Softwareüberlassungsvertrag
zwischen
Ahead Software AG, Im Stöckmädle 18, D-76307 Karlsbad
im folgenden "Ahead" genannt
und Ihnen als Anwender
1. Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist das Nero Softwarepaket, dass je nach (OEM-)
Versionsvariante bestimmte Applikationen aus der folgenden Aufzählung
enthält (Nero Burning ROM, Nero Express, NeroMIX, InCD, Nero StartSmart,
Nero Toolkit, Nero Cover Designer, Nero Wave Editor, Nero SoundTrax, Nero
BackItUp, Nero ImageDrive, Nero Media Player, Nero ShowTime, Nero Recode,
EasyWrite Reader, NeroVision Express, Nero Recode und/oder Nero Fast
CD-Burning Plug-in) und im folgenden "Software" genannt wird.
Ahead räumt dem Anwender das Nutzungsrecht an oben bezeichneter und
entgeltlich erworbener Software auf Dauer und nur nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen ein. Die Software ist urheberrechtlich geschützt
(§§ 69a ff. UrhG).
(2) Die Abschnitte 7. und 8. (Gewährleistung und Haftung) gelten nicht,
sofern die Software nicht direkt bei Ahead, sondern beispielsweise über
einen Zwischenhändler gekauft wurde. Gleiches gilt für Abschnitt 6. Nero
Express OEM und die OEM-Version von Nero-Burning ROM können vom Anwender
nicht direkt bei Ahead erworben werden.
In diesem Falle sind Ansprüche aus diesen Gründen nur dem Veräußerer
gegenüber geltend zu machen.
(3) Gesetzliche Ansprüche gegen Ahead aus dem Produkthaftungsgesetz,
sofern solche gegeben sind, bleiben vollumfänglich bestehen und sind nicht
Gegenstand dieses Vertrages.
2. Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz
(1) Der Anwender darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die
jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist.
Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms
vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware
sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
(2) Darüber hinaus kann der Anwender eine Vervielfältigung zu
Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine einzige
Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie
ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen.
(3) Der Anwender ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das
Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu
verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien
sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort
aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Anwenders sind nachdrücklich auf die
Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts
hinzuweisen.
(4) Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des
Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs
zählen, darf der Anwender nicht anfertigen. Gegebenenfalls für Mitarbeiter
benötigte zusätzliche Handbücher sind über Ahead oder den Verkäufer zu
beziehen.
3. Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz
(1) Der Anwender darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden
Hardware einsetzen. Wechselt der Anwender jedoch die Hardware, muss er die
Software aus der bisher verwendeten Hardware löschen.
(2) Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr
als nur einer (1) Hardware ist unzulässig. Möchte der Anwender die Software
auf mehreren Hardwarekonfigurationen zugleich einsetzen, etwa durch mehrere
Mitarbeiter, muss er eine entsprechende Anzahl von Programmpaketen
erwerben.
(3) Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder
eines sonstigen Mehrstations-Rechensystems ist unzulässig, sofern damit die
Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird.
Möchte der Anwender die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger
Mehrstations-Rechensysteme einsetzen, muss er eine zeitgleiche
Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder Ahead eine
besondere Netzwerkgebühr entrichten, deren Höhe sich nach der Anzahl der an
das Rechensystem angeschlossenen Benutzer bestimmt. Die im Einzelfall zu
entrichtende Netzwerkgebühr wird Ahead oder der Verkäufer dem Anwender
umgehend mitteilen, sobald dieser dem Verkäufer oder Ahead den geplanten
Netzwerkeinsatz einschließlich der Anzahl angeschlossener Benutzer
schriftlich bekanntgegeben hat. Der Einsatz im Netzwerk ist erst nach der
vollständigen Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig.
4. Rekompilierung und Programmänderungen
(1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen
(Rekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der
verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering)
einschließlich einer Programmänderung sind für den eigenen Gebrauch nur mit
schriftlicher Genehmigung von Ahead zulässig.
(2) Kopierschutz, Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der
Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt
oder verändert werden.
5. Weiterveräußerung und Weitervermietung
(1) Der Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs
und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder
verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der
Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber
einverstanden. Der Anwender muss die vorliegenden Vertragsbedingungen
sorgfältig aufbewahren. Vor der Weitergabe der Software muss er sie dem
neuen Anwender zur Kenntnisnahme vorlegen. Sollte der Anwender zum
Zeitpunkt der Weitergabe die vorliegenden Vertragsbedingungen nicht mehr in
Besitz haben, ist er verpflichtet, zunächst ein Ersatzexemplar beim
Hersteller anzufordern. Die entstehenden Versandkosten trägt der Anwender.
