Fall 8 Loesung


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Fall 8: Jungbullenfall nach BGHZ 55, 176 (Lösung)
Teil 1: Ansprüche des V gegen M
SCHADENSERSATZANSPRÜCHE
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A. Schadensersatzanspruch gem. żż 678, 687 II 1 BGB
V kann gegen M einen Schadensersatzanspruch aus einer angemaßten Geschäftsführung ohne
Auftrag (GoA) gem. żż 678, 687 II 1 BGB haben. Dann muss M ein fremdes Geschäft in
Kenntnis seiner fehlenden Berechtigung als sein eigenes besorgt haben.
I. Geschäftsbesorgung
Geschäftsbesorgung ist jedes tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Handeln, solange es über
bloße Reflexhandlungen sowie reines Dulden und Unterlassen hinausgeht. Schlachtung und
Verarbeitung des Bullen zu Steaks sind Realakt und damit als tatsächliches Handeln eine
Geschäftsbesorgung nach den GoA-Vorschriften.
II. Fremdes Geschäft
Ein fremdes Geschäft liegt jedenfalls dann vor, wenn das Geschäft bereits bei äußerer
Anschauung einem anderen Rechts- und Interessenkreis zuzuordnen ist (= objektiv fremdes
Geschäft). Die Schlachtung und Verarbeitung des Jungbullen waren für M, der wegen ż 935
BGB nicht Eigentümer des Tieres gem. żż 929 S. 1, 932 BGB geworden ist, ein objektiv
fremdes Geschäft.
III. Positive Kenntnis von der Fremdheit
M wusste nichts von dem Diebstahl des D bei V. Vielmehr nahm er an, den Bullen von D zu
Eigentum erworben zu haben und daher seine eigenen Tiere zu verarbeiten, sodass er keine
positive Kenntnis von der Fremdheit des Geschäfts hatte.
[Geht ein Geschäftsführer irrtümlich davon aus, dass er mit der Vornahme bestimmter
Handlungen ein eigenes Geschäft führt, so finden laut ż 687 I BGB die Regeln der GoA gem.
żż 677 ff. BGB keine Anwendung = irrtümliche GoA.]
IV. Ergebnis
Eine angemaßte Eigengeschäftsführung liegt somit nicht vor. Es besteht kein
Schadensersatzanspruch des V gegen M aus żż 678, 687 II 1 BGB.
B. Schadensersatzanspruch gem. ż 989 BGB bzw. gem. żż 989, 990 I BGB
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V kann gegen M einen Schadensersatzanspruch aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
(EBV) gem. ż 989 BGB bzw. gem. żż 989, 990 I BGB haben.
I. Anwendbarkeit
Die Vorschriften der żż 985 ff. BGB sind gem. ż 90a S. 3 BGB auch auf Tiere und somit auch
im vorliegenden Fall auf den Jungbullen anwendbar.
II. Vindikationslage zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses
Zwischen V und M müsste zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (hier die Schlachtung
und Verarbeitung des Bullen) eine Vindikationslage, d.h. ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
(EBV) bestanden haben.
1. Eigentum des V
V muss Eigentümer des Bullen gewesen sein.
a) Ursprünglich war V Eigentümer des Bullen, vgl. ż 1006 I 1 BGB.
b) V kann das Eigentum an dem Bullen aber durch die Verfügung von D an M verloren haben.
Da D nicht zur Eigentumsübertragung berechtigt war, kommt lediglich ein gutgläubiger
Erwerb gem. żż 929 S. 1, 932 BGB in Betracht. Dieser scheitert aber an ż 935 BGB. Durch
den Diebstahl hat V den unmittelbaren Besitz an dem Bullen unfreiwillig verloren. Folglich
ist ihm der Bulle i.S.v. ż 935 BGB abhanden gekommen. V ist damit zum Zeitpunkt der
Verarbeitung durch M noch Eigentümer des Bullen gewesen.
2. Unberechtigter Besitz des M
M muss Besitzer des Bullen ohne Recht zum Besitz i.S.v. ż 986 BGB gewesen sein. M war
zum Zeitpunkt der Verarbeitung unmittelbarer Besitzer des Bullen. Da der Kaufvertrag gem. ż
433 BGB zwischen D und M nur relativ zwischen den Vertragsparteien wirkt, stand M kein
Recht zum Besitz i.S.v. ż 986 BGB gegenüber V zu.
