- 46 - Fall 8: Jungbullenfall nach BGHZ 55, 176 (L�sung) Teil 1: Anspr�che des V gegen M SCHADENSERSATZANSPR�CHE SCHADENSERSATZANSPR�CHE SCHADENSERSATZANSPR�CHE SCHADENSERSATZANSPR�CHE SCHADENSERSATZANSPR�CHE SCHADENSERSATZANSPR�CHE SCHADENSERSATZANSPR�CHE SCHADENSERSATZANSPR�CHE SCHADENSERSATZANSPR�CHE A. Schadensersatzanspruch gem. żż 678, 687 II 1 BGB V kann gegen M einen Schadensersatzanspruch aus einer angema�ten Gesch�ftsf�hrung ohne Auftrag (GoA) gem. żż 678, 687 II 1 BGB haben. Dann muss M ein fremdes Gesch�ft in Kenntnis seiner fehlenden Berechtigung als sein eigenes besorgt haben. I. Gesch�ftsbesorgung Gesch�ftsbesorgung ist jedes tats�chliche oder rechtsgesch�ftliche Handeln, solange es �ber blo�e Reflexhandlungen sowie reines Dulden und Unterlassen hinausgeht. Schlachtung und Verarbeitung des Bullen zu Steaks sind Realakt und damit als tats�chliches Handeln eine Gesch�ftsbesorgung nach den GoA-Vorschriften. II. Fremdes Gesch�ft Ein fremdes Gesch�ft liegt jedenfalls dann vor, wenn das Gesch�ft bereits bei �u�erer Anschauung einem anderen Rechts- und Interessenkreis zuzuordnen ist (= objektiv fremdes Gesch�ft). Die Schlachtung und Verarbeitung des Jungbullen waren f�r M, der wegen ż 935 BGB nicht Eigent�mer des Tieres gem. żż 929 S. 1, 932 BGB geworden ist, ein objektiv fremdes Gesch�ft. III. Positive Kenntnis von der Fremdheit M wusste nichts von dem Diebstahl des D bei V. Vielmehr nahm er an, den Bullen von D zu Eigentum erworben zu haben und daher seine eigenen Tiere zu verarbeiten, sodass er keine positive Kenntnis von der Fremdheit des Gesch�fts hatte. [Geht ein Gesch�ftsf�hrer irrt�mlich davon aus, dass er mit der Vornahme bestimmter Handlungen ein eigenes Gesch�ft f�hrt, so finden laut ż 687 I BGB die Regeln der GoA gem. żż 677 ff. BGB keine Anwendung = irrt�mliche GoA.] IV. Ergebnis Eine angema�te Eigengesch�ftsf�hrung liegt somit nicht vor. Es besteht kein Schadensersatzanspruch des V gegen M aus żż 678, 687 II 1 BGB. B. Schadensersatzanspruch gem. ż 989 BGB bzw. gem. żż 989, 990 I BGB - 47 - V kann gegen M einen Schadensersatzanspruch aus dem Eigent�mer-Besitzer-Verh�ltnis (EBV) gem. ż 989 BGB bzw. gem. żż 989, 990 I BGB haben. I. Anwendbarkeit Die Vorschriften der żż 985 ff. BGB sind gem. ż 90a S. 3 BGB auch auf Tiere und somit auch im vorliegenden Fall auf den Jungbullen anwendbar. II. Vindikationslage zum Zeitpunkt des sch�digenden Ereignisses Zwischen V und M m�sste zum Zeitpunkt des sch�digenden Ereignisses (hier die Schlachtung und Verarbeitung des Bullen) eine Vindikationslage, d.h. ein Eigent�mer-Besitzer-Verh�ltnis (EBV) bestanden haben. 1. Eigentum des V V muss Eigent�mer des Bullen gewesen sein. a) Urspr�nglich war V Eigent�mer des Bullen, vgl. ż 1006 I 1 BGB. b) V kann das Eigentum an dem Bullen aber durch die Verf�gung von D an M verloren haben. Da D nicht zur Eigentums�bertragung berechtigt war, kommt lediglich ein gutgl�ubiger Erwerb gem. żż 929 S. 1, 932 BGB in Betracht. Dieser scheitert aber an ż 935 BGB. Durch den Diebstahl hat V den unmittelbaren Besitz an dem Bullen unfreiwillig verloren. Folglich ist ihm der Bulle i.S.v. ż 935 BGB abhanden gekommen. V ist damit zum Zeitpunkt der Verarbeitung durch M noch Eigent�mer des Bullen gewesen. 