unverzüglich alle zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Ablaufs bzw. der Kündigung der EP-Laufzeit ausstehenden Zahlungen an NI leisten.

SIE SIND DAFÜR VERANTWORTLICH, VON NI ALLE ERFORDERLICHEN LIZENZDATEIEN ANZUFORDERN, UM DIE ERLAUBTE NUTZUNG VON KOPIEN VON EP VORBESTEHENDER SOFTWARE, DIE IN DER EP-DOKUMENTATION FÜR DIE NUTZUNG NACH DER EP-LAUFZEIT VORGESEHEN SIND, NACH DER EP-LAUFZEIT ZU ERMÖGLICHEN UND DIE LIZENZDATEI SO SCHNELL WIE MÖGLICH NACH ERHALT VON NI, KEINESFALLS JEDOCH SPÄTER ALS SECHZIG (60) TAGE NACH ABLAUF DER EP-LAUFZEIT, ZU INSTALLIEREN UND ZU VERWENDEN. DIE SOFTWARE UND DIE ANERKANNTEN VOLUMENLIZENZMANAGER ERHALTEN MÖGLICHERWEISE CODE, DER NACH ENDE DER EP-LAUFZEIT IHRE BEFÄHIGUNG, DIE SOFTWARE NACH DEM EP ZU NUTZEN, DEAKTIVIERT. WENNGLEICH DER NI-VLM SIE MÖGLICHERWEISE VERSUCHEN WIRD, SIE AUF DEN ZEITRAHMEN, INNERHALB DESSEN IHRE BEFÄHIGUNG, AUF DIE SOFTWARE ZUZUGREIFEN UND SIE ZU NUTZEN, GESPERRT WIRD, HINZUWEISEN, ERKENNEN SIE AN UND SIND DAMIT EINVERSTANDEN, DASS DIE SOFTWARE NACH ODER OHNE VORHERIGE WARNUNG MIT BEENDIGUNG DES EP AUTOMATISCH DEAKTIVIERT ODER UNBRAUCHBAR GEMACHT WERDEN KANN.

(4.) EP-Gebühren. Die Gebühren, die Ihnen in Zusammenhang mit dem EP in Rechnung gestellt werden, sind in der EP-Dokumentation festgelegt. Sofern in Ihrer EP-Dokumentation nicht anders angegeben, sind alle jährlich für das EP von Ihnen an NI oder den NI-Affiliate, der die EP-Dokumentation mit Ihnen vereinbart hat, zu leistenden Zahlungen innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Alle bei Fälligkeit nicht geleisteten Zahlungen sind, soweit ausstehend, mit 1,5 % pro Monat, jedoch mit nicht mehr als dem höchst zulässigen Zinssatz, bis zur vollständigen Zahlung zu verzinsen. Sofern in der EP-Dokumentation nichts anderes vereinbart wurde, sind alle von Ihnen nach dem EP geschuldeten Zahlungen in US-Dollar zu leisten. Alle angegebenen Gebühren verstehen sich ohne Steuern und Import-/Exportzölle. Alle Umsatz-, Gebrauchs-, Verbrauchs- oder Aufwandssteuern sowie alle Import-, Export- oder sonstigen Abgaben für Lieferungen von NI nach dem EP liegen in Ihrer Verantwortung und sind von Ihnen zu tragen. Alle ausländischen, Bundes-, Staats- oder lokalen Steuern, die sich nach dem Netto-Einkommen, Vermögen oder Eigenkapital von NI berechnen, liegen jedoch in der Verantwortung von NI und werden von NI getragen. Falls Sie unmittelbar oder mittelbar eine Gesellschaft oder ein Unternehmen erwerben, die/das gegenwärtig 20 oder mehr NI-Softwarelizenzen hat, werden die Gebühren, die Ihnen in Zusammenhang mit dem EP in Rechnung gestellt werden, erhöht.

(5.) Vertraulichkeit. Die Bestimmungen Ihrer EP-Dokumentation sowie alle Vorschläge oder sonstigen von NI oder einem autorisierten Affiliate in Zusammenhang mit Ihrem EP übermittelten Dokumente (einschließlich aller Preise und Gebühren) sowie alle in Zusammenhang mit Ihrem EP zur Verfügung gestellten Informationen über Produktentwicklungsbestrebungen von NI sind als vertrauliche Informationen von NI anzusehen und Sie dürfen derartige Informationen Dritten nicht offenbaren.

(6.) Zusätzliche Definitionen. Für Zwecke des EP haben die nachfolgenden Begriffe folgende Bedeutung:

"EP-Dokumentation" ist die zwischen NI oder einem autorisierten Affiliate von NI und Ihnen vereinbarten NI-Enterprise-Programm-Dokumentation wie in Abschnitt 2.C. beschrieben.

"EP-Inkrafttreten" ist der in der EP-Dokumentation angegebene Tag des Inkrafttretens. Falls es keinen so definierten Tag des Inkrafttretens gibt, ist EP-Inkrafttreten der Tag, an dem Ihnen die von NI unterzeichnete EP-Dokumentation zugesendet wird.

"Standort(e)" ist/sind Ihr(e) Betriebsbereich(e), der/die als Standort(e) in Ihrer EP-Dokumentation angegeben ist/sind.

"EP-Only-Verletzung" ist die erhebliche Verletzung einer Ihrer Verpflichtungen nach Abschnitt 2.C. oder diesem Abschnitt 2.J., sofern es sich dabei ausschließlich um einen Verstoß gegen eine Vorschrift von Abschnitt 2.C. oder dieses Abschnitts 2.J. handelt und nicht zugleich um einen Verstoß gegen eine andere Vorschrift dieses Vertrages.

"EP Vorbestehende Software" sind die Ihnen von NI eingeräumten Lizenzen für die von dem EP erfasste SOFTWARE, die unmittelbar vor dem EP-Inkrafttreten in Kraft waren und die als Vorbestehende NI-Software in der EP-Dokumentation identifiziert sind.

"EP-Laufzeit" ist die Zeitspanne, die mit dem EP-Inkrafttreten beginnt und mit Ablauf der in der EP-Dokumentation angegebenen Anzahl von Jahren endet. Falls eine solche Anzahl von Jahren in der EP-Dokumentation nicht angegeben ist, ist die Anzahl der Jahre drei (3). Die EP-Laufzeit gilt vorbehaltlich einer früheren Beendigung wie vorstehend geregelt.

"Trainings- und Zertifizierungsservices" ist die Bereitstellung durch NI von (i) Softwareschulungskursen und (ii) Kursen zur “Zertifizierungsvorbereitung” und Zertifizierungsprüfungsservices für Software von NI nach Maßgabe der jeweils geltenden NI-Standardrichtlinien für Softwareschulung und -zertifizierung.

"Training Credits" ist die Anzahl der in der EP-Dokumentation angegebenen Gutscheine für Trainings- und Zertifizierungsservices.

"Trainingsorte" sind die Orte, die in der EP-Dokumentation als Orte angegeben sind, an denen vor Ort Schulungen durchgeführt werden können. Falls keine solchen Orte angegeben sind, sind Trainingsorte die Orte, die von den Parteien einvernehmlich und schriftlich als Trainingsorte vereinbart werden.

"Nutzungsprotokoll" ist ein umfassendes Protokoll aller Zugriffs- und Abmeldeoperationen über den Lizenzserver.

K. Treiber-Schnittstellensoftware. Handelt es sich bei der SOFTWARE um Treiber-Schnittstellensoftware oder enthält diese Treiber-Schnittstellensoftware, dürfen Sie die Treiber-Schnittstellensoftware für die interne Entwicklung von Autorisierten Anwendungen benutzen. Handelt es sich bei Ihnen um ein Unternehmen oder eine sonstige Personengesamtheit, dürfen Sie eine angemessene Anzahl von Kopien der Treiber-Schnittstellensoftware – mit Ausnahme von NI-VISA und NI-488.2 – anfertigen und installieren, um mit diesen im Rahmen Ihrer internen Entwicklung Autorisierte Anwendungen zu entwickeln. Sie dürfen keine zusätzlichen Kopien von NI-VISA und NI-488.2 anfertigen, sofern dies nicht ausdrücklich nach Abschnitt 10 (i) oder schriftlich von NI gestattet wurde. Falls Sie die Treiber-Schnittstellensoftware von einem Dritten mit oder als Teil einer Autorisierten Anwendung erhalten haben, dürfen Sie die Treiber-Schnittstellensoftware nur mit dieser Autorisierten Anwendung nutzen.

