11 01 03 04 xxx¾z d Fzge b Stilll o L


11.01.03.04.001

RheinSchPV

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Welche Lichter muss ein stillliegendes Fahrzeug von mehr als 86 Meter Länge bei Nacht führen ?

entweder:

oder:

Punkte :

RheinSchPV

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Welche Lichter müssen stillliegende Kleinfahrzeuge (mit Ausnahme der Beiboote) bei Nacht führen ?

Punkte :

RheinSchPV

11.01.03.04.003

Unter welchen Voraussetzungen brauchen stillliegende Fahrzeuge nachts keine Lichter zu führen ?
Nennen Sie mindestens 2 Beispiele.

Punkte :

RheinSchPV

11.01.03.04.004

Welche Lichter müssen Fahrzeuge zusätzlich zu den vorgeschriebenen Ankerlichtern bei Nacht führen, wenn sie gefährliche Güter gemäß ADNR geladen haben ?

wenn sie entzündbare Stoffe geladen haben

wenn sie gesundheitsschädliche Stoffe geladen haben

wenn sie explosive Stoffe geladen haben

Punkte :

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11.01.03.04.005

Welche Zeichen müssen stillliegende Fahrzeuge bei Tage führen, wenn sie gefährliche Güter gemäß ADNR geladen haben ?

wenn sie entzündbare Stoffe geladen haben

wenn sie gesundheitsschädliche Stoffe geladen haben

wenn sie explosive Stoffe geladen haben

Punkte :

RheinSchPV

11.01.03.04.006

Welche Lichter müssen stillliegende Schwimmkörper und schwimmende Anlagen bei Nacht führen ?

Sie müssen führen :

Punkte :

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11.01.03.04.007

Welche Lichter müssen stillliegende schwimmende Geräte und Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten ausführen, bei Nacht führen ?

wenn sie an beiden Seiten passierbar sind

wenn sie nur an einer Seite passierbar sind

Punkte :

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11.01.03.04.008

Welche Lichter müssen stilliegende schwimmende Geräte und Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten ausführen bei Tage führen ?

wenn sie an beiden Seiten passierbar sind

wenn sie nur an einer
Seite passierbar sind

Punkte :

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11.01.03.04.009

Welche Lichter oder Zeichen können schwimmende Geräte bei der Arbeit bzw. festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge zeigen, wenn sie gegen Wellenschlag geschützt werden müssen ?

bei Nacht:

am Tage:

Punkte :

Kenntnisse der Verordnungen, Merkblätter und Handbücher

Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, Kapitel 1 bis 7 und 15

6

Sept. 2003 Kapitel 03.04 Bez. d. Fahrz. / Bez. beim Stillliegen Datei 11.01.03.04.001 bis 11.01.03.04.009



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