2. Unberechtigter Besitz des M M muss Besitzer des Bullen ohne Recht zum Besitz i.S.v. ż 986 BGB gewesen sein. M war zum Zeitpunkt der Verarbeitung unmittelbarer Besitzer des Bullen. Da der Kaufvertrag gem. ż 433 BGB zwischen D und M nur relativ zwischen den Vertragsparteien wirkt, stand M kein Recht zum Besitz i.S.v. ż 986 BGB gegen�ber V zu. III. Rechtsh�ngigkeit bzw. Unredlichkeit des Besitzers M als Besitzer muss im Zeitpunkt des sch�digenden Ereignisses verklagt (ż 989 BGB) oder unredlich (ż 990 I BGB) gewesen sein. Es lag aber keine Rechtsh�ngigkeit i.S.d. ż 989 BGB, żż 253, 261 ZPO vor. Auch war M bei Besitzerwerb nicht b�sgl�ubig bez�glich eines Besitzrechtmangels, ż 990 I S. 1 i.V.m. ż 932 II BGB, noch hatte er sp�ter positive Kenntnis davon erlangt, ż 990 I 2 BGB. M war somit zum Zeitpunkt des sch�digenden Ereignisses weder verklagt noch unredlich. IV. Ergebnis Es besteht kein Anspruch des V gegen M gem. ż 989 BGB bzw. gem. żż 989, 990 I BGB. C. Schadensersatzanspruch gem. ż 823 I BGB - 48 - V kann gegen M ein Schadensersatzanspruch aus Deliktsrecht gem. ż 823 I BGB zustehen. I. Anwendbarkeit des Deliktsrechts Das Deliktsrecht wird grunds�tzlich durch die żż 987 ff. BGB ausgeschlossen, ż 993 I HS 2 BGB. [Hierdurch wird der redliche unverklagte Besitzer gesch�tzt, der sonst bereits f�r leicht fahrl�ssige Eigentumsverletzungen gem. ż 823 I BGB einzustehen h�tte.] F�r den sog. deliktischen Besitzer erkl�rt ż 992 BGB das Deliktsrecht aber ausdr�cklich f�r anwendbar. M hat sich den Besitz jedoch weder durch eine Straftat noch durch verbotene Eigenmacht verschafft. Daher ist ż 823 I BGB vorliegend nicht anwendbar. II. Ergebnis Es besteht kein Anspruch des V gegen M gem. ż 823 I BGB. WERTERSATZANSPRUCH WERTERSATZANSPRUCH WERTERSATZANSPRUCH WERTERSATZANSPRUCH WERTERSATZANSPRUCH WERTERSATZANSPRUCH WERTERSATZANSPRUCH WERTERSATZANSPRUCH WERTERSATZANSPRUCH D. Anspruch auf Wertersatz gem. żż 951 I 1, 812 I 1 F. 2, 818 II BGB V kann gegen M ein Wertersatzanspruch gem. żż 951 I 1, 812 I 1 F. 2, 818 II BGB zustehen. I. Anwendbarkeit Bis zur Verarbeitung des Bullen bestand zwischen V und M eine Vindikationslage (ż 985 BGB). M�glicherweise hat M durch die Verarbeitung gem. ż 950 BGB Eigentum erworben, was die Vindikationslage aufgehoben h�tte. Dies h�tte unter den Voraussetzungen der żż 989, 990 BGB Schadensersatzanspr�che gegen den Verarbeitenden er�ffnet, was hier allerdings mangels Rechtsh�ngigkeit und Unredlichkeit des M ausscheidet. Dadurch k�nnte die Kondiktion nach żż 951, 812 I 1 F. 2, 818 II BGB wegen ż 993 I HS 2 BGB ausgeschlossen sein. Jedoch verfolgt ż 951 BGB einen anderen Zweck und hat einen anderen Inhalt als żż 989, 990 BGB. Er tritt an die Stelle der Vindikation (also an die Stelle des ż 985 BGB) und stellt als Wertersatzanspruch (kein Schadensersatzanspruch, der gem. ż 993 I HS 2 BGB hinter żż 989, 990 BGB zur�cktritt) nur einen bereicherungsrechtlichen Wertausgleich her (Rechtsfortwirkungsgedanke). Die Wertung des EBV, den redlichen unverklagten Besitzer zu sch�tzen, wird wegen ż 818 III BGB nicht unterlaufen. Die żż 951 I 1, 812 I 1 F. 2, 818 II BGB sind somit neben den EBV-Vorschriften anwendbar. II. Rechtsverlust nach żż 946 ff. BGB V muss einen Rechtsverlust gem. żż 946-950 BGB erlitten haben. Hier kommt ein Rechtsverlust infolge der Verarbeitung gem. ż 950 I 1 BGB in Betracht. Verarbeitung ist jede - 49 - auf Werterh�hung gerichtete menschliche Arbeitleistung und Realakt. Voraussetzung f�r einen gesetzlichen Eigentumserwerb nach ż 950 I 1 BGB ist, dass eine neue bewegliche Sache entstanden ist und diese neue Sache nicht wesentlich weniger wert ist als der Ausgangsstoff. Dann wird der Hersteller qua Gesetz Alleineigent�mer der neuen Sache. 1. Neue bewegliche Sache Ob eine neue Sache hergestellt wurde, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Ber�cksichtigung der Verkehrsanschauung zu beurteilen, wobei sich die Sachidentit�t ge�ndert haben muss. Die Steaks sind eine h�here Produktionsstufe im Vergleich zum Bullen und damit neue auch bewegliche Sachen. Durch die Schlachtung und Steakherstellung sind somit neue bewegliche Sachen entstanden. 