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Fall 12: Die fehlgeschlagene Auflassung – Lösung

S und P könnten Eigentümer werden, wenn die Voraussetzungen des Erwerbstatbestands der §§ 

873, 925 BGB vorliegen.

1. Einigung

Zunächst müsste eine Einigung zwischen C und S-P getroffen worden sein. Eine Einigung über den 

Eigentumsübergang   zwischen   Veräußerer   und   Erwerber   ist   dann   wirksam,   wenn   sie   bei 

gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligten vor der zuständigen Stelle (Auflassung) gemäß §§ 873 

I, 925 I 1 BGB erklärt wird. Erforderlich ist nach § 925 I 2 BGB die notarielle Beurkundung. C und 

S haben sich beim Notar über den Eigentumswechsel geeinigt. 

a) Stellvertretung

Fraglich ist, wie sich die fehlende Anwesenheit des P auswirkt. Für eine wirksame Einigung sind 

zwei korrespondierende Willenserklärung erforderlich und die Vorschriften der §§ 104 ff., 145 ff., 

164   ff.   BGB   anwendbar.   Unter   gleichzeitiger  Anwesenheit   versteht   das   Gesetz   nicht   zugleich 

persönliches Erscheinen. P könnte wirksam durch S nach §§ 164 ff. BGB vertreten worden sein. 

Dann wirkt die Erklärung der S für und gegen P gemäß § 164 I 1 BGB. Voraussetzung ist, dass S 

eine eigene Willenserklärung in fremden Namen mit Vertretungsmacht abgegeben hat. P hat S eine 

Vollmacht in Schriftform erteilt. Es handelte daher bei der Einigung über den Eigentumsübergang 

im Namen des P mit Vertretungsmacht. Somit liegt eine wirksame Stellvertretung vor.

b) Problem: Fehlende Angabe der Eigentumsverhältnisse

Zu   fragen   ist,   ob   die   Auflassung     ohne   ausdrückliche   Bezeichnung   der   künftigen 

Eigentumsverhältnisse wirksam ist. Bei der Eintragung eines gemeinschaftlichen Rechts sollen nach 

§ 47 GBO entweder die Bruchteile angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebliche 

Rechtsverhältnis,   wie   beispielsweise   Miteigentum   zu   je   ½   oder   Gütergemeinschaft,   bezeichnet 

werden. Die Auflassung enthält keine genaue Bezeichnung der Eigentumsverhältnisse von P und S. 

Die   Parteien   wurden   nicht   bestimmt   bezeichnet.   Aufgrund   fehlender   Bestimmtheit   ist   die 

Auflassung unwirksam. Folglich müssen für eine  wirksame Auflassung die  genauen  Anteile in 

Bruchteilen von P und S angegeben werden.

c) Falsche Grundstücksbezeichnung

Problematisch   ist   die   fehlerhafte   Bezeichnung   des   Grundstücks.   Nach   dem   Grundsatz   falsa 

demonstratio   non   nocet   schadet   eine   Falschbezeichnung   nicht.   Es   gilt   bei   übereinstimmenden 

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Willen der Parteien das wirklich Gewollte. Das Grundstück wurde falsch bezeichnet. C und S 

wollten die gewünschte Grundstücksfläche übereignen. Somit ist die irrtümliche Falschbezeichnung 

irrelevant.

2. Eintragung

Die Eintragung der Erwerber in das Grundbuch hat noch zu erfolgen.

3. Einigsein

Des Weiteren müsste ein Einigsein zum Zeitpunkt der Eintragung vorliegen. Das ist dann der Fall, 

wenn kein Widerruf bzw. eine bindende notariell beurkundete Auflassung gemäß § 873 II BGB 

gegeben ist. 

4. Berechtigung

C ist als Eigentümerin des Grundstücks verfügungsberechtigt.

5. Ergebnis

Nach   Angabe   des   Gemeinschaftsverhältnisses   und   erfolgter   Eintragung   nach   Antragstellung 

erwerben P und S Eigentum von C gemäß §§ 873, 925 BGB.