III. Rechtshängigkeit bzw. Unredlichkeit des Besitzers
M als Besitzer muss im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses verklagt (ż 989 BGB) oder
unredlich (ż 990 I BGB) gewesen sein. Es lag aber keine Rechtshängigkeit i.S.d. ż 989 BGB,
żż 253, 261 ZPO vor. Auch war M bei Besitzerwerb nicht bösgläubig bezüglich eines
Besitzrechtmangels, ż 990 I S. 1 i.V.m. ż 932 II BGB, noch hatte er später positive Kenntnis
davon erlangt, ż 990 I 2 BGB. M war somit zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses
weder verklagt noch unredlich.
IV. Ergebnis
Es besteht kein Anspruch des V gegen M gem. ż 989 BGB bzw. gem. żż 989, 990 I BGB.
C. Schadensersatzanspruch gem. ż 823 I BGB
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V kann gegen M ein Schadensersatzanspruch aus Deliktsrecht gem. ż 823 I BGB zustehen.
I. Anwendbarkeit des Deliktsrechts
Das Deliktsrecht wird grundsätzlich durch die żż 987 ff. BGB ausgeschlossen, ż 993 I HS 2
BGB.
[Hierdurch wird der redliche unverklagte Besitzer geschützt, der sonst bereits für leicht
fahrlässige Eigentumsverletzungen gem. ż 823 I BGB einzustehen hätte.]
Für den sog. deliktischen Besitzer erklärt ż 992 BGB das Deliktsrecht aber ausdrücklich für
anwendbar. M hat sich den Besitz jedoch weder durch eine Straftat noch durch verbotene
Eigenmacht verschafft. Daher ist ż 823 I BGB vorliegend nicht anwendbar.
II. Ergebnis
Es besteht kein Anspruch des V gegen M gem. ż 823 I BGB.
WERTERSATZANSPRUCH
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D. Anspruch auf Wertersatz gem. żż 951 I 1, 812 I 1 F. 2, 818 II BGB
V kann gegen M ein Wertersatzanspruch gem. żż 951 I 1, 812 I 1 F. 2, 818 II BGB zustehen.
I. Anwendbarkeit
Bis zur Verarbeitung des Bullen bestand zwischen V und M eine Vindikationslage (ż 985
BGB). Möglicherweise hat M durch die Verarbeitung gem. ż 950 BGB Eigentum erworben,
was die Vindikationslage aufgehoben hätte. Dies hätte unter den Voraussetzungen der żż 989,
990 BGB Schadensersatzansprüche gegen den Verarbeitenden eröffnet, was hier allerdings
mangels Rechtshängigkeit und Unredlichkeit des M ausscheidet. Dadurch könnte die
Kondiktion nach żż 951, 812 I 1 F. 2, 818 II BGB wegen ż 993 I HS 2 BGB ausgeschlossen
sein.
Jedoch verfolgt ż 951 BGB einen anderen Zweck und hat einen anderen Inhalt als żż 989, 990
BGB. Er tritt an die Stelle der Vindikation (also an die Stelle des ż 985 BGB) und stellt als
Wertersatzanspruch (kein Schadensersatzanspruch, der gem. ż 993 I HS 2 BGB hinter żż 989,
990 BGB zurücktritt) nur einen bereicherungsrechtlichen Wertausgleich her
(Rechtsfortwirkungsgedanke). Die Wertung des EBV, den redlichen unverklagten Besitzer zu
schützen, wird wegen ż 818 III BGB nicht unterlaufen. Die żż 951 I 1, 812 I 1 F. 2, 818 II
BGB sind somit neben den EBV-Vorschriften anwendbar.
II. Rechtsverlust nach żż 946 ff. BGB
V muss einen Rechtsverlust gem. żż 946-950 BGB erlitten haben. Hier kommt ein
Rechtsverlust infolge der Verarbeitung gem. ż 950 I 1 BGB in Betracht. Verarbeitung ist jede
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auf Werterhöhung gerichtete menschliche Arbeitleistung und Realakt. Voraussetzung für einen
gesetzlichen Eigentumserwerb nach ż 950 I 1 BGB ist, dass eine neue bewegliche Sache
entstanden ist und diese neue Sache nicht wesentlich weniger wert ist als der Ausgangsstoff.
Dann wird der Hersteller qua Gesetz Alleineigentümer der neuen Sache.
1. Neue bewegliche Sache
Ob eine neue Sache hergestellt wurde, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter
Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu beurteilen, wobei sich die Sachidentität
geändert haben muss. Die Steaks sind eine höhere Produktionsstufe im Vergleich zum Bullen
und damit neue  auch bewegliche  Sachen. Durch die Schlachtung und Steakherstellung
sind somit neue bewegliche Sachen entstanden.
2. Wert der Verarbeitung
Der Wert der Verarbeitung darf nicht erheblich geringer als der Wert des Ausgangsstoffes sein.
