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Bewerbung: Das Vorstellungsgespräch / Zulässige und unzulässige Fragen

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***Hinweis: Der Autor ist kein ausgewiesener Jurist. Für die nachfolgenden Informationen kann deshalb keine

Gewähr übernommen werden.

Auf zulässige Fragen muss wahrheitsgemäß geantwortet werden, da eine Falschauskunft den

Arbeitgeber zur Auflösung des Arbeitsvertrages wegen Täuschung berechtigt. Eine Falschauskunft bei

einer unzulässigen Frage führt zu keinen arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis

Bei ausländischen Mitbürgern aus Nicht-EU-Staaten sind Fragen nach einer Aufenthalts- und

Arbeitsgenehmigung wegen evtl. geltender Beschäftigungsbeschränkungen erlaubt.

 Beruflicher Werdegang

Fragen nach dem beruflichen Werdegang, nach Fachkenntnissen, früheren Arbeitgebern und der

jeweiligen Beschäftigungsdauer sind zulässig.

 Bisheriges Gehalt

Die Frage nach dem bisherigen Gehalt ist nur zulässig, wenn der Bewerber selbst sein bisheriges

Einkommen als Mindestgehalt für die neue Stelle ins Spiel bringt oder wenn dieses im Hinblick auf

die Qualifikation des Bewerbers aufschlussreich ist (z.B. durch eine besondere Eingruppierung).

 Betriebsratstätigkeit

Die Frage nach einer Betriebsratstätigkeit bei früheren Arbeitgebern ist unzulässig.

 Ehe, Lebenspartnerschaft

Die Frage nach dem Familienstand ist erlaubt, die nach dem Bestehen einer nichtehelichen

Lebensgemeinschaft, einer Scheidung oder der Absicht der Eheschließung jedoch nicht.

 Freizeit und private Interessen

Fragen nach Freizeitbeschäftigungen (z.B. nach Extremsportarten) oder privaten Interessen wie

etwa Vereinsmitgliedschaften sind nicht zulässig.

 Gewerkschaftszugehörigkeit

Die Frage nach der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist vor dem Abschluss des Arbeits-

vertrages nicht zulässig. Nach der Einstellung hingegen kann sie wichtig sein, wenn es um die

Anwendung geltender Tarifverträge geht.

 Haftstrafe

Die Frage nach einer möglicherweise bevorstehenden Haftstrafe ist erlaubt.

 Kinderwunsch

Die Frage, ob eine Bewerberin in absehbarer Zeit Kinder bekommen möchte, ist nicht erlaubt.

 Konkurrenztätigkeit

Die Frage, ob man zum Zeitpunkt der Einstellung noch für ein Konkurrenzunternehmen tätig ist, ist

zulässig.

 Kündigungsgrund

Die Frage nach dem Austritts- oder Kündigungsgrund bei früheren Arbeitgebern ist nicht erlaubt.

Man muss also nicht die Wahrheit sagen, wenn man gefragt werden sollte.

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Bewerbung: Das Vorstellungsgespräch / Zulässige und unzulässige Fragen

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 Krankheiten/ gesundheitliche Beeinträchtigungen

Grundsätzlich darf nicht nach dem Gesundheitszustand fragen, weil derartige Fragen das

Persönlichkeitsrecht berühren.

Aber es gibt Ausnahmen:

1.) Aktuelle Erkrankungen

Wenn eine aktuelle Erkrankung oder Beeinträchtigung des Gesundheitszustands besteht, darf

gefragt werden, ob die dadurch bedingten Einschränkungen auf Dauer bestehen und

der/ die Bewerberin nicht in gleicher Weise einsatzfähig ist wie gesunde Kollegen.

Wahrheitsgemäß muss auch auf die Frage geantwortet werden, ob man aufgrund der

Erkrankung in absehbarer Zeit (auch nur zeitweise) arbeitsunfähig werden könnte.

2.) Alkoholabhängigkeit

Die Frage nach einer bestehenden Alkoholabhängigkeit ist zulässig, die, ob man Alkohol trinkt,

dagegen nicht.

3.) HIV-Infektion

In den medizinischen Heilberufen (Ärzte, Hebammen, Krankenschwestern usw.) darf nach

einer HIV-Infektion gefragt werden, da sich die Krankheit negativ auf die sachgemäße Erfüllung

der arbeitsvertraglichen Pflichten auswirken könnte.

Ansonsten ist die Frage unzulässig.

4.) Gesetzlich geregelte Ausnahmen für bestimmten Tätigkeitsbereiche.

In einigen Berufszweigen, wie z.B. der Gastronomie, darf ein Arbeitgeber Fragen zum

Gesundheitszustand stellen oder ein Gesundheitszeugnis verlangen. Er kann jedoch nicht

spezifische Befunde einfordern.

