1984421417

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1972 Nations UnieśRecueil des Traites 85

unterrichtende Tatigkeit sowie die selbstandige Tatigkeit der Arzte, Rechtsan-wSlte, Ingenieure, Architekten und Wirtschaftstreuhander.

Artikel 15

(1) Vorbehaltlicli der Artikel 18 und 19 diirfen Gehalter, Lóhne und ahnhche Vergiitungen, die eine in einem Vertragstaat ansassige Person aus unselbstandiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dafi die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeiibt wird. Wird die Arbeit dort ausgeiibt, so diirfen die daftir bezogenen Yergiitungen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

(2)    Ungeachtet des Absatzes 1 diirfen Vergiitungen, die eine in einem Vertragstaat ansassige Person fiir eine in dem anderen Vertragstaat ausgeiibte unselbstandige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn:

a)    der Empfanger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht langer ais 183 Tage wahrend des betreffenden Jahres aufhalt, und

b)    die Vergiltungen von einem Arbeitgeber oder fiir einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansassig ist, und

c)    die Vergtituńgen mdit von einer Betriebstatte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.

(3)    Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels diirfen Vergutungen fiir unselbstandige Arbeit, die an Bord eines Schiffs oder Luftfahr-zeuges im internationalen Verkehr ausgeiibt wird, nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem die Gewinne aus dem Betrieb der Schiffe oder Luft-fahrzeuge gemafi Artikel 8 zu besteuern sind.

Artikel 16

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergiitungen und ahnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansassige Person in ihrer Eigenschaft ais Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansassig ist, diirfen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

Ungeachtet der Artikel 14 und 15 diirfen Einkiinfte, die berufsmaBige Kiinstler, wie Biihnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkiinstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persónlich ausgeiibt en Tatigkeit beziehen, nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tatigkeit ausiiben.

N° 11631



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