2. Wert der Verarbeitung Der Wert der Verarbeitung darf nicht erheblich geringer als der Wert des Ausgangsstoffes sein. Die vom BGH gezogene Grenze liegt bei 60 %, d.h. der Verarbeitungswert darf nicht weniger als 60 % im Vergleich der Ausgangsstoffe sein. Wert der Verarbeitung ist der Wert der neuen Sache (Steaks: 3300 Euro) minus dem Wert des Ausgangsstoffes (Bulle: 2000 Euro), vorliegend also 1300 Euro. Dies sind 65 % des Ausgangsstoffwertes, sodass keine Geringwertigkeit vorliegt. 3. Herstellereigenschaft des M Wer Hersteller ist, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung. Unter Ber�cksichtigung der heutigen Produktionsverh�ltnisse ist nicht der unmittelbar Verarbeitende, sondern der Unternehmer als Produktionsorganisator Hersteller. Im vorliegenden Fall ist M der Hersteller und erwirbt damit nach ż 950 I 1 BGB Eigentum an den Steaks. 4. Ergebnis V hat gem. ż 950 I 1 BGB einen Rechtsverlust i.S.v. ż 951 I 1 BGB erlitten. III. Wertersatz nach żż 812 ff. BGB Der Wertersatz f�r den Rechtsverlust richtet sich nach den Vorschriften der żż 812 ff. BGB. 1. Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweis Umstritten ist, ob der Verweis des ż 951 I 1 BGB in das Bereicherungsrecht als Rechtsgrund- oder als Rechtsfolgenverweis zu qualifizieren ist. F�r einen Rechtsfolgenverweis spricht ein umfassender Schutz desjenigen, der einen Rechtsverlust erlitten hat. Ginge man allerdings von einem Rechtsfolgenverweis aus, so k�me es zu einer doppelten Inanspruchnahme des Anspruchsgegners in den F�llen, in denen aufgrund eines wirksamen Vertrags (meist Werkvertrags) bereits vertragliche Anspr�che eines Dritten gegen ihn bestehen [Grund: Bei einem Rechtsgrundverweis ist dies aufgrund der Subsidiarit�t der Eingriffskondiktion ausgeschlossen]. ż 951 I 1 BGB beinhaltet folglich einen Rechtsgrundverweis, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des ż 812 I 1 F. 2 BGB vorliegen m�ssen. - 50 - 2. Etwas erlangt M muss etwas, d.h. ein verm�genswertes Recht oder eine verm�genswerte Rechtsposition erlangt haben. M hat durch die Verarbeitung das Eigentum an den Steaks erlangt. [Den unmittelbaren Besitz an dem Bullen und somit diesen fortgesetzt an den Steaks hatte M bereits durch die fehlgeschlagene �bereignung von D erlangt.] 3. In sonstiger Weise Der Vorteil muss in sonstiger Weise , also anders als durch Leistung erlangt worden sein. Eine Bereicherung in sonstiger Weise scheidet daher aus, wenn ein vorrangiges Leistungsverh�ltnis gegeben ist. Umstritten ist, ob der Vorrang der Leistungsbeziehung nur bez�glich des Anspruchstellers gilt oder ob dem Anspruchsgegner von keiner Seite geleistet worden sein darf. Mit dem Argument, dass der Anspruchsgegner vor einer doppelten Inanspruchnahme zu sch�tzen sei, verlangt die h.M., dass ihm von keiner Seite eine Leistung erbracht worden sein darf (umfassende Subsidiarit�t der Eingriffskondiktion). Fraglich ist, ob die Leistung des D einer Eingriffskondiktion entgegensteht. Vorliegend kann eingewandt werden, dass M lediglich den Besitz durch eine Leistung des D erlangt hatte. Das Eigentum konnte D dem M wegen ż 935 BGB nicht verschaffen. Die Eingriffskondiktion ist demnach nicht ausgeschlossen und M hat das Eigentum an den Steaks in sonstiger Weise erlangt. 4. Auf dessen Kosten M muss den Vorteil auf Kosten des Anspruchstellers erlangt haben. Diese Voraussetzung ist erf�llt, wenn der Vorgang, aufgrund dessen der Anspruchsgegner etwas erlangt hat, einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt einer fremden Rechtsposition darstellt. M hat durch die Verarbeitung des Bullen und den dadurch gesetzlich angeordneten Eigentumserwerb in den Zuweisungsgehalt des Eigentums des V eingegriffen, folglich unmittelbar auf dessen Kosten Eigentum erlangt. 