- 46 - Fall 8: Jungbullenfall nach BGHZ 55, 176 (Lösung) Teil 1: Ansprüche des V gegen M SCHADENSERSATZANSPRÜCHE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE A. Schadensersatzanspruch gem. żż 678, 687 II 1 BGB V kann gegen M einen Schadensersatzanspruch aus einer angemaßten Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gem. żż 678, 687 II 1 BGB haben. Dann muss M ein fremdes Geschäft in Kenntnis seiner fehlenden Berechtigung als sein eigenes besorgt haben. I. Geschäftsbesorgung Geschäftsbesorgung ist jedes tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Handeln, solange es über bloße Reflexhandlungen sowie reines Dulden und Unterlassen hinausgeht. Schlachtung und Verarbeitung des Bullen zu Steaks sind Realakt und damit als tatsächliches Handeln eine Geschäftsbesorgung nach den GoA-Vorschriften. II. Fremdes Geschäft Ein fremdes Geschäft liegt jedenfalls dann vor, wenn das Geschäft bereits bei äußerer Anschauung einem anderen Rechts- und Interessenkreis zuzuordnen ist (= objektiv fremdes Geschäft). Die Schlachtung und Verarbeitung des Jungbullen waren für M, der wegen ż 935 BGB nicht Eigentümer des Tieres gem. żż 929 S. 1, 932 BGB geworden ist, ein objektiv fremdes Geschäft. III. Positive Kenntnis von der Fremdheit M wusste nichts von dem Diebstahl des D bei V. Vielmehr nahm er an, den Bullen von D zu Eigentum erworben zu haben und daher seine eigenen Tiere zu verarbeiten, sodass er keine positive Kenntnis von der Fremdheit des Geschäfts hatte. [Geht ein Geschäftsführer irrtümlich davon aus, dass er mit der Vornahme bestimmter Handlungen ein eigenes Geschäft führt, so finden laut ż 687 I BGB die Regeln der GoA gem. żż 677 ff. BGB keine Anwendung = irrtümliche GoA.] IV. Ergebnis Eine angemaßte Eigengeschäftsführung liegt somit nicht vor. Es besteht kein Schadensersatzanspruch des V gegen M aus żż 678, 687 II 1 BGB. B. Schadensersatzanspruch gem. ż 989 BGB bzw. gem. żż 989, 990 I BGB - 47 - V kann gegen M einen Schadensersatzanspruch aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) gem. ż 989 BGB bzw. gem. żż 989, 990 I BGB haben. I. Anwendbarkeit Die Vorschriften der żż 985 ff. BGB sind gem. ż 90a S. 3 BGB auch auf Tiere und somit auch im vorliegenden Fall auf den Jungbullen anwendbar. II. Vindikationslage zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses Zwischen V und M müsste zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (hier die Schlachtung und Verarbeitung des Bullen) eine Vindikationslage, d.h. ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) bestanden haben. 1. Eigentum des V V muss Eigentümer des Bullen gewesen sein. a) Ursprünglich war V Eigentümer des Bullen, vgl. ż 1006 I 1 BGB. b) V kann das Eigentum an dem Bullen aber durch die Verfügung von D an M verloren haben. Da D nicht zur Eigentumsübertragung berechtigt war, kommt lediglich ein gutgläubiger Erwerb gem. żż 929 S. 1, 932 BGB in Betracht. Dieser scheitert aber an ż 935 BGB. Durch den Diebstahl hat V den unmittelbaren Besitz an dem Bullen unfreiwillig verloren. Folglich ist ihm der Bulle i.S.v. ż 935 BGB abhanden gekommen. V ist damit zum Zeitpunkt der Verarbeitung durch M noch Eigentümer des Bullen gewesen. 