13 02 00 01 Sicherheit v Fahrg o L doc


RheinSchUO/BinSchUO

13.02.00.01.001

Dürfen Schiffe ohne eigene Triebkraft für die Beförderung von Fahrgästen zugelassen werden. Kreuzen Sie die richtige Antwort an.

Nein.

Ja, wenn mindestens ein Besatzungsmitglied an Bundstaken (Schoorbaum) ausgebildet wurde.

Ja, aber das Fahrzeug muss besonders gekennzeichnet sein.

Punkte :

RheinSchUO/BinSchUO

13.02.00.01.002

Wie tragen die Bauvorschriften dem erhöhten Sicherheitsbedürfnis bei Fahrgastschiffen Rechnung? Kreuzen Sie die richtige Antwort an.

Forderung des Nachweises der Stabilität des intakten Schiffs und der Leckstabilität

Forderung nach Ankern mit erhöhter Haltekraft

Forderung nach Installation eines Wendegeschwindigkeitsanzeigers

Punkte :

RheinSchUO/BinSchUO

13.02.00.01.003

Für Fahrgastschiffe werden aus Sicherheitsgründen Schwimmstabilitätsberechnungen bzw. Leckstabilitätsberechnungen gefordert. Welche Belastung muss dabei besonders beachtet werden? Kreuzen Sie die richtige Antwort an.

Die maximal mögliche Geschwindigkeit

Die Ansammlung aller Fahrgäste auf einer Schiffsseite

Die Belastung durch die Summe des Gewichts aller Fahrgäste, mitgenommenen Vorräte und Betriebsstoffe

Punkte :

RheinSchUO/BinSchUO

13.02.00.01.004

Welche Art von Notstromquellen ist auf Fahrgastschiffen zugelassen? Kreuzen Sie die richtig Antwort an.

Durch unabhängige Aggregate oder durch Akkumulatoren. Sie müssen die Stromversorgung bei Netzausfall automatisch übernehmen.

Die Notstromversorgung muss durch einen ständig mitlaufenden Generator gewährleistet sein. Der Betriebszustand muss optisch und akustisch vom Steuerhaus überwacht werden können.

Eine Notstromversorgung ist auf Fahrgastschiffen nicht besonders vorgeschrieben, da Fahrgastschiffe üblicherweise nur am Tage fahren.

BinSchUO § 62 in Verb. m. RheinSchUO §§ 11.11 und 6.17

Punkte :

Kenntnisse der Verordnungen, Merkblätter und Handbücher

Untersuchungsordnungen (RheinSchUO/BinSchUO)

1

Oktober 2001 RheinSchUO/BinSchUO - Sicherheit v. Fahrgästen Datei: 13.02.00.01.XXX



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