Fall 8 Loesung


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Fall 8: Jungbullenfall nach BGHZ 55, 176 (L�sung)
Teil 1: Anspr�che des V gegen M
SCHADENSERSATZANSPR�CHE
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A. Schadensersatzanspruch gem. żż 678, 687 II 1 BGB
V kann gegen M einen Schadensersatzanspruch aus einer angema�ten Gesch�ftsf�hrung ohne
Auftrag (GoA) gem. żż 678, 687 II 1 BGB haben. Dann muss M ein fremdes Gesch�ft in
Kenntnis seiner fehlenden Berechtigung als sein eigenes besorgt haben.
I. Gesch�ftsbesorgung
Gesch�ftsbesorgung ist jedes tats�chliche oder rechtsgesch�ftliche Handeln, solange es �ber
blo�e Reflexhandlungen sowie reines Dulden und Unterlassen hinausgeht. Schlachtung und
Verarbeitung des Bullen zu Steaks sind Realakt und damit als tats�chliches Handeln eine
Gesch�ftsbesorgung nach den GoA-Vorschriften.
II. Fremdes Gesch�ft
Ein fremdes Gesch�ft liegt jedenfalls dann vor, wenn das Gesch�ft bereits bei �u�erer
Anschauung einem anderen Rechts- und Interessenkreis zuzuordnen ist (= objektiv fremdes
Gesch�ft). Die Schlachtung und Verarbeitung des Jungbullen waren f�r M, der wegen ż 935
BGB nicht Eigent�mer des Tieres gem. żż 929 S. 1, 932 BGB geworden ist, ein objektiv
fremdes Gesch�ft.
III. Positive Kenntnis von der Fremdheit
M wusste nichts von dem Diebstahl des D bei V. Vielmehr nahm er an, den Bullen von D zu
Eigentum erworben zu haben und daher seine eigenen Tiere zu verarbeiten, sodass er keine
positive Kenntnis von der Fremdheit des Gesch�fts hatte.
[Geht ein Gesch�ftsf�hrer irrt�mlich davon aus, dass er mit der Vornahme bestimmter
Handlungen ein eigenes Gesch�ft f�hrt, so finden laut ż 687 I BGB die Regeln der GoA gem.
żż 677 ff. BGB keine Anwendung = irrt�mliche GoA.]
IV. Ergebnis
Eine angema�te Eigengesch�ftsf�hrung liegt somit nicht vor. Es besteht kein
Schadensersatzanspruch des V gegen M aus żż 678, 687 II 1 BGB.
B. Schadensersatzanspruch gem. ż 989 BGB bzw. gem. żż 989, 990 I BGB
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V kann gegen M einen Schadensersatzanspruch aus dem Eigent�mer-Besitzer-Verh�ltnis
(EBV) gem. ż 989 BGB bzw. gem. żż 989, 990 I BGB haben.
I. Anwendbarkeit
Die Vorschriften der żż 985 ff. BGB sind gem. ż 90a S. 3 BGB auch auf Tiere und somit auch
im vorliegenden Fall auf den Jungbullen anwendbar.
II. Vindikationslage zum Zeitpunkt des sch�digenden Ereignisses
Zwischen V und M m�sste zum Zeitpunkt des sch�digenden Ereignisses (hier die Schlachtung
und Verarbeitung des Bullen) eine Vindikationslage, d.h. ein Eigent�mer-Besitzer-Verh�ltnis
(EBV) bestanden haben.
1. Eigentum des V
V muss Eigent�mer des Bullen gewesen sein.
a) Urspr�nglich war V Eigent�mer des Bullen, vgl. ż 1006 I 1 BGB.
b) V kann das Eigentum an dem Bullen aber durch die Verf�gung von D an M verloren haben.
Da D nicht zur Eigentums�bertragung berechtigt war, kommt lediglich ein gutgl�ubiger
Erwerb gem. żż 929 S. 1, 932 BGB in Betracht. Dieser scheitert aber an ż 935 BGB. Durch
den Diebstahl hat V den unmittelbaren Besitz an dem Bullen unfreiwillig verloren. Folglich
ist ihm der Bulle i.S.v. ż 935 BGB abhanden gekommen. V ist damit zum Zeitpunkt der
Verarbeitung durch M noch Eigent�mer des Bullen gewesen.
2. Unberechtigter Besitz des M
M muss Besitzer des Bullen ohne Recht zum Besitz i.S.v. ż 986 BGB gewesen sein. M war
zum Zeitpunkt der Verarbeitung unmittelbarer Besitzer des Bullen. Da der Kaufvertrag gem. ż
433 BGB zwischen D und M nur relativ zwischen den Vertragsparteien wirkt, stand M kein
Recht zum Besitz i.S.v. ż 986 BGB gegen�ber V zu.
