ÃÅ›bersicht Ãźber wichtige Verjährungsfristen
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Wichtige Verjährungsfristen des deutschen Rechts
Verjährungen und andere Fristen und Termine im bürgerlichen- und im Handelsrecht.
Mit einigen ausgewählten strafrechtlichen Fristen.
Version 4.0 © Harry Zingel 1999-2008, Internet: http://www.zingel.de, EMail: info@zingel.de
Nur für Zwecke der Aus- und Fortbildung.
Inhaltsübersicht
1. Die Verjährung .............................................................. 1 5. Hemmung und Unterbrechung im Steuerrecht ............... 2
2. Die Verjährung im BGB ................................................ 1 6. Delikt- und strafrechtliche Verjährung ........................... 3
3. Hemmung und Unterbrechung ....................................... 2 7. In dieser Übersicht verwendete Abkürzungen ................ 4
4. Verjährung im Steuerrecht ............................................. 2 8. Zusammenstellung wichtiger Verjährungsfristen ...........5
Updatestand dieser Fassung: Letzte Änderung im April 2008. Noch nicht berücksichtigt sind die GmbH-Reform
(MoMiG) und das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG).
Durch die Verjährung werden Rechtsansprüche undurchsetzbar. Die Kenntnis der Fristen und Termine ist da-
her bedeutsam, in Prüfungen wie in der praktischen Anwendung von Rechtsvorschriften. Dieses kleine Skript
enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten zivil- und handelsrechtlichen Regelungen.
zung des Lebens, des Körpers oder der Freiheit (ż199
1. Die Verjährung
Abs. 2 BGB) erhalten.
Die Zeitbeschränkung eines Anspruches (die Ans-
Allgemein kann man sich die folgende grundsätzliche
pruchsgrundlagen), d.h. des Rechtes, von einem ande-
Systematik der bürgerlich-rechtlichen Verjährungsfri-
ren ein Tun oder Unterlassen zu fordern (vgl. ż194
sten merken:
Abs. 1 BGB), heißt Verjährung. Nach Eintritt der Ver-
jährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu
Die allgemeine Verjährung beträgt drei Jahre
verweigern (ż214 Abs. 1 BGB). Leistungen, die nach
(ż195 BGB). Dies ist die Auffangregel für alle
Eintritt der Verjährung gewährt wurden (für die also
nicht anderweitig geregelten Fälle.
keine Rechtsgrundlage mehr bestand), können aber
Rechte an einem Grundstück verjähren in zehn
dennoch nicht zurückgefordert werden (ż214 Abs. 2
Jahren, ż196 BGB.
BGB), d.h., das Rechtsinstitut der ungerechtfertigten
Herausgabeansprüche aus Eigentum, familien- und
Bereicherung (ż812 BGB) kann in diesem Zusam-
erbrechtliche Ansprüche sowie rechtskräftig fest-
menhang nicht angewandt werden.
gestellte Ansprüche verjähren in 30 Jahren, ż197
BGB.
Das Recht der Verjährung ist zunächst im Bürgerli-
Mängelansprüche beim Kauf verjähren in fünf
chen Gesetzbuch (BGB) geregelt, aber in zahlreichen
Jahren bei einem Bauwerk, in zwei Jahren bei be-
Sondergesetzen individuell angeordnet und daher au-
weglichen Sachen (ż 438 BGB).
ßerordentlich unübersichtlich un kompliziert. Insge-
Mängelansprüche beim Werkvertrag verjähren bei
samt stehen hunderte von Verjährungsfristen und eine
einem Bauwerk in fünf Jahren; bei Werkleistun-
unüberschaubare Vielzahl von Sonderregelungen
gen, die auf Herstellung, Wartung oder Verände-
hierzu zur Verfügung. Durch die Schuldrechtsreform
rung (z.B. Reparatur) einer Sache gerichtet sind, in
wird ab 2002 das Verjährungsrecht im BGB voll-
zwei Jahren; im übrigen (z.B. bei Transportverträ-
kommen neu geregelt und wesentlich übersichtlicher.
gen) in drei Jahren (ż634a BGB).
Allgemein reichen Verjährungsfristen von unverzüg-
Beim Reisevertrag verjähren Ansprüche des Rei-
lich (was im strengen Sinne eine Verjährung ist, etwa
senden in zwei Jahren (ż651g Abs. 2 BGB).
in ż377 Abs. 1 HGB) bis hin zu der längsten Schutz-
Beim Mietvertrag verjähren Ersatzansprüche des
frist überhaupt, der urheberrechtlichen Schutzfrist von
Vermieters wegen Veränderung oder Verschlech-
70 Jahren nach dem Tode des Urhebers des Werkes
terung der Mietsache und des Mieters wegen Auf-
(ż64 UrhG).
wendungen in 6 Monaten (ż548 BGB).
2. Die Verjährung im BGB
Weiterhin wurden durch die Schuldrechtsreform die
Hier wird ab 2002 die alte regelmäßige Verjährungs- außerordentlich komplexen und unübersichtlichen
frist von 30 Jahren auf nur noch 3 Jahre reduziert
Verjährungsfristen von zwei und vier Jahren für be-
(ż195 BGB). Da die alte Frist jedoch aufgrund des
stimmte Schuldverhältnisse der żż196, 197 BGB ab-
Rechtstaatsprinzipes und des Grundsatzes des Ver- geschafft, was eine erhebliche Rechtsvereinfachung
trauensschutzes fortläuft, bleibt sie noch lange bedeut- darstellt. Inzwischen sind sie auch in Klausuren und
sam. Die dreißigjährige Verjährung bleibt jedoch etwa
Übungsaufgaben nicht mehr zu finden.
bei Mängeln einer Kaufsache (ż438 Abs. 1 Nr. 1
Der regelmäßige Beginn der Verjährung ist nach ż199
BGB) oder bei Schadensersatzansprüchen aus Verlet-
Abs. 1 BGB am Schluß des Jahres, in dem der Ans-
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pruch entstanden ist und der Gläubiger von den ans- tenverordnung. Letztere wurde gerade zum April 2008
pruchsbegründenden Umständen und der Person des wieder verändert.
Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahr-
3. Hemmung und Unterbrechung
lässigkeit hätte erlangen müssen (sogenannte Ultimo-
regel ). Dies kann insbesondere die Berechnung von
Durch sogenannte Hemmung der Verjährung wird ein
Fristen erleichtern. Allerdings gibt es auch von dieser
bestimmter Zeitraum nicht in die Verjährungsfrist
Regel eine Anzahl von Ausnahmen. In diesen Fällen
eingerechnet (ż209 BGB) während die Unterbrechung
besteht ein abweichender Verjährungsbeginn:
der Verjährung einen Neubeginn der Verjährungsfrist
verursacht (ż212 BGB). Da der Begriff Unterbre-
Bei nicht der Regelverjährung unterliegenden
chung nicht dem diesbezüglichen umgangssprachli-
Ansprüchen beginnt die Verjährung, soweit nichts
chen Gebrauch des Wortes entspricht, wurde durch
anderes geregelt ist, mit der Entstehung des Ans-
die Schuldrechtsreform ab 2002 der Begriff Neube-
pruchs (ż200 BGB).
ginn der Verjährung eingeführt.
Bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, z.B.
durch Urteil, beginnt die Verjährung mit der
Hemmung tritt ein, wenn zwischen einem Gläubiger
Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des
und einem Schuldner Ansprüche ungeklärt sind (ż203
vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im In-
BGB). In ż204 BGB werden hierfür zahlreiche Fälle
solvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung
aufgezählt, die um wesentlichen die Klage, die Ge-
des Anspruchs (ż201 BGB).
richtsverhandlung und hiermit zusammenhängende
Die Verjährung der kaufrechtlichen Mängelans-
Rechtshandlungen umfassen. Außerdem tritt die
prüche beginnt bei Grundstücken mit der Überga-
Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweige-
be, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache, al-
rungsrecht (ż205 BGB) und bei höherer Gewalt ein,
so nicht mit Vertragsschluß, ż438 Abs. 2 BGB.
insbesondere wenn (ż206 BGB) innerhalb der letzten
Beim Werkvertrag beginnt die Verjährung der
sechs Monate der Gläubiger durch höhere Gewalt an
Mängelansprüche mit der Abnahme, ż634 a Abs. 2
der Rechtsverfolgung gehindert wird. Weitere Hem-
BGB.
mungsgründe bestehen aus familiären Gründen (ż207
Beim Reisevertrag beginnt sie mit dem Tag, an
BGB) oder bei nicht voll Geschäftsfähigen (ż210
dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte
BGB).