Die vom BGH gezogene Grenze liegt bei 60 %, d.h. der Verarbeitungswert darf nicht weniger
als 60 % im Vergleich der Ausgangsstoffe sein. Wert der Verarbeitung ist der Wert der neuen
Sache (Steaks: 3300 Euro) minus dem Wert des Ausgangsstoffes (Bulle: 2000 Euro),
vorliegend also 1300 Euro. Dies sind 65 % des Ausgangsstoffwertes, sodass keine
Geringwertigkeit vorliegt.
3. Herstellereigenschaft des M
Wer Hersteller ist, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung. Unter Berücksichtigung der
heutigen Produktionsverhältnisse ist nicht der unmittelbar Verarbeitende, sondern der
Unternehmer als Produktionsorganisator Hersteller. Im vorliegenden Fall ist M der Hersteller
und erwirbt damit nach ż 950 I 1 BGB Eigentum an den Steaks.
4. Ergebnis
V hat gem. ż 950 I 1 BGB einen Rechtsverlust i.S.v. ż 951 I 1 BGB erlitten.
III. Wertersatz nach żż 812 ff. BGB
Der Wertersatz für den Rechtsverlust richtet sich nach den Vorschriften der żż 812 ff. BGB.
1. Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweis
Umstritten ist, ob der Verweis des ż 951 I 1 BGB in das Bereicherungsrecht als Rechtsgrund-
oder als Rechtsfolgenverweis zu qualifizieren ist. Für einen Rechtsfolgenverweis spricht ein
umfassender Schutz desjenigen, der einen Rechtsverlust erlitten hat. Ginge man allerdings
von einem Rechtsfolgenverweis aus, so käme es zu einer doppelten Inanspruchnahme des
Anspruchsgegners in den Fällen, in denen aufgrund eines wirksamen Vertrags (meist
Werkvertrags) bereits vertragliche Ansprüche eines Dritten gegen ihn bestehen [Grund: Bei
einem Rechtsgrundverweis ist dies aufgrund der Subsidiarität der Eingriffskondiktion
ausgeschlossen]. ż 951 I 1 BGB beinhaltet folglich einen Rechtsgrundverweis, sodass die
Tatbestandsvoraussetzungen des ż 812 I 1 F. 2 BGB vorliegen müssen.
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2. Etwas erlangt
M muss etwas, d.h. ein vermögenswertes Recht oder eine vermögenswerte Rechtsposition
erlangt haben. M hat durch die Verarbeitung das Eigentum an den Steaks erlangt. [Den
unmittelbaren Besitz an dem Bullen  und somit diesen fortgesetzt an den Steaks  hatte M
bereits durch die fehlgeschlagene Übereignung von D erlangt.]
3. In sonstiger Weise
Der Vorteil muss  in sonstiger Weise , also anders als durch Leistung erlangt worden sein.
Eine Bereicherung in sonstiger Weise scheidet daher aus, wenn ein vorrangiges
Leistungsverhältnis gegeben ist. Umstritten ist, ob der Vorrang der Leistungsbeziehung nur
bezüglich des Anspruchstellers gilt oder ob dem Anspruchsgegner von keiner Seite geleistet
worden sein darf. Mit dem Argument, dass der Anspruchsgegner vor einer doppelten
Inanspruchnahme zu schützen sei, verlangt die h.M., dass ihm von keiner Seite eine Leistung
erbracht worden sein darf (umfassende Subsidiarität der Eingriffskondiktion).
Fraglich ist, ob die Leistung des D einer Eingriffskondiktion entgegensteht. Vorliegend kann
eingewandt werden, dass M lediglich den Besitz durch eine Leistung des D erlangt hatte. Das
Eigentum konnte D dem M wegen ż 935 BGB nicht verschaffen. Die Eingriffskondiktion ist
demnach nicht ausgeschlossen und M hat das Eigentum an den Steaks in sonstiger Weise
erlangt.
4. Auf dessen Kosten
M muss den Vorteil auf Kosten des Anspruchstellers erlangt haben. Diese Voraussetzung ist
erfüllt, wenn der Vorgang, aufgrund dessen der Anspruchsgegner etwas erlangt hat, einen
Eingriff in den Zuweisungsgehalt einer fremden Rechtsposition darstellt. M hat durch die
Verarbeitung des Bullen und den dadurch gesetzlich angeordneten Eigentumserwerb in den
Zuweisungsgehalt des Eigentums des V eingegriffen, folglich unmittelbar auf dessen Kosten
Eigentum erlangt.