III. Rechtsh�ngigkeit bzw. Unredlichkeit des Besitzers
M als Besitzer muss im Zeitpunkt des sch�digenden Ereignisses verklagt (ż 989 BGB) oder
unredlich (ż 990 I BGB) gewesen sein. Es lag aber keine Rechtsh�ngigkeit i.S.d. ż 989 BGB,
żż 253, 261 ZPO vor. Auch war M bei Besitzerwerb nicht b�sgl�ubig bez�glich eines
Besitzrechtmangels, ż 990 I S. 1 i.V.m. ż 932 II BGB, noch hatte er sp�ter positive Kenntnis
davon erlangt, ż 990 I 2 BGB. M war somit zum Zeitpunkt des sch�digenden Ereignisses
weder verklagt noch unredlich.
IV. Ergebnis
Es besteht kein Anspruch des V gegen M gem. ż 989 BGB bzw. gem. żż 989, 990 I BGB.
C. Schadensersatzanspruch gem. ż 823 I BGB
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V kann gegen M ein Schadensersatzanspruch aus Deliktsrecht gem. ż 823 I BGB zustehen.
I. Anwendbarkeit des Deliktsrechts
Das Deliktsrecht wird grunds�tzlich durch die żż 987 ff. BGB ausgeschlossen, ż 993 I HS 2
BGB.
[Hierdurch wird der redliche unverklagte Besitzer gesch�tzt, der sonst bereits f�r leicht
fahrl�ssige Eigentumsverletzungen gem. ż 823 I BGB einzustehen h�tte.]
F�r den sog. deliktischen Besitzer erkl�rt ż 992 BGB das Deliktsrecht aber ausdr�cklich f�r
anwendbar. M hat sich den Besitz jedoch weder durch eine Straftat noch durch verbotene
Eigenmacht verschafft. Daher ist ż 823 I BGB vorliegend nicht anwendbar.
II. Ergebnis
Es besteht kein Anspruch des V gegen M gem. ż 823 I BGB.
WERTERSATZANSPRUCH
WERTERSATZANSPRUCH
WERTERSATZANSPRUCH
WERTERSATZANSPRUCH
WERTERSATZANSPRUCH
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WERTERSATZANSPRUCH
WERTERSATZANSPRUCH
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D. Anspruch auf Wertersatz gem. żż 951 I 1, 812 I 1 F. 2, 818 II BGB
V kann gegen M ein Wertersatzanspruch gem. żż 951 I 1, 812 I 1 F. 2, 818 II BGB zustehen.
I. Anwendbarkeit
Bis zur Verarbeitung des Bullen bestand zwischen V und M eine Vindikationslage (ż 985
BGB). M�glicherweise hat M durch die Verarbeitung gem. ż 950 BGB Eigentum erworben,
was die Vindikationslage aufgehoben h�tte. Dies h�tte unter den Voraussetzungen der żż 989,
990 BGB Schadensersatzanspr�che gegen den Verarbeitenden er�ffnet, was hier allerdings
mangels Rechtsh�ngigkeit und Unredlichkeit des M ausscheidet. Dadurch k�nnte die
Kondiktion nach żż 951, 812 I 1 F. 2, 818 II BGB wegen ż 993 I HS 2 BGB ausgeschlossen
sein.
Jedoch verfolgt ż 951 BGB einen anderen Zweck und hat einen anderen Inhalt als żż 989, 990
BGB. Er tritt an die Stelle der Vindikation (also an die Stelle des ż 985 BGB) und stellt als
Wertersatzanspruch (kein Schadensersatzanspruch, der gem. ż 993 I HS 2 BGB hinter żż 989,
990 BGB zur�cktritt) nur einen bereicherungsrechtlichen Wertausgleich her
(Rechtsfortwirkungsgedanke). Die Wertung des EBV, den redlichen unverklagten Besitzer zu
sch�tzen, wird wegen ż 818 III BGB nicht unterlaufen. Die żż 951 I 1, 812 I 1 F. 2, 818 II
BGB sind somit neben den EBV-Vorschriften anwendbar.
II. Rechtsverlust nach żż 946 ff. BGB
V muss einen Rechtsverlust gem. żż 946-950 BGB erlitten haben. Hier kommt ein
Rechtsverlust infolge der Verarbeitung gem. ż 950 I 1 BGB in Betracht. Verarbeitung ist jede
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auf Werterh�hung gerichtete menschliche Arbeitleistung und Realakt. Voraussetzung f�r einen
gesetzlichen Eigentumserwerb nach ż 950 I 1 BGB ist, dass eine neue bewegliche Sache
entstanden ist und diese neue Sache nicht wesentlich weniger wert ist als der Ausgangsstoff.
Dann wird der Hersteller qua Gesetz Alleineigent�mer der neuen Sache.
1. Neue bewegliche Sache
Ob eine neue Sache hergestellt wurde, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter
Ber�cksichtigung der Verkehrsanschauung zu beurteilen, wobei sich die Sachidentit�t
ge�ndert haben muss. Die Steaks sind eine h�here Produktionsstufe im Vergleich zum Bullen
und damit neue  auch bewegliche  Sachen. Durch die Schlachtung und Steakherstellung
sind somit neue bewegliche Sachen entstanden.
