Nations Unieś — Recueil des Traites
Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind ais die Besteuerung und die damit zusammenhangenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehorigen des anderen Staates unter gleichen Verhaltnissen unterworfen sind oder unterworfen werden konnen.
(2) Der Ausdruck ,, Staatsangehorige “ bedeutet:
a) alle natiirlichen Personen, die die Staatsangehorigkeit eines der Vertrag-staaten besitzen;
b) alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personen-vereinigungen, die nach dem in einem der beiden Vertragstaaten geltenden Recht errichtet worden sind.
Artikel 25
(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansassige Person der Auffassung, daB die MaBnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten fur sie zu einer Besteuerung gefiihrt haben oder fiihren werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fali der zustandigen Behórde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansassig ist.
(2) Halt diese zustandige Behorde die Einwendung fUr begriindet und ist sie selbst nicht in der Lagę, eine befriedigende Lbsung herbeizuflihren, so wird sie sich bemUhen, den Fali durch Verstandigung mit der zustandigen Behorde des anderen Vertragstaates so zu regeln, daB eine dem Abkommen nicht ent-sprechende Besteuerung vermieden wird.
(3) Die zustandigen Behórden der Vertragstaaten werden sich bemUhen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie konnen auch gemeinsam darUber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fallen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
(4) Die zustandigen Behórden der Vertragstaaten konnen zur Herbei-fiihrung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absatze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mUndlicher Meinungsaustausch fur die HerbeifUhrung der Einigung zweckmaBig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgefUhrt werden, die aus Vertretern der zustandigen Behórden der Vertragstaaten besteht.
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Artikel 26
(I) Die zustandigen Behórden der Vertragstaaten werden auf Verlangen die lnformationen austauschen, die erforderlich sind zur DurchfUhrung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertrag$taaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern, soweit die diesem Recht entsprechende
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Besteuerung mit dem Abkommen im Einklang steht. Alle so ausgetauschten
N° 11631