5. Ohne Rechtsgrund
Dies muss ohne Rechtsgrund zum Behaltendürfen des Vermögensvorteils erfolgt sein.
a) Der Kaufvertrag zwischen D und M wirkt nur inter partes (Relativität von
Schuldverhältnissen) und stellt somit keinen Rechtsgrund zum Behaltendürfen des Eigentums
für M gegenüber V dar.
b) ż 950 I 1 BGB ist, wie sich aus dem Verweis in ż 951 I 1 BGB ergibt, kein Rechtsgrund für
den Rechtsverlust.
6. Rechtsfolge
a) ż 818 I BGB wird von ż 951 I 2 BGB verdrängt. ż 951 I 2 BGB ordnet an, dass die
Wiederherstellung des früheren Zustands nicht verlangt werden kann, sodass nur Wertersatz
gem. ż 818 II BGB möglich ist. Zudem ist eine Herausgabe in natura aufgrund der
Verarbeitung nicht möglich.
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b) Gemäß Å¼ 818 II BGB ist der objektive Wert zu ersetzen, hier 2000 Euro.
c) Fraglich ist, ob M gem. ż 818 III BGB die Einrede der Entreicherung wegen der
Kaufpreiszahlung an D geltend machen kann. Dagegen wird überzeugend eingewandt, dass ż
951 I 1 BGB der Rechtsfortwirkungsanspruch der Vindikation gem. ż 985 BGB ist. Der von
M aufgewendete Kaufpreis wäre auch i.R.d. ż 985 BGB unberücksichtigt geblieben.
Außerdem kann M sich an D halten. M kann sich daher nicht auf ż 818 III BGB berufen.
IV. Ergebnis
Der Anspruch des V gegen M gem. żż 951 I 1, 812 I 1 F. 2, 818 II BGB i.H.v. 2000 Euro
besteht.
Teil 2: Ansprüche des V gegen D
SURROGATSANSPRÜCHE
SURROGATSANSPRÜCHE
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A. Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlöses gem. żż 667, 681 S. 2, 687 II 1
BGB
V kann gegen D einen Surrogatsanspruch wegen des Viehverkaufs aus żż 667, 681 S. 2, 687
II 1 BGB haben.
I. Anwendbarkeit
Die Vorschriften des EBV sind leges speciales für Schadens- und Nutzungsersatzansprüche, ż
993 I HS 2 BGB. Hier geht es jedoch um die Herausgabe des Veräußerungserlöses aus
angemaßter Eigengeschäftsführung, also weder um einen Schadens- noch um einen
Nutzungsersatzanspruch, weshalb żż 667, 681 S. 2, 687 II 1 BGB anwendbar sind.
II. Geschäftsbesorgung
Verkauf und Übereignung des Jungbullen sind rechtsgeschäftliches Handeln und stellen damit
eine Geschäftsbesorgung dar.
III. Fremdes Geschäft
Mangels Eigentümerstellung waren Verkauf und Übereignung des Jungbullen für D ein
objektiv fremdes Geschäft.
IV. Positive Kenntnis von der Fremdheit
D hatte den Jungbullen gestohlen und somit auch positive Kenntnis von der Fremdheit des
Geschäfts.
V. Ergebnis
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V hat einen Anspruch gegen D auf Herausgabe des i.R.d. Geschäftsbesorgung Erlangten. D
hat einen Kaufpreis i.H.v. 2500 Euro erhalten. V steht gegen D ein Surrogatsanspruch i.H.v.
2500 Euro gem. żż 667, 681 S. 2, 687 II 1 BGB zu.
B. Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlöses gem. ż 816 I 1 BGB
V kann gegen D einen Surrogatsanspruch wegen der Übereignung des Jungbullen aus ż 816 I
1 BGB haben.
I. Anwendbarkeit
Die Anwendbarkeit des ż 816 BGB neben den żż 987 ff. BGB ist gegeben, da ż 816 BGB
nicht auf Schadens- oder Nutzungsersatz, sondern auf Herausgabe des Erlöses gerichtet ist.
II. Voraussetzungen des ż 816 I 1 BGB
1. Verfügung eines Nichtberechtigten
D muss als Nichtberechtigter über den Bullen verfügt haben. D war nicht Eigentümer des
Tieres und damit Nichtberechtigter. Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein
Recht unmittelbar aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich geändert wird. Durch die
Veräußerung sollte das Eigentum auf M übertragen werden. Wie sich aus ż 185 II 1 BGB
ergibt, ist die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts keine Voraussetzung für das Vorliegen einer
Verfügung. Somit liegt eine Verfügung eines Nichtberechtigten vor.
2. Wirksamkeit der Verfügung
Die Verfügung muss gegenüber dem Berechtigten V wirksam sein.
a) D konnte dem M mangels Berechtigung das Eigentum am Bullen nicht nach ż 929 S. 1
BGB verschaffen. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten gem. ż 932 I 1
BGB war durch ż 935 I 1 BGB ausgeschlossen, da der Bulle dem V gestohlen worden war.
