1984421604

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1972 Nations UnieśRecueil des Traites 67

[German text — Texte allemand]

ABKOMMEN ZWISCHEN DEM KÓNIGREICH GRIECHEN-LAND UND DER REPUBLIK OSTERREICH ZUR VER-MEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEB1ETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM YERMOGEN

Das Konigreich Griechenland und die Republik Osterreich, von dem Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermógen zu vermeiden, sind tibereingekommen, das folgende Abkommen abzuschlieBen:

Artikel 1

Dieses Abkommen gilt ftlr Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansassig sind.

Artikel 2

(1)    Dieses Abkommen gilt, ohne Rlicksicht auf die Art der Erhebung, fUr Steuern vom Einkommen und vom Verm8gen, die flir Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskórperschaften erhoben werden.

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(2)    Ais Steuern vom Einkommen und vom Vermogen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtverm8gen oder von Teilen des Ein-kommens oder des Verm8gens einschlieClich der Steuern vom Gewinn aus der VerauBerung beweglichen oder unbeweglichen Vermogens erhoben werden.

(3)    Die zur Zeit bestehenden Steuern, ftlr die das Abkommen gilt, sind insbesondere:

a) in Osterreich:

(i)    die Einkommensteuer;

(ii)    die Korperschaftsteuer;

(iii)    der Beitrag vom Einkommen zur Forderung des Wohnbaues und ftlr Zwecke des Familienlastenausgleiches;

(iv)    die Gewerbesteuer einschlieClich der Lohnsummensteuer;

(v)    die Vermogensteuer;

(vi)    die Aufsichtsratsabgabe;

(vii)    die Grundsteuer;

N° 11631



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