ż651g Abs. 2 BGB.
Die Verjährung beginnt erneut (d.h., wird unterbro-
Beim Mietvertrag beginnt die oben genannte kurze
chen), wenn
Verjährung für Ansprüche des Vermieters dann,
wenn er die Mietsache zurückerhält, für solche des
1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Ans-
Mieters mit der Beendigung des Mietverhältnisses
pruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Si-
(ż548 BGB).
cherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt,
oder
Schließlich wurden ab 2002 die bis 2001 in Spezial-
gesetzen geregelten Rechtsinstitute des Rücktritts und
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungs-
des Widerruf von Rechtsgeschäften vereinheitlicht.
handlung vorgenommen oder beantragt wird (ż212
Die entsprechenden Spezialgesetze wie das Haustür-
Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB).
widerrufsgesetz oder das erst im Jahre 2000 in Kraft
Zu einem Neubeginn kommt es nicht, wenn die
getretene Fernabsatzgesetz wurden aufgehoben und
Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers
ihr Regelungsgehalt in das BGB integriert. Hier gilt
oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzun-
jetzt die einheitliche Widerrufsfrist von zwei Wochen
gen aufgehoben wird oder wenn dem Antrag des
bei allen Verbraucherverträgen durch den neuen ż355
Gläubigers nicht stattgegeben oder der Antrag vor der
BGB, der mit dem Zugang der Belehrung des Ver-
Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die
brauchers über sein Widerrufsrecht beginnt (ż355
erwirkte Vollstreckungshandlung aufgehoben wird
Abs. 2 BGB) und spätestens in sechs Monaten nach
(ż212 Abs. 2 und 3 BGB).
Vertragsschluß erlischt (ż355 Abs. 2 BGB). Der Wi-
derruf muß schriftlich erfolgen, bedarf keiner beson-
4. Verjährung im Steuerrecht
deren Begründung und muß nur innerhalb der Frist
abgeschickt werden (ż355 Abs. 1 BGB) und macht Hier unterscheidet man die Zahlungsverjährung, die
den Vertrag anfänglich nichtig (ż357 BGB). Ver- sich auf das Erlöschen der Zahlungsverpflichtung be-
dandte Waren sind auf Kosten und Gefahr des Unter- zieht, sowie die Festsetzungsverjährung, die das Er-
nehmers zurückzusenden, aber Wertminderungen sind löschen der Möglichkeit der Festsetzung von Steuern
u.U. zu ersetzen (ż357 Abs. 3 BGB). und steuerlichen Nebenleistungen oder Änderung von
Steuerbescheiden meint.
Obwohl die diesbezüglichen Vorschriften außeror-
dentlich komplex sind, ist auch hier eine insgesamt ei- Nach ż232 AO erlischt der Anspruch aus dem Steuer-
ne Rechtsvereinfachung durch die Abschaffung der schuldverhältnis und die von ihm abhängigen Verzin-
diversen Spezialgesetze eingetreten. Es bleiben jedoch sungen durch Verjährung. Hier beträgt die regelmäßi-
als Nebengesetze insbesondere das Unterlassungskla- ge Frist fünf Jahre (ż228 AO), die mit dem Ablauf des
gengesetz (UKlaG) und die BGB-Informationspflich- Fälligkeitsjahres beginbnen (ż229 Abs. 1 AO).
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Nach 169 AO ist die Festsetzung von Steuern sowie durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem
ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungs-
sobald die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese ist pflichtigen.
damit eine spezielle Form der Verjährung, die aus-
6. Delikt- und strafrechtliche Verjährung
drücklich auch für die Berichtigung wegen offenbarer
Unrichtigkeit gilt (ż169 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Fest-
Während die deliktrechtliche Verjährung im BGB ge-
setzungsfrist beträgt ein Jahr für Zölle, Verbrauch-
regelt ist, sind die Vorschriften des Strafrechts im
steuern, Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergü-
Ordnungswidrigkeitengesetz und im Strafgesetzbuch
tungen, vier Jahre alle anderen Steuern und Steuer-
zu finden. Die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen
vergütungen (ż169 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AO) aber
Ansprüche sind von eventuellen straf- oder ordnung-
zehn Jahre bei Steuerhinterziehung (ż371 AO) und
swidrigkeitenrechtlichen Rechtsgfolgen einer Tat
fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung (ż169
unabhängig und können von diesen unabhängig ver-
AO) (ż169 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO). Die Festset-
folgt werden, was oft zu mehreren parallelen Prozes-
zungsfrist beginnt frühestens mit Ablauf des Kalen-
sen gegen einen Täter führt.
derjahres, in dem die Steuer entstanden ist oder eine
Bürgerlich-rechtliche Ansprüche aus widerrechtlichen
bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist
Handlungen verjähren in drei Jahren von dem Zeit-
(ż170 Abs. 1 AO), i.d.R. aber erst mit dem Zeitpunkt,
punkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden
zu dem die Steuererklärung eingereicht wird (ż170
und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt,
Abs. 2 Nr. 1 AO).
und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jah-
Bei den einzelnen Steuerarten sind für spezifische
ren von der Begehung der Handlung an (ż852 Abs. 1
Tatbestände vielfach eigene Verjährungsfristen an-
BGB). Schwebende Verhandlungen führen auch hier
geordnet; die Abgabefrist von Steuererklärungen von
zu einer Hemmung der Verjährung (żż852 Abs. 2
fünf Monaten bei Jahressteuern (ż149 Abs. 2 AO) ist
BGB). Im Strafrecht verjähren Mord und Völkermord
keine Verjährungsfrist im eigentlichen Sinne aber eine
gar nicht (ż78 Abs. 2 StGB); ansonsten beträgt die
einer solchen ähnliche Fristsetzung. Auch die Monats-
Verjährung in Abhängigkeit von der Höchststrafe, die
frist für den steuerrechtliche Einspruch (żż137 Abs. 1,
für eine Tat vorgesehen ist (ż78 Abs. 3 StGB)
355, 356 und 357 AO) ist keine Verjährungsfrist im
1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Frei-
eigentlichen Sinne, aber einer solchen ähnlich, denn
heitsstrafe bedroht sind,
sie betrifft das Erlöschen des Rechts, Rechtsmittel ge-
2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit
gen einen steuerrechtlichen Verwaltungsakt einzule-
Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht
gen.
sind,
5. Hemmung und Unterbrechung im Steu- 3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Frei-
heitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn
errecht
Jahren bedroht sind,
Diese beiden Rechtsinstitute sind im Steuerrecht in
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Frei-
dem bürgerlichen Recht analoger Art und Weise gere-
heitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf
gelt. Die Verjährung ist auch im Steuerrecht gehemmt,
Jahren bedroht sind,
solange der Anspruch wegen höherer Gewalt inner-
5. drei Jahre bei den übrigen Taten.
halb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist
Gar keine Verjährung gibt es bei Straftaten nach ż211
nicht verfolgt werden kann (ż230 AO). Während die-
StGB (Mord), ż78 Abs. 2 StGB. Diese Vorschrift
ser Fall bei der bekannten Dichte der Tätigkeit
dient insbesondere dazu, Kriegsverbrechen und Ver-
deutscher Finanzbeamter wohl eher selten sein dürfte,
brechen gegen die Menschlichkeit u.a. auch nach dem
sind die Unterbrechungsgründe aus ż231 Abs. 1 AO
Völkerstrafgesetzbuch zeitlich unbeschränkt zu ver-
weitaus realitätsnäher. Nach dieser Vorschrift beginnt
folgen.