L. Measurement Studio Kompilierlizenz. Falls Sie eine Measurement Studio Kompilierlizenz erworben haben, müssen Sie gesondert auch Measurement Studio von NI als benutzerbasierte Lizenz, computerbasierte Lizenz oder Volumenlizenz lizenziert haben, wobei der/die betreffenden Mitarbeiter unter der Measurement Studio Kompilierlizenz für die SOFTWARE Measurement Studio auf der in der Ihnen von NI jeweils zur Verfügung gestellten Dokumentation angegebenen Anzahl an Computern an ihrer Arbeitsstätte installieren dürfen. Die Zahl Ihrer Mitarbeiter, die auf die SOFTWARE Measurement Studio auf diesem/n Computer(n) Zugriff nehmen und sie nutzen dürfen, ist nicht limitiert. Falls es sich bei Computern, auf denen die SOFTWARE installiert werden darf, um einen Laptop, ein Notebook oder einen ähnlichen tragbaren Computer handelt, dürfen Sie die SOFTWARE gemäß diesem Abschnitt 2. L. auf dem tragbaren Computer nutzen, wenn Sie vorübergehend nicht an Ihrem Arbeitsplatz sind. Die SOFTWARE Measurement Studio darf auf einer Netzwerk-Speichereinheit installiert oder genutzt werden und Sie dürfen die SOFTWARE Measurement Studio gleichzeitig laufen lassen, vorausgesetzt dass nur der/die jeweils zutreffende/n Mitarbeiter auf die SOFTWARE Measurement Studio in der Netzwerk-Speichereinheit Zugriff nehmen und sie nutzen dürfen. Sie dürfen nur die Kompilier-/Aufbaufunktion der SOFTWARE Measurement Studio nutzen und Sie dürfen im Quellcode nur diese Funktion (für Ihre Autorisierte Anwendung) ausführen, die sich auf die Measurement Studio Libraries bezieht und die von Ihnen aufgrund einer Lizenz der SOFTWARE Measurement Studio entwickelt wurde, die die Entwicklung eines solchen Quellcodes gestattet (z. B. nicht eine Measurement Studio Kompilierlizenz). Keinesfalls dürfen Sie die Measurement Studio Kompilierlizenz nutzen, um Qellcode zu entwickeln, der sich auf die Measurement Studio Libraries bezieht, (einschließlich schriftlicher Code, der ein neues Beispiel einer Klasse erzeugt, die in einer Measurement Studio Library definiert ist oder eine statische Methode einer Klasse, die in der Measurement Studio Library definiert ist).

M. Beauftragte Dritte. Falls Sie eine der in Abschnitt 2 A., B., C., D., E., F, H oder K. bezeichneten Lizenzen erworben haben, dürfen auch von Ihnen beauftragte Dritte, falls Sie dies wünschen, jedoch ausschließlich für Ihre Zwecke, auf die SOFTWARE zugreifen und sie nutzen, unter der Voraussetzung, dass (i) der Beauftragte (oder ggf. sein Mitarbeiter) als Nutzer oder Autorisierter Nutzer im Sinne der jeweils zur Anwendung kommenden Lizenz angesehen wird und die Nutzung gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung erfolgt, (ii) der Beauftragte vor dem Zugriff auf die SOFTWARE sich schriftlich damit einverstanden erklärt, (a) die SOFTWARE nur gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung und nur für Ihre Zwecke zu nutzen und (b) für jede Verletzung dieser Vereinbarung durch ihn gegenüber NI zu haften, (iii) Sie sich hiermit einverstanden erklären, dass Sie für alle Handlungen und Unterlassungen des Beauftragten in Bezug auf die SOFTWARE in gleicher Weise haften wie für eigenen Handlungen bzw. Unterlassungen und (iv) im Falle von Lizenzen gemäß Abschnitt 2. C., der Beauftragte die SOFTWARE ausschließlich an einem EP-Einsatzort nutzt.

3. Laufzeit der Lizenz. Diese Vereinbarung ist in Kraft, bis sie entweder (i) nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung gekündigt wird oder (ii) gemäß dieser Vereinbarung wie nachstehend festgelegt endet, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

A. Zeitlich beschränkte Lizenzen. Diese Vereinbarung endet automatisch mit Ablauf der angegebenen Laufzeit. Sofern Sie nicht eine zeitlich unbeschränkte Lizenz erworben haben, können Sie vorbehaltlich der Zustimmung von NI durch Zahlung der dann gültigen Lizenzgebühr an NI die Laufzeit Ihrer Lizenz verlängern. Sie erkennen an, dass die SOFTWARE so lange nicht mehr einsatzfähig oder benutzbar ist, bis Sie die Lizenzgebühr bezahlt haben und Ihnen ggf. neue Berechtigungscodes zugeteilt wurden. Jegliche Benutzung der SOFTWARE nach Ablauf der Laufzeit verletzt die Bestimmungen dieser Vereinbarung. Sofern Sie den Software Service erworben haben, sind Sie damit einverstanden, dass der Support für die SOFTWARE auf die in der Bestellung angegebene Laufzeit beschränkt ist. Nach Ablauf dieser Zeit können Sie weiterhin den Software Service zu den dann gültigen Preisen von NI erwerben, sofern dieser angeboten wird.

B. Zeitlich unbeschränkte Lizenzen. Sie sind berechtigt, die SOFTWARE zeitlich unbeschränkt in Einklang mit den Beendigungsvorschriften dieser Vereinbarung zu verwenden. Sofern Sie den Software Service erworben haben, sind Sie damit einverstanden, dass der Support für die SOFTWARE auf die in der Bestellung angegebene Laufzeit beschränkt ist. Nach Ablauf dieser Zeit können Sie weiterhin den Software Service zu den dann gültigen Preisen von NI erwerben, sofern dieser angeboten wird.

C. Beendigung. Diese Vereinbarung endet automatisch, falls Sie gegen ihre Bestimmungen verstoßen. Dies gilt nicht, falls es sich um einen EP-Only-Verstoß handelt. In einem solchen Fall endet die Vereinbarung aufgrund dieser EP-Only-Verletzung nicht in Bezug auf die EP Vorbestehende SOFTWARE wie in Unterabschnitt 2.J.(3.)b.(i) beschrieben.

D. Rechtsfolgen bei Beendigung bzw. Ablauf. Nach Beendigung oder Ablauf dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, enden alle gemäß dieser Vereinbarung eingeräumten Lizenzen. Sie sind verpflichtet, die Benutzung der SOFTWARE und den Vertrieb von Autorisierten Anwendungen unverzüglich einzustellen und sämtliche Kopien der SOFTWARE zu vernichten. Falls NI dies vor der Vernichtung von Ihnen verlangt hat, müssen Sie die SOFTWARE und alle davon gefertigten Kopien an NI übergeben. Die Abschnitte 14, 15, 17, 18, 19, 20 und 21, Unterabschnitt 12.A. (3.) sowie die Lizenz zur Nutzung von Feedback gemäß Abschnitt 2 H. dieser Vereinbarung bleiben von der Beendigung oder dem Ablauf dieser Vereinbarung unberührt.

