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Softwareüberlassungsvertrag zwischen Ahead Software AG, Im Stöckmädle 18, D-76307 Karlsbad im folgenden "Ahead" genannt und Ihnen als Anwender 1. Vertragsgegenstand (1) Vertragsgegenstand ist das Nero Softwarepaket, dass je nach (OEM-) Versionsvariante bestimmte Applikationen aus der folgenden Aufzählung enthält (Nero Burning ROM, Nero Express, NeroMIX, InCD, Nero StartSmart, Nero Toolkit, Nero Cover Designer, Nero Wave Editor, Nero SoundTrax, Nero BackItUp, Nero ImageDrive, Nero Media Player, Nero ShowTime, Nero Recode, EasyWrite Reader, NeroVision Express, Nero Recode und/oder Nero Fast CD-Burning Plug-in) und im folgenden "Software" genannt wird. Ahead räumt dem Anwender das Nutzungsrecht an oben bezeichneter und entgeltlich erworbener Software auf Dauer und nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein. Die Software ist urheberrechtlich geschützt (§§ 69a ff. UrhG). (2) Die Abschnitte 7. und 8. (Gewährleistung und Haftung) gelten nicht, sofern die Software nicht direkt bei Ahead, sondern beispielsweise über einen Zwischenhändler gekauft wurde. Gleiches gilt für Abschnitt 6. Nero Express OEM und die OEM-Version von Nero-Burning ROM können vom Anwender nicht direkt bei Ahead erworben werden. In diesem Falle sind Ansprüche aus diesen Gründen nur dem Veräußerer gegenüber geltend zu machen. (3) Gesetzliche Ansprüche gegen Ahead aus dem Produkthaftungsgesetz, sofern solche gegeben sind, bleiben vollumfänglich bestehen und sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. 2. Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz (1) Der Anwender darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. (2) Darüber hinaus kann der Anwender eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen. (3) Der Anwender ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Anwenders sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts hinzuweisen. (4) Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, darf der Anwender nicht anfertigen. Gegebenenfalls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Handbücher sind über Ahead oder den Verkäufer zu beziehen. 3. Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz (1) Der Anwender darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Anwender jedoch die Hardware, muss er die Software aus der bisher verwendeten Hardware löschen. (2) Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer (1) Hardware ist unzulässig. Möchte der Anwender die Software auf mehreren Hardwarekonfigurationen zugleich einsetzen, etwa durch mehrere Mitarbeiter, muss er eine entsprechende Anzahl von Programmpaketen erwerben. (3) Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechensystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Möchte der Anwender die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations-Rechensysteme einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder Ahead eine besondere Netzwerkgebühr entrichten, deren Höhe sich nach der Anzahl der an das Rechensystem angeschlossenen Benutzer bestimmt. Die im Einzelfall zu entrichtende Netzwerkgebühr wird Ahead oder der Verkäufer dem Anwender umgehend mitteilen, sobald dieser dem Verkäufer oder Ahead den geplanten Netzwerkeinsatz einschließlich der Anzahl angeschlossener Benutzer schriftlich bekanntgegeben hat. Der Einsatz im Netzwerk ist erst nach der vollständigen Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig. 4. Rekompilierung und Programmänderungen (1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Rekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind für den eigenen Gebrauch nur mit schriftlicher Genehmigung von Ahead zulässig. (2) Kopierschutz, Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. 5. Weiterveräußerung und Weitervermietung (1) Der Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Der Anwender muss die vorliegenden Vertragsbedingungen sorgfältig aufbewahren. Vor der Weitergabe der Software muss er sie dem neuen Anwender zur Kenntnisnahme vorlegen. Sollte der Anwender zum Zeitpunkt der Weitergabe die vorliegenden Vertragsbedingungen nicht mehr in Besitz haben, ist er verpflichtet, zunächst ein Ersatzexemplar beim Hersteller anzufordern. Die entstehenden Versandkosten trägt der Anwender. (2) Im Falle der Weitergabe muss der Anwender dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Anwenders zur Programmnutzung. Er ist verpflichtet, Ahead über die Weitergabe schriftlich unter Angabe des Namens und vollständiger Anschrift des Käufers umgehend zu informieren. (3) Der Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials Dritten auf Zeit überlassen (Miete, Leasing, Leihe), sofern der Dritte sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber schriftlich einverstanden erklärt und der überlassende Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergibt oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet. Der Anwender ist verpflichtet, die auf seiner Hardware installierte Software und alle eventuell auf Festplatte oder Sicherungskopie gespeicherten Datenbestände zu löschen. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht dem überlassenden Anwender kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu. Eine Vermietung zu Erwerbszwecken oder das Verleasen sind unzulässig. (4) Der Anwender darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Anwenders. 6. Untersuchungs- und Rügepflicht (1) Der Anwender wird die gelieferte Software einschließlich der Dokumentation innerhalb von 7 Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei feststellbar sind (offensichtliche Mängel), müssen Ahead innerhalb weiterer 3 Werktage mittels eingeschriebenen Briefs gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten. (2) Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen vom Anwender innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen gerügt werden. Kaufleute müssen Mängel nach Entdeckung unverzüglich im Sinne des § 377 HGB unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen rügen. (3) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. 7. Gewährleistung (1) Mängel der gelieferten Software einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von Ahead innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Anwender behoben. Dies geschieht nach Wahl von Ahead durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. (2) Ist Ahead zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese um vom Anwender gesetzte angemessene Fristen hinaus oder schlägt sie aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Anwender berechtigt, Wandlung oder Minderung zu verlangen, also Rückgängigmachung des Kaufs oder Herabsetzung der Vergütung. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn Ahead hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist oder wenn sie von Ahead verweigert oder unzumutbar verzögert wird. (3) Dem Anwender ist bekannt, dass Softwareprogramme nicht fehlerfrei erstellt werden können. Nur solche Fehler der Software, die deren Wert oder Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern, verpflichten Ahead zur Gewährleistung. (4) Es obliegt dem Anwender, den Bestimmungsort zum Einsatz der Software und die Auswahl der geeigneten Hardware/Rechnertypen zu bestimmen. Hierfür leistet Ahead keine Gewähr. (5) Soweit in Abschnitt 7 und 8 nichts anderes bestimmt, haftet Ahead nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Software selbst entstanden sind; insbesondere übernimmt Ahead keine Haftung für Datenverlust oder sonstige Folgeschäden. 8. Haftung (1) Für Schäden wegen Rechtsmängeln, insbesondere wegen Verletzungen von Urheberrechten Dritter haftet Ahead unbeschränkt. (2) Dies gilt auch, sofern der Software eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Ahead, einschließlich seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. (3) Im Fall anfänglichen Unvermögens oder nachfolgender zu vertretender Unmöglichkeit haftet Ahead gegenüber Kaufleuten nur auf Ersatz des typischerweise eintretenden Schadens. (4) Für grobes Verschulden haftet Ahead im kaufmännischen Verkehr nur auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens. (5) Bei der fahrlässiger Pflichtverletzung von Ahead oder der Personen für die Eintrittspflicht besteht, ist jede Haftung von Ahead ausgeschlossen. (6) Ein Mitverschulden des Anwenders (z.B. unzureichende Datensicherung) ist diesem anzurechnen. (7) Die gesetzlichen Haftungsvorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 9. Obhutspflichten (1) Der Anwender wird die gelieferten Originaldatenträger an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts hinweisen. (2) Der Anwender ist verpflichtet, im Rahmen der Nutzung der Software alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere des Urheberrechtes. 10. Eigentumsvorbehalt (1) Ahead behält sich das Eigentum an der dem Anwender gelieferten Software bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung. (2) Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Anwenders sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutspflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Lieferanten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant teilt dies dem Anwender ausdrücklich mit. (3) Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Ahead erlischt das Recht des Anwenders zur Weiterverwendung der Software. Sämtliche vom Anwender angefertigten Programmkopien müssen gelöscht werden. 11. Dauer des Vertrages (1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. (2) Das Recht des Anwenders, die Software und das Begleitmaterial zu nutzen, erlischt, sofern der Anwender die in diesem Vertrag festgelegten Nutzungsbedingungen verletzt. Eine Verletzung in diesem Sinne liegt sowohl bei Verstoss gegen die dem Anwender eingeräumten Nutzungsrechte als auch gegen die Weitergabevorschriften des § 5 vor. In diesem Falle ist der Anwender verpflichtet, die Originaldisketten und sämtliche Kopien der Datenträger zurückzugeben sowie die Software und alle mit seiner Hilfe erstellten Dateien auf der Rechnereinheit so vollständig zu entfernen, dass diese nicht mehr zurückgewonnen werden können. (3) Die ordnungsgemäße Benutzung der Software und des Begleitmaterials ist Bedingung für die nach diesem Lizenzvertrag eingeräumten Nutzungsrechte. Verstösst der Anwender hiergegen, endet seine Nutzungsbefugnis, ohne dass es einer Kündigung des Vertrages bedarf. 