(2) Im Falle der Weitergabe muss der Anwender dem neuen Anwender sämtliche
Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien
übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der
Weitergabe erlischt das Recht des alten Anwenders zur Programmnutzung. Er
ist verpflichtet, Ahead über die Weitergabe schriftlich unter Angabe des
Namens und vollständiger Anschrift des Käufers umgehend zu informieren.
(3) Der Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs
und des sonstigen Begleitmaterials Dritten auf Zeit überlassen (Miete,
Leasing, Leihe), sofern der Dritte sich mit der Weitergeltung der
vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber schriftlich
einverstanden erklärt und der überlassende Anwender sämtliche
Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien
übergibt oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet. Der Anwender ist
verpflichtet, die auf seiner Hardware installierte Software und alle
eventuell auf Festplatte oder Sicherungskopie gespeicherten Datenbestände
zu löschen. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht
dem überlassenden Anwender kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu. Eine
Vermietung zu Erwerbszwecken oder das Verleasen sind unzulässig.
(4) Der Anwender darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der
begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen
verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt
auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Anwenders.
6. Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Der Anwender wird die gelieferte Software einschließlich der
Dokumentation innerhalb von 7 Werktagen nach Lieferung untersuchen,
insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und
Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen.
Mängel, die hierbei feststellbar sind (offensichtliche Mängel), müssen
Ahead innerhalb weiterer 3 Werktage mittels eingeschriebenen Briefs
gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende
Beschreibung der Mängel beinhalten.
(2) Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen vom Anwender innerhalb
von zwei Wochen nach dem Erkennen gerügt werden. Kaufleute müssen Mängel
nach Entdeckung unverzüglich im Sinne des § 377 HGB unter Einhaltung der
dargelegten Rügeanforderungen rügen.
(3) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in
Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
7. Gewährleistung
(1) Mängel der gelieferten Software einschließlich der Handbücher und
sonstiger Unterlagen werden von Ahead innerhalb der Gewährleistungsfrist
von zwei Jahren ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den
Anwender behoben. Dies geschieht nach Wahl von Ahead durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung.
(2) Ist Ahead zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung nicht bereit oder
nicht in der Lage oder verzögert sich diese um vom Anwender gesetzte
angemessene Fristen hinaus oder schlägt sie aus sonstigen Gründen fehl, so
ist der Anwender berechtigt, Wandlung oder Minderung zu verlangen, also
Rückgängigmachung des Kaufs oder Herabsetzung der Vergütung. Von einem
Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen,
wenn Ahead hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung
eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist oder wenn sie von Ahead
verweigert oder unzumutbar verzögert wird.
(3) Dem Anwender ist bekannt, dass Softwareprogramme nicht fehlerfrei
erstellt werden können. Nur solche Fehler der Software, die deren Wert oder
Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern,
verpflichten Ahead zur Gewährleistung.
(4) Es obliegt dem Anwender, den Bestimmungsort zum Einsatz der Software
und die Auswahl der geeigneten Hardware/Rechnertypen zu bestimmen. Hierfür
leistet Ahead keine Gewähr.
(5) Soweit in Abschnitt 7 und 8 nichts anderes bestimmt, haftet Ahead nicht
für Schäden, die nicht an der gelieferten Software selbst entstanden sind;
insbesondere übernimmt Ahead keine Haftung für Datenverlust oder sonstige
Folgeschäden.
8. Haftung
(1) Für Schäden wegen Rechtsmängeln, insbesondere wegen Verletzungen von
Urheberrechten Dritter haftet Ahead unbeschränkt.
(2) Dies gilt auch, sofern der Software eine zugesicherte Eigenschaft
fehlt oder wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
von Ahead, einschließlich seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
(3) Im Fall anfänglichen Unvermögens oder nachfolgender zu vertretender
Unmöglichkeit haftet Ahead gegenüber Kaufleuten nur auf Ersatz des
typischerweise eintretenden Schadens.
(4) Für grobes Verschulden haftet Ahead im kaufmännischen Verkehr nur auf
Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens.
(5) Bei der fahrlässiger Pflichtverletzung von Ahead oder der Personen für
die Eintrittspflicht besteht, ist jede Haftung von Ahead ausgeschlossen.
(6) Ein Mitverschulden des Anwenders (z.B. unzureichende Datensicherung)
ist diesem anzurechnen.