4. Beschränkungen. Es ist Ihnen nicht gestattet, (i) ein Reverse Engineering der SOFTWARE durchzuführen, die Software zu dekompilieren oder zu disassemblieren (sofern solche Beschränkung nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen ist); (ii) die SOFTWARE zu nutzen, um sich in einer Weise Zugang zu unverschlüsselten Daten zu verschaffen, die den digitalen Schutz der Inhalte vereitelt, (iii) die SOFTWARE zu unterlizenzieren, zu verleasen, zu verleihen oder zu vermieten; (iv) die SOFTWARE (soweit nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung gestattet) ganz oder teilweise offen zu legen, zu vertreiben, zu modifizieren oder nicht originäre Dateien der SOFTWARE oder von mit der SOFTWARE entwickelten Anwendungen anzufertigen oder zu vertreiben; (v) die Funktionalität des Skripting zur Herstellung von Anwendungen zu verwenden, die dazu dienen, die Funktionalität eines Editors für eine graphische Programmierungsumgebung zu übernehmen; (vi) eine H.264/MPEG-4 AVC und/oder VC-1 Technologie oder Kodierer/Dekodierer nutzen, die in Microsoft Silverlight Software enthalten ist/sind oder mit geliefert wird/werden, die von NI möglicherweise als Drittsoftware zur Verfügung gestellt wird, einschließlich für Zwecke des Kodierens oder Dekodierens von Videos in Übereinstimmung mit oder unter Nutzung des H.264/AVC Visual Standard oder des VC-1 Video-Standards; (vii) Handlungen vorzunehmen, die dazu führen, dass die SOFTWARE Gegenstand einer Ausgeschlossenen Lizenz ist; oder (viii) die SOFTWARE unter Verletzung von Abschnitt 21 D. oder sonstigen einschlägigen Gesetzen und Vorschriften, insbesondere der USA, der Europäischen Union oder der Rechtsordnung des Landes, in deren Geltungsbereich Sie die SOFTWARE benutzen oder herunterladen, direkt oder indirekt zu exportieren, zu re-exportieren, herunterzuladen, zu übermitteln oder zu versenden. Ferner muss jede Benutzung der SOFTWARE in Einklang mit der jeweils anwendbaren Begleitdokumentation stehen. Sie darf keinesfalls dazu führen und es darf nicht beabsichtigt sein, die Begleitdokumentation oder den Vertragszweck zu umgehen. Soweit nicht ausdrücklich in Abschnitt 2 gestattet, ist Ihnen eine abwechselnde, geteilte oder gleichzeitige Nutzung durch diese Vereinbarung unter keinen Umständen gestattet. Ein Fernzugriff auf die SOFTWARE ist Ihnen nicht gestattet, wenn Sie eine computerbasierte Lizenz für das NI TestStand Development System oder für den NI TestStand Custom Sequence Editor erworben haben. Falls Sie eine benutzerbasierte Lizenz für das NI TestStand Development System oder für den NI TestStand Custom Sequence Editor erworben haben, ist nur dem jeweils benannten Nutzer ein Fernzugriff auf die SOFTWARE gestattet.

Die bestimmungsgemäße Benutzung der SOFTWARE ist außerdem auf solche Inhalte beschränkt, die im Eigentum des Nutzers stehen, die gemeinfrei sind oder an denen der Nutzer eine ordnungsgemäße Lizenz besitzt. Sie benötigen möglicherweise eine patentrechtliche, urheberrechtliche oder sonstige Lizenz eines Dritten, um Dateien mit Inhalten zur Benutzung mit dieser SOFTWARE erstellen, kopieren, herunterladen, aufzeichnen, speichern, bereitstellen oder verteilen zu dürfen. Sie verpflichten sich, die SOFTWARE und die Dokumentation ausschließlich in einer Art und Weise zu nutzen, die mit dem jeweils geltenden Recht der Rechtsordnung des Landes, in dem die SOFTWARE und die Dokumentation benutzt wird, im Einklang steht, einschließlich (ohne jedoch auf diese beschränkt zu sein) der Beschränkungen, die für das Urheberrecht und andere Rechte des Geistigen Eigentums gelten. Die Software darf nicht für Versuche verwendet werden, technische Schutzmaßnahmen zu umgehen, die zur Zugangskontrolle oder zum Schutz von Rechten an einer Datei mit Inhalten oder zum Schutz sonstiger nach irgendeiner Rechtsordnung urheberrechtlich geschützter Werke eingesetzt werden. Die SOFTWARE darf ebenfalls nicht im Zusammenhang mit Vorrichtungen, Programmen oder Dienstleistungen zur Umgehung solcher technischer Schutzmaßnahmen benutzt werden.

5. Übertragung der Lizenz. Wenn Sie eine benutzerbasierte Lizenz, computerbasierte Lizenz oder Fehlersuchlizenz haben oder wenn es sich bei der SOFTWARE um eine Netzwerkversion handelt, dürfen Sie die SOFTWARE einem Dritten überlassen, sofern Sie NI schriftlich über eine solche Übertragung (einschließlich des Namens und Wohnortes/Sitzes eines solchen Dritten) informieren, der Dritte die Bedingungen dieser Vereinbarung akzeptiert und sofern Sie nach einer solchen Übertragung weder Kopien der SOFTWARE (einschließlich aller Upgrades, die Sie etwa erhalten haben) noch irgendwelches schriftliches Begleitmaterial zur SOFTWARE zurückbehalten. NI kann in ihrem alleinigen Ermessen von Ihnen eine Gebühr für die Übertragung fordern. Wenn Sie eine VLP-Lizenz, eine Fortbestand-VLP-Lizenz, eine Parallellizenz, eine Hochschullizenz (z. B. eine Student-Edition-Lizenz), eine Measurement Studio Kompilierlizenz oder eine Fehlersuchlizenz haben, ist die Lizenz ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NI oder seinen verbundenen Unternehmen nicht übertragbar und Sie dürfen die SOFTWARE nicht vertreiben oder auf sonstige Weise an Dritte oder (im Falle einer VLP-Lizenz oder einer Fortbestand-VLP-Lizenz) an eigene Standorte oder Einrichtungen weitergeben, die in den Dokumenten von NI nicht ausdrücklich genannt sind. EP-Lizenzen sind nicht übertragbar und Sie dürfen die SOFTWARE nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NI oder eines autorisierten NI-Affiliates vertreiben oder die SOFTWARE in sonstiger Weise einem Dritten oder an einem anderen Ihrer Einsatzorte als einer EP-Umgebung zur Verfügung stellen.

6. Upgrades. Zusätzliche Lizenzen für frühere Versionen. Wenn es sich bei der SOFTWARE um ein Upgrade handelt, dürfen Sie die SOFTWARE nur benutzen, wenn (i) Sie (zum Zeitpunkt, zu dem Sie das Upgrade erhalten) über eine gültige Lizenz zur Benutzung der vorherigen Version der SOFTWARE verfügen (die "Vorherige Lizenz") und (ii) das Upgrade Ihnen in Übereinstimmung mit der Beschränkten Garantie gemäß nachstehendem Abschnitt 13 oder als Teil des Software-Services, für den sie die anwendbaren Gebühren bezahlt haben, zur Verfügung gestellt wurde. Die dem Upgrade beigefügte Lizenzvereinbarung (die "Upgrade-Lizenz") gilt für Ihre Nutzung des Upgrades, vorausgesetzt jedoch, dass (i) Sie das Upgrade nur auf den Computern installieren und nutzen dürfen, auf denen Sie die Vorgängerversion der SOFTWARE gemäß der Vorherigen Lizenz nutzen dürfen, und (ii) Sie keinesfalls das Upgrade und die Vorgängerversion der SOFTWARE gleichzeitig einsetzen dürfen. Ferner gilt für jede gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellte und lizenzierte SOFTWARE (die "Gelieferte SOFTWARE"), dass Sie eine Vorgängerversion der betreffenden SOFTWARE (statt der Gelieferten SOFTWARE) installieren und nutzen dürfen, sofern (i) Sie über eine autorisierte Kopie der Vorgängerversion der Gelieferten SOFTWARE verfügen, (ii) jede Nutzung in Übereinstimmung mit den Regelungen dieser Vereinbarung (einschließlich der für die Gelieferte SOFTWARE erworbenen Lizenzart) erfolgt und (iii) NI in keinem Fall verpflichtet ist, Support (einschließlich der Zurverfügungstellung anwendbarer Software-Schlüsselcodes oder Hardware-Schlüssel) für irgendeine andere Version der SOFTWARE als die aktuelle Version der Gelieferten SOFTWARE verpflichtet ist.

