Foerster, um in der Gerechtigkeit nicht wenige

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Deutsches Historisches Institut Warschau

Quellen und Studien

Herausgegeben

von

Eduard Mühle

Band 27

2013

Harrassowitz Verlag · Wiesbaden

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r

Macht und Spiegel der Macht

Herrschaft in Europa im 12. und 13. Jahrhundert

vor dem Hintergrund der Chronistik

Herausgegeben von

Norbert Kersken und Grischa Vercamer

2013

Harrassowitz Verlag · Wiesbaden

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sc

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Nationa

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Wiesbaden 2013

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I

SSN

0947

-

4226

ISBN

978

-3-

44

7-

06886

-

4

background image

Inhalt

G

RISCHA

V

ERCAMER

Macht und Spiegel der Macht – Herrschaft in Europa im 12. und 13. Jahrhundert
vor dem Hintergrund der Chronistik – Einleitung ............................................................

9




J

OACHIM

E

HLERS

Machtfragen. Aspekte der historiographischen Literatur im lateinischen Europa
des Hochmittelalters .......................................................................................................... 23

N

ORBERT

K

ERSKEN

Geschichtsschreibung und Macht. Beobachtungen zu Texten des 7.-11. Jahrhunderts ... 41

H

ANS

-W

ERNER

G

OETZ

Herrschaft und Geschichte. Legitimation und Delegitimation von Herrschaft mittels
historischer Argumentation in der Geschichtsschreibung des 12. Jahrhunderts ............... 65



M

IA

M

ÜNSTER

-S

WENDSON

„Auf das Gesetz sei das Land gebaut“. Zum Zusammenhang rechtlicher und
historischer Diskurse im hochmittelalterlichen Dänemark ............................................... 85

T

HOMAS

F

OERSTER

„...um in der Gerechtigkeit nicht weniger stark wie in der Schlacht zu erscheinen“.
Königtum und Recht in den Gesta Danorum des Saxo Grammaticus .............................. 103



B

JÖRN

W

EILER

Machtstrukturen und Machtvorstellungen in England ...................................................... 119

A

LHEYDIS

P

LASSMANN

Bedingungen und Strukturen von Machtausübung bei Wilhelm von Malmesbury und
Heinrich von Huntingdon .................................................................................................. 145

background image

Inhalt

6

G

EORG

J

OSTKLEIGREWE

Gewalt – Konsens – Recht. Grundstrukturen politischer Kommunikation
im französischen Königreich des 12. und 13. Jahrhunderts .............................................. 173

J

ULIAN

F

ÜHRER

Französisches Königreich und französisches Königtum in der Wahrnehmung der
zeitgenössischen Historiographie: Suger von Saint-Denis und Guillaume de Nangis ..... 199



J

ULIA

B

ECKER

Strenuitas et rex consultus – Herrscherattribute und Darstellung von Herrschaft
bei Gaufredus Malaterra und ‚Hugo Falcandus‘ ............................................................... 219



C

LAUDIA

G

ARNIER

Die Macht des Machbaren: Staufische Politik im Spannungsfeld königlicher
Herrschaft und fürstlicher Partizipation ............................................................................ 235

H

EINZ

K

RIEG

Zur Spiegelung Friedrich Barbarossas in der stauferzeitlichen Historiographie .............. 255



S

ŁAWOMIR

G

AWLAS

Das Problem der Fürstenmacht zur Zeit von Vincentius Kadłubek .................................. 273

G

RISCHA

V

ERCAMER

Vorstellung von Herrschaft bei Magister Vincentius von Krakau (um 1150-1223) ......... 309



M

ARTIN

W

IHODA

Macht und Struktur der Herrschaft im Herzogtum Böhmen. Grundlagen,
Legitimierung und zeitgenössische Vorstellungen ........................................................... 341

M

ARIE

B

LÁHOVÁ

Macht und Machtausübung im Licht der böhmischen Geschichtsschreibung
des 12. Jahrhunderts ......................................................................................................... 359

background image

Inhalt

7

L

ÁSZLÓ

V

ESZPRÉMY

Umwälzungen im Ungarn des 13. Jahrhundert: Vom "Blutvertrag" zu den ersten
Ständeversammlungen ...................................................................................................... 383

D

ÁNIEL

B

AGI

Herrscherporträts in der ungarischen Hagiographie ......................................................... 403