2. Unberechtigter Besitz des M M muss Besitzer des Bullen ohne Recht zum Besitz i.S.v. ż 986 BGB gewesen sein. M war zum Zeitpunkt der Verarbeitung unmittelbarer Besitzer des Bullen. Da der Kaufvertrag gem. ż 433 BGB zwischen D und M nur relativ zwischen den Vertragsparteien wirkt, stand M kein Recht zum Besitz i.S.v. ż 986 BGB gegenüber V zu. III. Rechtshängigkeit bzw. Unredlichkeit des Besitzers M als Besitzer muss im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses verklagt (ż 989 BGB) oder unredlich (ż 990 I BGB) gewesen sein. Es lag aber keine Rechtshängigkeit i.S.d. ż 989 BGB, żż 253, 261 ZPO vor. Auch war M bei Besitzerwerb nicht bösgläubig bezüglich eines Besitzrechtmangels, ż 990 I S. 1 i.V.m. ż 932 II BGB, noch hatte er später positive Kenntnis davon erlangt, ż 990 I 2 BGB. M war somit zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses weder verklagt noch unredlich. IV. Ergebnis Es besteht kein Anspruch des V gegen M gem. ż 989 BGB bzw. gem. żż 989, 990 I BGB. C. Schadensersatzanspruch gem. ż 823 I BGB - 48 - V kann gegen M ein Schadensersatzanspruch aus Deliktsrecht gem. ż 823 I BGB zustehen. I. Anwendbarkeit des Deliktsrechts Das Deliktsrecht wird grundsätzlich durch die żż 987 ff. BGB ausgeschlossen, ż 993 I HS 2 BGB. [Hierdurch wird der redliche unverklagte Besitzer geschützt, der sonst bereits für leicht fahrlässige Eigentumsverletzungen gem. ż 823 I BGB einzustehen hätte.] Für den sog. deliktischen Besitzer erklärt ż 992 BGB das Deliktsrecht aber ausdrücklich für anwendbar. M hat sich den Besitz jedoch weder durch eine Straftat noch durch verbotene Eigenmacht verschafft. Daher ist ż 823 I BGB vorliegend nicht anwendbar. II. Ergebnis Es besteht kein Anspruch des V gegen M gem. ż 823 I BGB. WERTERSATZANSPRUCH WERTERSATZANSPRUCH WERTERSATZANSPRUCH WERTERSATZANSPRUCH WERTERSATZANSPRUCH WERTERSATZANSPRUCH WERTERSATZANSPRUCH WERTERSATZANSPRUCH WERTERSATZANSPRUCH D. Anspruch auf Wertersatz gem. żż 951 I 1, 812 I 1 F. 2, 818 II BGB V kann gegen M ein Wertersatzanspruch gem. żż 951 I 1, 812 I 1 F. 2, 818 II BGB zustehen. I. Anwendbarkeit Bis zur Verarbeitung des Bullen bestand zwischen V und M eine Vindikationslage (ż 985 BGB). Möglicherweise hat M durch die Verarbeitung gem. ż 950 BGB Eigentum erworben, was die Vindikationslage aufgehoben hätte. Dies hätte unter den Voraussetzungen der żż 989, 990 BGB Schadensersatzansprüche gegen den Verarbeitenden eröffnet, was hier allerdings mangels Rechtshängigkeit und Unredlichkeit des M ausscheidet. Dadurch könnte die Kondiktion nach żż 951, 812 I 1 F. 2, 818 II BGB wegen ż 993 I HS 2 BGB ausgeschlossen sein. Jedoch verfolgt ż 951 BGB einen anderen Zweck und hat einen anderen Inhalt als żż 989, 990 BGB. Er tritt an die Stelle der Vindikation (also an die Stelle des ż 985 BGB) und stellt als Wertersatzanspruch (kein Schadensersatzanspruch, der gem. ż 993 I HS 2 BGB hinter żż 989, 990 BGB zurücktritt) nur einen bereicherungsrechtlichen Wertausgleich her (Rechtsfortwirkungsgedanke). Die Wertung des EBV, den redlichen unverklagten Besitzer zu schützen, wird wegen ż 818 III BGB nicht unterlaufen. Die żż 951 I 1, 812 I 1 F. 2, 818 II BGB sind somit neben den EBV-Vorschriften anwendbar. II. Rechtsverlust nach żż 946 ff. BGB V muss einen Rechtsverlust gem. żż 946-950 BGB erlitten haben. Hier kommt ein Rechtsverlust infolge der Verarbeitung gem. ż 950 I 1 BGB in Betracht. Verarbeitung ist jede - 49 - auf Werterhöhung gerichtete menschliche Arbeitleistung und Realakt. Voraussetzung für einen gesetzlichen Eigentumserwerb nach ż 950 I 1 BGB ist, dass eine neue bewegliche Sache entstanden ist und diese neue Sache nicht wesentlich weniger wert ist als der Ausgangsstoff. Dann wird der Hersteller qua Gesetz Alleineigentümer der neuen Sache. 1. Neue bewegliche Sache Ob eine neue Sache hergestellt wurde, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu beurteilen, wobei sich die Sachidentität geändert haben muss. Die Steaks sind eine höhere Produktionsstufe im Vergleich zum Bullen und damit neue auch bewegliche Sachen. Durch die Schlachtung und Steakherstellung sind somit neue bewegliche Sachen entstanden. 