7. Ausnahme für die Nutzung zu Hause. Falls es sich bei Ihnen um ein Unternehmen oder eine sonstige Personengesamtheit handelt: Soweit in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, darf der benannte Nutzer der jeweiligen Lizenz (oder im Fall von computerbasierten Lizenzen der einzelne Nutzer, der der Hauptbenutzer des Computers ist, auf dem die SOFTWARE installiert wurde und in Benutzung ist, oder im Fall einer Hochschullizenz die Lehrer, Professoren oder Forscher) die SOFTWARE auch auf einem (1) Computer bei sich zu Hause installieren und nutzen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass (i) die Nutzung der SOFTWARE in Einklang mit einer der in Abschnitt 2 genannten Lizenzen (ohne die Dedizierte Lizenz für die Nutzung auf Zielsystemen, die Measurement Studio Kompilierlizenz, die Fehlersuchlizenz, Parallellizenz oder die Fehlersuchlizenz zur gleichzeitigen Nutzung) steht; und (ii) sich die Nutzung der SOFTWARE auf einem solchen Heimcomputer auf Arbeiten beschränkt, die im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses mit Ihnen ausgeführt werden (oder im Fall einer Hochschullizenz sich die Nutzung auf solche Nutzungen beschränkt, die ausdrücklich in dem betreffenden Abschnitt dieser Vereinbarung gestattet sind) und in Einklang mit den weiteren, außerhalb dieses Abschnitts genannten Bedingungen dieser Vereinbarung steht. Die SOFTWARE muss bei (a) Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der benannten Person mit Ihnen, (b) der Übertragung der SOFTWARE auf einen anderen Nutzer, einem Tausch der Computer gemäß obigem Abschnitt 2, (c) bei Beendigung oder Ablauf dieser Vereinbarung oder (d) im Fall von Hochschul- und Schullizenzen bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Lehrers, Professors oder Forschers mit der jeweiligen Institution (je nachdem, welches Ereignis eher eintritt) unverzüglich von dem Heimcomputer der betreffenden Person gelöscht werden. Sofern Sie jedoch eine Dedizierte Lizenz zur Nutzung auf Zielsystemen, eine Measurement Studio Kompilierlizenz, eine Fehlersuchlizenz, eine Parallellizenz oder eine Fehlersuchlizenz zur gleichzeitigen Nutzung haben, findet diese Ausnahme für die Nutzung zu Hause auf Sie keine Anwendung.

8. Mehrfachversionen (CD-ROM-/DVD-ROM-Datenträger). Wird die SOFTWARE auf einer CD-ROM oder DVD-ROM in mehreren Versionen zur Nutzung mit verschiedenen Betriebssystemen ausgeliefert, dürfen Sie nur eine Version der SOFTWARE benutzen. Diese Beschränkung gilt nicht für Netzwerkversionen.

9. Software-/Hardwareschlüssel. Falls für die SOFTWARE ein Software- oder Hardwareschlüssel erforderlich ist, erkennen Sie an, dass die SOFTWARE nicht ohne einen bestimmten einzigartigen Software- oder Hardwareschlüssel funktioniert. Diesen Software- oder Hardwareschlüssel erhalten Sie von NI und Sie sind damit einverstanden, dass Sie diesen Software- oder Hardwareschlüssel ausschließlich mit der SOFTWARE benutzen dürfen, für die er bestimmt ist. Falls Ihnen NI (in ihrem alleinigen Ermessen) den gültigen Schlüssel vor Erhalt der gültigen Lizenzgebühren bereitstellt, bleiben Sie verpflichtet, NI solche Gebühren zu bezahlen.

10. Urheberrecht. Keine weiteren Lizenzen. Die SOFTWARE und alle Kopien der SOFTWARE sind Eigentum von NI oder ihrer Lieferanten und werden durch die Urheberrechtsbestimmungen der Vereinigten Staaten und durch internationale Verträge geschützt. Die SOFTWARE und alle Kopien davon werden nur lizenziert und nicht verkauft oder vermietet. Deshalb müssen Sie die SOFTWARE wie alle sonstigen urheberrechtlich geschützten Werke behandeln. Sie dürfen jedoch (i) eine angemessene Anzahl Kopien der SOFTWARE anfertigen, soweit dies ausschließlich zu Sicherungs- oder Archivierungszwecken dient, und (ii) eine angemessene Anzahl Kopien der Begleitdokumentation zur SOFTWARE anfertigen, soweit diese ausschließlich Ihrem internen Gebrauch in Zusammenhang mit der SOFTWARE dienen. In keinem Fall ist es gestattet, Urheberrechtsvermerke, Patent-, Marken- und sonstige rechtlichen Hinweise oder Disclaimer in der SOFTWARE zu entfernen oder zu verändern. Sämtliche Rechte, die Ihnen in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich eingeräumt werden, bleiben NI vorbehalten. Weiterhin wird ohne Einschränkung des Vorstehenden durch keines der NI-Patente (unabhängig davon, ob diese hierin genannt werden oder nicht) eine Lizenz oder ein sonstiges Recht (ob durch ausdrückliche Lizenz, implizierte Lizenz, den Erschöpfungsgrundsatz oder in sonstiger Weise) oder irgendwelche geistigen Eigentumsrechte von NI in Bezug auf irgendwelche sonstigen Produkte oder sonstige Dritte gewährt; dies gilt ohne Beschränkung auch für das Recht, eines dieser sonstigen Produkte zu benutzen.

11. Patent- und Markenrechtshinweis. Patent-Informationen für Produkte von National Instruments erhalten Sie auf folgende Weise: Über die Menüoption Hilfe»Patente in der SOFTWARE, in der Datei patents.txt auf der CD-ROM, DVD-ROM und/oder im Internet unter ni.com/patents. Die Bezeichnungen National Instruments, NI, ni.com und LabVIEW sind Marken der National Instruments Corporation. Weitere Marken-Informationen finden Sie im Internet unter ni.com/trademarks. Alle sonstigen hier genannten Produkt- oder Firmenbezeichnungen sind bzw. können Marken oder anderweitig geschützte Bezeichnungen der betreffenden Unternehmen sein.

12. Vertrieb von Anwendungen. Sie dürfen Autorisierte Anwendungen (zusammen mit dazugehörigen Runtime Engines für die SOFTWARE und dazugehöriger Treiber-Schnittstellensoftware, die als Teil oder zusätzlich zu den Autorisierten Anwendungen enthalten sein dürfen sowie zusammen mit der Microsoft Silverlight Software, die von NI möglicherweise als Drittsoftware zur Verfügung gestellt wird, sofern die Autorisierte Anwendung durch Nutzung dieser Microsoft Silverlight Software geschaffen wurde) vertreiben, auf Zielsysteme übertragen oder in sonstiger Weise zugänglich machen, sofern Sie sich an alle der in den nachstehenden Abschnitten (A.) und (B.) enthaltenen Bedingungen halten:

A. Voraussetzungen für den Vertrieb.

(1.) Sie fügen den nachfolgenden Urheberrechtsvermerk "Copyright ©[Jahreszahl] National Instruments Corporation. Alle Rechte vorbehalten." sichtbar auf der Hinweisseite für die Anwendung (Authorized Application About Box) und (i) in jeder schriftlichen Begleitdokumentation oder, (ii) falls solche Dokumentation nicht existiert, in einer "Readme"- oder anderen .txt-Datei, die mit jeder Ihrer Autorisierten Anwendungen verbreitet wird, hinzu; (Sie dürfen stattdessen oder zusätzlich Ihren eigenen Urheberrechtshinweis zu dem/den gemäß vorstehender Regelung erforderlichen Vermerk(en) hinzufügen; keinesfalls jedoch dürfen Sie irgendeinen Urheberrechts-, Patent-, Marken- oder anderen Rechtehinweis oder Disclaimer, der in der SOFTWARE enthalten ist, entfernen oder verändern; außerdem muss Ihr Urheberrechtsvermerk im Hinblick auf alle Runtime-Engines für die SOFTWARE und jegliche Treiber-Schnittstellensoftware, die als Teil oder zusammen mit Ihrer Autorisierten Anwendung enthalten sein dürfen, im Sinne eines Schutzes der Urheberrechte von NI an der SOFTWARE verstanden werden und nicht als ob Sie selbst irgendein Urheberrecht oder sonstiges Recht an der SOFTWARE hätten);

(2.) Sie verwenden beim Vertrieb Ihrer Autorisierten Anwendungen weder den Namen noch ein Logo oder eine Marke von NI, ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von NI;