M

AŁGORZATA

D

ĄBROWSKA

Die Herrschaft des Kaisers Manuel I. Kommenos in den Augen
von Johannes Kinnamos .................................................................................................... 419

R

ALPH

-J

OHANNES

L

ILIE

Byzantinische Geschichtsschreibung im 12. Jahrhundert. Anna Komnene und
Niketas Choniates ............................................................................................................. 433



M

ARIE

-L

UISE

F

AVREAU

-L

ILIE

Machtstrukturen und Historiographie im Königreich Jerusalem:
Die Chronik Wilhelms von Tyrus ..................................................................................... 447

K

AY

P

ETER

J

ANKRIFT

Hinter dem Spiegel der Macht. Das Bild des Herrschers im Kitāb al-I‘tibār
des Usāma ibn Munqid (1095-1188) ................................................................................ 463





Abkürzungsverzeichnis ..................................................................................................... 475
Register ............................................................................................................................. 477
Verzeichnis der Autoren ................................................................................................... 489

background image

„...um in der Gerechtigkeit nicht weniger stark wie in der

Schlacht zu erscheinen“

1

Königtum und Recht in den Gesta Danorum des Saxo

Grammaticus

Thomas Foerster

Im neunten Jahrhundert, so erzählt der dänische Chronist Saxo Grammaticus im
achten Buch seiner monumentalen Gesta Danorum, sei Dänemark von einer
schrecklichen Hungersnot getroffen worden. In Anbetracht des Mangels an Getreide
ließ König Snio die Herstellung von Bier verbieten, um die dezimierten Kornvorräte
nicht noch weiter zu verringern. Diese Maßnahme schien jedoch einige Dänen
schwerer zu erschüttern als die eigentliche Hungersnot. Saxo berichtet von einem
Mann, der dem fröhlichen Trunke einfach nicht entsagen konnte, und der so dieses
neue Gesetz auch einfach nicht einhalten konnte. „Er brach das Staatsgesetz über die
Enthaltsamkeit durch seine Unmässigkeit im Geheimen, indem er seiner Leiden-
schaft auf eine listige und zugleich lächerliche Weise frönte“.

2

Unter geduldiger

Zuhilfenahme seiner Zunge nahm er nur kleinste Tröpfchen des verbotenen
Genusses zu sich und erreichte dank langer Anwendung dieser Technik seinen er-
sehnten Rauschzustand. Als der König hiervon erfuhr, ließ er den Übeltäter vor sich
rufen. Die Bitten und Klagen des Trinkers wurden nicht erhört und seine gewitzte
Idee wurde ebenfalls verboten. Er konnte aber der Versuchung nicht widerstehen
und so schmiedete er einen anderen Plan: Da es schließlich das Trinken von Alkohol
war, das der König verboten hatte, nicht aber das Essen, so schien ihm, er sollte
keine Probleme mit dem Gesetz haben, wenn er Brotkrumen in Bier tauchte, „um
nämlich das Unerlaubte wie etwas Erlaubtes zu geniessen und seine Kehle nicht der

1 S

AXO

G

RAMMATICUS

, Gesta Danorum: Danmarkshistorien, hg. v. K

ARSTEN

F

RIIS

-J

ENSEN

,

übers. von P

ETER

Z

EEBERG

, 2 Bde., København 2005, 5.5.1: ne iustitia quam armis defectior

uideretur. Übersetzung: S

AXO

G

RAMMATICUS

: Die ersten neun Bücher der dänischen

Geschichte, übers. von H

ERMANN

J

ANTZEN

, Berlin 1899/1900, hier S. 242. Englische

Übersetzung der Bücher 1-9: S

AXO

G

RAMMATICUS

, The History of the Danes, übers. von Peter

Fisher, hg. v. H

ILDA

E

LLIS

D

AVIDSON

, 2 Bde., Cambridge 1979, hier S. 142; Übersetzung der

Bücher 10-16: S

AXO

G

RAMMATICUS

, Danorum Regum Heroumque Historia, Books X-XVI,

übers. von E

RIC

C

HRISTIANSEN

, 3 Bde., Oxford 1980.