5. Ohne Rechtsgrund Dies muss ohne Rechtsgrund zum Behaltend�rfen des Verm�gensvorteils erfolgt sein. a) Der Kaufvertrag zwischen D und M wirkt nur inter partes (Relativit�t von Schuldverh�ltnissen) und stellt somit keinen Rechtsgrund zum Behaltend�rfen des Eigentums f�r M gegen�ber V dar. b) ż 950 I 1 BGB ist, wie sich aus dem Verweis in ż 951 I 1 BGB ergibt, kein Rechtsgrund f�r den Rechtsverlust. 6. Rechtsfolge a) ż 818 I BGB wird von ż 951 I 2 BGB verdr�ngt. ż 951 I 2 BGB ordnet an, dass die Wiederherstellung des fr�heren Zustands nicht verlangt werden kann, sodass nur Wertersatz gem. ż 818 II BGB m�glich ist. Zudem ist eine Herausgabe in natura aufgrund der Verarbeitung nicht m�glich. - 51 - b) Gem�� ż 818 II BGB ist der objektive Wert zu ersetzen, hier 2000 Euro. c) Fraglich ist, ob M gem. ż 818 III BGB die Einrede der Entreicherung wegen der Kaufpreiszahlung an D geltend machen kann. Dagegen wird �berzeugend eingewandt, dass ż 951 I 1 BGB der Rechtsfortwirkungsanspruch der Vindikation gem. ż 985 BGB ist. Der von M aufgewendete Kaufpreis w�re auch i.R.d. ż 985 BGB unber�cksichtigt geblieben. Au�erdem kann M sich an D halten. M kann sich daher nicht auf ż 818 III BGB berufen. IV. Ergebnis Der Anspruch des V gegen M gem. żż 951 I 1, 812 I 1 F. 2, 818 II BGB i.H.v. 2000 Euro besteht. Teil 2: Anspr�che des V gegen D SURROGATSANSPR�CHE SURROGATSANSPR�CHE SURROGATSANSPR�CHE SURROGATSANSPR�CHE SURROGATSANSPR�CHE SURROGATSANSPR�CHE SURROGATSANSPR�CHE SURROGATSANSPR�CHE SURROGATSANSPR�CHE A. Anspruch auf Herausgabe des Ver�u�erungserl�ses gem. żż 667, 681 S. 2, 687 II 1 BGB V kann gegen D einen Surrogatsanspruch wegen des Viehverkaufs aus żż 667, 681 S. 2, 687 II 1 BGB haben. I. Anwendbarkeit Die Vorschriften des EBV sind leges speciales f�r Schadens- und Nutzungsersatzanspr�che, ż 993 I HS 2 BGB. Hier geht es jedoch um die Herausgabe des Ver�u�erungserl�ses aus angema�ter Eigengesch�ftsf�hrung, also weder um einen Schadens- noch um einen Nutzungsersatzanspruch, weshalb żż 667, 681 S. 2, 687 II 1 BGB anwendbar sind. II. Gesch�ftsbesorgung Verkauf und �bereignung des Jungbullen sind rechtsgesch�ftliches Handeln und stellen damit eine Gesch�ftsbesorgung dar. III. Fremdes Gesch�ft Mangels Eigent�merstellung waren Verkauf und �bereignung des Jungbullen f�r D ein objektiv fremdes Gesch�ft. IV. Positive Kenntnis von der Fremdheit D hatte den Jungbullen gestohlen und somit auch positive Kenntnis von der Fremdheit des Gesch�fts. V. Ergebnis - 52 - V hat einen Anspruch gegen D auf Herausgabe des i.R.d. Gesch�ftsbesorgung Erlangten. D hat einen Kaufpreis i.H.v. 2500 Euro erhalten. V steht gegen D ein Surrogatsanspruch i.H.v. 2500 Euro gem. żż 667, 681 S. 2, 687 II 1 BGB zu. B. Anspruch auf Herausgabe des Ver�u�erungserl�ses gem. ż 816 I 1 BGB V kann gegen D einen Surrogatsanspruch wegen der �bereignung des Jungbullen aus ż 816 I 1 BGB haben. I. Anwendbarkeit Die Anwendbarkeit des ż 816 BGB neben den żż 987 ff. BGB ist gegeben, da ż 816 BGB nicht auf Schadens- oder Nutzungsersatz, sondern auf Herausgabe des Erl�ses gerichtet ist. II. Voraussetzungen des ż 816 I 1 BGB 1. Verf�gung eines Nichtberechtigten D muss als Nichtberechtigter �ber den Bullen verf�gt haben. D war nicht Eigent�mer des Tieres und damit Nichtberechtigter. Eine Verf�gung ist ein Rechtsgesch�ft, durch das ein Recht unmittelbar aufgehoben, �bertragen, belastet oder inhaltlich ge�ndert wird. Durch die Ver�u�erung sollte das Eigentum auf M �bertragen werden. Wie sich aus ż 185 II 1 BGB ergibt, ist die Wirksamkeit des Rechtsgesch�fts keine Voraussetzung f�r das Vorliegen einer Verf�gung. Somit liegt eine Verf�gung eines Nichtberechtigten vor. 2. Wirksamkeit der Verf�gung Die Verf�gung muss