2. Wert der Verarbeitung
Der Wert der Verarbeitung darf nicht erheblich geringer als der Wert des Ausgangsstoffes sein.
Die vom BGH gezogene Grenze liegt bei 60 %, d.h. der Verarbeitungswert darf nicht weniger
als 60 % im Vergleich der Ausgangsstoffe sein. Wert der Verarbeitung ist der Wert der neuen
Sache (Steaks: 3300 Euro) minus dem Wert des Ausgangsstoffes (Bulle: 2000 Euro),
vorliegend also 1300 Euro. Dies sind 65 % des Ausgangsstoffwertes, sodass keine
Geringwertigkeit vorliegt.
3. Herstellereigenschaft des M
Wer Hersteller ist, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung. Unter Ber�cksichtigung der
heutigen Produktionsverh�ltnisse ist nicht der unmittelbar Verarbeitende, sondern der
Unternehmer als Produktionsorganisator Hersteller. Im vorliegenden Fall ist M der Hersteller
und erwirbt damit nach ż 950 I 1 BGB Eigentum an den Steaks.
4. Ergebnis
V hat gem. ż 950 I 1 BGB einen Rechtsverlust i.S.v. ż 951 I 1 BGB erlitten.
III. Wertersatz nach żż 812 ff. BGB
Der Wertersatz f�r den Rechtsverlust richtet sich nach den Vorschriften der żż 812 ff. BGB.
1. Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweis
Umstritten ist, ob der Verweis des ż 951 I 1 BGB in das Bereicherungsrecht als Rechtsgrund-
oder als Rechtsfolgenverweis zu qualifizieren ist. F�r einen Rechtsfolgenverweis spricht ein
umfassender Schutz desjenigen, der einen Rechtsverlust erlitten hat. Ginge man allerdings
von einem Rechtsfolgenverweis aus, so k�me es zu einer doppelten Inanspruchnahme des
Anspruchsgegners in den F�llen, in denen aufgrund eines wirksamen Vertrags (meist
Werkvertrags) bereits vertragliche Anspr�che eines Dritten gegen ihn bestehen [Grund: Bei
einem Rechtsgrundverweis ist dies aufgrund der Subsidiarit�t der Eingriffskondiktion
ausgeschlossen]. ż 951 I 1 BGB beinhaltet folglich einen Rechtsgrundverweis, sodass die
Tatbestandsvoraussetzungen des ż 812 I 1 F. 2 BGB vorliegen m�ssen.
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2. Etwas erlangt
M muss etwas, d.h. ein verm�genswertes Recht oder eine verm�genswerte Rechtsposition
erlangt haben. M hat durch die Verarbeitung das Eigentum an den Steaks erlangt. [Den
unmittelbaren Besitz an dem Bullen  und somit diesen fortgesetzt an den Steaks  hatte M
bereits durch die fehlgeschlagene �bereignung von D erlangt.]
3. In sonstiger Weise
Der Vorteil muss  in sonstiger Weise , also anders als durch Leistung erlangt worden sein.
Eine Bereicherung in sonstiger Weise scheidet daher aus, wenn ein vorrangiges
Leistungsverh�ltnis gegeben ist. Umstritten ist, ob der Vorrang der Leistungsbeziehung nur
bez�glich des Anspruchstellers gilt oder ob dem Anspruchsgegner von keiner Seite geleistet
worden sein darf. Mit dem Argument, dass der Anspruchsgegner vor einer doppelten
Inanspruchnahme zu sch�tzen sei, verlangt die h.M., dass ihm von keiner Seite eine Leistung
erbracht worden sein darf (umfassende Subsidiarit�t der Eingriffskondiktion).
Fraglich ist, ob die Leistung des D einer Eingriffskondiktion entgegensteht. Vorliegend kann
eingewandt werden, dass M lediglich den Besitz durch eine Leistung des D erlangt hatte. Das
Eigentum konnte D dem M wegen ż 935 BGB nicht verschaffen. Die Eingriffskondiktion ist
demnach nicht ausgeschlossen und M hat das Eigentum an den Steaks in sonstiger Weise
erlangt.
4. Auf dessen Kosten
M muss den Vorteil auf Kosten des Anspruchstellers erlangt haben. Diese Voraussetzung ist
erf�llt, wenn der Vorgang, aufgrund dessen der Anspruchsgegner etwas erlangt hat, einen
Eingriff in den Zuweisungsgehalt einer fremden Rechtsposition darstellt. M hat durch die
Verarbeitung des Bullen und den dadurch gesetzlich angeordneten Eigentumserwerb in den
Zuweisungsgehalt des Eigentums des V eingegriffen, folglich unmittelbar auf dessen Kosten
Eigentum erlangt.