eine neue steuerrechtliche Verhährung
Diese Verjährung beginnt mit Tatvollendung bzw.
durch schriftliche Geltendmachung des Anspru-
Eintritt des durch eine Tat bezweckten Erfolges (ż78a
ches,
StGB) und ruht unter bestimmten Voraussetzungen
durch Zahlungsaufschub,
(ż78b StGB), was ebenfalls einer Hemmung gleich-
durch Stundung,
kommt. Die Unterbrechungsgründe finden sich in
durch Aussetzung der Vollziehung,
ż78c StGB. Im Ordnungswidrigkeitenrecht unter-
durch Sicherheitsleistung,
scheidet man die Verfolgungs- und die Vollstre -
durch Vollstreckungsaufschub,
kungsverjährung. Die Verfolgung von Ordnungswid-
durch eine Vollstreckungsmaßnahme,
rigkeiten verjährt in sechs Monaten bis drei Jahren je
durch Anmeldung im Insolvenzverfahren,
nach maximaler Höhe der Geldbuße (ż31 Abs. 2
durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder ge-
OWiG). Die Vollstreckung verjährt in drei bis fünf
richtl. Schuldenbereinigungsplan,
Jahren, wiederum je nach Höhe der festgesetzten
durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die
Geldbuße und kann ebenfalls gehemmt und unterbro-
Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel
chen werden (ż34 OWiG).
hat und
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OWiG Ordnungswidrigkeitengesetz
7. In dieser Übersicht verwendete Abkür-
PatG Patentgesetz
zungen
ProdHaftG Produkthaftungsgesetz
AktG Aktiengesetz
ScheckG Scheckgesetz
AO Abgabenordnung
SGB Sozialgesetzbuch
BetrVerfG Betriebsverfassungsgesetz
StBerG Steuerberatergesetz
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
StGB Strafgesetzbuch
EStG Einkommensteuergesetz
UmwG Umwandlungsgesetz
FGO Finanzgerichtsordnung
UrhG Urhebergesetz
GebrMG Gebrauchsmustergesetz
UWG Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb
GenG Genossenschaftsgesetz
VVG Versicherungsvertragsgesetz
GeschMG Geschmacksmustergesetz
WG Wechselgesetz
GKG Gerichtskostengesetz
ZPO Zivilprozeßordnung
GmbHG GmbH-Gesetz
Eine wesentlich umfangreichere Liste mit weit über
GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkun-
Tausend Abkürzungen aus dem juristischen Bereich
gen
finden Sie am Ende des Lexikons für Rechnungswe-
HGB Handelsgesetzbuch
sen und Controlling auf der BWL CD sowie online
InsO Insolvenzordnung
unter http://www.zingel.de/jurabk.htm
KSchG Kündigungsschutzgesetz
MarkenG Markengesetz
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8. Zusammenstellung wichtiger Verjährungsfristen
Diese Version wurde im April 2008 zuletzt überarbeitet und berücksichtigt die jeweils relevanten Rechtsände-
rungen, die bis Anfang 2008 in Kraft getreten sind. Vorschriften der neuen BGB-Fassung werden nur noch mit
BGB gekennzeichnet; Regelungen aus der BGB-Fassung aus der Zeit vor der Schuldrechtsreform sind mit
BGB a.F. kenntlich. Alte Vorschriften werden auch nach 2002 in dieser Zusammenstellung erhalten bleiben,
weil sie für bestehende Rechtsverhältnisse fortgelten. Keine Haftung bei Fehlern oder Auslassungen!
Frist Fristbeginn Anspruch
Sofort Ab Lieferungseingang (ż377 Frist der Untersuchungs- und Rügepflicht bei doppelsei-
Abs. 1 HGB) tigem Handelskauf (ż377 HGB).
vom Verkäufer be- Übergabe der Kaufsache Billigungsfrist bei Kauf auf Probe oder auf Besichti-
stimmte angemesse- gung (ż455 BGB)
ne Frist
3 Tage Kenntniserhalt von einer Frist, innerhalb derer der Betriebsrat seine Bedenken
Kündigung gegen eine außerordentliche Kündigung beim Arbeitge-
ber anmelden kann (ż102 Abs. 1 Satz 3 BetrVerfG)
3 Tage Aufgabe zur Post Frist, innerhalb derer ein per Post im Inland zugestellter
Verwaltungsakt als zugestellt gilt (ż122 Abs. 2 Nr. 1
AO).
1 Woche Empfang der Mitteilung Ausübungsfrist für Vorkaufrecht bei allen Sachen außer
Grundstücken (ż469 Abs. 2 BGB)
1 Woche Kenntniserhalt von einer Frist, innerhalb derer der Betriebsrat seine Bedenken
Kündigung gegen eine ordentliche Kündigung beim Arbeitgeber
anmelden kann (ż102 Abs. 1 Satz 1 BetrVerfG)
1 Woche Absendung der Einladung Frist, die bei Einladung der Gesellschafter zur Gesell-
schafterversammlung gewahrt werden muß (ż51 Abs. 2
GmbHG).
2 Wochen Zugang einer deutlich gestal- Allgemeine verbraucherrechtliche Widerrufsfrist, insbe-
teten Widerrufsbelehrung sondere von Bedeutung im sogenannten Fernabsatz
beim Verbraucher (ż355 Abs. (Versandhandel) nach ż355 Abs. 1 Satz 2 BGB; ent-
2 BGB) spricht der nachstehenden Frist aus dem Fernabsatzge-
setz, das nur von Sommer 2000 bis Ende 2001 gegolten
hat.
2 Wochen Zugang einer deutlich gestal- Allgemeine verbraucherrechtliche Widerrufsfrist, insbe-
teten Widerrufsbelehrung sondere von Bedeutung im sogenannten Fernabsatz
beim Verbraucher (ż361a (Versandhandel) nach ż361a Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.;
Abs. 1 Satz 3 BGB a.F.) vgl. auch die vorstehende gleichartige Frist aus der
Neufassung des BGB ab 2002.
2 Wochen Ab Zustellung (ż692 Abs. 1 Widerspruchsfrist bei gerichtlichem Mahnbescheid
Nr. 3 ZPO) (ż694 ZPO).
2 Wochen Ab Widerspruch gegen einen Frist, binnen welcher der Antragsteller eines Mahnbe-
Mahnbescheid (ż697 Abs. 1 scheides im Falle des Widerspruches des Gläubigers
ZPO) nach Aufforderung des Gerichtes eine Klageschrift an
das Gericht einzureichen hat, an welches die Streitsache
abgegeben wird (ż697 Abs. 1 ZPO).
2 Wochen Absendung der Einladung Frist, die bei Einladung der Mitglieder zur Generalver-
sammlung gewahrt werden muß (ż46 Abs. 1 GenG).
2 Wochen Ab Anspruchsentstehung des Fälligkeit der Versicherungsleistung bei Haftpflichtver-
Dritten (ż106 Abs. 1 VVG) sicherung (ż106 Abs. 1 VVG).
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Frist Fristbeginn Anspruch
2 Wochen zum En- Zum 15. eines Kalendermo- Ordentliche Kündigungsfrist für Wohnraum, der Teil
de dieses Monats nats (ż573c Abs. 3 BGB) der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist
(=Untermietverhältnisse!), ż549 Abs. 2 Ne. 2 BGB,
Frist in ż573c Abs. 3 BGB.
3 Wochen Wegfall des einer rechtzeigi- Zulassung einer nachträglichen kündigungsschutzrech-
gen Klageerhebung entgegen- tlichen Klage bei Bestehen von Hinderungsgründen, die
stehenden Grundes (ż5 Abs. 3 einer rechtzeitigen Klageerhebung entgegenstanden (ż5
KSchG) KSchG).
3 Wochen Ab Zugang der Kündigung Frist, binnen welcher der Arbeitnehmer das Arbeitsge-
eines Arbeitsverhltn. richt anrufen kann um feststellen zu lassen, daß eine
Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (ż4 KSchG).
