Fall 15: Die Vormerkung prophezeit, der Widerspruch protestiert. G ist im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Tatsächlich gehört das Grundstück dem E. G möchte das Grundstück veräußern und findet als Käufer den Immobilienhai H, welcher über die wahre Rechtslage bestens informiert ist. Zu einem Spottpreis von 200.000 Ź kauft H, notariell beurkundet, im Oktober 2009 das Grundstück, zudem lässt er sich eine Auflassungsvormerkung bewilligen, welche in der Folge auch eingetragen wird. Daraufhin, im November 2009, erwirkt der wahre Eigentümer E einen Widerspruch gegen die Eintragung des G als Eigentümer. H, welcher deshalb beunruhigt ist, veräußert seinen Übereignungsanspruch noch schnell an den K, welcher G für den Eigentümer hält, für die Summe von 300.000 Ź . 1) Kann K, nachdem er von den Eigentumsverhältnissen erfährt, von G noch die Übereignung des Grundstücks verlangen? Unterstellen Sie im Zweifel, dass das Grundbuchamt den K als neuen Eigentümer eintragen würde. 2) Das Grundbuchamt weigert sich den K ohne Zustimmung des E einzutragen. Kann K von E die Zustimmung zur Grundbuchänderung verlangen?