Eine wirksame Übereignung (Verfügung) liegt somit im Moment der Einigung und Übergabe
von D an M nicht vor.
b) V könnte die Übereignung des D an M jedoch gem. żż 185 II 1 Alt. 1, 184 I BGB
genehmigen. Eine Genehmigung bezöge sich allein auf die Rechtsfolgen des ż 816 I 1 BGB.
Sie macht den Verfügenden nicht nachträglich zum Berechtigten. Die Genehmigung würde ja
sonst gerade nicht zu einem Anspruch aus ż 816 I 1 BGB führen.
c) Hier stellt sich allerdings die Frage, ob eine Genehmigung noch möglich ist, da V
inzwischen möglicherweise durch die Verarbeitung des Bullen gem. ż 950 I BGB sein
Eigentum verloren hat. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, bleibt die
Genehmigungsmöglichkeit nach h.M. bestehen. Obwohl Verfügungen grundsätzlich nur
genehmigt werden können, wenn der Genehmigende die erforderliche Verfügungsmacht noch
im Zeitpunkt der Genehmigung besitzt, soll nach Sinn und Zweck des ż 816 I 1 BGB gerade
auch dem früher Berechtigten die Möglichkeit gegeben werden, den Erlös abzuschöpfen.
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d) Zu beachten ist allerdings, dass durch die Genehmigung die Verfügung des D wirksam
wird. Dies lässt den Anspruch des V gegen M gem. żż 951 I 1, 812 I 1 F. 2, 818 II BGB
entfallen, denn bei Wirksamkeit der Verfügung hat M das Eigentum an dem Bullen nicht
durch Verarbeitung erlangt. Um das Risiko, den Anspruch gegen M zu verlieren und eventuell
von D infolge von Insolvenz nichts zu erhalten, auszuschließen, sollte V daher die
Genehmigung der Verfügung nur Zug um Zug gegen Bezahlung oder aber unter der
aufschiebenden Bedingung (ż 158 I BGB) baldiger Zahlung erteilen.
3. Entgeltlichkeit
Im Unkehrschluss zu ż 816 I 2 BGB kommt ein Anspruch aus ż 816 I 1 BGB nur bei
Entgeltlichkeit der Verfügung des Nichtberechtigten in Frage, d.h. die Verfügung muss von
einer Gegenleistung abhängen. Hier hing die Übereignung des Jungbullen von der
Kaufpreiszahlung des M ab, da der Kaufvertrag gem. ż 433 BGB ein gegenseitiger Vertrag ist.
Folglich war die Verfügung entgeltlich.
4. Ergebnis
Die Voraussetzungen des ż 816 I 1 BGB liegen vor.
III. Rechtsfolge
Gem. ż 816 I 1 BGB ist  das Erlangte herauszugeben. Umstritten ist, was darunter zu
verstehen ist.
1. Die h.M. sieht den Kaufpreis (den Erlös) als erlangt an. Teile der Literatur sehen eine
Befreiung von der Verbindlichkeit aus dem Kausalgeschäft (z.B. ż 433 I 1 BGB) in der Person
des Verfügenden als erlangt an. Nimmt man das Abstraktionsprinzip ernst, so muss man zu
dem Ergebnis kommen, dass durch die Verfügung nicht der Kaufpreis erlangt worden ist,
sondern lediglich das Freiwerden von der Leistungsverpflichtung gem. ż 433 I 1 BGB. Dem
ist aber entgegenzuhalten, dass das Gesetz selbst in ż 816 BGB auf den zugrunde liegenden
Vertrag abstellt und somit das Abstraktionsprinzip durchbricht: So spricht ż 816 I 2 BGB von
einer  unentgeltlichen Verfügung. Legt man aber das obige Verständnis zugrunde, wäre eine
Verfügung nie unentgeltlich: Auch der Schenker wird von seiner Verbindlichkeit aus dem
Schenkungsversprechen i.V.m. ż 516 I BGB frei und erlangt mithin das Freiwerden von seiner
Leistungsverpflichtung. Dann wäre es nicht gerechtfertigt, warum sich der Anspruchsteller in
den Fällen des ż 816 I 2 BGB nicht an den Verfügenden halten kann, sondern gegen den
Dritten vorgehen muss. Überzeugender erscheint es mithin, den Kaufpreis als erlangt i.S.v. ż
816 I 1 BGB anzusehen.
2. Weiterhin ist fraglich, was der Nichtberechtigte herauszugeben hat, wenn er durch die
Verfügung einen Gewinn erzielt hat (wie hier: Verkehrswert des Bullen = 2000 Euro, erzielter
Kaufpreis = 2500 Euro). Nach einer Ansicht ist nur der objektive Wert der Sache zu ersetzen,
hier 2000 Euro. Für diese Ansicht spricht, dass ż 816 I 1 BGB einen Unterfall des ż 812 I 1 F.