3 Wochen Ab vereinbartem Ende des Frist zur Erhebung der Klage vor dem Arbeitsgericht
befristeten Arbeitsverhlt. (ż1 auf Festetellung, daß ein Arbeitsverhältnis auf Grund
Abs. 5 BeschFG) der Befristung dennoch nicht beendet ist (ż1 Abs. 5 Be-
schFG).
4 Wochen zum 15 (Keine Regelung, beliebiger Regelmäßige Kündigungsfrist für ordentliche Kündi-
oder Monatsende Zeitpunkt) gungen von Arbeitsverhältnissen, Verlängerung auf bis
zu sieben Monate zum Monatsende bei Arbeitsverhält-
nissen, die 20 Jahre bestanden haben (ż622 Abs. 2 Nr. 1
bis 7 BGB).
30 Tage Fälligkeit (ż284 Abs. 3 Satz 1 Frist, nach deren Ablauf der Schuldner einer Geldforde-
BGB) rung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Ver-
zug gerät (ż286 Abs. 3 BGB).
30 Tage Absendung der Einladung Einberufungsfrist der Hauptversammlung bei Aktienge-
sellschaften (ż123 AktG).
1 Monat Ab Zustellung der Aufforde- Nachfrist, die GmbH-Gesellschaftern mindestens zu
rung mittels eingeschriebe- setzen ist, die ihre Stammeinlage nicht rechtzeitig ein-
nem Brief (ż21 Abs. 1 gezahlt haben. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser
GmbHG) Nachfrist ist die Kaduzierung möglich (ż21 Abs. 1 Satz
3 GmbHG).
1 Monat Zugang der Kündigung Mindeste Kündigungsfrist eines Handelsvertreters im
ersten Jahr seines Vertrages, wenn dieser auf unbe-
stimmte Zeit eingegangen wurde (ż89 Abs. 1 HGB).
1 Monat Aufgabe zur Post Frist, innerhalb derer ein per Post im Ausland zugestell-
ter Verwaltungsakt als zugestellt gilt (ż122 Abs. 2 Nr. 2
AO).
1 Monat Bekanntgabe bzw. Zustellung Steuerrechtliche Widerspruchsfrist (żż347 Abs. 1, 355,
eines Verwaltungsaktes 356, 357 AO)
1 Monat Bekanntgabe der Entschei- Regelmäßige Klagefrist für steuerrechtliche Anfech-
dung über außergerichtlichen tungsklagen (ż47 Abs. 1 FGO)
Rechtsbehelf (ż47 Abs. 1 Satz
1 FGO)
2 Monate Empfang der Mitteilung Ausübungsfrist für Vorkaufrecht bei Grundstücken
(ż469 Abs. 2 BGB)
2 Monate Zugang der Kündigung Kündigungsfrist eines Handelsvertreters im zweiten
Jahr seines Vertrages, wenn dieser auf unbestimmte Zeit
eingegangen wurde (ż89 Abs. 1 HGB).
2 Monate Zugang der Mieterhöhungs- Sonderkündigungsfrist eines Mieters nach Mieterhö-
forderung des Vermieters hung (ż561 Abs. 1 BGB).
beim Mieter
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Frist Fristbeginn Anspruch
3 Monate Zum dritten Werktag eines Ordentliche Kündigungsfrist für Wohnraum (ż573c
Kalendermonats (ż573c Abs. Abs. 1 BGB).
1 BGB)
3 Monate Abschluß des Geschäftsjahres Frist, binnen derer die gesetzlichen Vertreter einer Ka-
(ż264 Abs. 1 HGB) pitalgesellschaft den Jahresabschluß (Bilanz, G&V,
Anhang) sowie den Lagebericht aufzustellen haben
(ż264 Abs. 1 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften i.S.d.
ż267 HGB haben 6 Monate Frist.
3 Monate Vereinigung aller Geschäfts- Frist, innerhalb derer ausstehende Einlagen nachzulei-
anteile in einer Hand binnen sten sind, wenn sich innerhalb der ersten drei Jahre des
den ersten 3 Jahren (ż19 Abs. Bestehens einer GmbH alle Kapitalanteile (beispiels-
4 GmbHG) weise durch kauf oder auch durch Kaduzierung) in einer
Hand vereinigen (ż19 Abs. 4 GmbHG)
3 Monate Zeitpunkt der Kenntnisnahme Schadensersatz des Prinzipal bei Wettbewerbsverstoß
(ż61 Abs. 2 HGB) des Handlungsgehilfen, ohne Rücksicht auf Kenntnis-
nahme aber in 5 Jahren (ż61 Abs. 2 HGB).
3 Monate Zeitpunkt der Kenntnisnahme Schadensersatz bei Wettbewerbsverstoß des Gesell-
(ż113 Abs. 3 HGB) schafters, ohne Rücksicht auf Kenntnisnahme aber in 5
Jahren (ż61 Abs. 2 HGB).
3 Monate Zeitpunkt der Kenntnisnahme Schadensersatzanspruch der Gesellschaft bei Wettbe-
(ż88 Abs. 3 AktG) werbsverstoß der Vorstandsmitglieder, ohne Rücksicht
auf Kenntnisnahme aber in 5 Jahren (ż88 Abs. 3 HGB).
3 Monate Zeitpunkt der Kenntnisnahme Schadensersatz bei Wettbewerbsverstoß des persönlich
(ż284 Abs. 3 AktG) haftenden Gesellschafters (ż284 Abs. 2 und 3 AktG),
ohne Rücksicht auf Kenntnisnahme aber in 5 Jahren
(ż284 Abs. 3 AktG).
3 Monate Zeitpunkt der Kenntnisnahme Haftung der Vorstandsmitglieder bei Verstoß gegen das
(ż88 Abs. 3 AktG) Wettbewerbsverbot, ohne Rücksicht auf Kenntnisnahme
aber in 5 Jahren (ż88 Abs. 3 AktG).
3 Monate Zugang der Kündigung Kündigungsfrist eines Handelsvertreters im dritten bis
fünften Jahr seines Vertrages, wenn dieser auf unbe-
stimmte Zeit eingegangen wurde (ż89 Abs. 1 HGB).
3 Monate Ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage bei Kündigung durch den In-
eines Arbeitsverhltn. solvenzverwalter im Insolvenzverfahren (ż113 Satz 2
InsO)
3 Monate Zeitpunkt der Erlangung der Frist, innerhalb derer bei Antragsdelikten der Antrag
Kenntnis von Tat und Täter auf Strafverfolgung zu stellen ist (ż77b Abs. 1 StGB).
(verkürzt, ż77b Abs. 2 StGB)
3 Monate Kenntniserlangung vom Er- Frist, binnen derer jeder der Erbschaftsteuer unterlie-
werb gende Erwerb angezeigt werden muß (ż30 Abs. 1
ErbStG).
3 Monate Beginn des Versicherungsver- Maximale Wartezeit bei Krankheitskosten-, Kranken-
hältnisses haustagegeld- und Krankentagegeldversicherung (ż197
Abs. 1 Satz 1 VVG)
5 Monate Ablauf des Zeitraumes, auf Regelmäßige Frist zur Abgabe von Steuererklärungen,
den sich eine Steuer bezieht sofern die Steuergesetze nichts anderes bestimmen
(ż149 Abs. 2 AO) (ż149 Abs. 2 AO).
6 Monate Zugang einer deutlich gestal- Spätestes Ende des Widerrufsrechts des Verbrauchers
teten Widerrufsbelehrung (ż355 Abs. 3 BGB) etwa bei Fehlender Kundeninfor-
beim Verbraucher (ż355 Abs. mation.
2 BGB)
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Frist Fristbeginn Anspruch
6 Monate Zum dritten Werktag eines Ordentliche Kündigungsfrist für Wohnraum, wenn das
Kalendermonats (ż573c Abs. Mietverhältnis 5, 6 oder 7 Jahre bestanden hat (ż573c
1 BGB) Abs. 1 BGB).
6 Monate Rückgabe der Mietsache Mietrechtliche Verjährungsfrist für Ersatzansprüche aus
(Vermieter), Beendigung des Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache,
Mietverh. (Mieter) (ż548 Ersatz von Verwendungen oder Gestattung der Weg-
Abs. 1 Satz 2 BGB) nahme von Einrichtungsgegenständen (ż548 Abs. 1
Satz 1 BGB).