5. Ohne Rechtsgrund
Dies muss ohne Rechtsgrund zum Behaltend�rfen des Verm�gensvorteils erfolgt sein.
a) Der Kaufvertrag zwischen D und M wirkt nur inter partes (Relativit�t von
Schuldverh�ltnissen) und stellt somit keinen Rechtsgrund zum Behaltend�rfen des Eigentums
f�r M gegen�ber V dar.
b) ż 950 I 1 BGB ist, wie sich aus dem Verweis in ż 951 I 1 BGB ergibt, kein Rechtsgrund f�r
den Rechtsverlust.
6. Rechtsfolge
a) ż 818 I BGB wird von ż 951 I 2 BGB verdr�ngt. ż 951 I 2 BGB ordnet an, dass die
Wiederherstellung des fr�heren Zustands nicht verlangt werden kann, sodass nur Wertersatz
gem. ż 818 II BGB m�glich ist. Zudem ist eine Herausgabe in natura aufgrund der
Verarbeitung nicht m�glich.
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b) Gem�� ż 818 II BGB ist der objektive Wert zu ersetzen, hier 2000 Euro.
c) Fraglich ist, ob M gem. ż 818 III BGB die Einrede der Entreicherung wegen der
Kaufpreiszahlung an D geltend machen kann. Dagegen wird �berzeugend eingewandt, dass ż
951 I 1 BGB der Rechtsfortwirkungsanspruch der Vindikation gem. ż 985 BGB ist. Der von
M aufgewendete Kaufpreis w�re auch i.R.d. ż 985 BGB unber�cksichtigt geblieben.
Au�erdem kann M sich an D halten. M kann sich daher nicht auf ż 818 III BGB berufen.
IV. Ergebnis
Der Anspruch des V gegen M gem. żż 951 I 1, 812 I 1 F. 2, 818 II BGB i.H.v. 2000 Euro
besteht.
Teil 2: Anspr�che des V gegen D
SURROGATSANSPR�CHE
SURROGATSANSPR�CHE
SURROGATSANSPR�CHE
SURROGATSANSPR�CHE
SURROGATSANSPR�CHE
SURROGATSANSPR�CHE
SURROGATSANSPR�CHE
SURROGATSANSPR�CHE
SURROGATSANSPR�CHE
A. Anspruch auf Herausgabe des Ver�u�erungserl�ses gem. żż 667, 681 S. 2, 687 II 1
BGB
V kann gegen D einen Surrogatsanspruch wegen des Viehverkaufs aus żż 667, 681 S. 2, 687
II 1 BGB haben.
I. Anwendbarkeit
Die Vorschriften des EBV sind leges speciales f�r Schadens- und Nutzungsersatzanspr�che, ż
993 I HS 2 BGB. Hier geht es jedoch um die Herausgabe des Ver�u�erungserl�ses aus
angema�ter Eigengesch�ftsf�hrung, also weder um einen Schadens- noch um einen
Nutzungsersatzanspruch, weshalb żż 667, 681 S. 2, 687 II 1 BGB anwendbar sind.
II. Gesch�ftsbesorgung
Verkauf und �bereignung des Jungbullen sind rechtsgesch�ftliches Handeln und stellen damit
eine Gesch�ftsbesorgung dar.
III. Fremdes Gesch�ft
Mangels Eigent�merstellung waren Verkauf und �bereignung des Jungbullen f�r D ein
objektiv fremdes Gesch�ft.
IV. Positive Kenntnis von der Fremdheit
D hatte den Jungbullen gestohlen und somit auch positive Kenntnis von der Fremdheit des
Gesch�fts.
V. Ergebnis
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V hat einen Anspruch gegen D auf Herausgabe des i.R.d. Gesch�ftsbesorgung Erlangten. D
hat einen Kaufpreis i.H.v. 2500 Euro erhalten. V steht gegen D ein Surrogatsanspruch i.H.v.
2500 Euro gem. żż 667, 681 S. 2, 687 II 1 BGB zu.
B. Anspruch auf Herausgabe des Ver�u�erungserl�ses gem. ż 816 I 1 BGB
V kann gegen D einen Surrogatsanspruch wegen der �bereignung des Jungbullen aus ż 816 I
1 BGB haben.
I. Anwendbarkeit
Die Anwendbarkeit des ż 816 BGB neben den żż 987 ff. BGB ist gegeben, da ż 816 BGB
nicht auf Schadens- oder Nutzungsersatz, sondern auf Herausgabe des Erl�ses gerichtet ist.
II. Voraussetzungen des ż 816 I 1 BGB
1. Verf�gung eines Nichtberechtigten
D muss als Nichtberechtigter �ber den Bullen verf�gt haben. D war nicht Eigent�mer des
Tieres und damit Nichtberechtigter. Eine Verf�gung ist ein Rechtsgesch�ft, durch das ein
Recht unmittelbar aufgehoben, �bertragen, belastet oder inhaltlich ge�ndert wird. Durch die
Ver�u�erung sollte das Eigentum auf M �bertragen werden. Wie sich aus ż 185 II 1 BGB
ergibt, ist die Wirksamkeit des Rechtsgesch�fts keine Voraussetzung f�r das Vorliegen einer
Verf�gung. Somit liegt eine Verf�gung eines Nichtberechtigten vor.