2 darstellt und somit ż 818 II BGB gilt. Zudem spricht dafür, dass der Mehrerlös auf der
Geschäftstüchtigkeit des Veräußerers beruht. Allerdings begründet erst der Eingriff in das
Eigentumsrecht die Gewinnerzielungsmöglichkeit des Veräußerers. Damit geht der Mehrerlöß
nicht allein auf die Geschäftstüchtigkeit der Veräußerers zurück. Das Gesetz soll zudem keine
falschen Anreize schaffen, mit dem Eigentum anderer zu spekulieren. Außerdem trägt der
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Berechtigte auch das Risiko einer Unterwertveräußerung gem. ż 818 III BGB, also muss er im
Spiegelbildgedanken auch von einer Überwertveräußerung profitieren können.
Herauszugeben ist daher der Kaufpreis in Höhe von 2500 Euro.
3. Fraglich ist jedoch, ob D sich wegen Luxusaufwendungen in der Spielbank gem. ż 818 III
BGB erfolgreich auf die geltend gemachte Einrede der Entreicherung berufen kann. Da D
jedoch bösgläubig war, kann er sich gem. żż 819 I, 818 IV BGB nicht auf eine Entreicherung
berufen.
IV. Ergebnis
Ein Anspruch des V gegen D aus ż 816 I 1 BGB i.H.v. 2500 Euro besteht bei Genehmigung
der Verfügung durch V.
C. Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlöses gem. ż 285 I BGB
Ein Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises als Surrogat für die Mütze kann zudem gem. ż
285 I BGB bestehen.
Als Schuldverhältnisse, die auf die Leistung eines Gegenstandes gerichtet sind und deren
Erfüllung unmöglich (ż 275 BGB) geworden ist, kommen vorliegend ż 985 BGB, ż 861
sowie ż 1007 I und II BGB in Betracht. ż 285 BGB ist grundsätzlich sowohl auf
rechtsgeschäftliche als auch auf gesetzliche Schuldverhältnisse anwendbar und somit auch auf
die hier genannten. Problematisch ist jedoch, dass ż 285 BGB eine Norm des allgemeinen
Schuldrechts ist, żż 985, 861 und 1007 BGB jedoch Normen des Sachenrechts sind. ż 285
BGB kann daher nur anwendbar sein, wenn die sachenrechtlichen Regeln auf das allgemeine
Schuldrecht verweisen.
ż 990 II BGB  eine Regel des EBV - verweist auf das Verzugsrecht, also auf żż 286 ff. BGB.
Im Umkehrschluss enthalten die EBV-Regeln keinen Verweis auf das Unmöglichkeitsrecht
und somit auch nicht auf ż 285 BGB. Zudem bestehen spezielle Regeln für die Unmöglichkeit
des Herausgabeanspruchs aus ż 985 BGB, nämlich żż 989, 990 I BGB. Damit ist ż 285 BGB
nicht auf ż 985 BGB anwendbar. Gleiches gilt über den Verweis des ż 1007 III 2 BGB für die
Ansprüche aus ż 1007 I und II BGB. Auch żż 858 ff. BGB enthalten keinen Verweis auf das
Unmöglichkeitsrecht, sodass ż 285 BGB auch nicht auf ż 861 BGB anwendbar ist.
Ein Surrogatsanspruch nach ż 285 BGB besteht mithin nicht.
SCHADENSERSATZANSPRÜCHE
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D. Schadensersatzanspruch gem. żż 678, 687 II 1 BGB
V kann gegen D einen Schadensersatzanspruch aus einer angemaßten Eigengeschäftsführung
des D gem. żż 678, 687 II 1 BGB haben.
I. Haftungsbegründender Tatbestand
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1. Die Veräußerung des Bullen war eine Geschäftsbesorgung und für D ein objektiv fremdes
Geschäft.
2. D wusste von der Fremdheit des Geschäfts.
3. Es muss ein sog. Übernahmeverschulden des D vorliegen. D muss somit den
entgegenstehenden Willen des V erkannt oder diesen infolge von Fahrlässigkeit nicht erkannt
haben, żż 122 II, 276 I, II BGB. Hier erkannte D, der den Bullen vor dessen Veräußerung
gestohlen hatte, den entgegenstehenden Willen des V. Ein Übernahmeverschulden ist somit
gegeben.