6 Monate Abnahme des Werkes (ż638 Gewährleistungsanspruch auf Wandlung, Minderung
Abs. 1 Satz 2 BGB) und Schadensersatz (sofern nicht arglistig verschwiege-
ne Mängel) im Werkvertrag bei beweglichen Sachen
(ż638 Abs. 1 BGB).
6 Monate Ablauf der Vorlegungsfrist Ansprüche des Scheckinhabers gegen Indossanten,
(ż52 Abs. 1 ScheckG) Aussteller und andere Scheckverpflichtete (ż52 Abs. 1
ScheckG).
6 Monate Einlösung oder gerichtliche Ansprüche eines Indossanten gegen einen anderen In-
Geltendmachung (ż70 Abs. 3 dossanten und den Aussteller eines Wechsels (ż70 Abs.
WG) 3 WG).
6 Monate Ab Kenntnisnahme (ż11 Abs. Wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung
2 UWG). oder Schadensersatz (ż11 Abs. 1 UWG).
6 Monate Tatvollendung Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten, die mit ei-
ner Geldbuße bis unter 1.000 Ź bedroht sind (ż31 Abs.
2 Nr. 4 OWiG). Diese Frist gilt für nahezu alle Ver-
kehrsdelikte.
6 Monate Einlegung des außergerichtli- Regelmäßige Mindestfrist für Untätigkeitsklage (ż46
chen Rechtsbehelfes (ż46 FGO).
Abs. 2 FGO), Antrag auf
Vornahme eines Verwal-
tungsaktes
6 Monate Ausscheiden eines Genossen- Auszahlung des Geschäftsguthabens nach Ausscheiden
schaftsmitgliedes eines Genossenschaftsmitgliedes, ż73 Abs. 2 Satz 2
GenG
8 Monate Beginn des Versicherungsver- Maximale Wartezeit bei Entbindung, Psychotherapie,
hältnisses Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie
(ż197 Abs. 1 Satz 1 VVG)
9 Monate Zum dritten Werktag eines Ordentliche Kündigungsfrist für Wohnraum, wenn das
Kalendermonats (ż573c Abs. Mietverhältnis mindestens 8 Jahre bestanden hat (ż573c
1 BGB) Abs. 1 BGB) und zugleich höchste mietrechtliche Kün-
digungsfrist.
1 Jahr Übergabe (ż477 Abs. 1 BGB) Gewährleistungsanspruch bei Kaufverträgen über
Grundstücken (ż477 Abs. 1 BGB).
1 Jahr Abnahme des Werkes (ż638 Gewährleistungsanspruch auf Wandlung, Minderung
Abs. 1 Satz 2 BGB) und Schadensersatz (sofern nicht arglistig verschwiege-
ne Mängel) im Werkvertrag bei Arbeiten an Grundstük-
ken (ż638 Abs. 1 BGB).
1 Jahr Ab Entdeckung der Täu- Anfechtungsfrist für Anfechtung wegen Täuschung
schung oder Wegfall der oder Drohung (ż123 BGB) gemäß Å¼124 Abs. 1 BGB.
Zwangslage (ż124 Abs. 2 Maximalfrist: 30 Jahre (ż124 Abs. 3 BGB).
BGB)
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Frist Fristbeginn Anspruch
1 Jahr Schluß des Geschäftsjahres Allgemeine Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse bei
(ż325 Abs. 1 HGB) Kapitalgesellschaften (ż325 Abs. 1 HGB); zugleich
Frist für Personengesellschaften und Einzelkaufleute
gemäß BFH-Urteil (BStBl 1984) zu ż243 Abs. 3 HGB.
1 Jahr Rechtzeitiger Wechselprotest Ansprüche des Wechselinhabers gegen die Indossanten
(ż70 Abs. 2 WG) und den Wechselaussteller; im Falle des Vermerkes
ohne Kosten jedoch schon am Verfalltag! (ż70 Abs. 2
WG)
1 Jahr Kauf eigener Aktien (ż71 Frist, binnen derer eigene im Besitz der Aktiengesell-
Abs. 3 AktG) schaft befindliche Aktien verkauft oder an Arbeitneh-
mer ausgegeben werden müssen (ż70 Abs. 3 AktG).
1 Jahr Ende der Zwangslage durch Anfechtung des Erbschaftsvertrages wegen Täuschung
Drohung oder Kenntnisnahme oder Drohung (ż2283 BGB).
von Täuschung (ż2283 Abs. 2
BGB)
1 Jahr Erwerb Spekulationsfrist, innerhalb derer Spekulationsgeschäfte
in bewegliche Wirtschaftsgüter steuerpflichtig sind (ż23
EStG Abs. 1 Nr. 2), anwendbar bis 2008.
1 Jahr Ausstellung des Schecks Scheckrechtliche Bereicherung (ż58 Abs. 2 ScheckG).
1 Jahr Tatvollendung Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten, die mit ei-
ner Geldbuße über 1.000 Ź bis zu 2.500 Ź bedroht sind
(ż31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG).
1 Jahr Zugang der Steuererklärung Festsetzungsverjährung für nicht hinterzogene Zölle,
Verbrauchssteuern, Zollvergütungen und Verbrauchs-
steuervergütungen (ż169 Abs. 2 Nr. 1 AO).
1 Jahr Zugang der Steuererklärung Festsetzungsverjährung für nicht hinterzogene Steuern,
die keine Zölle, Verbrauchssteuern, Zollvergütungen
und Verbrauchssteuervergütungen sind (ż169 Abs. 2
Nr. 2 AO).
1 Jahr Erwerb Spekulationsfrist, innerhalb derer sogenannte private
Veräußerungsgeschäfte steuerpflichtig sind, wenn es
sich nicht um Grundstücke handelt (ż23 Abs. 1 Nr. 2
EStG).
2 Jahre Bei Grundstücken bei Über- Regelmäßige Verjährungsfrist bei Sachmängeln von
gabe, bei allen anderen Sa- Kaufsachen (ż438 Abs. 1 Nr. 3 BGB); vgl. jedoch 30
chen bei Ablieferung (ż438 Jahre bei bestimmten Rechtsmängeln und 5 Jahre bei
Abs. 3 BGB) Baumängeln (vgl. unten).
2 Jahre Ablieferung der Sache (ż479 Rückgriffanspruch des Unternehmers bei Sachmängel-
Abs. 1 BGB) haftung (ż479 Abs. 1 BGB)
2 Jahre Ab Schluß des Jahres der Fäl- Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker, Landwirte im
ligkeit der Leistung (żż198, Endkundengeschäft, Transportgewerbe, Gastgewerbe,
201 BGB a.F.) Lotteriegeschäft, gewerbl. Miete, Dienst- und Arbeits-
verträge, Schulen und Unterricht, Erzieher, Ärzte,
Rechtsanwälte, Notare, Zeugen, Sachverständige (sinn-
gemäß verkürzt) (ż196 Abs. 1 BGB a.F.).
2 Jahre Kenntnisnahme oder Able- Schadensersatzansprüche wegen Verstößen gegen das
hung der Bewerbung (ż611a arbeitsrechtliche Benachteiligungsverbot des ż611a
Abs. 4 BGB) BGB.
2 Jahre Eröffnung des Insolvenzver- Insolvenzanfechtung (żż129ff InsO, ż146 InsO).
fahrens (ż146 Abs. 1 InsO)
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Frist Fristbeginn Anspruch
2 Jahre Tatvollendung Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten, die mit ei-
ner Geldbuße über 2.500 Ź bis zu 15.000 Ź bedroht sind
(ż31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG).