2. Wert der Verarbeitung Der Wert der Verarbeitung darf nicht erheblich geringer als der Wert des Ausgangsstoffes sein. Die vom BGH gezogene Grenze liegt bei 60 %, d.h. der Verarbeitungswert darf nicht weniger als 60 % im Vergleich der Ausgangsstoffe sein. Wert der Verarbeitung ist der Wert der neuen Sache (Steaks: 3300 Euro) minus dem Wert des Ausgangsstoffes (Bulle: 2000 Euro), vorliegend also 1300 Euro. Dies sind 65 % des Ausgangsstoffwertes, sodass keine Geringwertigkeit vorliegt. 3. Herstellereigenschaft des M Wer Hersteller ist, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung. Unter Berücksichtigung der heutigen Produktionsverhältnisse ist nicht der unmittelbar Verarbeitende, sondern der Unternehmer als Produktionsorganisator Hersteller. Im vorliegenden Fall ist M der Hersteller und erwirbt damit nach ż 950 I 1 BGB Eigentum an den Steaks. 4. Ergebnis V hat gem. ż 950 I 1 BGB einen Rechtsverlust i.S.v. ż 951 I 1 BGB erlitten. III. Wertersatz nach żż 812 ff. BGB Der Wertersatz für den Rechtsverlust richtet sich nach den Vorschriften der żż 812 ff. BGB. 1. Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweis Umstritten ist, ob der Verweis des ż 951 I 1 BGB in das Bereicherungsrecht als Rechtsgrund- oder als Rechtsfolgenverweis zu qualifizieren ist. Für einen Rechtsfolgenverweis spricht ein umfassender Schutz desjenigen, der einen Rechtsverlust erlitten hat. Ginge man allerdings von einem Rechtsfolgenverweis aus, so käme es zu einer doppelten Inanspruchnahme des Anspruchsgegners in den Fällen, in denen aufgrund eines wirksamen Vertrags (meist Werkvertrags) bereits vertragliche Ansprüche eines Dritten gegen ihn bestehen [Grund: Bei einem Rechtsgrundverweis ist dies aufgrund der Subsidiarität der Eingriffskondiktion ausgeschlossen]. ż 951 I 1 BGB beinhaltet folglich einen Rechtsgrundverweis, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des ż 812 I 1 F. 2 BGB vorliegen müssen. - 50 - 2. Etwas erlangt M muss etwas, d.h. ein vermögenswertes Recht oder eine vermögenswerte Rechtsposition erlangt haben. M hat durch die Verarbeitung das Eigentum an den Steaks erlangt. [Den unmittelbaren Besitz an dem Bullen und somit diesen fortgesetzt an den Steaks hatte M bereits durch die fehlgeschlagene Übereignung von D erlangt.] 3. In sonstiger Weise Der Vorteil muss in sonstiger Weise , also anders als durch Leistung erlangt worden sein. Eine Bereicherung in sonstiger Weise scheidet daher aus, wenn ein vorrangiges Leistungsverhältnis gegeben ist. Umstritten ist, ob der Vorrang der Leistungsbeziehung nur bezüglich des Anspruchstellers gilt oder ob dem Anspruchsgegner von keiner Seite geleistet worden sein darf. Mit dem Argument, dass der Anspruchsgegner vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen sei, verlangt die h.M., dass ihm von keiner Seite eine Leistung erbracht worden sein darf (umfassende Subsidiarität der Eingriffskondiktion). Fraglich ist, ob die Leistung des D einer Eingriffskondiktion entgegensteht. Vorliegend kann eingewandt werden, dass M lediglich den Besitz durch eine Leistung des D erlangt hatte. Das Eigentum konnte D dem M wegen ż 935 BGB nicht verschaffen. Die Eingriffskondiktion ist demnach nicht ausgeschlossen und M hat das Eigentum an den Steaks in sonstiger Weise erlangt. 4. Auf dessen Kosten M muss den Vorteil auf Kosten des Anspruchstellers erlangt haben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Vorgang, aufgrund dessen der Anspruchsgegner etwas erlangt hat, einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt einer fremden Rechtsposition darstellt. M hat durch die Verarbeitung des Bullen und den dadurch gesetzlich angeordneten Eigentumserwerb in den Zuweisungsgehalt des Eigentums des V eingegriffen, folglich unmittelbar auf dessen Kosten Eigentum erlangt. 