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1972 Nations UnieśRecueil des Traites 93

Informationen sind geheimzuhalten und diirfen nur solchen Personen oder Behórden zuganglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung der unter das Abkommen fallenden Steuem befaBt sind.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fali so auszulegen, ais verpflichte er einen der Vertragstaaten

a)    VerwaltungsmaBnahmen durchzufuhren, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragstaates abweichen;

b)    Angaben zu tibermitteln, die nach den Gesetzen oder im Ublichen Verwaltungs-verfahren dieses oder des anderen Vertragstaates nicht beschafft werden kónnen;

c)    Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschafts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschaftsverfahren preisgeben wtirden oder dereń Preisgabe dem Ordre public widersprache.

Artikel 27

Dieses Abkommen'berUhrt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den di-plomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Volkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

Artikel 28

(1)    Dieses Abkommen soli ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie móglich in Athen ausgetauscht werden.

(2)    Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung :

a)    in Osterreich: fUr das Veranlagungsjahr, das am 1. Janrier des Kalender-jahres beginnt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefun-den hat, und fur alle folgenden Veranlagungsjahre; hinsichtlich des Artikels 8 fur das Veranlagungsjahr 1960 und fUr folgende Veranlagungsjahre;

b)    in Griechenland : auf die EinkUnfte, die nach dem 1. Tag des Kalenderjahres, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, und in folgenden Jahren erzielt wurden, hinsichtlich des Artikels 8 auf die im Kalenderjahr 1960 und in folgenden Jahren erzielten Einkiinfte.

Artikel 29

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechś Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kUndigen. In diesem Fali findet das Abkommen nicht mehr Anwendung :

N° 11631



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