3 Jahre Schluß des Jahres der Fällig- Neue regelmäßige Verjährungsfrist ab 2002 (ż195
keit (sog. Ultimoregel) (ż199 BGB)
Abs. 1 Nr. 1 BGB) und Kenn-
tniserhalt des Gläubigers
(ż199 Abs. 1 Nr. 2 BGB)
3 Jahre Vereinbarung des Vorbehal- Ausschlußfrist bei Wiederkauf bei allen Sachen außer
tes des Wiederkaufes (ż462 bei Grundstücken (ż462 BGB)
BGB)
3 Jahre Ab Begründung des Wohnei- Zeitraum, innerhalb dessen Eigenbedarfskündigungen
gentums = ab Eigentümer- bei Wohnraum durch neue Eigentümer nicht zugelassen
wechsel (ż564b Abs. 2 Nr. 2 sind (ż564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB).
Satz 2 BGB)
3 Jahre Kenntniserlangung des Ge- Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (ż823 BGB)
schädigten über den Schädi- gemäß Å¼852 Abs. 1 BGB. Höchstfrist: 30 Jahre ab Tat-
ger und den Schaden (ż852 zeitpunkt (ż852 Abs. 1 BGB).
Abs. 1 BGB)
3 Jahre Kenntniserlangung des Ge- Schadensersatzpflicht bei Amtspflichtverletzung des
schädigten über den Schädi- verletzten Dritten gegen den schuldigen Beamten und
ger und den Schaden (ż852 dessen Dienstherren (żż839, 852 BGB).
Abs. 1 BGB)
3 Jahre Kenntniserlangung des Ge- Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters aus
schädigten über den Schaden Pflichtverletzungen (ż62 InsO).
und die Ersatzpflicht des
Verwalters (ż62 InsO)
3 Jahre Kenntniserlangung des Ge- Ansprüche des Geschädigten aus Produkthaftung gegen
schädigten über den Schädi- den Hersteller oder Inverkehrbringer von Produkten
ger und den Schaden (ż12 (ż12 Abs. 1 ProdHaftG).
Abs. 1 ProdHaftG)
3 Jahre Verfall (ż70 Abs. 1 WG) Ansprüche aus Wechseln gegen den Annehmer (ż70
Abs. 1 WG).
3 Jahre Annahme der Anweisung Anspruch des Anweisungsempfängers gegen den An-
gewiesenen aus der Abnahme (ż786 BGB).
3 Jahre Kenntniserlangung Haftung des Frachtführers/Spediteurs/Lagerhalters bei
Vorsatz oder Fahrlässigkeit (żż439 Abs. 1 Satz 2, 463,
475a HGB).
3 Jahre Kenntniserlangung Haftungs des Insolvenzverwalters (ż62 Satz 1 InsO),
gemäß Regelungen allgemeine Verjährung aus dem
BGB.
3 Jahre Kenntniserlangung Verjährung des Anfechtungsanspruches (ż146 Abs. 1
InsO), gemäß Regelungen allgemeine Verjährung aus
dem BGB.
3 Jahre Kenntniserlangung (ż12 Abs. Anspruch des Ersatzberechtigten bei Schäden durch
1 ProdHaftG) fehlerhafte Produkte (ż12 Abs. 1 ProdHaftG).
3 Jahre Erbanfall, Kenntnisnahme Diverse erbrechtliche Fristen (u.a. żż2287 Abs. 2, 2332
BGB).
3 Jahre Tatvollendung Höchste Verjährungsfrist des OWiG für Ordnungswid-
rigkeiten, die mit einer Geldbuße von über 15.000 Ź be-
droht sind (ż31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
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Frist Fristbeginn Anspruch
3 Jahre Tatvollendung Verjährung von Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe
von unter einem Jahr bedroht sind (ż78 Abs. 3 Nr. 5
StGB).
3 Jahre Beginn des Versicherungsver- Maximale Wartezeit bei Pflegekrankenversicherung
hältnisses (ż197 Abs. 1 Satz 2 VVG)
4 Jahre Ab Schluß des Jahres der Fäl- Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker, Landwirte im Ge-
ligkeit der Leistung (żż198, schäftskundengeschäft, Lotteriegeschäft an Weiterver-
201 BGB a.F.) käufer (ż196 Abs. 2 BGB) (sinngemäß verkürzt).
4 Jahre Ab Schluß des Jahres der Fäl- Rückständige (d.h., gemahnte und gemäß Å¼284 BGB im
ligkeit der Leistung (żż198, Verzug befindliche) Schulden aus Dauerschuldverhält-
201 BGB a.F.) nissen wie Zinsen, Mieten, Pachten oder Unterhaltslei-
stungen (ż197 BGB a.F.) (sinngemäß verkürzt).
4 Jahre Ab Schluß des Jahres der Fäl- Ansprüche der Handelsvertreter aus Agenturverträgen
ligkeit (ż88 HGB) (Provisionen o.Ä.) (ż88 HGB).
4 Jahre Ab Fälligkeit (ż804 Abs. 1 Auszahlung von abhandengekommenen, vernichteten
BGB) oder sonst nicht mehr vorhandenen Zins-, Renten- oder
Gewinnanteilsscheinen (ż804 Abs. 1 BGB)
4 Jahre Ablauf des Kalenderjahres Absprüche auf Sozialleistungen (ż45 Abs. 1 SGB I)
des Entstehens von Ansprü-
chen (ż45 Abs. 1 SGB I)
4 Jahre Kostenfestsetzung Gerichtskosten (ż5 Abs. 1 GKG)
4 Jahre Gebührenfestsetzung Gebührenpflichtige Handlungen der Kartellbehörde
nach ż80 GWB (ż80 Abs. 7 GWB).
4 Jahre Ablauf des Kalenderjahres, in Erstattung zu unrecht erbrachter Leistungen (ż50 SGB
dem der Verwaltungsakt X).
unanfechtbar geworden ist
(ż50 Abs. 4 SGB X)
5 Jahre Bei Grundstücken bei Über- Regelmäßige Verjährungsfrist bei Sachmängeln von
gabe, bei allen anderen Sa- Kaufsachen, wenn die Sache entsprechend ihrer übli-
chen bei Ablieferung (ż438 chen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden
Abs. 3 BGB) ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (ż438
Abs. 1 Nr. 2 BGB).
5 Jahre Ab Ende des Tages, an dem Haftungshöchstdauer eines neuen Inhabers eines Han-
der neue Inhaber im Handels- delsgewerbes für Verbindlichkeiten des früheren Inha-
register eingetragen wird (ż26 bers bei Erwerb des Handelsgeschäftes (ż26 Abs. 1
Abs. 1 Satz 2 HGB) BGB).
5 Jahre Abchluß des Geschäfts (ż113 Höchste Verjährung unabhängig vom Zeitpunkt des
Abs. 3 HGB) Kenntniserhalts bei Wettbewerbsverstößen der Wettbe-
werber (ż61 Abs. 2 HGB).
5 Jahre Abchluß des Geschäfts (ż88 Höchste Verjährung der Ansprüche der Gesellschaft-
Abs. 3 HGB) unabhängig vom Zeitpunkt des Kenntniserhalts bei
Wettbewerbsverstößen der Vorstandsmitglieder (ż88
Abs. 3 AktG).
5 Jahre Abschluß des Geschäfts (ż61 Höchste Verjährung unabhängig vom Zeitpunkt des
Abs. 2 HGB) Kenntniserhalts bei Wettbewerbsverstößen des Hand-
lungsgehilfen (ż61 Abs. 2 HGB).
5 Jahre Abschluß des Geschäfts Höchste Verjährung unabhängig vom Zeitpunkt des
(ż284 Abs. 3 AktG) Kenntniserhaltes (ż284 Abs. 3 AktG).
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Frist Fristbeginn Anspruch
5 Jahre Anmeldung des Überganges Haftpflicht des Rechtsvorgängers für nicht eingezahlte
eines GmbH- Beträge der Stammeinlage (ż22 Abs. 3 GmbHG).
Geschäftsanteiles beim Han-
delsregister
5 Jahre Ab Rechtskraft des Urteils Frist, binnen welcher ein wegen żż283 bis 283d StGB
(ż6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG) (Insolvenzstraftaten) Verurteilter nicht GmbH-
Geschäftsführer sein kann (ż6 Abs. 2 GmbHG).
