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Bewerbung: Das Vorstellungsgespräch / Zulässige und unzulässige Fragen
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***Hinweis: Der Autor ist kein ausgewiesener Jurist. Für die nachfolgenden Informationen kann deshalb keine
Gewähr übernommen werden.
Auf zulässige Fragen muss wahrheitsgemäß geantwortet werden, da eine Falschauskunft den
Arbeitgeber zur Auflösung des Arbeitsvertrages wegen Täuschung berechtigt. Eine Falschauskunft bei
einer unzulässigen Frage führt zu keinen arbeitsrechtlichen Konsequenzen.
Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
Bei ausländischen Mitbürgern aus Nicht-EU-Staaten sind Fragen nach einer Aufenthalts- und
Arbeitsgenehmigung wegen evtl. geltender Beschäftigungsbeschränkungen erlaubt.
Beruflicher Werdegang
Fragen nach dem beruflichen Werdegang, nach Fachkenntnissen, früheren Arbeitgebern und der
jeweiligen Beschäftigungsdauer sind zulässig.
Bisheriges Gehalt
Die Frage nach dem bisherigen Gehalt ist nur zulässig, wenn der Bewerber selbst sein bisheriges
Einkommen als Mindestgehalt für die neue Stelle ins Spiel bringt oder wenn dieses im Hinblick auf
die Qualifikation des Bewerbers aufschlussreich ist (z.B. durch eine besondere Eingruppierung).
Betriebsratstätigkeit
Die Frage nach einer Betriebsratstätigkeit bei früheren Arbeitgebern ist unzulässig.
Ehe, Lebenspartnerschaft
Die Frage nach dem Familienstand ist erlaubt, die nach dem Bestehen einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft, einer Scheidung oder der Absicht der Eheschließung jedoch nicht.
Freizeit und private Interessen
Fragen nach Freizeitbeschäftigungen (z.B. nach Extremsportarten) oder privaten Interessen wie
etwa Vereinsmitgliedschaften sind nicht zulässig.
Gewerkschaftszugehörigkeit
Die Frage nach der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist vor dem Abschluss des Arbeits-
vertrages nicht zulässig. Nach der Einstellung hingegen kann sie wichtig sein, wenn es um die
Anwendung geltender Tarifverträge geht.
Haftstrafe
Die Frage nach einer möglicherweise bevorstehenden Haftstrafe ist erlaubt.
Kinderwunsch
Die Frage, ob eine Bewerberin in absehbarer Zeit Kinder bekommen möchte, ist nicht erlaubt.
Konkurrenztätigkeit
Die Frage, ob man zum Zeitpunkt der Einstellung noch für ein Konkurrenzunternehmen tätig ist, ist
zulässig.
Kündigungsgrund
Die Frage nach dem Austritts- oder Kündigungsgrund bei früheren Arbeitgebern ist nicht erlaubt.
Man muss also nicht die Wahrheit sagen, wenn man gefragt werden sollte.
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Krankheiten/ gesundheitliche Beeinträchtigungen
Grundsätzlich darf nicht nach dem Gesundheitszustand fragen, weil derartige Fragen das
Persönlichkeitsrecht berühren.
Aber es gibt Ausnahmen:
1.) Aktuelle Erkrankungen
Wenn eine aktuelle Erkrankung oder Beeinträchtigung des Gesundheitszustands besteht, darf
gefragt werden, ob die dadurch bedingten Einschränkungen auf Dauer bestehen und
der/ die Bewerberin nicht in gleicher Weise einsatzfähig ist wie gesunde Kollegen.
Wahrheitsgemäß muss auch auf die Frage geantwortet werden, ob man aufgrund der
Erkrankung in absehbarer Zeit (auch nur zeitweise) arbeitsunfähig werden könnte.
2.) Alkoholabhängigkeit
Die Frage nach einer bestehenden Alkoholabhängigkeit ist zulässig, die, ob man Alkohol trinkt,
dagegen nicht.
3.) HIV-Infektion
In den medizinischen Heilberufen (Ärzte, Hebammen, Krankenschwestern usw.) darf nach
einer HIV-Infektion gefragt werden, da sich die Krankheit negativ auf die sachgemäße Erfüllung
der arbeitsvertraglichen Pflichten auswirken könnte.
Ansonsten ist die Frage unzulässig.
4.) Gesetzlich geregelte Ausnahmen für bestimmten Tätigkeitsbereiche.
In einigen Berufszweigen, wie z.B. der Gastronomie, darf ein Arbeitgeber Fragen zum
Gesundheitszustand stellen oder ein Gesundheitszeugnis verlangen. Er kann jedoch nicht
spezifische Befunde einfordern.