5. Ohne Rechtsgrund Dies muss ohne Rechtsgrund zum Behaltendürfen des Vermögensvorteils erfolgt sein. a) Der Kaufvertrag zwischen D und M wirkt nur inter partes (Relativität von Schuldverhältnissen) und stellt somit keinen Rechtsgrund zum Behaltendürfen des Eigentums für M gegenüber V dar. b) ż 950 I 1 BGB ist, wie sich aus dem Verweis in ż 951 I 1 BGB ergibt, kein Rechtsgrund für den Rechtsverlust. 6. Rechtsfolge a) ż 818 I BGB wird von ż 951 I 2 BGB verdrängt. ż 951 I 2 BGB ordnet an, dass die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht verlangt werden kann, sodass nur Wertersatz gem. ż 818 II BGB möglich ist. Zudem ist eine Herausgabe in natura aufgrund der Verarbeitung nicht möglich. - 51 - b) Gemäß Å¼ 818 II BGB ist der objektive Wert zu ersetzen, hier 2000 Euro. c) Fraglich ist, ob M gem. ż 818 III BGB die Einrede der Entreicherung wegen der Kaufpreiszahlung an D geltend machen kann. Dagegen wird überzeugend eingewandt, dass ż 951 I 1 BGB der Rechtsfortwirkungsanspruch der Vindikation gem. ż 985 BGB ist. Der von M aufgewendete Kaufpreis wäre auch i.R.d. ż 985 BGB unberücksichtigt geblieben. Außerdem kann M sich an D halten. M kann sich daher nicht auf ż 818 III BGB berufen. IV. Ergebnis Der Anspruch des V gegen M gem. żż 951 I 1, 812 I 1 F. 2, 818 II BGB i.H.v. 2000 Euro besteht. Teil 2: Ansprüche des V gegen D SURROGATSANSPRÜCHE SURROGATSANSPRÜCHE SURROGATSANSPRÜCHE SURROGATSANSPRÜCHE SURROGATSANSPRÜCHE SURROGATSANSPRÜCHE SURROGATSANSPRÜCHE SURROGATSANSPRÜCHE SURROGATSANSPRÜCHE A. Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlöses gem. żż 667, 681 S. 2, 687 II 1 BGB V kann gegen D einen Surrogatsanspruch wegen des Viehverkaufs aus żż 667, 681 S. 2, 687 II 1 BGB haben. I. Anwendbarkeit Die Vorschriften des EBV sind leges speciales für Schadens- und Nutzungsersatzansprüche, ż 993 I HS 2 BGB. Hier geht es jedoch um die Herausgabe des Veräußerungserlöses aus angemaßter Eigengeschäftsführung, also weder um einen Schadens- noch um einen Nutzungsersatzanspruch, weshalb żż 667, 681 S. 2, 687 II 1 BGB anwendbar sind. II. Geschäftsbesorgung Verkauf und Übereignung des Jungbullen sind rechtsgeschäftliches Handeln und stellen damit eine Geschäftsbesorgung dar. III. Fremdes Geschäft Mangels Eigentümerstellung waren Verkauf und Übereignung des Jungbullen für D ein objektiv fremdes Geschäft. IV. Positive Kenntnis von der Fremdheit D hatte den Jungbullen gestohlen und somit auch positive Kenntnis von der Fremdheit des Geschäfts. V. Ergebnis - 52 - V hat einen Anspruch gegen D auf Herausgabe des i.R.d. Geschäftsbesorgung Erlangten. D hat einen Kaufpreis i.H.v. 2500 Euro erhalten. V steht gegen D ein Surrogatsanspruch i.H.v. 2500 Euro gem. żż 667, 681 S. 2, 687 II 1 BGB zu. B. Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlöses gem. ż 816 I 1 BGB V kann gegen D einen Surrogatsanspruch wegen der Übereignung des Jungbullen aus ż 816 I 1 BGB haben. I. Anwendbarkeit Die Anwendbarkeit des ż 816 BGB neben den żż 987 ff. BGB ist gegeben, da ż 816 BGB nicht auf Schadens- oder Nutzungsersatz, sondern auf Herausgabe des Erlöses gerichtet ist. II. Voraussetzungen des ż 816 I 1 BGB 1. Verfügung eines Nichtberechtigten D muss als Nichtberechtigter über den Bullen verfügt haben. D war nicht Eigentümer des Tieres und damit Nichtberechtigter. Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich geändert wird. Durch die Veräußerung sollte das Eigentum auf M übertragen werden. Wie sich aus ż 185 II 1 BGB ergibt, ist die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts keine Voraussetzung für das Vorliegen einer Verfügung. Somit liegt eine Verfügung eines Nichtberechtigten vor. 2. Wirksamkeit der Verfügung Die Verfügung muss gegenüber dem Berechtigten V wirksam sein. a) D konnte dem M mangels Berechtigung das Eigentum am Bullen nicht nach ż 929 S. 1 BGB verschaffen. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten gem. ż 932 I 1 BGB war durch ż 935 I 1 BGB ausgeschlossen, da der Bulle dem V gestohlen worden war. Eine wirksame Übereignung (Verfügung) liegt somit im Moment der Einigung und Übergabe von D an M nicht vor. b) V könnte die Übereignung des D an M jedoch gem. żż 185 II 1 Alt. 1, 184 I BGB genehmigen. Eine Genehmigung bezöge sich allein auf die Rechtsfolgen des ż 816 I 1 BGB. Sie macht den Verfügenden nicht nachträglich zum Berechtigten. Die Genehmigung würde ja sonst gerade nicht zu einem Anspruch aus ż 816 I 1 BGB führen. c) Hier stellt sich allerdings die Frage, ob eine Genehmigung noch möglich ist, da V inzwischen möglicherweise durch die Verarbeitung des Bullen gem. ż 950 I BGB sein Eigentum verloren hat. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, bleibt die Genehmigungsmöglichkeit nach h.M. bestehen. Obwohl Verfügungen grundsätzlich nur genehmigt werden können, wenn der Genehmigende die erforderliche Verfügungsmacht noch im Zeitpunkt der Genehmigung besitzt, soll nach Sinn und Zweck des ż 816 I 1 BGB gerade auch dem früher Berechtigten die Möglichkeit gegeben werden, den Erlös abzuschöpfen. - 53 - d) Zu beachten ist allerdings, dass durch die Genehmigung die Verfügung des D wirksam wird. Dies lässt den Anspruch des V gegen M gem. żż 951 I 1, 812 I 1 F. 2, 818 II BGB entfallen, denn bei Wirksamkeit der Verfügung hat M das Eigentum an dem Bullen nicht durch Verarbeitung erlangt. Um das Risiko, den Anspruch gegen M zu verlieren und eventuell von D infolge von Insolvenz nichts zu erhalten, auszuschließen, sollte V daher die Genehmigung der Verfügung nur Zug um Zug gegen Bezahlung oder aber unter der aufschiebenden Bedingung (ż 158 I BGB) baldiger Zahlung erteilen. 3. Entgeltlichkeit Im Unkehrschluss zu ż 816 I 2 BGB kommt ein Anspruch aus ż 816 I 1 BGB nur bei Entgeltlichkeit der Verfügung des Nichtberechtigten in Frage, d.h. die Verfügung muss von einer Gegenleistung abhängen. Hier hing die Übereignung des Jungbullen von der Kaufpreiszahlung des M ab, da der Kaufvertrag gem. ż 433 BGB ein gegenseitiger Vertrag ist. Folglich war die Verfügung entgeltlich. 4. Ergebnis Die Voraussetzungen des ż 816 I 1 BGB liegen vor. III. Rechtsfolge Gem. ż 816 I 1 BGB ist das Erlangte herauszugeben. Umstritten ist, was darunter zu verstehen ist. 1. Die h.M. sieht den Kaufpreis (den Erlös) als erlangt an. Teile der Literatur sehen eine Befreiung von der Verbindlichkeit aus dem Kausalgeschäft (z.B. ż 433 I 1 BGB) in der Person des Verfügenden als erlangt an. Nimmt man das Abstraktionsprinzip ernst, so muss man zu dem Ergebnis kommen, dass durch die Verfügung nicht der Kaufpreis erlangt worden ist, sondern lediglich das Freiwerden von der Leistungsverpflichtung gem. ż 433 I 1 BGB. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass das Gesetz selbst in ż 816 BGB auf den zugrunde liegenden Vertrag abstellt und somit das Abstraktionsprinzip durchbricht: So spricht ż 816 I 2 BGB von einer unentgeltlichen Verfügung. Legt man aber das obige Verständnis zugrunde, wäre eine Verfügung nie unentgeltlich: Auch der Schenker wird von seiner Verbindlichkeit aus dem Schenkungsversprechen i.V.m. ż 516 I BGB frei und erlangt mithin das Freiwerden von seiner Leistungsverpflichtung. Dann wäre es nicht gerechtfertigt, warum sich der Anspruchsteller in den Fällen des ż 816 I 2 BGB nicht an den Verfügenden halten kann, sondern gegen den Dritten vorgehen muss. Überzeugender erscheint es mithin, den Kaufpreis als erlangt i.S.v. ż 816 I 1 BGB anzusehen. 