gegen�ber dem Berechtigten V wirksam sein. a) D konnte dem M mangels Berechtigung das Eigentum am Bullen nicht nach ż 929 S. 1 BGB verschaffen. Ein gutgl�ubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten gem. ż 932 I 1 BGB war durch ż 935 I 1 BGB ausgeschlossen, da der Bulle dem V gestohlen worden war. Eine wirksame �bereignung (Verf�gung) liegt somit im Moment der Einigung und �bergabe von D an M nicht vor. b) V k�nnte die �bereignung des D an M jedoch gem. żż 185 II 1 Alt. 1, 184 I BGB genehmigen. Eine Genehmigung bez�ge sich allein auf die Rechtsfolgen des ż 816 I 1 BGB. Sie macht den Verf�genden nicht nachtr�glich zum Berechtigten. Die Genehmigung w�rde ja sonst gerade nicht zu einem Anspruch aus ż 816 I 1 BGB f�hren. c) Hier stellt sich allerdings die Frage, ob eine Genehmigung noch m�glich ist, da V inzwischen m�glicherweise durch die Verarbeitung des Bullen gem. ż 950 I BGB sein Eigentum verloren hat. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, bleibt die Genehmigungsm�glichkeit nach h.M. bestehen. Obwohl Verf�gungen grunds�tzlich nur genehmigt werden k�nnen, wenn der Genehmigende die erforderliche Verf�gungsmacht noch im Zeitpunkt der Genehmigung besitzt, soll nach Sinn und Zweck des ż 816 I 1 BGB gerade auch dem fr�her Berechtigten die M�glichkeit gegeben werden, den Erl�s abzusch�pfen. - 53 - d) Zu beachten ist allerdings, dass durch die Genehmigung die Verf�gung des D wirksam wird. Dies l�sst den Anspruch des V gegen M gem. żż 951 I 1, 812 I 1 F. 2, 818 II BGB entfallen, denn bei Wirksamkeit der Verf�gung hat M das Eigentum an dem Bullen nicht durch Verarbeitung erlangt. Um das Risiko, den Anspruch gegen M zu verlieren und eventuell von D infolge von Insolvenz nichts zu erhalten, auszuschlie�en, sollte V daher die Genehmigung der Verf�gung nur Zug um Zug gegen Bezahlung oder aber unter der aufschiebenden Bedingung (ż 158 I BGB) baldiger Zahlung erteilen. 3. Entgeltlichkeit Im Unkehrschluss zu ż 816 I 2 BGB kommt ein Anspruch aus ż 816 I 1 BGB nur bei Entgeltlichkeit der Verf�gung des Nichtberechtigten in Frage, d.h. die Verf�gung muss von einer Gegenleistung abh�ngen. Hier hing die �bereignung des Jungbullen von der Kaufpreiszahlung des M ab, da der Kaufvertrag gem. ż 433 BGB ein gegenseitiger Vertrag ist. Folglich war die Verf�gung entgeltlich. 4. Ergebnis Die Voraussetzungen des ż 816 I 1 BGB liegen vor. III. Rechtsfolge Gem. ż 816 I 1 BGB ist das Erlangte herauszugeben. Umstritten ist, was darunter zu verstehen ist. 1. Die h.M. sieht den Kaufpreis (den Erl�s) als erlangt an. Teile der Literatur sehen eine Befreiung von der Verbindlichkeit aus dem Kausalgesch�ft (z.B. ż 433 I 1 BGB) in der Person des Verf�genden als erlangt an. Nimmt man das Abstraktionsprinzip ernst, so muss man zu dem Ergebnis kommen, dass durch die Verf�gung nicht der Kaufpreis erlangt worden ist, sondern lediglich das Freiwerden von der Leistungsverpflichtung gem. ż 433 I 1 BGB. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass das Gesetz selbst in ż 816 BGB auf den zugrunde liegenden Vertrag abstellt und somit das Abstraktionsprinzip durchbricht: So spricht ż 816 I 2 BGB von einer unentgeltlichen Verf�gung. Legt man aber das obige Verst�ndnis zugrunde, w�re eine Verf�gung nie unentgeltlich: Auch der Schenker wird von seiner Verbindlichkeit aus dem Schenkungsversprechen i.V.m. ż 516 I BGB frei und erlangt mithin das Freiwerden von seiner Leistungsverpflichtung. Dann w�re es nicht gerechtfertigt, warum sich der Anspruchsteller in den F�llen des ż 816 I 2 BGB nicht an den Verf�genden halten kann, sondern gegen den Dritten vorgehen muss. �berzeugender erscheint es mithin, den Kaufpreis als erlangt i.S.v. ż 816 I 1 BGB anzusehen. 