Auf der anderen Seite hat der/die Bewerberin eine Auskunftspflicht gegenüber dem potentiellen

Arbeitgeber u.a. in folgenden Fallen:

1.) Sie/er hat eine aktuell ansteckende Krankheit.

2.) Die HIV-Infektion ist ausgebrochen.

3.) Die bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung schränkt die Einsatzfähigkeit auf Dauer ein.

 Nebenbeschäftigung

Die Frage nach bestehenden Nebenbeschäftigungen ist zulässig.

 Religions- und Parteizugehörigkeit

Fragen nach der Religions- oder Parteizugehörigkeit sind in der Regel nicht erlaubt, da diese zu

den vor Diskriminierung geschützten Privatsachen gehört.

Ausgenommen sind jedoch die Tendenzbetriebe (Parteien, Verbände, konfessionelle

Institutionen

1

).

 Schwangerschaft

Die Frage nach dem Bestehen einer Schwangerschaft ist aufgrund des Diskriminierungsverbots in

der Regel unzulässig.

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Spezialfall Scientology: Die Frage nach der Zugehörigkeit zur Scientology-Organisation oder der Anwendung

entsprechender Techniken wird vom BAG als zulässig erachtet, da diese Organisation bisher nicht als Kirche
anerkannt ist.

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Ausnahme hier: Die Frage ist zulässig, wenn es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt

und für die meiste Zeit des Arbeitsverhältnisses ein Beschäftigungsverbot bestünde bzw. sich die

Arbeitnehmerin für die meiste Zeit im Mutterschutz oder in der Elternzeit befände.

 Schwerbehinderung

Die allgemeine Frage, ob man schwerbehindert ist, wird seit dem Inkrafttreten der EG-

Gleichbehandlungsrichtlinie in den meisten Urteilen als unzulässig betrachtet, eine

höchstrichterliche Entscheidung steht jedoch noch aus.

Früher war die Frage erlaubt, weil damit bestimmte Pflichten für den Arbeitgeber verbunden waren,

z.B. behindertengerechter Arbeitsplatz und zusätzliche Urlaubstage.

Die Frage jedoch, ob eine Einschränkung besteht, die verhindert, dass der/die Bewerber/in die

geforderten Tätigkeiten pflichtgemäß ausführen kann, ist zulässig. Hier besteht sogar eine

Mitteilungspflicht des Bewerbers.

 Sexuelle Neigungen

Fragen nach der sexuellen Neigung sind unzulässig.

 Staatsangehörigkeit

Fragen nach der Staatsangehörigkeit sind zulässig, Fragen nach der ethnischen Herkunft jedoch

nicht.

 Strafverfahren, Vorstrafen

Fragen nach Vorstrafen, die bereits aus dem Führungszeugnis gelöscht sind, dürfen generell nicht

gestellt werden. Der Bewerber hat das

Recht, bei einer solchen Frage mit „nein“ zu antworten.

Fragen nach laufenden Ermittlungsverfahren sind ebenfalls im Allgemeinen unzulässig (Prinzip der

Unschuldsvermutung).

Fragen nach Vorstrafen sind nur dann zulässig, soweit dies für die in Frage stehende Tätigkeit von

Bedeutung ist, z.B. Sexualdelikte bei Erzieher/innen, Vermögensdelikte bei Kassierern,

Verkehrsdelikte bei Berufskraftfahrern.

 Vermögensverhältnisse, Schulden, Lohn- oder Gehaltspfändungen

Fragen nach den Vermögensverhältnissen, nach bestehenden Verbindlichkeiten oder laufenden

Lohn- oder Gehaltspfändungen sind in der Regel nicht erlaubt.

Aber auch hier gibt es eine Ausnahme, nämlich dann, wenn für die auszuübende Tätigkeit eine

besondere Vertrauenswürdigkeit erforderlich ist und deshalb von Seiten des Arbeitgebers ein

verstärktes Interesse an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bewerbers besteht, z.B. wenn

dieser mit Geld umgehen muss (Bankkassierer, Geldboten etc.) oder bei der Tätigkeit die

Möglichkeit von Bestechung gegeben ist.

 Verwandtschaftsdaten

Fragen nach persönlichen Informationen über Verwandte oder Lebenspartner sind unzulässig.

 Wettbewerbsverbot

Die Frage, ob der/die Bewerberin ein noch rechtswirksames Wettbewerbsverbot mit einem

früheren Arbeitgeber geschlossen hat, ist erlaubt. Hier besteht sogar eine Offenbarungspflicht der

Bewerberin/des Bewerbers.


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