2. Wirksamkeit der Verf�gung
Die Verf�gung muss gegen�ber dem Berechtigten V wirksam sein.
a) D konnte dem M mangels Berechtigung das Eigentum am Bullen nicht nach ż 929 S. 1
BGB verschaffen. Ein gutgl�ubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten gem. ż 932 I 1
BGB war durch ż 935 I 1 BGB ausgeschlossen, da der Bulle dem V gestohlen worden war.
Eine wirksame �bereignung (Verf�gung) liegt somit im Moment der Einigung und �bergabe
von D an M nicht vor.
b) V k�nnte die �bereignung des D an M jedoch gem. żż 185 II 1 Alt. 1, 184 I BGB
genehmigen. Eine Genehmigung bez�ge sich allein auf die Rechtsfolgen des ż 816 I 1 BGB.
Sie macht den Verf�genden nicht nachtr�glich zum Berechtigten. Die Genehmigung w�rde ja
sonst gerade nicht zu einem Anspruch aus ż 816 I 1 BGB f�hren.
c) Hier stellt sich allerdings die Frage, ob eine Genehmigung noch m�glich ist, da V
inzwischen m�glicherweise durch die Verarbeitung des Bullen gem. ż 950 I BGB sein
Eigentum verloren hat. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, bleibt die
Genehmigungsm�glichkeit nach h.M. bestehen. Obwohl Verf�gungen grunds�tzlich nur
genehmigt werden k�nnen, wenn der Genehmigende die erforderliche Verf�gungsmacht noch
im Zeitpunkt der Genehmigung besitzt, soll nach Sinn und Zweck des ż 816 I 1 BGB gerade
auch dem fr�her Berechtigten die M�glichkeit gegeben werden, den Erl�s abzusch�pfen.
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d) Zu beachten ist allerdings, dass durch die Genehmigung die Verf�gung des D wirksam
wird. Dies l�sst den Anspruch des V gegen M gem. żż 951 I 1, 812 I 1 F. 2, 818 II BGB
entfallen, denn bei Wirksamkeit der Verf�gung hat M das Eigentum an dem Bullen nicht
durch Verarbeitung erlangt. Um das Risiko, den Anspruch gegen M zu verlieren und eventuell
von D infolge von Insolvenz nichts zu erhalten, auszuschlie�en, sollte V daher die
Genehmigung der Verf�gung nur Zug um Zug gegen Bezahlung oder aber unter der
aufschiebenden Bedingung (ż 158 I BGB) baldiger Zahlung erteilen.
3. Entgeltlichkeit
Im Unkehrschluss zu ż 816 I 2 BGB kommt ein Anspruch aus ż 816 I 1 BGB nur bei
Entgeltlichkeit der Verf�gung des Nichtberechtigten in Frage, d.h. die Verf�gung muss von
einer Gegenleistung abh�ngen. Hier hing die �bereignung des Jungbullen von der
Kaufpreiszahlung des M ab, da der Kaufvertrag gem. ż 433 BGB ein gegenseitiger Vertrag ist.
Folglich war die Verf�gung entgeltlich.
4. Ergebnis
Die Voraussetzungen des ż 816 I 1 BGB liegen vor.
III. Rechtsfolge
Gem. ż 816 I 1 BGB ist  das Erlangte herauszugeben. Umstritten ist, was darunter zu
verstehen ist.
1. Die h.M. sieht den Kaufpreis (den Erl�s) als erlangt an. Teile der Literatur sehen eine
Befreiung von der Verbindlichkeit aus dem Kausalgesch�ft (z.B. ż 433 I 1 BGB) in der Person
des Verf�genden als erlangt an. Nimmt man das Abstraktionsprinzip ernst, so muss man zu
dem Ergebnis kommen, dass durch die Verf�gung nicht der Kaufpreis erlangt worden ist,
sondern lediglich das Freiwerden von der Leistungsverpflichtung gem. ż 433 I 1 BGB. Dem
ist aber entgegenzuhalten, dass das Gesetz selbst in ż 816 BGB auf den zugrunde liegenden
Vertrag abstellt und somit das Abstraktionsprinzip durchbricht: So spricht ż 816 I 2 BGB von
einer  unentgeltlichen Verf�gung. Legt man aber das obige Verst�ndnis zugrunde, w�re eine
Verf�gung nie unentgeltlich: Auch der Schenker wird von seiner Verbindlichkeit aus dem
Schenkungsversprechen i.V.m. ż 516 I BGB frei und erlangt mithin das Freiwerden von seiner
Leistungsverpflichtung. Dann w�re es nicht gerechtfertigt, warum sich der Anspruchsteller in
den F�llen des ż 816 I 2 BGB nicht an den Verf�genden halten kann, sondern gegen den
Dritten vorgehen muss. �berzeugender erscheint es mithin, den Kaufpreis als erlangt i.S.v. ż
816 I 1 BGB anzusehen.
2. Weiterhin ist fraglich, was der Nichtberechtigte herauszugeben hat, wenn er durch die
Verf�gung einen Gewinn erzielt hat (wie hier: Verkehrswert des Bullen = 2000 Euro, erzielter
Kaufpreis = 2500 Euro). Nach einer Ansicht ist nur der objektive Wert der Sache zu ersetzen,
hier 2000 Euro. F�r diese Ansicht spricht, dass ż 816 I 1 BGB einen Unterfall des ż 812 I 1 F.