2. Weiterhin ist fraglich, was der Nichtberechtigte herauszugeben hat, wenn er durch die Verfügung einen Gewinn erzielt hat (wie hier: Verkehrswert des Bullen = 2000 Euro, erzielter Kaufpreis = 2500 Euro). Nach einer Ansicht ist nur der objektive Wert der Sache zu ersetzen, hier 2000 Euro. Für diese Ansicht spricht, dass ż 816 I 1 BGB einen Unterfall des ż 812 I 1 F. 2 darstellt und somit ż 818 II BGB gilt. Zudem spricht dafür, dass der Mehrerlös auf der Geschäftstüchtigkeit des Veräußerers beruht. Allerdings begründet erst der Eingriff in das Eigentumsrecht die Gewinnerzielungsmöglichkeit des Veräußerers. Damit geht der Mehrerlöß nicht allein auf die Geschäftstüchtigkeit der Veräußerers zurück. Das Gesetz soll zudem keine falschen Anreize schaffen, mit dem Eigentum anderer zu spekulieren. Außerdem trägt der - 54 - Berechtigte auch das Risiko einer Unterwertveräußerung gem. ż 818 III BGB, also muss er im Spiegelbildgedanken auch von einer Überwertveräußerung profitieren können. Herauszugeben ist daher der Kaufpreis in Höhe von 2500 Euro. 3. Fraglich ist jedoch, ob D sich wegen Luxusaufwendungen in der Spielbank gem. ż 818 III BGB erfolgreich auf die geltend gemachte Einrede der Entreicherung berufen kann. Da D jedoch bösgläubig war, kann er sich gem. żż 819 I, 818 IV BGB nicht auf eine Entreicherung berufen. IV. Ergebnis Ein Anspruch des V gegen D aus ż 816 I 1 BGB i.H.v. 2500 Euro besteht bei Genehmigung der Verfügung durch V. C. Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlöses gem. ż 285 I BGB Ein Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises als Surrogat für die Mütze kann zudem gem. ż 285 I BGB bestehen. Als Schuldverhältnisse, die auf die Leistung eines Gegenstandes gerichtet sind und deren Erfüllung unmöglich (ż 275 BGB) geworden ist, kommen vorliegend ż 985 BGB, ż 861 sowie ż 1007 I und II BGB in Betracht. ż 285 BGB ist grundsätzlich sowohl auf rechtsgeschäftliche als auch auf gesetzliche Schuldverhältnisse anwendbar und somit auch auf die hier genannten. Problematisch ist jedoch, dass ż 285 BGB eine Norm des allgemeinen Schuldrechts ist, żż 985, 861 und 1007 BGB jedoch Normen des Sachenrechts sind. ż 285 BGB kann daher nur anwendbar sein, wenn die sachenrechtlichen Regeln auf das allgemeine Schuldrecht verweisen. ż 990 II BGB eine Regel des EBV - verweist auf das Verzugsrecht, also auf żż 286 ff. BGB. Im Umkehrschluss enthalten die EBV-Regeln keinen Verweis auf das Unmöglichkeitsrecht und somit auch nicht auf ż 285 BGB. Zudem bestehen spezielle Regeln für die Unmöglichkeit des Herausgabeanspruchs aus ż 985 BGB, nämlich żż 989, 990 I BGB. Damit ist ż 285 BGB nicht auf ż 985 BGB anwendbar. Gleiches gilt über den Verweis des ż 1007 III 2 BGB für die Ansprüche aus ż 1007 I und II BGB. Auch żż 858 ff. BGB enthalten keinen Verweis auf das Unmöglichkeitsrecht, sodass ż 285 BGB auch nicht auf ż 861 BGB anwendbar ist. Ein Surrogatsanspruch nach ż 285 BGB besteht mithin nicht. SCHADENSERSATZANSPRÜCHE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE D. Schadensersatzanspruch gem. żż 678, 687 II 1 BGB V kann gegen D einen Schadensersatzanspruch aus einer angemaßten Eigengeschäftsführung des D gem. żż 678, 687 II 1 BGB haben. I. Haftungsbegründender Tatbestand - 55 - 1. Die Veräußerung des Bullen war eine Geschäftsbesorgung und für D ein objektiv fremdes Geschäft. 2. D wusste von der Fremdheit des Geschäfts. 3. Es muss ein sog. Übernahmeverschulden des D vorliegen. D muss somit den entgegenstehenden Willen des V erkannt oder diesen infolge von Fahrlässigkeit nicht erkannt haben, żż 122 II, 276 I, II BGB. Hier erkannte D, der den Bullen vor dessen Veräußerung gestohlen hatte, den entgegenstehenden Willen des V. Ein Übernahmeverschulden ist somit gegeben. 