(3.) Sie erklären sich bereit, NI in Bezug auf sämtliche Ansprüche oder Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Anwaltsgebühren, die aus oder in Zusammenhang mit der Benutzung oder dem Vertrieb Ihrer Autorisierten Anwendung entstehen, zu entschädigen, schadlos zu halten und zu verteidigen. DIES GILT SELBST DANN, WENN DIESE TEILWEISE AUF EIN MITVERSCHULDEN VON NI ODER EIN SONSTIGES VERSCHULDEN ODER EINE VERSCHULDENSUNABHÄNGIGE HAFTUNG VON NI ZURÜCKZUFÜHREN SIND; JEDOCH GILT IHRE VERTRAGLICHE PFLICHT ZUR ERSATZLEISTUNG NICHT FÜR DEN ANTEIL DER VOM ANSPRUCHSTELLER ERLITTENEN SCHÄDEN UND NACHTEILE BZW. DEN ANTEIL AN EINER ETWAIGEN VERGLEICHSSUMME, DER AUF EINE KRAFT GESETZES EINTRETENDE HAFTUNG WEGEN VERSCHULEDENS ODER EINE VERSCHULDENSUNABHÄNGIGE HAFTUNG VON NI ZURÜCKZUFÜHREN IST;

(4.) Sie halten sämtliche Voraussetzungen der Lizenzbestimmungen von Drittsoftware ein, die Ihnen mit der SOFTWARE zur Verfügung gestellt werden, einschließlich der Lizenzbestimmungen von Drittsoftware betreffend Urheberrechtshinweise;

(5.) Die Autorisierte Anwendung darf keine schädlichen, irreführenden oder sonst rechtswidrigen Programme beinhalten oder aus solchen bestehen; und

(6.) a. Falls Sie Ihre Autorisierte Anwendung mit einem Run-Time Engine für die SOFTWARE oder Treiber-Schnittstellensoftware an Dritte vertreiben, müssen Sie Ihrem Endnutzer entweder diese Vereinbarung zur Verfügung stellen oder Sie lizenzieren Ihre Autorisierte Anwendung sowie jede damit vertriebene Run-Time Engine für die SOFTWARE und Treiber-Schnittstellensoftware gemäß Ihren eigenen Lizenzbestimmungen, die im Wesentlichen den Bestimmungen dieser Vereinbarung entsprechen und mindestens die folgenden Beschränkungen vorsehen müssen: (i) eine für Sie und Ihre Lizenzgeber günstige Bestimmung zum Ausschluss bzw. zur Beschränkung von stillschweigender Gewährleistung und Haftung für Folgeschäden; (ii) eine ähnliche Regelung wie sie in dem Abschnitt "US-Regierungsklausel" vorgesehen ist; und (iii) Beschränkungen, die es nicht gestatten, (a) ein Reverse Engineering durchzuführen oder die SOFTWARE zu dekompilieren oder zu disassemblieren (sofern solche Beschränkung nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen ist); (b) die SOFTWARE zu unterlizenzieren, zu verleasen, zu verleihen oder zu vermieten; (c) die SOFTWARE ganz oder in Teilen zu vertreiben, zu modifizieren oder nicht originäre Dateien der SOFTWARE anzufertigen; (d) eine H.264/MPEG-4 AVC und/oder VC-1 Technologie oder Kodierer/Dekodierer zu nutzen, die in Microsoft Silverlight Software enthalten ist/sind oder mit geliefert wird/werden, die von NI möglicherweise als Drittsoftware zur Verfügung gestellt wird, einschließlich für Zwecke des Kodierens oder Dekodierens von Videos in Übereinstimmung mit oder unter Nutzung des H.264/AVC Visual Standard oder des VC-1 Video-Standards; (e) Handlungen vorzunehmen, die dazu führen, dass die SOFTWARE Gegenstand einer Ausgeschlossenen Lizenz ist; (f) die SOFTWARE unter Verletzung von Abschnitt 21 D. oder sonstigen einschlägigen Gesetzen und Vorschriften, insbesondere der USA., der Europäischen Union oder der Rechtsordnung des Landes, in deren Geltungsbereich die SOFTWARE benutzt oder heruntergeladen wird, direkt oder indirekt zu exportieren, zu re-exportieren, herunter zu laden, zu übermitteln oder zu versenden; und (g) (falls Ihre Autorisierte Anwendung die Verwendung des Skripting ermöglicht) die Funktionalität des Skripting zur Herstellung von Anwendungen zu verwenden, die dazu dienen, die Funktionalität eines Editors für eine grafische Programmierumgebung zu übernehmen; und

b. Falls Sie Ihre Autorisierten Anwendungen mit Microsoft Silverlight Software, die von NI möglicherweise als Drittsoftware zur Verfügung gestellt wird, an Dritte verbreiten, müssen Sie zusätzlich zu den anderen Anforderungen gemäß diesem Abschnitt 12. A. (6.)

(i) das von NI mit der SOFTWARE zur Verfügung gestellte Installationsaufbauwerkzeug verwenden, um ein Installationsprogramm für Ihre Autorisierte Anwendung zu erstellen, und das von NI für die Microsoft Silverlight Software zur Verfügung gestellte Installationsprogramm in das Installationsprogramm für Ihre Autorisierte Anwendung mit aufnehmen, oder Ihre Autorisierte Anwendung mit dem Installationsprogramm, das NI unter der folgenden URL zur Verfügung stellt, verbreiten: http://digital.ni.com/express.nsf/bycode/InstallerForMicrosoftSilverlight. In jedem Fall dürfen Sie das von NI gelieferte Installationsprogramm oder die Installationserfahrung (einschließlich Wiedergabe der Microsoft Silverlight Endnutzerlizenzvereinbarung und Datenschutzhinweise) nicht verändern;

(ii) den in dem Drittsoftware-Lizenzvertrag für die Microsoft Silverlight Software enthaltenen Hinweis “Notice About the H.264/AVC Visual Standard and the VC-1 Video Standard” diesen Dritten übermitteln und sicherstellen, dass dieser Hinweis auch anderen, die eine Kopie Ihrer Autorisierten Anwendung mit der Microsoft Silverlight Software erhalten, übermittelt wird (der Hinweis wird automatisch mit dem von NI für die Microsoft Silverlight Software zur Verfügung gestellten Installationsprogramm installiert wie in Abschnitt 12.A.(6.)b.(i) beschrieben); und

(iii) sicherstellen, dass 30 Tage nach Information durch NI über ein kritisches Update der Microsoft Silverlight Software jede neue Version Ihrer Autorisierten Anwendung die Microsoft Silverlight Software in dieser Update Version enthält.

B. Gebühren. Grundsätzlich dürfen Sie Autorisierte Anwendungen vertreiben, auf Zielsysteme übertragen oder in sonstiger Weise zugänglich machen, ohne hierfür zusätzliche Gebühren an NI zu bezahlen. Falls die Autorisierte Anwendung jedoch mit einer SOFTWARE erzeugt wurde, die auf der Liste der Lizenzen für die Übertragung auf Zielsysteme auf der Website von NI aufgeführt ist, die Sie unter der URL http://zone.ni.com/devzone/cda/tut/p/id/9561 einsehen können, oder einer SOFTWARE, die von NI irgendwann dieser Liste oder einer ähnlichen Nachfolgeliste hinzugefügt wurde, oder einer anderen von NI gegebenenfalls bezeichneten SOFTWARE, müssen Sie (bevor Sie die Autorisierte Anwendung und die zugehörigen Runtime-Engines für die SOFTWARE zur Nutzung auf irgend einem anderen Computer vertreiben, auf ein Zielsystem übertragen oder in sonstiger Weise zur Verfügung stellen) entweder (i) sicherstellen, dass der Empfänger eine gültige Lizenz für den Einsatz der Autorisierten Anwendung (oder eine gültige Lizenz für die betreffende SOFTWARE für) auf jedem/n Computer, auf dem die Autorisierte Anwendung genutzt wird, besitzt oder (ii) eine schriftliche Erlaubnis für den Vertrieb von NI einholen und (falls von NI gefordert) NI für jede Kopie eine Vertriebs-/Entwicklungsgebühr für jede vertriebene, bereitgestellte oder in sonstiger Weise zur Verfügung gestellte Autorisierte Anwendung bezahlen. Falls eine Treiber-Schnittstellensoftware den vorgenannten Anforderungen an die Lizenzverifikation oder Vertriebsautorisierung unterliegt und falls the Autorisierte Anwendung eine solche Treiber-Schnittstellensoftware nutzt, aufruft oder in sonstiger Weise auf sie Zugriff nimmt, wird die Autorisierte Anwendung für Zwecke dieses Abschnitts 12. B. als durch Nutzung der Treiber-Schnittstellensoftware geschaffen angesehen.