2 S

AXO

G

RAMMATICUS

, Gesta Danorum (wie Anm. 1), 8.12.2: publicam continentię legem

priuata intemperantia soluit, delitiarum usum a ridiculi operis acumine mutuatus. Übers.:
J

ANTZEN

(wie Anm. 1), S. 441.

background image

104

Thomas Foerster

Herrschaft eines andern unterworfen zu haben“.

3

Erneut vor den König gerufen,

verteidigte er sich, dass er seinen Alkohol gegessen, nicht aber getrunken habe. Jetzt
war der Herrscher wütend geworden und versprach, jeden hinrichten zu lassen, der
es wagen sollte, dieses Verbrechen noch einmal zu begehen. Doch nicht einmal
diese Strafandrohung konnte den Trinker von seinen Plänen abhalten; wieder nutzte
er wertvolle Gerste zur Herstellung seines Trunkes, und da er nun nicht mehr auf des
Königs Gnade hoffen konnte, beging er sein Verbrechen ganz unverhohlen. Noch
einmal vor dem König stehend, gab er ein anderes Motiv für seinen illegalen
Brauereibetrieb zu Protokoll: Da der Herrscher geradezu besessen war, Getreide
einzusparen, würde er selbst wohl als erster verhungern, und schließlich wisse ja alle
Welt dass es altehrwürdiger Brauch sei, das Begräbnis eines Königs mit Bier zu
begehen. Saxo fährt fort: „Diese so witzige Rede des Mannes verwandelte den Zorn
des Königs in Beschämung. Da er erkannte, dass sein Erlass zum Besten des Staates
nur zu seiner eigenen Verspottung diene, gab er seine Fürsorge für das Gemeinwohl
auf und widerrief seine Verordnung; denn er wollte lieber seinen Beschluss ändern,
als bei seinen Untertanen Anstoß erregen“.

4

In dieser Anekdote lässt Saxo viel von seinem Verständnis von gutem Königtum

durchscheinen. So waren die Könige in seiner Sicht nicht nur um ihr öffentliches
Erscheinungsbild, gleichsam ihre ‚public relations’, bemüht, sie sollten auch Gesetze
für das Gemeinwohl ausstellen. In dieser Darstellung kam dem vorchristlichen
König klar und uneingeschränkt die Gesetzgebung zu: er konnte sein Gesetz er-
lassen, es aber auch abändern oder widerrufen – ganz nach eigenem Belieben.

Saxo Grammaticus kann mit einigem Recht als der größte Geschichtsschreiber

des dänischen Mittelalters gelten. Er schrieb seine Gesta Danorum in den letzten
Jahren des 12. und in den ersten des 13. Jahrhunderts, zu einer Zeit, als lange Kriege
und Thronstreitigkeiten im Königreich mit der Etablierung der Waldemar-Dynastie
endlich zu Ende gekommen waren. Das Königreich war intern konsolidiert und
lenkte seine Kräfte nun auf verschiedene Eroberungen im Ostseeraum. Das Erz-
bistum Lund hatte im Norden eine vorherrschende Stellung erlangt und die enge
Zusammenarbeit von regnum und sacerdotium zu Zeiten des Alexandrinischen
Schismas gab Saxo die Möglichkeit, die dänischen Könige des 12. Jahrhunderts
höher und würdiger einzuschätzen als den Kaiser des Heiligen Römischen Reiches.

5

Zusammen mit den hier schon besprochenen

6

Werken des Sven Aggesen und einiger

früherer Chroniken formte Saxos Werk einen Korpus historiographischer Texte,

3 S

AXO

G

RAMMATICUS

, Gesta Danorum (wie Anm. 1), 8.12.2: Ut enim tantam licite illicitis

frueretur nec gulam alieno subiectam haberet imperio. Übers. J

ANTZEN

(wie Anm. 1), S. 441.

4 S

AXO

G

RAMMATICUS

, Gesta Danorum (wie Anm. 1), 8.12.4: Tam urbana hominis cauillatio

iram regis in ruborem conuertit. Qui cum publicę salutis decretum in ludibrium sui recidisse
conspiceret, omisso communis utilitatis consilio reuocauit edictum sententiamque soluere quam
ciuium offensam contrahere maluit.
Übers.

J

ANTZEN

(wie Anm. 1), S. 442f.

5 Allgemein T

HOMAS

F

OERSTER

, Vergleich und Identität: Selbst- und Fremddeutung im Norden

des hochmittelalterlichen Europa, Berlin 2009, hier S. 142-150.