4. Ein Schadensersatzanspruch des V gegen D gem. żż 678, 687 II 1 BGB besteht. II. Haftungsausfüllender Tatbestand Der Schaden ist grundsätzlich gem. ż 249 I BGB durch Naturalrestitution auszugleichen. Bei Zerstörung oder Verlust (auch von unvertretbaren) Sachen besteht nach der Rspr. die Naturalrestitution in der Beschaffung gleichartiger und gleichwertiger Sachen. Eine Ersetzungsbefugnis nach ż 249 II 1 BGB (Geldersatz) besteht nicht. Diese greift nur bei Beschädigung einer Sache, nicht aber bei Verlust oder Zerstörung einer Sache. Schadensersatz in Geld kann V nach Fristsetzung gem. ż 250 BGB verlangen. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach der Höhe des Wiederbeschaffungswerts und liegt hier mangels weiterer Angaben bei 2000 Euro, dem Verkehrswert des Bullen. III. Ergebnis Ein Schadensersatzanspruch des V gegen D gem. żż 678, 687 II 1 BGB besteht in Form der Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache (gem. ż 249 I BGB) bzw. i.H.v. 2000 Euro (nach einer Fristsetzung gem. ż 250 BGB). E. Schadensersatzanspruch gem. ż 989 BGB bzw. gem. żż 989, 990 I BGB V kann einen Schadensersatzanspruch gegen D aus ż 989 BGB bzw. aus żż 989, 990 I BGB haben. I. Haftungsbegründender Tatbestand 1. Anwendbarkeit Die Vorschriften der żż 985 ff. BGB sind gem. ż 90a S. 3 BGB auch auf Tiere anwendbar. 2. Vindikationslage im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses - 56 - Zwischen V und D muss im Zeitpunkt der Verletzungshandlung (hier die Veräußerung an M) eine Vindikationslage bestanden haben. V war Eigentümer des Bullen, D Besitzer. D stand kein Recht zum Besitz i.S.v. ż 986 BGB zu. 3. Rechtshängigkeit bzw. Unredlichkeit des Besitzers Zwar liegt keine Rechtshängigkeit i.S.d. ż 989 BGB, żż 253, 261 ZPO vor. D war jedoch bei Besitzerwerb, d.h. beim Diebstahl, bösgläubig bezüglich seines Besitzrechtmangels gegenüber dem Eigentümer V, ż 990 I 1 i.V.m. ż 932 II BGB. Er wusste, dass er zur Mitnahme des Tieres nicht berechtigt war. 4. Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe D war nach der Veräußerung und Weggabe des Bullen an M nicht in der Lage diesen herauszugeben, ż 989 Alt. 3 BGB. 5. Verschulden D muss die Unmöglichkeit der Herausgabe zu verschulden haben. Das Verschulden des D gem. żż 989, 276 I BGB liegt hier in der vorsätzlichen Weggabe an M im Rahmen der Veräußerung. 6. Ergebnis V hat einen Schadensersatzanspruch gegen D aus żż 989, 990 I 1 BGB. II. Haftungsausfüllender Tatbestand Wie unter Teil 2, D., II. III. Ergebnis Ein Schadensersatzanspruch des V gegen D gem. żż 989, 990 I 1 BGB besteht in Form der Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache oder nach Fristsetzung in Höhe von 2000 Euro. F. Schadensersatzansprüche gem. żż 1007 I, II, III 2, 989, 990 I BGB I. Haftungsbegründender Tatbestand 1. Voraussetzungen des ż 1007 I BGB und des ż 1007 II BGB Vor der Veräußerung des Bullen von D an M war V der frühere Besitzer, D der gegenwärtige Besitzer und bei Besitzerwerb (beim Diebstahl) nicht in gutem Glauben bezüglich seines Besitzrechts, ż 932 II BGB. Zudem hatte er den Jungbullen gestohlen, sodass dieser dem V - 57 - i.S.v. ż 1007 II BGB abhanden gekommen war. Die Voraussetzungen des ż 1007 I BGB sowie des ż 1007 II BGB lagen somit vor der Veräußerung des Bullen an M vor. Ausschlussgründe gem. ż 1007 II und III BGB bestanden nicht. Mit dem Besitzverlust des D endete seine Herausgabepflicht aus ż 1007 I und aus ż 1007 II BGB. Davon unberührt bleibt eine Ersatzpflicht nach żż 1007 III 2, 987 ff. BGB. 2. Voraussetzungen der żż 989, 990 I BGB Sind gegeben, siehe unter Teil 