13. Beschränkte Garantie. Mit Ausnahme von SOFTWARE, die aus einer Lizenz für Bewertungszwecke geliefert wurde und für die keine Gewährleistung gilt, garantiert NI, ausschließlich zu Ihren Gunsten, für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen ab Versand der SOFTWARE an Sie (oder im Fall des Download ab dem Datum des ersten Downloads durch Sie), dass (i) die SOFTWARE im Wesentlichen gemäß der Begleitdokumentation funktioniert, und (ii) der Datenträger, auf dem die SOFTWARE gespeichert ist, bei normaler Benutzung und Wartung frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist ("Beschränkte Garantie"). Für ersatzweise gelieferte SOFTWARE gilt die Beschränkte Garantie für den Rest der ursprünglichen Garantiefrist oder für 30 Tage, wobei der längere Zeitraum maßgebend ist. Da einige Rechtsordnungen eine Beschränkung der Garantiezeit nicht zulassen, ist es möglich, dass die vorgenannte oder eine sonstige Beschränkung in dieser Vereinbarung für Sie nicht gilt. In einem solchen Fall ist die Garantiezeit auf die gesetzliche Mindestzeit beschränkt. Bevor Sie die SOFTWARE im Rahmen der Garantie an NI zurücksenden, müssen Sie sich von NI eine Warenrücksendenummer (RMA-Nummer) geben lassen. Sie erklären sich bereit, die Kosten für den Versand an NI und zu Ihnen zurück zu übernehmen. Die Beschränkte Garantie gilt nicht, falls der Fehler der SOFTWARE auf einen Unfall, Missbrauch, eine fehlerhafte Anwendung oder ungenaue Kalibrierung durch Sie oder auf von Ihnen verwendete Produkte Dritter (d. h. Hardware oder Software), deren Einsatz von NI zur Benutzung mit der SOFTWARE nicht vorgesehen ist, die Benutzung eines falschen Hardware- oder Softwareschlüssels (falls erforderlich) oder auf eine nicht autorisierte Wartung der Software zurückzuführen ist.

14. Ansprüche des Kunden. Alle Pflichten von NI (und Ihr alleiniger Anspruch) in Bezug auf die vorgenannte Beschränkte Garantie bestehen nach Wahl von NI entweder in der Rückerstattung der von Ihnen bezahlten Gebühren oder in der Reparatur/dem Ersatz der Software, sofern NI innerhalb der Garantiefrist schriftlich über die aufgetretenen Fehler unterrichtet wird. Im Fall der Gebührenrückerstattung sind Sie verpflichtet, sämtliche Kopien der SOFTWARE gemäß den Anweisungen von NI entweder zurückzusenden oder zu vernichten. In diesem Fall endet Ihre Lizenz ohne weitere Haftung seitens NI. Die Einleitung gerichtlicher Schritte zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus der vorgenannten Beschränkten Garantie ist nach Ablauf von einem (1) Jahr nach Auftreten eines solchen Klagegrundes nicht mehr zulässig.

15. Keine weitere Gewährleistung. SOWEIT NICHT AUSDRÜCKLICH IN VORSTEHENDEM ABSCHNITT VORGESEHEN, WIRD JEDE WEITERE GEWÄHRLEISTUNG IN BEZUG AUF DIE SOFTWARE, DRITTSOFTWARE ODER SOFTWARE-SERVICES, SEI SIE AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND, AUSGESCHLOSSEN. DIESER AUSSCHLUSS GILT AUCH FÜR EINE ETWAIGE KONKLUDENTE GEWÄHRLEISTUNG, DASS DIE SOFTWARE, DRITTSOFTWARE UND SOFTWARE-SERVICES VON DURCHSCHNITTLICHER QUALITÄT UND FÜR DEN NORMALEN GEBRAUCH ODER FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK GEEIGNET SIND, FÜR JEDWEDE KONKLUDENTE GEWÄHRLEISTUNG FÜR RECHTSMÄNGEL SOWIE FÜR EINE ETWAIGE GEWÄHRLEISTUNG AUFGRUND HANDELSBRAUCHS ODER LAUFENDER GESCHÄFTSBEZIEHUNGEN. NI ÜBERNIMMT KEINERLEI GEWÄHRLEISTUNG, GARANTIE ODER ZUSICHERUNG HINSICHTLICH DER NUTZUNG ODER DER ERGEBNISSE DER NUTZUNG DER SOFTWARE ODER DER SOFTWARE-SERVICES IN BEZUG AUF RICHTIGKEIT, GENAUIGKEIT, ZUVERLÄSSIGKEIT ODER IN SONSTIGER WEISE, UND AUCH NICHT DAFÜR, DASS DIE SOFTWARE ODER DIE SOFTWARE-SERVICES UNUNTERBROCHEN UND FEHLERFREI EINSATZFÄHIG IST/SIND.

16. Haftung für Geistiges Eigentum. NI wird auf eigene Kosten von Dritten Ihnen gegenüber erhobene Ansprüche, die sich aus einer Benutzung der SOFTWARE durch Sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen Ihrer Lizenz ergeben, abwehren, soweit die Verletzung von Patent-, Urheber- oder Markenrechten geltend gemacht wird, die nach Rechtsvorschriften der U.S.A., von Kanada, Mexiko, Japan, Australien, Schweiz, Norwegen oder der Europäischen Union geschützt sind, und der Anspruch weder darauf beruht, dass die SOFTWARE zusammen mit Ausrüstung, Geräten, Software oder Code benutzt wurde, die nicht von NI hergestellt wurden, noch auf Modifikationen der SOFTWARE, die nicht von NI durchgeführt wurden. Voraussetzung ist ferner, dass Sie NI unverzüglich schriftlich informieren, wenn Sie von solchen drohenden Ansprüchen Kenntnis erlangen, und NI bei der Vorbereitung einer Verteidigung nach besten Kräften unterstützen. Wenn Sie NI die erforderlichen Vollmachten, die Unterstützung und die Informationen liefern, die NI zur Abwehr oder Beilegung solcher Ansprüche benötigt, wird NI jeglichen rechtskräftig zuerkannten Schadensersatz oder Vergleichsbetrag wegen eines solchen Anspruchs bezahlen und jegliche Auslagen erstatten, die Ihnen aufgrund einer schriftlichen Aufforderung von NI entstehen. NI haftet jedoch nicht aus einem Vergleich, der ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NI geschlossen wurde. Sollte festgestellt werden, dass die SOFTWARE vorstehende Rechte verletzt und wird ihre Benutzung untersagt, oder sollte NI der Auffassung sein, dass die SOFTWARE möglicherweise die geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt, wird NI nach seiner Wahl (i) entweder Ihnen das Recht zur Nutzung der SOFTWARE verschaffen gewährleisten oder (ii) die SOFTWARE durch andere SOFTWARE ersetzen bzw. sie so modifizieren, dass sie keine Rechte verletzt oder (iii) die betreffende SOFTWARE zurücknehmen und Ihnen die Lizenzgebühren für die SOFTWARE zurückerstatten. Die Haftung von NI nach diesem Abschnitt 16 (einschließlich der Haftung seiner Lizenzgeber und Lieferanten sowie seiner Organe, Angestellten und Beauftragten, und gleichgültig aus welchem Rechtsgrund) ist beschränkt auf insgesamt maximal US-$ 50.000,- und keinesfalls ist NI nach diesem Abschnitt 16 verpflichtet, insgesamt einen höheren Betrag als die genannten US-$ 50.000,- zu zahlen. Dies ist Ihr einziger Anspruch und die gesamte Verpflichtung und Verantwortlichkeit von NI bei Verletzung von Patent-, Marken-, Urheber- oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten im Zusammenhang mit der SOFTWARE. VORSTEHENDE REGELUNG ERSETZT JEDE SONSTIGE GESETZLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG GEGEN RECHTSVERLETZUNGEN. VORSTEHENDE VERPFLICHTUNGEN GELTEN NICHT FÜR DRITTSOFTWARE ODER PRODUKTE VON DRITTEN, DIE IN DIE SOFTWARE INTEGRIERT ODER IN SONSTIGER WEISE ZUSAMMEN MIT DER SOFTWARE GELIEFERT WERDEN. ANSPRÜCHE IM ZUSAMMENHANG MIT SOFTWARE ODER PRODUKTEN DRITTER SIND AN DEN HERSTELLER DES BETREFFENDEN PRODUKTES ZU RICHTEN.

