Justiz 3


Videotext ARD/ZDF 25. Juni 1992

Entwürfe zur Neuregelung des § 218

Im deutschen Bundestag liegen für die abschließende Beratung eines neuen Abtreibungsrechts sieben Entwürfe vor.

Zwei weitere, noch in erster Lesung debattierte Vorlagen von SPD und FDP, sollen zurückge­zogen werden. Drei der verbleibenden Entwürfe werden aber kaum Mehrheitschancen einge­räumt.

Das inhaltliche Spektrum der verschiedenen Gesetzentwürfe reicht von einer ersatzlosen Strei­chung des Paragraphen 218 bis zu einer Verschärfung des derzeit im Westen Deutschlands geltenden Rechts.

GRUPPENANTRAG

Dieser Antrag wird vor allem von der SPD und FDP, aber auch von einigen Unionsabgeordne­ten getragen. Er sieht eine Fristenregelung mit einer Pflichtberatung vor. Die Entscheidung über eine Abtreibung soll die Frau nach einer Beratung in einer Not- und Konfliktlage allein fällen. Ihr Entschluß soll nicht juristisch überprüfbar sein.

Die vorgesehene Beratung hat demnach die Aufgabe, durch „Rat und Hilfe“ dem Lebensschutz zu dienen.

MEHRHEITSANTRAG der CDU/CSU

Die Mehrheit von CDU/CSU will an dem bisher in Westdeutschland geltenden Recht grund­sätzlich festhalten.

Die bislang vier Indikationen sollen in zwei zusammengefaßt werden. Eine Abtreibung bleibt danach straffrei, wenn die Frau dem beratenden Arzt ihre psycho-soziale Notlage darlegt und der Arzt sie als solche anerkennt. Seine Beurteilung muß er schriftlich dokumentieren.

Diese Dokumentationspflicht ist aber noch umstritten und könnte im Verlauf der Debatte gestrichen werden.

Auf eine drastische Verschärfung des bisherigen Rechts zielt der Entwurf des CDU-Abgeord­neten WERNER. Abtreibung ist danach nur straffrei, wenn Gefahr für das Leben der Schwan­geren besteht oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer Gesundheit zu befürchten ist.

Die Vorlage von BÜNDNIS 90/GRÜNE will eine Streichung des Paragraphen 218 erreichen. Abtreibungen sollen ohne jede Frist legalisiert werden.

Der Antrag der PDS/LINKE LISTE setzt auf das in Ostdeutschland noch geltende DDR-Recht. Er sieht die Streichung des § 218 vor und betont die „Eigenverantwortung der Frau.“



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