(7) Die gesetzlichen Haftungsvorschriften des Produkthaftungsgesetzes
bleiben unberührt.
9. Obhutspflichten
(1) Der Anwender wird die gelieferten Originaldatenträger an einem gegen
den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine
Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden
Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts hinweisen.
(2) Der Anwender ist verpflichtet, im Rahmen der Nutzung der Software alle
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere des
Urheberrechtes.
10. Eigentumsvorbehalt
(1) Ahead behält sich das Eigentum an der dem Anwender gelieferten
Software bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der
Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem
Vertragsverhältnis vor, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu
deren Einlösung.
(2) Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Anwenders sowie bei einer
erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutspflichten gilt die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Lieferanten nicht als
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant teilt dies dem Anwender
ausdrücklich mit.
(3) Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Ahead erlischt das
Recht des Anwenders zur Weiterverwendung der Software. Sämtliche vom
Anwender angefertigten Programmkopien müssen gelöscht werden.
11. Dauer des Vertrages
(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.
(2) Das Recht des Anwenders, die Software und das Begleitmaterial zu
nutzen, erlischt, sofern der Anwender die in diesem Vertrag festgelegten
Nutzungsbedingungen verletzt. Eine Verletzung in diesem Sinne liegt sowohl
bei Verstoss gegen die dem Anwender eingeräumten Nutzungsrechte als auch
gegen die Weitergabevorschriften des § 5 vor. In diesem Falle ist der
Anwender verpflichtet, die Originaldisketten und sämtliche Kopien der
Datenträger zurückzugeben sowie die Software und alle mit seiner Hilfe
erstellten Dateien auf der Rechnereinheit so vollständig zu entfernen, dass
diese nicht mehr zurückgewonnen werden können.
(3) Die ordnungsgemäße Benutzung der Software und des Begleitmaterials ist
Bedingung für die nach diesem Lizenzvertrag eingeräumten Nutzungsrechte.
Verstösst der Anwender hiergegen, endet seine Nutzungsbefugnis, ohne dass
es einer Kündigung des Vertrages bedarf.
12. Schriftform
(1) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder
Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere
Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen.
13. Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand für alle sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag
ergebenden Streitigkeiten ist Karlsruhe, sofern der Anwender Kaufmann ist.
(2) Bei Lieferungen in die EU-Staaten ist ebenfalls Karlsruhe
Gerichtsstand.
14. Anwendbares Recht
(1) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.
15. Abwehrklausel
(1) Es gelten die Bestimmungen dieses Vertrages. Etwaige
Geschäftsbedingungen des Anwenders werden nicht Vertragsbestandteil.
16. Salvatorische Klausel
(1) Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages
berührt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht.
(2) An die Stelle einer unwirksamen Klausel sollen die gesetzlichen
Bestimmungen treten.
(3) Für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke sollen die
Vertragsparteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Sinn und
Zweck des gesamten Vertrages am ehesten entspricht.
17. Hinweise
(1) Die Ahead Software wurde hergestellt, um dem Anwender die Reproduktion
von Material, für das er die notwendigen, entsprechenden Rechte besitzt, zu
ermöglichen.
Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Sie ein entsprechendes Recht zur
Vervielfältigung haben, sollten Sie sich durch einen Rechtsberater
absichern, da ansonsten möglicherweise Urheberrechts- und andere Gesetze
verletzt werden.
(2) Bitte beachten Sie die Regelungen des neuen deutschen
Urheberrechtsgesetzes.
(3) Wenn auf der Verpackung der Software das Wort "OEM" abgedruckt ist,
darf sie ausschließlich in Verbindung mit dem Verkauf eines neuen
CD-ROM-Brenners verkauft werden. Sollten Sie eine "OEM" - Version alleine
erworben haben, teilen Sie dies bitte Ahead mit.
18. Drittrechte
Hinweise in englischer Sprache:
Third Party Disclaimer and Limitations
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attempt to play such content, WM-DRM Software built by Microsoft will
notify you that a WM-DRM Upgrade is required and then ask for your consent
before the WM-DRM Upgrade is downloaded. Non-Microsoft WM-DRM Software may
do the same. If you decline the upgrade, you will not be able to access
content that requires the WM-DRM Upgrade; however, you will still be able
to access unprotected content and Secure Content that does not require the
upgrade. WM-DRM features that access the Internet, such as acquiring new
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When these features are switched off, you will still be able to play Secure
Content if you have a valid license for such content already stored on your
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