2. Weiterhin ist fraglich, was der Nichtberechtigte herauszugeben hat, wenn er durch die Verf�gung einen Gewinn erzielt hat (wie hier: Verkehrswert des Bullen = 2000 Euro, erzielter Kaufpreis = 2500 Euro). Nach einer Ansicht ist nur der objektive Wert der Sache zu ersetzen, hier 2000 Euro. F�r diese Ansicht spricht, dass ż 816 I 1 BGB einen Unterfall des ż 812 I 1 F. 2 darstellt und somit ż 818 II BGB gilt. Zudem spricht daf�r, dass der Mehrerl�s auf der Gesch�ftst�chtigkeit des Ver�u�erers beruht. Allerdings begr�ndet erst der Eingriff in das Eigentumsrecht die Gewinnerzielungsm�glichkeit des Ver�u�erers. Damit geht der Mehrerl�� nicht allein auf die Gesch�ftst�chtigkeit der Ver�u�erers zur�ck. Das Gesetz soll zudem keine falschen Anreize schaffen, mit dem Eigentum anderer zu spekulieren. Au�erdem tr�gt der - 54 - Berechtigte auch das Risiko einer Unterwertver�u�erung gem. ż 818 III BGB, also muss er im Spiegelbildgedanken auch von einer �berwertver�u�erung profitieren k�nnen. Herauszugeben ist daher der Kaufpreis in H�he von 2500 Euro. 3. Fraglich ist jedoch, ob D sich wegen Luxusaufwendungen in der Spielbank gem. ż 818 III BGB erfolgreich auf die geltend gemachte Einrede der Entreicherung berufen kann. Da D jedoch b�sgl�ubig war, kann er sich gem. żż 819 I, 818 IV BGB nicht auf eine Entreicherung berufen. IV. Ergebnis Ein Anspruch des V gegen D aus ż 816 I 1 BGB i.H.v. 2500 Euro besteht bei Genehmigung der Verf�gung durch V. C. Anspruch auf Herausgabe des Ver�u�erungserl�ses gem. ż 285 I BGB Ein Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises als Surrogat f�r die M�tze kann zudem gem. ż 285 I BGB bestehen. Als Schuldverh�ltnisse, die auf die Leistung eines Gegenstandes gerichtet sind und deren Erf�llung unm�glich (ż 275 BGB) geworden ist, kommen vorliegend ż 985 BGB, ż 861 sowie ż 1007 I und II BGB in Betracht. ż 285 BGB ist grunds�tzlich sowohl auf rechtsgesch�ftliche als auch auf gesetzliche Schuldverh�ltnisse anwendbar und somit auch auf die hier genannten. Problematisch ist jedoch, dass ż 285 BGB eine Norm des allgemeinen Schuldrechts ist, żż 985, 861 und 1007 BGB jedoch Normen des Sachenrechts sind. ż 285 BGB kann daher nur anwendbar sein, wenn die sachenrechtlichen Regeln auf das allgemeine Schuldrecht verweisen. ż 990 II BGB eine Regel des EBV - verweist auf das Verzugsrecht, also auf żż 286 ff. BGB. Im Umkehrschluss enthalten die EBV-Regeln keinen Verweis auf das Unm�glichkeitsrecht und somit auch nicht auf ż 285 BGB. Zudem bestehen spezielle Regeln f�r die Unm�glichkeit des Herausgabeanspruchs aus ż 985 BGB, n�mlich żż 989, 990 I BGB. Damit ist ż 285 BGB nicht auf ż 985 BGB anwendbar. Gleiches gilt �ber den Verweis des ż 1007 III 2 BGB f�r die Anspr�che aus ż 1007 I und II BGB. Auch żż 858 ff. BGB enthalten keinen Verweis auf das Unm�glichkeitsrecht, sodass ż 285 BGB auch nicht auf ż 861 BGB anwendbar ist. Ein Surrogatsanspruch nach ż 285 BGB besteht mithin nicht. SCHADENSERSATZANSPR�CHE SCHADENSERSATZANSPR�CHE SCHADENSERSATZANSPR�CHE SCHADENSERSATZANSPR�CHE SCHADENSERSATZANSPR�CHE SCHADENSERSATZANSPR�CHE SCHADENSERSATZANSPR�CHE SCHADENSERSATZANSPR�CHE SCHADENSERSATZANSPR�CHE D. Schadensersatzanspruch gem. żż 678, 687 II 1 BGB V kann gegen D einen Schadensersatzanspruch aus einer angema�ten Eigengesch�ftsf�hrung des D gem. żż 678, 687 II 1 BGB haben. I. Haftungsbegr�ndender Tatbestand - 55 - 1. Die Ver�u�erung des Bullen war eine Gesch�ftsbesorgung und f�r D ein objektiv fremdes Gesch�ft. 2. D wusste von der Fremdheit des Gesch�fts. 3. Es muss ein sog. �bernahmeverschulden des D vorliegen. D muss somit den entgegenstehenden Willen des V erkannt oder diesen infolge von Fahrl�ssigkeit nicht erkannt haben, żż 122 II, 276 I, II BGB. Hier erkannte D, der den Bullen vor dessen Ver�u�erung gestohlen hatte, den entgegenstehenden Willen des V. Ein �bernahmeverschulden ist somit gegeben. 