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Lösung Fall 11: Das Luxushotel 

 

B könnte gegen die K GmbH einen Anspruch auf Beseitigung des Überbaus aus § 1004 I BGB haben.  

 

I. Eigentumsbeeinträchtigung 

Die  ungestörte  Nutzungsmöglichkeit  -als  Ausfluss  des  Eigentumsrechts-  des  Grundstücks  durch  B, 
wird durch den Überbau gehindert. Eine Eigentumsbeeinträchtigung liegt mithin vor.  

 

II. Richtiger Anspruchsgegner 

Die K GmbH ist der (mittelbarer) Handlungsstörer iSd. § 1004 I BGB, da die Beeinträchtigung adäquat 
kausal ihrem Verhalten zuzurechnen ist (Bauauftrag für das Hotel). 

 

III. Kein Ausschluß, § 1004 II BGB iVm. § 912 I BGB 

Fraglich ist, ob eine Duldungspflicht besteht. Eine solche könnte sich aus § 912 I BGB herleiten. 

 

1. Eigentümerstellung des Anspruchsgegners 

Die K GmbH ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks. 

2. Überbau 

Das Hotelgebäude steht um 5 m auf der Wiese des B. Es liegt demnach ein Überbau vor. 

3. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit 

a) Ein eigenes Verschulden der K GmbH, ihr zuzurechnen über ihre Organe (§ 31 BGB analog), liegt 
nicht vor. 

b) Fraglich ist, ob sie sich das Verhalten ihrer Hilfspersonen zurechnen lassen muss. Der Bauarbeiter 
hat hier grob fahrlässig gehandelt, da ihm ein Vermessungsfehler unterlaufen ist. 

aa) Zurechnung gemäß § 278 BGB 

Eine Zurechnung gemäß § 278 BGB kommt nur in Betracht, wenn zwischen der K GmbH und dem B 
schuldrechtliche Beziehungen bestehen („zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten“). Zwar bestehen 
zwischen Nachbarn aus § 242 BGB Beziehungen einer nachbarschaftlichen Gemeinschaft, aus der 
sich gewisse Sorgfaltspflichten ergeben könnten, wobei die Begründung von Sorgfaltspflichten für 
eine Annahme des § 278 BGB ausreichend wäre. Nach dem BGH und der herrschenden Literatur 
schafft § 242 BGB für die nachbarschaftliche Gemeinschaft jedoch kein besonderes Schuldverhältnis, 
sondern schränkt lediglich die allgemein bestehenden Ansprüche aus dem Eigentum ein. 

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bb) Zurechnung gemäß § 831 BGB 

Die Bauarbeiter sind nicht gegenüber dem Bauherrn weisungsgebunden, sondern lediglich 
gegenüber ihrem Arbeitgeber (Baufirma). Eine Zurechnung über § 831 BGB scheidet aus. 

 

cc) Zurechnung gemäß § 166 I BGB analog (Repräsentantenhaftung) 

Eine analoge Anwendung des § 166 I  BGB – also für denjenigen einzustehen, der selbständig im 
Rechtsverkehr als Hilfsperson für einen Dritten ähnlich einem Vertreter handelt, mithin nach außen 
hin selbständig tätig wird – kommt nicht in Betracht. Ein Bauarbeiter handelt nicht nach außen hin 
selbständig, sondern immer abhängig von den Weisungen des Bauleiters. 

 

dd) Ergebnis 

Die K GmbH muß nicht für das grob fahrlässige Verhalten des Bauarbeiters einstehen. 

 

4. Kein sofortiger Widerspruch 

B dürfte nicht sofort widersprochen haben. Der Widerspruch muß vor oder nach objektiv 
erkennbarer Grenzüberschreitung so rechtzeitig erhoben werden, dass die Beseitigung ohne 
erhebliche Zerstörung möglich ist. Dies bedeutet, dass der Widerspruch dann nicht mehr „sofort“ 
erhoben wurde, wenn im Zeitpunkt der Widerspruchserhebung wirtschaftliche Werte zerstört 
werden würden. Da die Bauarbeiten am gesamten Komplex kurz vor dem Ende stehen, würden 
wirtschaftliche Werte zerstört werden würden, wenn der Überbau entfern werden müsste. Ein 
sofortiger Widerspruch liegt folglich nicht vor.  

 

5. Ergebnis 

Es besteht eine Duldungspflicht gemäß § 912 I BGB. Der Beseitigungsanspruch ist ausgeschlossen. B 
kann die sog. Überbaurente gemäß § 912 II BGB, als Ausgleich für den Nutzungsverlust 
beanspruchen. 

 

 

Konkurrenzen: 

a)  § 862 BGB: Überbau ist Besitzstörung. Für den Anspruch nach § 862 BGB sind jedoch die 

gleichen Rechtfertigungsgründe wie nach § 1004 BGB zu berücksichtigen, da § 1004 BGB 
sonst leerliefe. 

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b)  § 823 BGB, bei Verschulden neben § 1004 BGB möglich (Überbau ist 

Eigentumsbeeinträchtigung, wegen Rechtfertigungsgrund des § 912 I BGB jedoch nicht 
rechtswidrig).