4. Ein Schadensersatzanspruch des V gegen D gem. żż 678, 687 II 1 BGB besteht.
II. Haftungsausfüllender Tatbestand
Der Schaden ist grundsätzlich gem. ż 249 I BGB durch Naturalrestitution auszugleichen. Bei
Zerstörung oder Verlust (auch von unvertretbaren) Sachen besteht nach der Rspr. die
Naturalrestitution in der Beschaffung gleichartiger und gleichwertiger Sachen. Eine
Ersetzungsbefugnis nach ż 249 II 1 BGB (Geldersatz) besteht nicht. Diese greift nur bei
Beschädigung einer Sache, nicht aber bei Verlust oder Zerstörung einer Sache.
Schadensersatz in Geld kann V nach Fristsetzung gem. ż 250 BGB verlangen. Der Umfang
des Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach der Höhe des Wiederbeschaffungswerts und
liegt hier mangels weiterer Angaben bei 2000 Euro, dem Verkehrswert des Bullen.
III. Ergebnis
Ein Schadensersatzanspruch des V gegen D gem. żż 678, 687 II 1 BGB besteht in Form der
Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache (gem. ż 249 I BGB) bzw. i.H.v.
2000 Euro (nach einer Fristsetzung gem. ż 250 BGB).
E. Schadensersatzanspruch gem. ż 989 BGB bzw. gem. żż 989, 990 I BGB
V kann einen Schadensersatzanspruch gegen D aus ż 989 BGB bzw. aus żż 989, 990 I BGB
haben.
I. Haftungsbegründender Tatbestand
1. Anwendbarkeit
Die Vorschriften der żż 985 ff. BGB sind gem. ż 90a S. 3 BGB auch auf Tiere anwendbar.
2. Vindikationslage im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses
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Zwischen V und D muss im Zeitpunkt der Verletzungshandlung (hier die Veräußerung an M)
eine Vindikationslage bestanden haben. V war Eigentümer des Bullen, D Besitzer. D stand
kein Recht zum Besitz i.S.v. ż 986 BGB zu.
3. Rechtshängigkeit bzw. Unredlichkeit des Besitzers
Zwar liegt keine Rechtshängigkeit i.S.d. ż 989 BGB, żż 253, 261 ZPO vor. D war jedoch bei
Besitzerwerb, d.h. beim Diebstahl, bösgläubig bezüglich seines Besitzrechtmangels
gegenüber dem Eigentümer V, ż 990 I 1 i.V.m. ż 932 II BGB. Er wusste, dass er zur
Mitnahme des Tieres nicht berechtigt war.
4. Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe
D war nach der Veräußerung und Weggabe des Bullen an M nicht in der Lage diesen
herauszugeben, ż 989 Alt. 3 BGB.
5. Verschulden
D muss die Unmöglichkeit der Herausgabe zu verschulden haben. Das Verschulden des D
gem. żż 989, 276 I BGB liegt hier in der vorsätzlichen Weggabe an M im Rahmen der
Veräußerung.
6. Ergebnis
V hat einen Schadensersatzanspruch gegen D aus żż 989, 990 I 1 BGB.
II. Haftungsausfüllender Tatbestand
Wie unter Teil 2, D., II.
III. Ergebnis
Ein Schadensersatzanspruch des V gegen D gem. żż 989, 990 I 1 BGB besteht in Form der
Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache oder nach Fristsetzung in Höhe
von 2000 Euro.
F. Schadensersatzansprüche gem. żż 1007 I, II, III 2, 989, 990 I BGB
I. Haftungsbegründender Tatbestand
1. Voraussetzungen des ż 1007 I BGB und des ż 1007 II BGB
Vor der Veräußerung des Bullen von D an M war V der frühere Besitzer, D der gegenwärtige
Besitzer und bei Besitzerwerb (beim Diebstahl) nicht in gutem Glauben bezüglich seines
Besitzrechts, ż 932 II BGB. Zudem hatte er den Jungbullen gestohlen, sodass dieser dem V
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i.S.v. ż 1007 II BGB abhanden gekommen war. Die Voraussetzungen des ż 1007 I BGB sowie
des ż 1007 II BGB lagen somit vor der Veräußerung des Bullen an M vor. Ausschlussgründe
gem. ż 1007 II und III BGB bestanden nicht. Mit dem Besitzverlust des D endete seine
Herausgabepflicht aus ż 1007 I und aus ż 1007 II BGB. Davon unberührt bleibt eine
Ersatzpflicht nach żż 1007 III 2, 987 ff. BGB.
2. Voraussetzungen der żż 989, 990 I BGB
Sind gegeben, siehe unter Teil 2, E., I.