4. Ein Schadensersatzanspruch des V gegen D gem. żż 678, 687 II 1 BGB besteht. II. Haftungsausf�llender Tatbestand Der Schaden ist grunds�tzlich gem. ż 249 I BGB durch Naturalrestitution auszugleichen. Bei Zerst�rung oder Verlust (auch von unvertretbaren) Sachen besteht nach der Rspr. die Naturalrestitution in der Beschaffung gleichartiger und gleichwertiger Sachen. Eine Ersetzungsbefugnis nach ż 249 II 1 BGB (Geldersatz) besteht nicht. Diese greift nur bei Besch�digung einer Sache, nicht aber bei Verlust oder Zerst�rung einer Sache. Schadensersatz in Geld kann V nach Fristsetzung gem. ż 250 BGB verlangen. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach der H�he des Wiederbeschaffungswerts und liegt hier mangels weiterer Angaben bei 2000 Euro, dem Verkehrswert des Bullen. III. Ergebnis Ein Schadensersatzanspruch des V gegen D gem. żż 678, 687 II 1 BGB besteht in Form der Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache (gem. ż 249 I BGB) bzw. i.H.v. 2000 Euro (nach einer Fristsetzung gem. ż 250 BGB). E. Schadensersatzanspruch gem. ż 989 BGB bzw. gem. żż 989, 990 I BGB V kann einen Schadensersatzanspruch gegen D aus ż 989 BGB bzw. aus żż 989, 990 I BGB haben. I. Haftungsbegr�ndender Tatbestand 1. Anwendbarkeit Die Vorschriften der żż 985 ff. BGB sind gem. ż 90a S. 3 BGB auch auf Tiere anwendbar. 2. Vindikationslage im Zeitpunkt des sch�digenden Ereignisses - 56 - Zwischen V und D muss im Zeitpunkt der Verletzungshandlung (hier die Ver�u�erung an M) eine Vindikationslage bestanden haben. V war Eigent�mer des Bullen, D Besitzer. D stand kein Recht zum Besitz i.S.v. ż 986 BGB zu. 3. Rechtsh�ngigkeit bzw. Unredlichkeit des Besitzers Zwar liegt keine Rechtsh�ngigkeit i.S.d. ż 989 BGB, żż 253, 261 ZPO vor. D war jedoch bei Besitzerwerb, d.h. beim Diebstahl, b�sgl�ubig bez�glich seines Besitzrechtmangels gegen�ber dem Eigent�mer V, ż 990 I 1 i.V.m. ż 932 II BGB. Er wusste, dass er zur Mitnahme des Tieres nicht berechtigt war. 4. Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unm�glichkeit der Herausgabe D war nach der Ver�u�erung und Weggabe des Bullen an M nicht in der Lage diesen herauszugeben, ż 989 Alt. 3 BGB. 5. Verschulden D muss die Unm�glichkeit der Herausgabe zu verschulden haben. Das Verschulden des D gem. żż 989, 276 I BGB liegt hier in der vors�tzlichen Weggabe an M im Rahmen der Ver�u�erung. 6. Ergebnis V hat einen Schadensersatzanspruch gegen D aus żż 989, 990 I 1 BGB. II. Haftungsausf�llender Tatbestand Wie unter Teil 2, D., II. III. Ergebnis Ein Schadensersatzanspruch des V gegen D gem. żż 989, 990 I 1 BGB besteht in Form der Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache oder nach Fristsetzung in H�he von 2000 Euro. F. Schadensersatzanspr�che gem. żż 1007 I, II, III 2, 989, 990 I BGB I. Haftungsbegr�ndender Tatbestand 1. Voraussetzungen des ż 1007 I BGB und des ż 1007 II BGB Vor der Ver�u�erung des Bullen von D an M war V der fr�here Besitzer, D der gegenw�rtige Besitzer und bei Besitzerwerb (beim Diebstahl) nicht in gutem Glauben bez�glich seines Besitzrechts, ż 932 II BGB. Zudem hatte er den Jungbullen gestohlen, sodass dieser dem V - 57 - i.S.v. ż 1007 II BGB abhanden gekommen war. Die Voraussetzungen des ż 1007 I BGB sowie des ż 1007 II BGB lagen somit vor der Ver�u�erung des Bullen an M vor. Ausschlussgr�nde gem. ż 1007 II und III BGB bestanden nicht. Mit dem Besitzverlust des D endete seine Herausgabepflicht aus ż 1007 I und aus ż 1007 II BGB. Davon unber�hrt bleibt eine Ersatzpflicht nach żż 1007 III 2, 987 ff. BGB. 2. Voraussetzungen der żż 989, 