2 darstellt und somit ż 818 II BGB gilt. Zudem spricht daf�r, dass der Mehrerl�s auf der
Gesch�ftst�chtigkeit des Ver�u�erers beruht. Allerdings begr�ndet erst der Eingriff in das
Eigentumsrecht die Gewinnerzielungsm�glichkeit des Ver�u�erers. Damit geht der Mehrerl��
nicht allein auf die Gesch�ftst�chtigkeit der Ver�u�erers zur�ck. Das Gesetz soll zudem keine
falschen Anreize schaffen, mit dem Eigentum anderer zu spekulieren. Au�erdem tr�gt der
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Berechtigte auch das Risiko einer Unterwertver�u�erung gem. ż 818 III BGB, also muss er im
Spiegelbildgedanken auch von einer �berwertver�u�erung profitieren k�nnen.
Herauszugeben ist daher der Kaufpreis in H�he von 2500 Euro.
3. Fraglich ist jedoch, ob D sich wegen Luxusaufwendungen in der Spielbank gem. ż 818 III
BGB erfolgreich auf die geltend gemachte Einrede der Entreicherung berufen kann. Da D
jedoch b�sgl�ubig war, kann er sich gem. żż 819 I, 818 IV BGB nicht auf eine Entreicherung
berufen.
IV. Ergebnis
Ein Anspruch des V gegen D aus ż 816 I 1 BGB i.H.v. 2500 Euro besteht bei Genehmigung
der Verf�gung durch V.
C. Anspruch auf Herausgabe des Ver�u�erungserl�ses gem. ż 285 I BGB
Ein Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises als Surrogat f�r die M�tze kann zudem gem. ż
285 I BGB bestehen.
Als Schuldverh�ltnisse, die auf die Leistung eines Gegenstandes gerichtet sind und deren
Erf�llung unm�glich (ż 275 BGB) geworden ist, kommen vorliegend ż 985 BGB, ż 861
sowie ż 1007 I und II BGB in Betracht. ż 285 BGB ist grunds�tzlich sowohl auf
rechtsgesch�ftliche als auch auf gesetzliche Schuldverh�ltnisse anwendbar und somit auch auf
die hier genannten. Problematisch ist jedoch, dass ż 285 BGB eine Norm des allgemeinen
Schuldrechts ist, żż 985, 861 und 1007 BGB jedoch Normen des Sachenrechts sind. ż 285
BGB kann daher nur anwendbar sein, wenn die sachenrechtlichen Regeln auf das allgemeine
Schuldrecht verweisen.
ż 990 II BGB  eine Regel des EBV - verweist auf das Verzugsrecht, also auf żż 286 ff. BGB.
Im Umkehrschluss enthalten die EBV-Regeln keinen Verweis auf das Unm�glichkeitsrecht
und somit auch nicht auf ż 285 BGB. Zudem bestehen spezielle Regeln f�r die Unm�glichkeit
des Herausgabeanspruchs aus ż 985 BGB, n�mlich żż 989, 990 I BGB. Damit ist ż 285 BGB
nicht auf ż 985 BGB anwendbar. Gleiches gilt �ber den Verweis des ż 1007 III 2 BGB f�r die
Anspr�che aus ż 1007 I und II BGB. Auch żż 858 ff. BGB enthalten keinen Verweis auf das
Unm�glichkeitsrecht, sodass ż 285 BGB auch nicht auf ż 861 BGB anwendbar ist.
Ein Surrogatsanspruch nach ż 285 BGB besteht mithin nicht.
SCHADENSERSATZANSPR�CHE
SCHADENSERSATZANSPR�CHE
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D. Schadensersatzanspruch gem. żż 678, 687 II 1 BGB
V kann gegen D einen Schadensersatzanspruch aus einer angema�ten Eigengesch�ftsf�hrung
des D gem. żż 678, 687 II 1 BGB haben.
I. Haftungsbegr�ndender Tatbestand
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1. Die Ver�u�erung des Bullen war eine Gesch�ftsbesorgung und f�r D ein objektiv fremdes
Gesch�ft.
