Fall 12 Auflassung L

background image

Fall 12: Die fehlgeschlagene Auflassung – Lösung

S und P könnten Eigentümer werden, wenn die Voraussetzungen des Erwerbstatbestands der §§

873, 925 BGB vorliegen.

1. Einigung

Zunächst müsste eine Einigung zwischen C und S-P getroffen worden sein. Eine Einigung über den

Eigentumsübergang zwischen Veräußerer und Erwerber ist dann wirksam, wenn sie bei

gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligten vor der zuständigen Stelle (Auflassung) gemäß §§ 873

I, 925 I 1 BGB erklärt wird. Erforderlich ist nach § 925 I 2 BGB die notarielle Beurkundung. C und

S haben sich beim Notar über den Eigentumswechsel geeinigt.

a) Stellvertretung

Fraglich ist, wie sich die fehlende Anwesenheit des P auswirkt. Für eine wirksame Einigung sind

zwei korrespondierende Willenserklärung erforderlich und die Vorschriften der §§ 104 ff., 145 ff.,

164 ff. BGB anwendbar. Unter gleichzeitiger Anwesenheit versteht das Gesetz nicht zugleich

persönliches Erscheinen. P könnte wirksam durch S nach §§ 164 ff. BGB vertreten worden sein.

Dann wirkt die Erklärung der S für und gegen P gemäß § 164 I 1 BGB. Voraussetzung ist, dass S

eine eigene Willenserklärung in fremden Namen mit Vertretungsmacht abgegeben hat. P hat S eine

Vollmacht in Schriftform erteilt. Es handelte daher bei der Einigung über den Eigentumsübergang

im Namen des P mit Vertretungsmacht. Somit liegt eine wirksame Stellvertretung vor.

b) Problem: Fehlende Angabe der Eigentumsverhältnisse

Zu fragen ist, ob die Auflassung ohne ausdrückliche Bezeichnung der künftigen

Eigentumsverhältnisse wirksam ist. Bei der Eintragung eines gemeinschaftlichen Rechts sollen nach

§ 47 GBO entweder die Bruchteile angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebliche

Rechtsverhältnis, wie beispielsweise Miteigentum zu je ½ oder Gütergemeinschaft, bezeichnet

werden. Die Auflassung enthält keine genaue Bezeichnung der Eigentumsverhältnisse von P und S.

Die Parteien wurden nicht bestimmt bezeichnet. Aufgrund fehlender Bestimmtheit ist die

Auflassung unwirksam. Folglich müssen für eine wirksame Auflassung die genauen Anteile in

Bruchteilen von P und S angegeben werden.

c) Falsche Grundstücksbezeichnung

Problematisch ist die fehlerhafte Bezeichnung des Grundstücks. Nach dem Grundsatz falsa

demonstratio non nocet schadet eine Falschbezeichnung nicht. Es gilt bei übereinstimmenden

background image

- 2 -

Willen der Parteien das wirklich Gewollte. Das Grundstück wurde falsch bezeichnet. C und S

wollten die gewünschte Grundstücksfläche übereignen. Somit ist die irrtümliche Falschbezeichnung

irrelevant.

2. Eintragung

Die Eintragung der Erwerber in das Grundbuch hat noch zu erfolgen.

3. Einigsein

Des Weiteren müsste ein Einigsein zum Zeitpunkt der Eintragung vorliegen. Das ist dann der Fall,

wenn kein Widerruf bzw. eine bindende notariell beurkundete Auflassung gemäß § 873 II BGB

gegeben ist.

4. Berechtigung

C ist als Eigentümerin des Grundstücks verfügungsberechtigt.

5. Ergebnis

Nach Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses und erfolgter Eintragung nach Antragstellung

erwerben P und S Eigentum von C gemäß §§ 873, 925 BGB.


Wyszukiwarka

Podobne podstrony:
Fall 12 Das fremde Grundst ck
Fall 12 13
wykład 12 pamięć
Figures for chapter 12
Mechanika techniczna(12)
Socjologia wyklad 12 Organizacja i zarzadzanie
CALC1 L 11 12 Differenial Equations
zaaw wyk ad5a 11 12
budzet ue 11 12
zapotrzebowanie ustroju na skladniki odzywcze 12 01 2009 kurs dla pielegniarek (2)
Stomatologia czesc wykl 12
Etyka 12
RI 12 2010 wspolczesne koncepcje
podst gospod grunt s 6 w 12

więcej podobnych podstron