12. Schriftform (1) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. 13. Gerichtsstand (1) Gerichtsstand für alle sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Karlsruhe, sofern der Anwender Kaufmann ist. (2) Bei Lieferungen in die EU-Staaten ist ebenfalls Karlsruhe Gerichtsstand. 14. Anwendbares Recht (1) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. 15. Abwehrklausel (1) Es gelten die Bestimmungen dieses Vertrages. Etwaige Geschäftsbedingungen des Anwenders werden nicht Vertragsbestandteil. 16. Salvatorische Klausel (1) Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. (2) An die Stelle einer unwirksamen Klausel sollen die gesetzlichen Bestimmungen treten. (3) Für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke sollen die Vertragsparteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des gesamten Vertrages am ehesten entspricht. 17. Hinweise (1) Die Ahead Software wurde hergestellt, um dem Anwender die Reproduktion von Material, für das er die notwendigen, entsprechenden Rechte besitzt, zu ermöglichen. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Sie ein entsprechendes Recht zur Vervielfältigung haben, sollten Sie sich durch einen Rechtsberater absichern, da ansonsten möglicherweise Urheberrechts- und andere Gesetze verletzt werden. (2) Bitte beachten Sie die Regelungen des neuen deutschen Urheberrechtsgesetzes. (3) Wenn auf der Verpackung der Software das Wort "OEM" abgedruckt ist, darf sie ausschließlich in Verbindung mit dem Verkauf eines neuen CD-ROM-Brenners verkauft werden. Sollten Sie eine "OEM" - Version alleine erworben haben, teilen Sie dies bitte Ahead mit. 18. Drittrechte Hinweise in englischer Sprache: Third Party Disclaimer and Limitations (1) WM-DRM: Content providers are using the Microsoft digital rights management technology for Windows Media distributed with this Software ("WM-DRM") to protect the integrity of their content ("Secure Content") so that their intellectual property, including copyright, in such content is not misappropriated. Portions of this Software and other third party applications use WM-DRM to play Secure Content ("WM-DRM Software"). If the WM-DRM Software's security has been compromised, owners of Secure Content ("Secure Content Owners") may request that Microsoft revoke the WM-DRM Software's right to copy, display and/or play Secure Content. Revocation does not alter the WM-DRM Software's ability to play unprotected content. A list of revoked WM-DRM Software is sent to your computer whenever you download a license for Secure Content from the Internet. Microsoft may, in conjunction with such license, also download revocation lists onto your computer on behalf of Secure Content Owners. Secure Content Owners may also require you to upgrade some of the WM-DRM components distributed with this Software ("WM-DRM Upgrades") before accessing their content. When you attempt to play such content, WM-DRM Software built by Microsoft will notify you that a WM-DRM Upgrade is required and then ask for your consent before the WM-DRM Upgrade is downloaded. Non-Microsoft WM-DRM Software may do the same. If you decline the upgrade, you will not be able to access content that requires the WM-DRM Upgrade; however, you will still be able to access unprotected content and Secure Content that does not require the upgrade. WM-DRM features that access the Internet, such as acquiring new licenses and/or performing a required WM-DRM Upgrade, can be switched off. 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(4) MP3 and mp3PRO: Supply of this product only conveys a license for private, non-commercial use and does not convey a license nor imply any right to use this product in any commercial (i.e. revenue-generating) real time broadcasting (terrestrial, satellite, cable and/or any other media), broadcasting / streaming via Internet, intranets and/or other networks or in other electronic content distribution systems, such as pay-audio or audio-on-demand applications. An independent license for such use is required. For details, please visit www.mp3licensing.com . (5) Dolby: Supply of this implementation of Dolby Technology does not convey a license nor imply a right under any patent, or any other industrial or intellectual property right of Dolby Laboratories, to use this implementation in any finished end-user or ready-to-use final product. It is hereby notified that a license for such use is required from Dolby Laboratories. 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