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Die Bemessungsgrundlage fur die steuerpflichtige unentgeltliche sonstige Leistung betragt im Oktober 2006 750 € (30 % von 2.500 €).

Die Entnahme der sonstigen Leistung, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt, betragt im Oktober 2006 30 € (30 % von 100 €).

Wird ein Pkw z.B. von einem Nichtunternehiner und damit ohme Berechtigung zum Yorsteuerabzug erworben, gehort die anteilige AfA nicht zur Bemessungs-grundlage.

1 %°Regelunq

Ermittelt der Unternehmer fur Ertragsteuerzwecke den Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-RegeIung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, so kann er von diesem Wert aus Vereinfachungsgriinden bei der Bemessungsgrundlage flir die private Nutzung eincs sog.Neufahrzeugs ausgehen.

Fur die nicht mit Yorsteuer belasteten Kostem kann er einen pauschalen Abschlag von 20 % vomehmen.

Der so ermitteltc Betrag ist ein sog. Nettowert, auf den die USt mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist (BMF-Schreiben vom 27.8.2004, BStBl 2004 I Seite 864 ff.).

Der Brutto-Listenpreis ist auf volle 100 Euro abzurunden (R 31 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR).

Beispiel:

Der Unternehmer U, Hamburg, hat am 02.01.2006 einen gemischt genutzten Pkw flir 58.000,00 € (brutto) gekauft (Beispiel Seite 143).

Der Brutto-Listenpreis des Kraftfahrzeugs hat im Zeitpunkt der Erstzulassung 63.850,00 EUR betragen.

Die Bemessungsgrundlage fur die private Nutzung des Pkw wird nach der 1 %-Regelung fur den Monat Oktober 2006 wie folgt ermittelt:

Brutto-Listenpreis des Pkw im Zeitpunkt der Erstzulassung

63.850,00 6

abgerundet auf volle 100 EUR

63.800,00 6

davon 1 % =

638,00 €

- 20 % Abschlag flir nicht mit Vorsteuem belastete Kosten

- 127,60 6

= Bemessungsgrundlage flir Oktober 2006

510,40 6

Zu 2.: Priyate Nutzung betrieblicher Teiekommunikationsgerate durch den Unternehmer

Kauft ein Unternehmer Teiekommunikationsgerate (z.B. Telefonanlagen nebst Zubehór, Faxgerate, Mobilfunkeinrichtungen) fur sein Unternehmen, kann er die hierauf entfallende Yorsteuer in voller Hohe nach § 15UStGabsetzen(Abschn. 24c Abs. 4 Satz 1 UStR 2005).

Wird ein solches Gerat fur Zwecke auBerhalb des Usiternehmens verwendet, liegt seit dem 1.4.1999 eine unentgeltliche sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vor (Abschn. 24c Abs. 4 Satz 2 UStR 2005).

Beispiel:

Der Kdlner Unternehmer U hat im Mai 2006 fur sein Unternehmen eine neue Telefonanlage fur 1.000 6 + 160 6 USt = 1.160 6 gekauft. Die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von 160 6 hat er ais Vorsteuer abgezogen.

Er nutzt das betriebliche Telefon zu 20 % fur private Zweckc. Die Nutzungs-


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