11 01 06 04 xxxúhrrgln Fähren m L


RheinSchPV

11.01.06.04.001

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Fähren die Wasserstraße
übe
rqueren?

Fähren dürfen nur die Wasserstrasse queren, wenn sie dadurch nicht

den durchgehenden Schiffsverkehr behindern.

Die anderen Fahrzeuge dürfen nicht gezwungen werden, unmittelbar

ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit ändern zu müssen.

Punkte :

RheinSchPV

11.01.06.04.002

Haben sogenannte Großfähren, wie z.b. St.Goar, Königswinter und
Wa
lsum Vorfahrt gegenüber der übrigen Schifffahrt?

Nein. Die durchgehende Schifffahrt hat immer Vorfahrt.

Punkte :

RheinSchPV

11.01.06.04.003

Wo müssen nicht freifahrende Fähren ihren Liegeplatz einnehmen, wenn sie nicht in Betrieb sind?

Sie muss den Liegeplatz einnehmen, der ihr von der zuständigen

Behörde zugewiesen wurde.

Wurde ihr kein Liegeplatz zugewiesen, so muss sie so liegen, dass

das Fahrwasser frei bleibt.

Punkte :

RheinSchPV

11.01.06.04.004

Wie lange darf sich eine nicht freifahrende Fähre im Fahrwasser aufhalten? Kreuzen Sie die richtige Antwort an.

Nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang.

Nur solange, als es der Betrieb der Fähre erfordert.

X

Maximal 12 Stunden je Tag.

Punkte :

RheinSchPV

11.01.06.04.005

Wo muss eine nicht freifahrende Fähre, die nicht in Betrieb ist, liegen? Kreuzen Sie die richtige Antwort an.

An dem von der zuständigen Behörde zugewiesenem Liegeplatz.
Ist ihr kein Liegeplatz zugewiesen worden, muss sie so liegen, dass das Fahrwasser frei bleibt.


X

Immer in der Nähe des Wohnhauses des Fährführers (Sichtweite).

Immer an der Steuerbordseite des Fahrwassers.

Punkte :

RheinSchPV

11.01.06.04.006

Müssen Fähren beim Ãœberqueren der Wasserstraße auf den übrigen Verkehr Rücksicht nehmen? Kreuzen Sie die richtige Antwort an.

Nein.

Nur gegenüber schnellen Fahrgastschiffen.

Ja.

X

Punkte :

Kenntnisse der Verordnungen, Merkblätter und Handbücher

Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, Kapitel 1 bis 7 und 15 mit Lösungen

4

August 2001 Kapitel 06.04 Fahrregeln; Fähren Datei 11.01.06.04.001 bis 11.01.06.04.006



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