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Die Entnahme eines Gegenstandes, bei dem Yorsteuer abgezogen worden ist, wird bemessen nach (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG):
1. dem Nettoeinkaufspreis zuzuglich der Nebenkosten fur den Gegenstand oder fur einen gleichartigen Gegenstand zum Zeitpunkt des Umsatzes
oder
2. nach den Sełbstkosten des Gegenstandes zum Zeitpunkt des Umsatzes.
Die Umsatzsteuer gehort nkht zur Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 4 Satz 2 UStG).
Welcher Wert anzusetzen ist, richtet sich danach, ob der betreffende Gegenstand angesehafft oder liergestellt worden ist.
Zu 1. Nettoeinkaufspreis
Der Nettoeinkaufspreis zuzuglich der Nebenkosten fur den Gegenstand oder einen gleichartigen Gegenstand zum Zeitpunkt des Umsatzes entspricht regelmaBig den
Wiederbeschaffungskosten.
Wiederbescfaaffungskosten sind Kosten, die ftir die Beschaffung des Gegenstandes zum Zeitpunkt des Umsatzes aufzuwenden waren.
Beispiel:
Der Koblenzer Einzelhandler U entnimmt im August 2006 seinem Unternehmen eine Kiihltruhe, die er vor wenigem Tagem fur 250 € + 40 € USt = 290 € erworben hat, fur private Zwecke.
Die Bemessungsgrundlage fur die Berechnung der USt betragt 250 €. In diesem Fali entsprechen die Wiederbeschaffungskosten den Anschaffungskosten, weil der Gegenstand unmittelbar nach der Beschaffung entnommen worden ist.
Wird der Gegenstand nicht unmittelbar nach der Beschaffung entnommen, sind die zwischenzeitlichen Preisanderungen zu beriicksichtigen.
Beispiel:
Ein GroBhandler entnimmt im Oktober 2006 Waren fur 580 € incl. 16% USt. Der GroBhandler hat die Waren im Mai 2006 fur 500 € + 80 € USt = 580 € gekauft. Durch zwischenzeitliche Preisanderungen betragen die Wiederbeschaffungskosten der Waren im Oktober 2006 600 € netto.
Die Bemessungsgrundlage fur die Berechnung der Umsatzsteuer betragt 600 €.
Zu 2. Sełbstkosten
Kann der Nettoeinkaufspreis nicht ermittelt werden, so sind ais Bemessungsgrundlage die Sełbstkosten anzusetzen (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG).
Die Sełbstkosten umfassen alle durch den betrieblichen Leistungsprozess bis zum Zeitpunkt der Entnahme entstandenen Kosten (Abschn. 155 Abs. 1 Satz4UStR2005).