17. Haftungsbeschränkung. Die gesamte Haftung von NI und seiner Lizenzgeber, Vertriebspartner, Lieferanten (einschließlich seiner und deren Organe, Mitarbeiter und Beauftragten) ergibt sich aus obiger Regelung. SOWEIT GESETZLICH ZUGELASSEN, HAFTEN NI ODER SEINE LIZENZGEBER, VERTRIEBSPARTNER UND LIEFERANTEN (EINSCHLIESSLICH SEINER UND DEREN ORGANE, MITARBEITER UND BEAUFTRAGTEN) NICHT FÜR BESONDERE, UNMITTELBARE, MITTELBARE ODER ZUFÄLLIG ENTSTANDENE SCHÄDEN GLEICH WELCHER ART ODER FÜR STRAFSCHADENSERSATZ UND AUCH NICHT FÜR ÜBER DEN BETRAG DES TATSÄCHLICH ENTSTANDENEN SCHADENS HINAUSGEHENDE SCHÄDEN, FÜR FOLGESCHÄDEN, AUSLAGEN, ENTGANGENEN GEWINN, ENTGANGENE ERSPARNISSE, BETRIEBSUNTERBRECHUNGSSCHÄDEN, VERLUST VON GESCHÄFTSINFORMATIONEN ODER SONSTIGE SCHÄDEN, DIE AUS DER BENUTZUNG ODER UNMÖGLICHKEIT DER BENUTZUNG DER SOFTWARE ODER DER DRITTSOFTWARE ODER MIT DER SOFTWARE ODER DER DRITTSOFTWARE IN ZUSAMMENHANG STEHENDER TECHNISCHER SUPPORTLEISTUNGEN ODER DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDER HARDWARE ENTSTEHEN, SELBST WENN NI ODER SEINE LIZENZGEBER, VERTRIEBSPARTNER UND LIEFERANTEN ÜBER DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN INFORMIERT WURDEN UND OB DIESE SCHÄDEN DURCH FAHRLÄSSIGKEIT VON NI ODER ANDEREN VERURSACHT WURDEN ODER DIESE ZU DIESEN SCHÄDEN BEIGETRAGEN HABEN. AUSGENOMMEN VON DIESER HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG SIND LEDIGLICH DIREKTE SCHÄDEN BIS ZUR HÖHE DER FÜR DAS BETREFFENDE SOFTWAREPRODUKT GEZAHLTEN LIZENZGEBÜHR. Sie erkennen an, dass sich diese Risikoverteilung in der Höhe der Lizenzgebühr niederschlägt. Da einige Staaten/Rechtsordnungen einen Ausschluss oder eine Beschränkung einer Haftung für zufällig entstandene Schäden oder Folgeschäden nicht zulassen, ist es möglich, dass die vorgenannte Beschränkung für Sie nicht gilt. Sollte die vorgenannte Haftungsbeschränkung nicht durchsetzbar sein, weil ein zuständiges Gericht in einem rechtskräftigen Urteil die SOFTWARE, die Drittsoftware, die Dienstleistungen oder die Hardware als fehlerhaft und als Ursache für körperliche Verletzungen, Tod oder materielle Schäden festgestellt hat, so übersteigt die Gesamthaftung von NI, seinen Lizenzgebern Vertriebspartnern und Lieferanten für materielle Schäden keinesfalls den Gegenwert von US$ 50.000 oder die für die SOFTWARE bezahlte Lizenzgebühr, falls diese höher sein sollte.

18. Warnung. (1) DIE SOFTWAREPRODUKTE VON NI WURDEN NICHT MIT KOMPONENTEN UND TESTS FÜR EIN SICHERHEITSNIVEAU ENTWICKELT, DAS FÜR EINE VERWENDUNG BEI ODER IN ZUSAMMENHANG MIT CHIRURGISCHEN IMPLANTATEN ODER ALS KRITISCHE KOMPONENTEN VON LEBENSERHALTENDEN SYSTEMEN GEEIGNET IST, DEREN FEHLFUNKTION BEI VERNÜNFTIGER BETRACHTUNGSWEISE ZU ERHEBLICHEN VERLETZUNGEN VON MENSCHEN FÜHREN KANN. (2) BEI JEDER ANWENDUNG, EINSCHLIESSLICH DER OBEN GENANNTEN, KANN DIE ZUVERLÄSSIGKEIT DER FUNKTION DER SOFTWAREPRODUKTE DURCH ENTGEGENWIRKENDE FAKTOREN, EINSCHLIESSLICH Z. B. SPANNUNGSUNTERSCHIEDEN BEI DER STROMVERSORGUNG, FEHLFUNKTIONEN DER COMPUTER-HARDWARE, FEHLENDE EIGNUNG DER SOFTWARE FÜR DAS COMPUTER-BETRIEBSSYSTEM, FEHLENDE EIGNUNG VON ÜBERSETZUNGS- UND ENTWICKLUNGSSOFTWARE, DIE ZUR ENTWICKLUNG EINER ANWENDUNG EINGESETZT WERDEN, INSTALLATIONSFEHLER, PROBLEME BEI DER SOFTWARE- UND HARDWAREKOMPATIBILITÄT, FUNKTIONSSTÖRUNGEN ODER AUSFALL DER ELEKTRONISCHEN ÜBERWACHUNGS- ODER KONTROLLGERÄTE, VORÜBERGEHENDE FEHLER DER ELEKTRONISCHEN SYSTEME (HARDWARE UND/ODER SOFTWARE) UNVORHERGESEHENEN EINSATZ ODER MISSBRAUCH SOWIE FEHLER DES ANWENDERS ODER DES ANWENDUNGSENTWICKLERS (ENTGEGENWIRKENDE FAKTOREN WIE DIESE WERDEN NACHSTEHEND ZUSAMMENFASSEND "SYSTEMFEHLER" GENANNT) BEEINTRÄCHTIGT WERDEN. JEDE ANWENDUNG, BEI DER EIN SYSTEMFEHLER EIN RISIKO FÜR SACHWERTE ODER PERSONEN DARSTELLT (EINSCHLIESSLICH DER GEFAHR KÖRPERLICHER SCHÄDEN UND TOD), SOLLTE AUFGRUND DER GEFAHR VON SYSTEMFEHLERN NICHT LEDIGLICH AUF EINE FORM VON ELEKTRONISCHEM SYSTEM GESTÜTZT WERDEN. UM SCHÄDEN UND, U. U. TÖDLICHE, VERLETZUNGEN ZU VERMEIDEN, SOLLTE DER NUTZER ODER ANWENDUNGSENTWICKLER ANGEMESSENE SICHERHEITSMASSNAHMEN ERGREIFEN, UM SYSTEMFEHLERN VORZUBEUGEN. HIERZU GEHÖREN U. A. SICHERUNGS- ODER ABSCHALTMECHANISMEN. DA JEDES ENDNUTZERSYSTEM DEN KUNDENBEDÜRFNISSEN ANGEPASST IST UND SICH VON DEM TESTUMFELD UNTERSCHEIDET, UND DA EIN NUTZER ODER ANWENDUNGSENTWICKLER SOFTWAREPRODUKTE VON NI IN VERBINDUNG MIT ANDEREN PRODUKTEN IN EINER VON NI NICHT GETESTETEN ODER VORHERGESEHENEN FORM EINSETZEN KANN, TRÄGT DER NUTZER BZW. DER ANWENDUNGSENTWICKLER DIE LETZTENDLICHE VERANTWORTUNG FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG UND AUSWERTUNG DER EIGNUNG VON NI-PRODUKTEN, WENN PRODUKTE VON NI IN EIN SYSTEM ODER EINE ANWENDUNG INTEGRIERT WERDEN. DIES ERFORDERT U. A. DIE ENTSPRECHENDE ENTWICKLUNG UND VERWENDUNG SOWIE EINHALTUNG EINER ENTSPRECHENDEN SICHERHEITSSTUFE BEI EINEM SOLCHEN SYSTEM ODER EINER SOLCHEN ANWENDUNG.