2. D wusste von der Fremdheit des Gesch�fts.
3. Es muss ein sog. �bernahmeverschulden des D vorliegen. D muss somit den
entgegenstehenden Willen des V erkannt oder diesen infolge von Fahrl�ssigkeit nicht erkannt
haben, żż 122 II, 276 I, II BGB. Hier erkannte D, der den Bullen vor dessen Ver�u�erung
gestohlen hatte, den entgegenstehenden Willen des V. Ein �bernahmeverschulden ist somit
gegeben.
4. Ein Schadensersatzanspruch des V gegen D gem. żż 678, 687 II 1 BGB besteht.
II. Haftungsausf�llender Tatbestand
Der Schaden ist grunds�tzlich gem. ż 249 I BGB durch Naturalrestitution auszugleichen. Bei
Zerst�rung oder Verlust (auch von unvertretbaren) Sachen besteht nach der Rspr. die
Naturalrestitution in der Beschaffung gleichartiger und gleichwertiger Sachen. Eine
Ersetzungsbefugnis nach ż 249 II 1 BGB (Geldersatz) besteht nicht. Diese greift nur bei
Besch�digung einer Sache, nicht aber bei Verlust oder Zerst�rung einer Sache.
Schadensersatz in Geld kann V nach Fristsetzung gem. ż 250 BGB verlangen. Der Umfang
des Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach der H�he des Wiederbeschaffungswerts und
liegt hier mangels weiterer Angaben bei 2000 Euro, dem Verkehrswert des Bullen.
III. Ergebnis
Ein Schadensersatzanspruch des V gegen D gem. żż 678, 687 II 1 BGB besteht in Form der
Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache (gem. ż 249 I BGB) bzw. i.H.v.
2000 Euro (nach einer Fristsetzung gem. ż 250 BGB).
E. Schadensersatzanspruch gem. ż 989 BGB bzw. gem. żż 989, 990 I BGB
V kann einen Schadensersatzanspruch gegen D aus ż 989 BGB bzw. aus żż 989, 990 I BGB
haben.
I. Haftungsbegr�ndender Tatbestand
1. Anwendbarkeit
Die Vorschriften der żż 985 ff. BGB sind gem. ż 90a S. 3 BGB auch auf Tiere anwendbar.
2. Vindikationslage im Zeitpunkt des sch�digenden Ereignisses
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Zwischen V und D muss im Zeitpunkt der Verletzungshandlung (hier die Ver�u�erung an M)
eine Vindikationslage bestanden haben. V war Eigent�mer des Bullen, D Besitzer. D stand
kein Recht zum Besitz i.S.v. ż 986 BGB zu.
3. Rechtsh�ngigkeit bzw. Unredlichkeit des Besitzers
Zwar liegt keine Rechtsh�ngigkeit i.S.d. ż 989 BGB, żż 253, 261 ZPO vor. D war jedoch bei
Besitzerwerb, d.h. beim Diebstahl, b�sgl�ubig bez�glich seines Besitzrechtmangels
gegen�ber dem Eigent�mer V, ż 990 I 1 i.V.m. ż 932 II BGB. Er wusste, dass er zur
Mitnahme des Tieres nicht berechtigt war.
4. Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unm�glichkeit der Herausgabe
D war nach der Ver�u�erung und Weggabe des Bullen an M nicht in der Lage diesen
herauszugeben, ż 989 Alt. 3 BGB.
5. Verschulden
D muss die Unm�glichkeit der Herausgabe zu verschulden haben. Das Verschulden des D
gem. żż 989, 276 I BGB liegt hier in der vors�tzlichen Weggabe an M im Rahmen der
Ver�u�erung.
6. Ergebnis
V hat einen Schadensersatzanspruch gegen D aus żż 989, 990 I 1 BGB.
II. Haftungsausf�llender Tatbestand
Wie unter Teil 2, D., II.
III. Ergebnis
Ein Schadensersatzanspruch des V gegen D gem. żż 989, 990 I 1 BGB besteht in Form der
Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache oder nach Fristsetzung in H�he
von 2000 Euro.
F. Schadensersatzanspr�che gem. żż 1007 I, II, III 2, 989, 990 I BGB
I. Haftungsbegr�ndender Tatbestand
1. Voraussetzungen des ż 1007 I BGB und des ż 1007 II BGB
Vor der Ver�u�erung des Bullen von D an M war V der fr�here Besitzer, D der gegenw�rtige
Besitzer und bei Besitzerwerb (beim Diebstahl) nicht in gutem Glauben bez�glich seines
Besitzrechts, ż 932 II BGB. Zudem hatte er den Jungbullen gestohlen, sodass dieser dem V
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i.S.v. ż 1007 II BGB abhanden gekommen war. Die Voraussetzungen des ż 1007 I BGB sowie
des ż 1007 II BGB lagen somit vor der Ver�u�erung des Bullen an M vor. Ausschlussgr�nde
gem. ż 1007 II und III BGB bestanden nicht. Mit dem Besitzverlust des D endete seine
Herausgabepflicht aus ż 1007 I und aus ż 1007 II BGB. Davon unber�hrt bleibt eine
Ersatzpflicht nach żż 1007 III 2, 987 ff. BGB.