II. Haftungsausfüllender Tatbestand
Wie unter Teil 2, D., II.
III. Ergebnis
Es bestehen die Schadensersatzansprüche des V gegen D gem. żż 1007 I, II, III 2, 989, 990 I
BGB in Form der Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache oder nach
Fristsetzung in Höhe von 2000 Euro. [Diesen kommen aber neben der unmittelbaren
Heranziehung der EBV-Ansprüche keine eigenständige Bedeutung zu.]
G. Schadensersatzanspruch gem. żż 992, 823 I BGB
V kann einen Schadensersatzanspruch gegen D aus żż 992, 823 I BGB haben.
I. Haftungsbegründender Tatbestand
1. Anwendbarkeit
Die żż 987 ff. BGB enthalten grundsätzlich eine abschließende Regelung für Ansprüche auf
Nutzungs- und Schadensersatz, ż 993 I HS 2 BGB. Für den sog. deliktischen Besitzer erklärt
ż 992 BGB das Deliktsrecht aber ausdrücklich für anwendbar. Hierzu muss sich D durch
verbotene Eigenmacht oder durch Straftat den Besitz verschafft haben. D hat dem V ohne
dessen Willen und ohne gesetzliche Gestattung den unmittelbaren Besitz am Bullen und somit
durch verbotene Eigenmacht gem. ż 858 I BGB entzogen. Auch ein Diebstahl gem. ż 242 I
StGB liegt vor. Das Deliktsrecht ist hier somit gem. ż 992 BGB neben dem EBV anwendbar.
2. Anspruchsvoraussetzungen des ż 823 I BGB
Eine rechtswidrige, schuldhafte Rechtsgutverletzung durch D muss gegeben sein. Durch den
Diebstahl und die damit verbundene Sachentziehung sowie die anschließende Veräußerung an
M hat D rechtswidrig und vorsätzlich das Eigentum des V verletzt. Ein
Schadensersatzanspruch ist begründet.
II. Haftungsausfüllender Tatbestand
Wie unter Teil 2, D., II.
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IV. Ergebnis
Ein Schadensersatzanspruch des V gegen D gem. żż 992, 823 I BGB besteht in Form der
Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache oder nach Fristsetzung in Höhe
von 2000 Euro.
H. Schadensersatzanspruch V gegen D gem. żż 992, 823 II BGB i.V.m. ż 242 I StGB
(bzw. ż 858 I BGB)
V kann gegen D einen Schadensersatzanspruch aus żż 992, 823 II BGB i.V.m. ż 242 StGB
(bzw. ż 858 I BGB) haben.
I. Haftungsbegründender Tatbestand
1. Anwendbarkeit
wie unter Teil 2, G., I., 1.
2. Anspruchsvoraussetzungen
V muss durch einen rechtswidrigen und schuldhaften Verstoß des D gegen ein Schutzgesetz
einen Schaden erlitten haben. Ein Gesetz ist jede Norm gem. Art. 2 EGBGB. Schutzgesetz ist
es dann, wenn es nicht nur Allgemeininteressen, sondern auch Individualinteressen zu
schützen bezweckt. D hat den Bullen gem. ż 242 I StGB gestohlen. ż 242 I StGB schützt
jedenfalls die Interessen des Eigentümers und ist daher Schutzgesetz. Auch ż 858 I BGB ist
Schutzgesetz und durch D verletzt worden. Die Voraussetzungen des ż 823 II BGB liegen vor.
II. Haftungsausfüllender Tatbestand
Wie unter Teil 2, D., II.
III. Ergebnis
Ein Schadensersatzanspruch des V gegen D gem. żż 992, 823 II BGB, ż 242 I StGB (bzw. ż
858 I BGB) besteht in Form der Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache
oder nach Fristsetzung in Höhe von 2000 Euro.
J. Schadensersatzanspruch V gegen D gem. żż 992, 826 BGB
V kann gegen D einen Schadensersatzanspruch aus żż 992, 826 BGB haben.
I. Haftungsbegründender Tatbestand
1. Anwendbarkeit
wie unter Teil 2, G., I., 1.
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2. Anspruchsvoraussetzungen
D muss V vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt haben. Ein Diebstahl stellt generell auch
eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung des Eigentümers dar. Auch die Weitergabe des
Bullen an M stellt eine solche dar.
II. Haftungsausfüllender Tatbestand
Wie unter Teil 2, D., II.
III. Ergebnis
Ein Schadensersatzanspruch des V gegen D gem. żż 992, 826 BGB besteht in Form der
Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache oder nach Fristsetzung in Höhe
von 2000 Euro.


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