19. US-Regierungsklausel. Die SOFTWARE ist ein "kommerzielles Produkt, dessen Entwicklung ausschließlich privatwirtschaftlich finanziert wurde und das aus "kommerzieller Computersoftware" und "kommerzieller Computersoftwaredokumentation" im Sinne der anwendbaren U.S. Acquisition Regulations besteht. Wenn Sie eine Behörde, Regierungsstelle oder sonstige Dienststelle der US-Regierung sind, wird die SOFTWARE (i) ausschließlich als kommerzielles Produkt und (ii) nur mit den Rechten lizenziert, die auch allen anderen Lizenznehmern gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages gewährt werden. Sie erklären sich damit einverstanden, die SOFTWARE nicht in einer Weise zu nutzen, zu vervielfältigen oder offen zu legen, die nach diesem Vertrag nicht ausdrücklich gestattet ist. Nichts in diesem Vertrag verpflichtet NI, technische Daten für Sie aufzubereiten oder Ihnen zur Verfügung zu stellen.

20. Einhaltung der Vertragsbestimmungen. Sie erklären sich bereit, NI während Ihrer üblichen Geschäftszeiten Einblick in alle wesentlichen Unterlagen zu gewähren, damit NI (nach angemessener Anmeldung) verifizieren kann, dass Sie die Bedingungen dieser Vereinbarung einhalten. Wenn Sie ein Unternehmen oder eine Personengesamtheit sind, erklären Sie sich weiterhin damit einverstanden, dass Sie auf Anforderung von NI oder eines autorisierten Vertreters von NI unverzüglich schriftlich gegenüber NI belegen und bestätigen, dass die Benutzung der SOFTWARE durch Sie und Ihre Mitarbeiter mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung konform ist. NI kann (nach schriftlicher Mitteilung) Ihre Verwendung der SOFTWARE während der üblichen Geschäftszeiten überprüfen, um sicherzustellen, dass Sie diese Vertragsbestimmungen einhalten. Falls eine solche Überprüfung ergeben sollte, dass Sie zu niedrige Lizenzgebühren bezahlen, die Sie NI jeweils schulden, sind Sie verpflichtet, (i) NI solche Beträge unverzüglich zu bezahlen und (ii) NI die Kosten einer solchen Überprüfung zu ersetzen.

21. Allgemeines.

A. Wenn die SOFTWARE in der Republik Irland hergestellt wird, (i) unterliegt diese Vereinbarung dem Recht der Republik Irland mit Ausnahme der Bestimmungen des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf sowie kollisionsrechtlicher Vorschriften und (ii) nicht-ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind die Gerichte in Dublin, Republik Irland. Die Parteien verpflichten sich zur Anerkennung dieses Gerichtsstandes. Andernfalls (i) unterliegt diese Vereinbarung dem Recht des Staates Texas, USA mit Ausnahme der Bestimmungen des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf sowie der kollisionsrechtlichen Vorschriften und (ii) nicht ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Travis County, Texas, USA. Die Parteien verpflichten sich zur Anerkennung dieses Gerichtsstandes.

B. Diese Vereinbarung (und, soweit anwendbar, die VLP-Dokumentation und die EP-Dokumentation) stellt die vollständige Vereinbarung zwischen Ihnen und NI in Bezug auf die SOFTWARE dar und ersetzt jegliche mündlichen oder schriftlichen Vorschläge, vorhergehenden Vereinbarungen, Kaufaufträge und jede sonstige Kommunikation zwischen Ihnen und NI hinsichtlich des Vertragsgegenstandes. Im Falle eines Konflikts zwischen den Regelungen dieser National Instruments Software Lizenzvereinbarung und einer Speziellen Produktzusatzvereinbarung gehen die Bestimmungen der Speziellen Produktzusatzvereinbarung in Bezug auf das betreffende SOFTWARE-Produkt vor. Im Falle eines Konfliktes zwischen den Regelungen dieses Vertrages und der VLP-Dokumentation oder der EP-Dokumentation, gehen die Bestimmungen dieser Vereinbarung vor. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren derzeit gültige Fassung unter http://www.ni.com/legal/termsofsale eingesehen werden kann, gilt für alle technischen Support-Leistungen, die als Teil des Software-Services zur Verfügung gestellt werden, sowie für alle Trainings- und Zertifizierungsservices, die nach einem EP zur Verfügung gestellt werden mit der Maßgabe, dass in jedem Fall die Bestimmungen dieses Vertrages für Upgrades oder sonstige SOFTWARE gelten, die als Teil oder in Zusammenhang mit solchen Services zur Verfügung gestellt wird. Eine verzögerte oder unterlassene Ausübung von Rechten aus dieser Vereinbarung seitens NI beschränkt diese Rechte nicht und stellt auch keinen Verzicht auf diese Rechte dar. Sofern NI auf die Ausübung von Rechten im Falle des Verstoßes gegen eine Bestimmung dieser Vereinbarung verzichtet, stellt dies keinen Verzicht auf die Ausübung von Rechten bei späteren Verstößen gegen dieselbe Bestimmung oder gegen andere Bestimmungen dieser Vereinbarung dar. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und sind von einem hierzu bevollmächtigten Vertreter von NI und Ihnen zu unterzeichnen. Soweit der Begriff "insbesondere" in dieser Vereinbarung verwendet wird, ist dieser nicht abschließend zu verstehen. Falls Sie keinen Zugriff auf das Internet haben, um die in dieser Vereinbarung erwähnten Webseiten einzusehen, können Sie die betreffende Information bei Ihrer lokalen NI-Niederlassung anfordern.

C. Erhebt eine der Parteien aus dieser Vereinbarung gegen die andere Partei Klage, so kann die obsiegende Partei zusätzlich zu jedem zugesprochenen Anspruch Anwaltsgebühren in angemessener Höhe sowie Gerichtskosten erstattet verlangen. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ungültig sein, wird die entsprechende Bestimmung so abgeändert, dass sie vollständig durchsetzbar wird. Der übrige Lizenzvertrag bleibt in vollem Umfang gültig und kommt in der geänderten Form zur Anwendung.

D. Die SOFTWARE und ggfs. auch die von NI mit der SOFTWARE zur Verfügung gestellte Drittsoftware unterliegt den U.S. Export Administration Regulations (15 CFR Part 730 ff.), weiteren einschlägigen U.S. Exportgesetzen und -vorschriften und weltweiten Exportgesetzen und -vorschriften, einschließlich, soweit Produkte aus der Europäischen Union exportiert werden, den Exportvorschriften der Europäischen Union, namentlich der Verordnung des Rats (EG) Nr. 428/2009 ("Verordnung") und der Verordnung der Ungarischen Regierung Nr. 50/2004 (III. 23.). Sie sind damit einverstanden, dass Sie von NI zur Verfügung gestellte SOFTWARE oder Drittsoftware nicht ohne die erforderliche Ausfuhrgenehmigung und sonst erforderliche Erlaubnisse der US-Regierung oder der sonst zuständigen Behörde an einen Bestimmungsort bzw. an eine juristische oder natürliche Person oder Personengesamtheit exportieren, re-exportieren oder übermitteln, an den bzw. die der Export verboten ist. NI behält sich vor, die SOFTWARE nicht zu liefern bzw. den Download nicht zu ermöglichen, sofern nach Auffassung von NI die Lieferung oder der Download gegen die US-Exportgesetze und -vorschriften oder sonstige Exportgesetze und -vorschriften verstößt. Wenn Sie die SOFTWARE herunterladen, sichern Sie zugleich zu und gewährleisten Sie gegenüber NI: (i) dass Sie sich nicht in einem Land oder unter der Kontrolle eines Landes befinden, dessen Importgesetze und -vorschriften den Import der SOFTWARE oder der Drittsoftware, die Ihnen von NI mit der SOFTWARE zur Verfügung gestellt wird, verbieten; und (ii) dass Sie sich nicht in einem Land oder unter der Kontrolle eines Landes befinden, in das der Export der SOFTWARE oder der Drittsoftware nach den Exportgesetzen und -vorschriften der USA. oder nach sonstigen Exportgesetze und -vorschriften verboten ist. Textfassungen der einschlägigen Exportvorschriften sind unter http://www.ni.com/legal/export-compliance.htm abrufbar.

© 2001–2011 National Instruments Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

370406P-0113

Mai 2011


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