5 Jahre Handelsregistereintragung Nachzahlungsfrist bei Überbewertung von Sacheinlagen
(ż9 Abs. 2 GmbHG).
5 Jahre Abnahme des Werkes (ż638 Gewährleistungsanspruch auf Wandlung, Minderung
Abs. 1 Satz 2 BGB) und Schadensersatz (sofern nicht arglistig verschwiege-
ne Mängel) im Werkvertrag bei Arbeiten an Gebäuden
(ż638 Abs. 1 BGB).
5 Jahre Keine Anordnung Haftung wegen Insolvenzverschleppung (ż130a Abs. 3
HGB).
5 Jahre Ab Beendigung der Tätigkeit Haftung des Abschlußprüfers (ż323 Abs. 5 HGB), der
Verschmelzungsprüfer (ż11 Abs. 2 UmwG).
5 Jahre Handelsregistereintragung Haftung der Gesellschaft wegen falscher Angaben bei
Errichtung (żż9a, 9b Abs. 2 GmbHG).
5 Jahre Keine Anordnung Haftung der Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglie-
der wegen Obligenheitsverletzungen (ż43 Abs. 4, $52
Abs. 3 GmbHG).
5 Jahre Keine Anordnung Geschäftsführerhaftung wegen Konkursverschleppung
(ż64 Abs. 2, 43 Abs. 4 GmbHG).
5 Jahre Keine Anordnung Schadensersatzanspruch gegen den Liquidator wegen
Verstoßes gegen das Sperrjahr (ż73 Abs. 3, 43 Abs. 4
GmbHG).
5 Jahre Keine Anordnung Haftung der deutschen Bundesbank, Postbank, Kredit-
institute bei fehlendem Nachweis der eingezahlten Ein-
lagen (ż37 AktG i.V.m. ż51 AktG).
5 Jahre Handelsregistereintragung Ersatzansprüche gegen Gründer (ż46 AktG) und Grün-
dungsprüfer (ż49 AktG i.V.m. $51 AktG).
5 Jahre Leistungsempfang Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Lei-
stungen (ż62 Abs. 3 AktG).
5 Jahre Keine Anordnung Haftung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern
wegen Pflichtverletzungen bei Beherrschungsverträgen
(ż309 Abs. 5 AktG i.V.m. ż130 AktG).
5 Jahre Bekanntmachung des Ver- Haftung der Verwaltungsträger der übertragenden
schmelzungseintrages Rechtsträger (ż25 Abs. 3 UmwG), des übernehmenden
rechtsträgers (ż27 UmwG).
5 Jahre Bekanntmachung Spaltungs- Gesamtschuldnerische Haftung der an einer Spaltung
eintrag (ż133 Abs. 4 UmwG) beteiligten Rechtsträger gegenüber Gläubigern und In-
habern von Sonderrechten (ż133 Abs. 6 UmwG).
5 Jahre Bekanntmachung Spaltungs- Gesamtschuldnerische Haftung dr Anlagegesellschaft
eintrag (ż134 Abs. 1 UmwG) für Forderungen der Arbeitnehmer der Betriebsgesell-
schaft (ż134 Abs. 3 UmwG).
5 Jahre Ausgliederungseintrag (ż157 Haftung des Einzelkaufmannes für übertragene Ver-
Abs. 1 UmwG) bindlichkeiten (ż157 Abs. 1 UmwG)
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Frist Fristbeginn Anspruch
5 Jahre Bekanntmachung HR-Eintrag Haftung der Gesellschafter bei Formwechsel (ż224 Abs.
(ż224 Abs. 3 UmwG) 2 UmwG)
5 Jahre Ende der Prüfung Haftung der Wirtschaftsprüfer (ż70 Abs. 1 WPO).
5 Jahre Tatvollendung Höchstfrist für die Gewinnabschöpfung bei wettbe-
werbsrechtlichen Verstößen (ż34 Abs. 5 GWB).
5 Jahre Tatvollendung Festsetzungsverjährung bei leichtfertig hinterzogenen
Steuern (ż169 Abs. 2 AO), d.h., bei Steuerordnungs-
widrigkeiten.
5 Jahre Tatvollendung Verfolgungsverjährung von Steuerordnungswidrigkei-
ten nach den żż378 bis 380 AO (ż384 AO).
5 Jahre Tatvollendung Verjährung von Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe
von mehr als einem und unter fünf Jahren bedroht sind
(ż78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).
5 Jahre Tatvollendung Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung (ż169
Abs. 2 AO), d.h., bei Steuertraftaten.
6 Jahre Ab Schluß des Kalenderjahres Handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist für empfangene
der letzten Eintragung, Bu- Handelsbriefe, Wiedergaben abgesandter Handelsbriefe
chung usw. (ż257 Abs. 5 und bis 1998 die Buchungsbelege (ż257 Abs. 1 Nr. 2
HGB) bis 4 HGB).
6 Jahre Ab Schluß des Kalenderjahres Handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist für empfangene
der letzten Eintragung, Bu- Handelsbriefe, Wiedergaben abgesandter Handelsbriefe
chung usw. (ż257 Abs. 5 und bis 1998 die Buchungsbelege (ż257 Abs. 1 Nr. 2
HGB) bis 4 HGB).
6 Jahre Beginn des Insolvenzverfah- Restschuldbefreiung des Insolvenzschuldners (ż287
rens Abs. 2 InsO) bei Insolvenzverfahren. Diese Frist über-
lagert andere, längere Fristen. Die InsO ist insofern ein
lex specialis.
10 Jahre Entstehen des Schuldverhält- Neue regelmäßige Verjährungsfrist ohne Berücksichti-
nisses (ż199 Abs. 2 BGB) gung von Kenntniserhalt des Gläubigers (d.h., bei Ans-
prüchen, die dem Anspruchsberechtigten unbekannt
sind); gilt nicht bei Ansprüchen wegen Verletzung des
Lebens, Körpers oder der Freiheit (ż199 Abs. 2 Satz 2
BGB).
10 Jahre Ab Schluß des Kalenderjahres Handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist für Handelsbü-
der letzten Eintragung, Bu- cher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse,
chung usw. (ż257 Abs. 5 Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte
HGB) einschließlich aller zu ihrem Verständnis erforderlichen
Unterlagen und Arbeitsanweisungen, also z.B. auch
Computersoftware und -Handbücher, sowie ab 1999
auch die Buchungsbelege (ż257 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
10 Jahre Ab Inbesitznahme (ż937 Abs. Sachenrechtliche Ersitzungsfrist (ż937 Abs. 1 BGB),
1 BGB) d.h., 10 Jahre ununterbrochener und gutgläubiger (ż937
Abs. 2 BGB) Eigenbesitz führen zum Eigentumserwerb.
10 Jahre Entstehung des Anspruches Verjährung des Anspruches der Aktiengesellschaft auf
Leistung der Einlage (ż54 Abs. 4 AktG)
10 Jahre Entstehung des Anspruches Verjährung des Anspruches der Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung auf Leistung der Einlage (ż19 Abs.
6 GmbHG)
10 Jahre Empfang der Leistung Verjährung des Anspruches auf Rückgewähr beim
Empfang verbotener Leistungen (ż62 Abs. 3 AktG)
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Frist Fristbeginn Anspruch
10 Jahre Ab Ablauf des Monats der Anfängliche gebrauchsmusterrechtliche Schutzdauer
Anmeldung (ż23 Abs. 1 (ż23 Abs. 1 GebrMG), Verlängerung auf maximal 20
GebrMG) Jahre möglich (ż23 Abs. 2 GebrMG).
10 Jahre Ab Anmeldung (ż47 Abs. 1 Markenrechtiche Schutzdauer (ż47 Abs. 1 MarkenG),
MarkenG) beliebig oft um jeweils weitere zehn Jahre (ż47 Abs. 2
MarkenG) verlängerbar
10 Jahre Tatvollendung Verjährung von Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe
von mehr als fünf und unter zehn Jahren bedroht sind
(ż78 Abs. 3 Nr. 3 StGB).