990 I BGB Sind gegeben, siehe unter Teil 2, E., I. II. Haftungsausf�llender Tatbestand Wie unter Teil 2, D., II. III. Ergebnis Es bestehen die Schadensersatzanspr�che des V gegen D gem. żż 1007 I, II, III 2, 989, 990 I BGB in Form der Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache oder nach Fristsetzung in H�he von 2000 Euro. [Diesen kommen aber neben der unmittelbaren Heranziehung der EBV-Anspr�che keine eigenst�ndige Bedeutung zu.] G. Schadensersatzanspruch gem. żż 992, 823 I BGB V kann einen Schadensersatzanspruch gegen D aus żż 992, 823 I BGB haben. I. Haftungsbegr�ndender Tatbestand 1. Anwendbarkeit Die żż 987 ff. BGB enthalten grunds�tzlich eine abschlie�ende Regelung f�r Anspr�che auf Nutzungs- und Schadensersatz, ż 993 I HS 2 BGB. F�r den sog. deliktischen Besitzer erkl�rt ż 992 BGB das Deliktsrecht aber ausdr�cklich f�r anwendbar. Hierzu muss sich D durch verbotene Eigenmacht oder durch Straftat den Besitz verschafft haben. D hat dem V ohne dessen Willen und ohne gesetzliche Gestattung den unmittelbaren Besitz am Bullen und somit durch verbotene Eigenmacht gem. ż 858 I BGB entzogen. Auch ein Diebstahl gem. ż 242 I StGB liegt vor. Das Deliktsrecht ist hier somit gem. ż 992 BGB neben dem EBV anwendbar. 2. Anspruchsvoraussetzungen des ż 823 I BGB Eine rechtswidrige, schuldhafte Rechtsgutverletzung durch D muss gegeben sein. Durch den Diebstahl und die damit verbundene Sachentziehung sowie die anschlie�ende Ver�u�erung an M hat D rechtswidrig und vors�tzlich das Eigentum des V verletzt. Ein Schadensersatzanspruch ist begr�ndet. II. Haftungsausf�llender Tatbestand Wie unter Teil 2, D., II. - 58 - IV. Ergebnis Ein Schadensersatzanspruch des V gegen D gem. żż 992, 823 I BGB besteht in Form der Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache oder nach Fristsetzung in H�he von 2000 Euro. H. Schadensersatzanspruch V gegen D gem. żż 992, 823 II BGB i.V.m. ż 242 I StGB (bzw. ż 858 I BGB) V kann gegen D einen Schadensersatzanspruch aus żż 992, 823 II BGB i.V.m. ż 242 StGB (bzw. ż 858 I BGB) haben. I. Haftungsbegr�ndender Tatbestand 1. Anwendbarkeit wie unter Teil 2, G., I., 1. 2. Anspruchsvoraussetzungen V muss durch einen rechtswidrigen und schuldhaften Versto� des D gegen ein Schutzgesetz einen Schaden erlitten haben. Ein Gesetz ist jede Norm gem. Art. 2 EGBGB. Schutzgesetz ist es dann, wenn es nicht nur Allgemeininteressen, sondern auch Individualinteressen zu sch�tzen bezweckt. D hat den Bullen gem. ż 242 I StGB gestohlen. ż 242 I StGB sch�tzt jedenfalls die Interessen des Eigent�mers und ist daher Schutzgesetz. Auch ż 858 I BGB ist Schutzgesetz und durch D verletzt worden. Die Voraussetzungen des ż 823 II BGB liegen vor. II. Haftungsausf�llender Tatbestand Wie unter Teil 2, D., II. III. Ergebnis Ein Schadensersatzanspruch des V gegen D gem. żż 992, 823 II BGB, ż 242 I StGB (bzw. ż 858 I BGB) besteht in Form der Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache oder nach Fristsetzung in H�he von 2000 Euro. J. Schadensersatzanspruch V gegen D gem. żż 992, 826 BGB V kann gegen D einen Schadensersatzanspruch aus żż 992, 826 BGB haben. I. Haftungsbegr�ndender Tatbestand 1. Anwendbarkeit wie unter Teil 2, G., I., 1. - 59 - 2. Anspruchsvoraussetzungen D muss V vors�tzlich und sittenwidrig gesch�digt haben. Ein Diebstahl stellt generell auch eine vors�tzliche und sittenwidrige Sch�digung des Eigent�mers dar. Auch die Weitergabe des Bullen an M stellt eine solche dar. II. Haftungsausf�llender Tatbestand Wie unter Teil 2, D., II. III. Ergebnis Ein Schadensersatzanspruch des V gegen D gem. żż 992, 826 BGB besteht in Form der Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache oder nach Fristsetzung in H�he von 2000 Euro.