Auf der anderen Seite hat der/die Bewerberin eine Auskunftspflicht gegenüber dem potentiellen
Arbeitgeber u.a. in folgenden Fallen:
1.) Sie/er hat eine aktuell ansteckende Krankheit.
2.) Die HIV-Infektion ist ausgebrochen.
3.) Die bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung schränkt die Einsatzfähigkeit auf Dauer ein.
Nebenbeschäftigung
Die Frage nach bestehenden Nebenbeschäftigungen ist zulässig.
Religions- und Parteizugehörigkeit
Fragen nach der Religions- oder Parteizugehörigkeit sind in der Regel nicht erlaubt, da diese zu
den vor Diskriminierung geschützten Privatsachen gehört.
Ausgenommen sind jedoch die Tendenzbetriebe (Parteien, Verbände, konfessionelle
Institutionen
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).
Schwangerschaft
Die Frage nach dem Bestehen einer Schwangerschaft ist aufgrund des Diskriminierungsverbots in
der Regel unzulässig.
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Spezialfall Scientology: Die Frage nach der Zugehörigkeit zur Scientology-Organisation oder der Anwendung
entsprechender Techniken wird vom BAG als zulässig erachtet, da diese Organisation bisher nicht als Kirche
anerkannt ist.
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Ausnahme hier: Die Frage ist zulässig, wenn es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt
und für die meiste Zeit des Arbeitsverhältnisses ein Beschäftigungsverbot bestünde bzw. sich die
Arbeitnehmerin für die meiste Zeit im Mutterschutz oder in der Elternzeit befände.
Schwerbehinderung
Die allgemeine Frage, ob man schwerbehindert ist, wird seit dem Inkrafttreten der EG-
Gleichbehandlungsrichtlinie in den meisten Urteilen als unzulässig betrachtet, eine
höchstrichterliche Entscheidung steht jedoch noch aus.
Früher war die Frage erlaubt, weil damit bestimmte Pflichten für den Arbeitgeber verbunden waren,
z.B. behindertengerechter Arbeitsplatz und zusätzliche Urlaubstage.
Die Frage jedoch, ob eine Einschränkung besteht, die verhindert, dass der/die Bewerber/in die
geforderten Tätigkeiten pflichtgemäß ausführen kann, ist zulässig. Hier besteht sogar eine
Mitteilungspflicht des Bewerbers.
Sexuelle Neigungen
Fragen nach der sexuellen Neigung sind unzulässig.
Staatsangehörigkeit
Fragen nach der Staatsangehörigkeit sind zulässig, Fragen nach der ethnischen Herkunft jedoch
nicht.
Strafverfahren, Vorstrafen
Fragen nach Vorstrafen, die bereits aus dem Führungszeugnis gelöscht sind, dürfen generell nicht
gestellt werden. Der Bewerber hat das
Recht, bei einer solchen Frage mit „nein“ zu antworten.
Fragen nach laufenden Ermittlungsverfahren sind ebenfalls im Allgemeinen unzulässig (Prinzip der
Unschuldsvermutung).
Fragen nach Vorstrafen sind nur dann zulässig, soweit dies für die in Frage stehende Tätigkeit von
Bedeutung ist, z.B. Sexualdelikte bei Erzieher/innen, Vermögensdelikte bei Kassierern,
Verkehrsdelikte bei Berufskraftfahrern.
Vermögensverhältnisse, Schulden, Lohn- oder Gehaltspfändungen
Fragen nach den Vermögensverhältnissen, nach bestehenden Verbindlichkeiten oder laufenden
Lohn- oder Gehaltspfändungen sind in der Regel nicht erlaubt.
Aber auch hier gibt es eine Ausnahme, nämlich dann, wenn für die auszuübende Tätigkeit eine
besondere Vertrauenswürdigkeit erforderlich ist und deshalb von Seiten des Arbeitgebers ein
verstärktes Interesse an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bewerbers besteht, z.B. wenn
dieser mit Geld umgehen muss (Bankkassierer, Geldboten etc.) oder bei der Tätigkeit die
Möglichkeit von Bestechung gegeben ist.
Verwandtschaftsdaten
Fragen nach persönlichen Informationen über Verwandte oder Lebenspartner sind unzulässig.
Wettbewerbsverbot
Die Frage, ob der/die Bewerberin ein noch rechtswirksames Wettbewerbsverbot mit einem
früheren Arbeitgeber geschlossen hat, ist erlaubt. Hier besteht sogar eine Offenbarungspflicht der
Bewerberin/des Bewerbers.