2. Voraussetzungen der żż 989, 990 I BGB
Sind gegeben, siehe unter Teil 2, E., I.
II. Haftungsausf�llender Tatbestand
Wie unter Teil 2, D., II.
III. Ergebnis
Es bestehen die Schadensersatzanspr�che des V gegen D gem. żż 1007 I, II, III 2, 989, 990 I
BGB in Form der Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache oder nach
Fristsetzung in H�he von 2000 Euro. [Diesen kommen aber neben der unmittelbaren
Heranziehung der EBV-Anspr�che keine eigenst�ndige Bedeutung zu.]
G. Schadensersatzanspruch gem. żż 992, 823 I BGB
V kann einen Schadensersatzanspruch gegen D aus żż 992, 823 I BGB haben.
I. Haftungsbegr�ndender Tatbestand
1. Anwendbarkeit
Die żż 987 ff. BGB enthalten grunds�tzlich eine abschlie�ende Regelung f�r Anspr�che auf
Nutzungs- und Schadensersatz, ż 993 I HS 2 BGB. F�r den sog. deliktischen Besitzer erkl�rt
ż 992 BGB das Deliktsrecht aber ausdr�cklich f�r anwendbar. Hierzu muss sich D durch
verbotene Eigenmacht oder durch Straftat den Besitz verschafft haben. D hat dem V ohne
dessen Willen und ohne gesetzliche Gestattung den unmittelbaren Besitz am Bullen und somit
durch verbotene Eigenmacht gem. ż 858 I BGB entzogen. Auch ein Diebstahl gem. ż 242 I
StGB liegt vor. Das Deliktsrecht ist hier somit gem. ż 992 BGB neben dem EBV anwendbar.
2. Anspruchsvoraussetzungen des ż 823 I BGB
Eine rechtswidrige, schuldhafte Rechtsgutverletzung durch D muss gegeben sein. Durch den
Diebstahl und die damit verbundene Sachentziehung sowie die anschlie�ende Ver�u�erung an
M hat D rechtswidrig und vors�tzlich das Eigentum des V verletzt. Ein
Schadensersatzanspruch ist begr�ndet.
II. Haftungsausf�llender Tatbestand
Wie unter Teil 2, D., II.
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IV. Ergebnis
Ein Schadensersatzanspruch des V gegen D gem. żż 992, 823 I BGB besteht in Form der
Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache oder nach Fristsetzung in H�he
von 2000 Euro.
H. Schadensersatzanspruch V gegen D gem. żż 992, 823 II BGB i.V.m. ż 242 I StGB
(bzw. ż 858 I BGB)
V kann gegen D einen Schadensersatzanspruch aus żż 992, 823 II BGB i.V.m. ż 242 StGB
(bzw. ż 858 I BGB) haben.
I. Haftungsbegr�ndender Tatbestand
1. Anwendbarkeit
wie unter Teil 2, G., I., 1.
2. Anspruchsvoraussetzungen
V muss durch einen rechtswidrigen und schuldhaften Versto� des D gegen ein Schutzgesetz
einen Schaden erlitten haben. Ein Gesetz ist jede Norm gem. Art. 2 EGBGB. Schutzgesetz ist
es dann, wenn es nicht nur Allgemeininteressen, sondern auch Individualinteressen zu
sch�tzen bezweckt. D hat den Bullen gem. ż 242 I StGB gestohlen. ż 242 I StGB sch�tzt
jedenfalls die Interessen des Eigent�mers und ist daher Schutzgesetz. Auch ż 858 I BGB ist
Schutzgesetz und durch D verletzt worden. Die Voraussetzungen des ż 823 II BGB liegen vor.
II. Haftungsausf�llender Tatbestand
Wie unter Teil 2, D., II.
III. Ergebnis
Ein Schadensersatzanspruch des V gegen D gem. żż 992, 823 II BGB, ż 242 I StGB (bzw. ż
858 I BGB) besteht in Form der Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache
oder nach Fristsetzung in H�he von 2000 Euro.
J. Schadensersatzanspruch V gegen D gem. żż 992, 826 BGB
V kann gegen D einen Schadensersatzanspruch aus żż 992, 826 BGB haben.
I. Haftungsbegr�ndender Tatbestand
1. Anwendbarkeit
wie unter Teil 2, G., I., 1.
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2. Anspruchsvoraussetzungen
D muss V vors�tzlich und sittenwidrig gesch�digt haben. Ein Diebstahl stellt generell auch
eine vors�tzliche und sittenwidrige Sch�digung des Eigent�mers dar. Auch die Weitergabe des
Bullen an M stellt eine solche dar.
II. Haftungsausf�llender Tatbestand
Wie unter Teil 2, D., II.
III. Ergebnis
Ein Schadensersatzanspruch des V gegen D gem. żż 992, 826 BGB besteht in Form der
Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache oder nach Fristsetzung in H�he
von 2000 Euro.


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