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der noch im Jahre 1804 vorhanden war. 24 Den dazugehorenden Boden bewirtschafteten sie durch Hórige, die sie vom benachbarten Komitats-boden brachten, wo sie gleichfalls Besitz erworben hatten. 25 Ihr Gewicht ais Reprasentanten des ungarischen Adels hat den Gerendis auch EinfluB auf die Fuhrung des Stuhles eingebracht. Sie bekleideten haufig das Amt des Konigsrichters, so daB sich das Schwergewicht im Stuhl zuzeiten von Nocrich (Leschkirch) nacb Albina (Alzen) verlagerte. Da die Gerendis sich bestrebt zeigten, in Albina (Alzen) Adelsrecht fur sich geltend zu. machen, muBten sie zu der freien Bauerngemeinde in Gegensatz geraten. Es hat fortwahrend Reibereien gegeben, bis es der Gemeinde im Jahre 1593 gelang, den gesamten Besitz der Familie Gerendi in Alzen kauflich zu erwerben und sie auf diese Weise ans ihrer Mitte auszumerzen. 24
Johannes Gerendi, der Mazen des Palaeologus, ist ais eifriger Fórderer der siebenbiirgischen Unitarier bekannt. 27 Palaeologus durfte zu ihm in dem Kreis der um Franz Davidis und Johannes Sommer gescharten Klausenburger Unitarier in Beziehung getreten sein. Ein in der Zentral-bibliothek von Tirgu Mure§ befindliches Exemplar der 1570 gedruckten Oratio funebris auf den Tod des Fursten Johann Sigismund Z&polya, des machtigen Schiitzers der Unitarier, tragt eine handschriftliche Widmung fur Johannes Gerendi. 28 Im Jahre 1574 wurde Johannes Gerendi, der auch Schatzmeister im Adelskomitat Turda und Beisitzer des furstlichen Geriehtsstuhls war, zum Kónigsrichter des sachsischen Stuhles Nocrich (Leschkirch) gewahlt. In der Walilkapitulation muBte er sich verpflichten, die sachsischen Priyilegien zu schntzen, die Bewoliner des Stuhles bei ihrer Religion zu belassen und seme Untergebenen von Eingriffen in das Gemeinderecht abzuhalten. 29 Die Wahlkapitulation stammt aus dem gleichen Jahr, in welchem sich Palaeologus auf Einladung Gerendis in Albina (Alzen) vorubergehend niedergelassen hatte. Im Jahre 1583, bei der Bestellung des Paul Gerendi, eines Neffen Johannes Gerendis, zum Kónigsrichter von Nocrich (Leschkirch) wurde diese Bedingung wiederholt. Es liegt daher nahe, in dieser den Schutz des lutherischen Bekenntnisses bezweckenden vertraglichen Abmachung und der offenbar allgemein be-kannten Hinneigung der Gerendis zur unitarischen Lehre einen Zusam-
34 Nach dem im Archiv der Evangelischen Kirche A B. in Albina (Ałzen) befindlichen handschnfthclien Gedenkbuch der Kirclicngememde
25 Vgl. die „manumissio” des Johannes Gerendi fur semen Muller „Demctrius filius Iwan Mohorra” in : „Korrenspondenzblatt des Yereins fur siebenburgische Landeskunde”, Bd. 47r 1924, S 70.
24 Fr. Schuller, a.a O S 345
27 E. Jakab, Gerendi Janos es Francken Kcrsztcly (Johannes Gerendi und Christian Francken), in: „Keresztćny Magveto”, Bd 28, S 33
2ł A Pirn&th, Die Ideologie usw, S. 195
31 Fr. Schuller, a a O , S. 343.