10 Jahre Erwerb Spekulationsfrist, innerhalb derer sogenannte private
Veräußerungsgeschäfte steuerpflichtig sind, wenn es
sich um Grundstücke handelt (ż23 Abs. 1 Nr. 1 EStG),
anwendbar bis 2008.
20 Jahre Ab Tag, der auf Patenteintra- Patentrechtliche Schutzdauer (ż16 Abs. 1 PatG).
gung folgt (ż16 Abs. 1 Satz 1
PatG)
20 Jahre Ab Tag, der auf Anmeldung Geschmacksmusterrechtliche Höchstschutzdauer, zu-
folgt (ż9 Abs. 1 GeschmMG) nächst fünf Jahre (ż9 Abs. 1 GeschmMG), Verlänge-
rung um je 5 Jahre möglich (ż9 Abs. 2 GeschmMG).
25 Jahre Ab Tag der Anmeldung (ż27 Geschmacksmusterrechtliche Schutzdauer (ż27 Abs. 1
Abs. 2 GeschmMG) GeschmMG)
20 Jahre Tatvollendung Verjährung von Straftaten, die mit einer nicht lebens-
langen Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht
sind (ż78 Abs. 3 Nr. 2 StGB).
30 Jahre Bei Grundstücken bei Über- Neue regelmäßige Verjährungsfrist, wenn der Mangel
gabe, bei allen anderen Sa- einer Kaufsache in einem dinglichen Recht eines Drit-
chen bei Ablieferung (ż438 ten besteht, aufgrund dessen die Herausgabe der Kauf-
Abs. 3 BGB) sache verlangt werden kann (ż438 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
30 Jahre Ab Entstehung des Anspru- Alte regelmäßige Verjährungsfrist, gültig für alle Ans-
ches (ż198 BGB a.F.) prüche, für die keine andere Verjährungsfrist gegeben
ist (ż195 BGB a.F.); gilt u.U. bis zu 30 Jahre nach
Schuldrechtsreform 2001 fort.
30 Jahre Vereinbarung des Vorbehal- Ausschlußfrist bei Wiederkauf bei Grundstücken (ż462
tes des Wiederkaufes (ż462 BGB)
BGB)
30 Jahre Begehung der Tat, Verwirkli- Neue regelmäßige Verjährungsfrist bei Ansprüchen aus
chung der Gefahr oder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Freiheit.
Pflichtverletzung (ż199 Abs.
2 BGB)
30 Jahre Entstehung des Anspruches Ansprüche aus Inhaberschuldverschreibungen, ab Vor-
(ż199 Abs. 1 BGB) legung jedoch nur noch 2 Jahre (ż801 Abs. 1 Satz 2
BGB).
30 Jahre Entstehung des Anspruches Ansprüche, die durch Urteil oder sonst rechtskräftig
(ż199 Abs. 1 BGB) festgestellt worden sind (z.B. unwidersprochener
Vollstreckungsbescheid). Kürzere Fristen bleiben be-
stehen bei rechtskräftiger Feststellung zukünftiger
Dauerschuldverhältnisse (ż218 Abs. 2 BGB).
30 Jahre Entstehung des Anspruches Darlehensrückzahlungsanspruch (żż609ff BGB).
(ż199 Abs. 1 BGB)
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Frist Fristbeginn Anspruch
30 Jahre Entstehung des Anspruches Anspruch des Bürgen, auch dann, wenn die Haupt-
(ż199 Abs. 1 BGB) schuld in kürzerer Frist verjährt ist (żż765ff BGB, vgl.
insbesondere ż768 BGB).
30 Jahre Entstehung des Anspruches Schadensersatzanspruch aus Sachbeschädigung nach
(ż199 Abs. 1 BGB) ż228 BGB.
30 Jahre Entstehung des Anspruches Anspruch auf Vertragsstrafe (ż339ff BGB).
(ż199 Abs. 1 BGB)
30 Jahre Entstehung des Anspruches Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner (ż426 Abs. 1
(ż199 Abs. 1 BGB) Satz 1 BGB).
30 Jahre Entstehung des Anspruches Anspruch des Käufers auf Lieferung der Ware Erfül-
(ż199 Abs. 1 BGB) lungsanspruch ż433 Abs. 1 Satz 1 BGB).
30 Jahre Entstehung des Anspruches Anspruch des Verkäufers auf Abnahme durch den Käu-
(ż199 Abs. 1 BGB) fer (ż433 Abs. 2 BGB).
30 Jahre Entstehung des Anspruches Anspruch des Vereinsvorstandes auf Vorschuß und
(ż199 Abs. 1 BGB) Aufwendungsersatz (żż27 Abs. 3, 669, 670 BGB).
30 Jahre Entstehung des Anspruches Arglistiges Verschweigen wegen Mängel einer Sache
(ż199 Abs. 1 BGB) beim Kauf (u.a. ż460 BGB, Schadensersatz ż463 BGB),
Reisevertrag (żż651a ff BGB).
30 Jahre Entstehung des Anspruches Anspruch auf Arbeitszeitnis (ż630 BGB, ż73 HGB,
(ż199 Abs. 1 BGB) ż113 GewO).
30 Jahre Entstehung des Anspruches Vergütungsansprüche für Dienstreisen (keine żż).
(ż199 Abs. 1 BGB)
30 Jahre Entstehung des Anspruches Ansprüche aus Gesellschafterverhältnis (żż705ff BGB).
(ż199 Abs. 1 BGB)
30 Jahre Entstehung des Anspruches Anspruch der Gesellschafter der GbR, OHG, KG sowie
(ż199 Abs. 1 BGB) der GmbH (ż29 Abs. 1 GmbHG) auf Gewinnanteil
(ż721 BGB).
30 Jahre Entstehung des Anspruches Ausfallhaftung für Fehlbeträge (ż24 GmbHG).
(ż199 Abs. 1 BGB)
30 Jahre Entstehung des Anspruches Anspruch aus Schuldanerkenntnis (ż781 BGB).
(ż199 Abs. 1 BGB)
30 Jahre Entstehung des Anspruches Bereicherungsansprüche aller Art (żż812ff BGB) in-
(ż199 Abs. 1 BGB) sbesondere bei versehentlicher Überzahlung, soweit
keine kürzeren Fristen vorgeschrieben sind (was oft der
Fall ist, z.B. Art. 89 WG, Art. 58 Abs. 2 ScheckG).
30 Jahre Entstehung des Anspruches Maximalfrist für Ansprüche aus unerlaubte Handlung
(ż199 Abs. 1 BGB) (żż823ff BGB), aber vgl. Dreijahresfrist ab Kenntnis-
nahme (ż852 Abs. 1 BGB).
30 Jahre Entstehung des Anspruches Erteilung einer Pensionszusage.
(ż199 Abs. 1 BGB)
30 Jahre Entstehung des Anspruches Sorgfaltspflicht in Handelsgeschäften ( culpa in contra-
(ż199 Abs. 1 BGB) hendo ) (ż347 Abs. 1 HGB).
30 Jahre Tatvollendung Verjährung von Straftaten, die mit einer lebenslangen
Freiheitsstrafe bedroht sind (ż78 Abs. 3 Nr. 1 StGB).
70 Jahre Tod des letzten Urhebers (ż64 Urheberrechtliche Schutzdauer, zehn Jahre nach Veröf-
Abs. 1 UrhG) fentlichung bei nachgelassenen Werken, die nach 60
aber vor 70 Jahren nach dem Tor des Urhebers veröf-
fentlicht werden. Längste zivil-, handels- und zivilpro-
zeßrechtliche Frist (ż64 Abs. 1 UrhG).
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Frist Fristbeginn Anspruch
Keine Frist Tatvollendung Für Mord (ż211 StGB) besteht keine Verjährung. Die
Tat ist unbeschränkt lange verfolgbar (ż78 Abs. 2
StGB)
Es kann immermal was übersehen werden, gerade in solchen Zusammenstellungen. Sollten Sie finden, daß sich hier der Feh-
lerteufel eingeschlichen hat, so bitte ich um Mitteilung zwecks Ergreifung des Übeltäters: info@zingel.de
HZ
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