2, E., I. II. Haftungsausfüllender Tatbestand Wie unter Teil 2, D., II. III. Ergebnis Es bestehen die Schadensersatzansprüche des V gegen D gem. żż 1007 I, II, III 2, 989, 990 I BGB in Form der Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache oder nach Fristsetzung in Höhe von 2000 Euro. [Diesen kommen aber neben der unmittelbaren Heranziehung der EBV-Ansprüche keine eigenständige Bedeutung zu.] G. Schadensersatzanspruch gem. żż 992, 823 I BGB V kann einen Schadensersatzanspruch gegen D aus żż 992, 823 I BGB haben. I. Haftungsbegründender Tatbestand 1. Anwendbarkeit Die żż 987 ff. BGB enthalten grundsätzlich eine abschließende Regelung für Ansprüche auf Nutzungs- und Schadensersatz, ż 993 I HS 2 BGB. Für den sog. deliktischen Besitzer erklärt ż 992 BGB das Deliktsrecht aber ausdrücklich für anwendbar. Hierzu muss sich D durch verbotene Eigenmacht oder durch Straftat den Besitz verschafft haben. D hat dem V ohne dessen Willen und ohne gesetzliche Gestattung den unmittelbaren Besitz am Bullen und somit durch verbotene Eigenmacht gem. ż 858 I BGB entzogen. Auch ein Diebstahl gem. ż 242 I StGB liegt vor. Das Deliktsrecht ist hier somit gem. ż 992 BGB neben dem EBV anwendbar. 2. Anspruchsvoraussetzungen des ż 823 I BGB Eine rechtswidrige, schuldhafte Rechtsgutverletzung durch D muss gegeben sein. Durch den Diebstahl und die damit verbundene Sachentziehung sowie die anschließende Veräußerung an M hat D rechtswidrig und vorsätzlich das Eigentum des V verletzt. Ein Schadensersatzanspruch ist begründet. II. Haftungsausfüllender Tatbestand Wie unter Teil 2, D., II. - 58 - IV. Ergebnis Ein Schadensersatzanspruch des V gegen D gem. żż 992, 823 I BGB besteht in Form der Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache oder nach Fristsetzung in Höhe von 2000 Euro. H. Schadensersatzanspruch V gegen D gem. żż 992, 823 II BGB i.V.m. ż 242 I StGB (bzw. ż 858 I BGB) V kann gegen D einen Schadensersatzanspruch aus żż 992, 823 II BGB i.V.m. ż 242 StGB (bzw. ż 858 I BGB) haben. I. Haftungsbegründender Tatbestand 1. Anwendbarkeit wie unter Teil 2, G., I., 1. 2. Anspruchsvoraussetzungen V muss durch einen rechtswidrigen und schuldhaften Verstoß des D gegen ein Schutzgesetz einen Schaden erlitten haben. Ein Gesetz ist jede Norm gem. Art. 2 EGBGB. Schutzgesetz ist es dann, wenn es nicht nur Allgemeininteressen, sondern auch Individualinteressen zu schützen bezweckt. D hat den Bullen gem. ż 242 I StGB gestohlen. ż 242 I StGB schützt jedenfalls die Interessen des Eigentümers und ist daher Schutzgesetz. Auch ż 858 I BGB ist Schutzgesetz und durch D verletzt worden. Die Voraussetzungen des ż 823 II BGB liegen vor. II. Haftungsausfüllender Tatbestand Wie unter Teil 2, D., II. III. Ergebnis Ein Schadensersatzanspruch des V gegen D gem. żż 992, 823 II BGB, ż 242 I StGB (bzw. ż 858 I BGB) besteht in Form der Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache oder nach Fristsetzung in Höhe von 2000 Euro. J. Schadensersatzanspruch V gegen D gem. żż 992, 826 BGB V kann gegen D einen Schadensersatzanspruch aus żż 992, 826 BGB haben. I. Haftungsbegründender Tatbestand 1. Anwendbarkeit wie unter Teil 2, G., I., 1. - 59 - 2. Anspruchsvoraussetzungen D muss V vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt haben. Ein Diebstahl stellt generell auch eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung des Eigentümers dar. Auch die Weitergabe des Bullen an M stellt eine solche dar. II. Haftungsausfüllender Tatbestand Wie unter Teil 2, D., II. III. Ergebnis Ein Schadensersatzanspruch des V gegen D gem. żż 992, 826 BGB besteht in Form der Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache oder nach Fristsetzung in Höhe von 2000 Euro.