6 Vgl. den Beitrag von M

IA

M

ÜNSTER

-S

WENDSEN

in diesem Band, S. 87f. und S. 95-97.

background image

Königtum und Recht bei Saxo Grammaticus

105

welcher dem Königreich Dänemark einen würdigen Platz auf der Landkarte des
lateinisch-christlichen Europa verschuf.

Die 14 Bücher der Gesta Danorum lassen sich grob in zwei Hälften einteilen,

deren erste die vorchristliche Geschichte des Landes, die zweite die historische
Periode danach behandelt. Die moderne Forschung hat die interne Struktur dieses
Werkes oft und in vielen Einzelstudien untersucht. Inge Skovgaard-Petersen hat
zwischen den beiden Hälften typologische Verbindungen dargestellt, in denen
Gestalten des ersten Teils solche der späteren präfigurieren.

7

Damit hätte Saxo sein

Strukturprinzip offensichtlich auf biblischen Ideen aufgebaut. Darüber hinaus zeigte
sie auch, dass wichtige Ereignisse in Saxos Dänengeschichte jene der Kirchen-
geschichte parallel reflektieren – was die Struktur der Gesta Danorum zum Spiegel
der Heilsgeschichte macht.

8

Auf diesen Grundlagen aufbauend zeigte später auch

Karsten Friis-Jensen, dass Saxo seine Strukturmodelle in ganz ähnlicher Weise auch
an römischer Geschichte orientierte, wodurch Dänemark als ein ‚Rom des Nordens’
mit parallelem Geschichtsverlauf erscheint.

9

Mit diesen Systematisierungen ist Saxo der wichtigste mythopoietes

10

des

dänischen Mittelalters. Seine historiographische Methode des Vordatierens und der
Präfiguration historischer Strukturen und Charaktere stärkt deren historische
Legitimation. Im Zentrum seiner Darstellung stehen selbstverständlich die Könige
der Dänen, deren Nachfolgelinie auch den roten Faden in Saxos Folge historischer
Ereignisse bietet. Auf der strukturellen Ebene konnte Saxo die Herrschaft der ein-
zelnen Könige über die konstruierten zeitgleichen Parallelen in Rom oder ihre heils-
geschichtlichen Bezüge legitimieren. Jedoch musste der Einzelkönig sich auch durch
seine eigenen Taten in der Herrschaft bewähren. Mit den wichtigen Eigenschaften
eines guten und gerechten Königs, die Saxo an verschiedensten Stellen im Laufe
seines monumentalen Werkes äußert, steht er ganz in allgemeinen mittelalterlichen
Traditionen.

11

Aus allen möglichen Königsidealen treten aber bei Saxo besonders

zwei deutlich hervor: Tapferkeit und Gerechtigkeit. Diese beiden Begriffe werden in

7 Allgemein I

NGE

S

KOVGAARD

-P

ETERSEN

, Saxo, historian of the Patria, in: Mediaeval

Scandinavia 2 (1969), S. 54-77.

8 D

IES

., Saxo Grammaticus: A National Chronicler making Use of the Genre Chronica

Universalis, in: L’historiographie médiévale en Europe, hg. v. J

EAN

-P

HILIPPE

G

ENET

, Paris

1991, S. 331-340.

9 K

ARSTEN

F

RIIS

-J

ENSEN

, Saxo Grammaticus’s study of the Roman historiographers and his

vision of history, in: Saxo Grammaticus: Tra storiografia e letteratura, hg. v. C

ARLO

S

ANTINI

,

Rom 1992, S. 61-81; und

DERS

., Middelalderens Danmark og det romerske Imperium [Das

mittelalterliche Dänemark und das Römische Reich], in: Imperium Romanum. Realitet, idé,
ideal,

hg. v. O

TTO

S.

D

UE

/ J

ACOB

I

SAGER

, Bd. 2: Fra middelalder til oplysningstid [Vom

Mittelalter bis zur Aufklärung], Århus 1993, S. 187-203. Für eine detaillierte
Zusammenstellung dieser Deutungen wie auch anderer vorgeschlagener Strukturmodelle vgl.
F

OERSTER

, Vergleich (wie Anm. 5), S. 134-137 mit Anm. 376.

10 Zum Begriff vgl. ebd., S. 10f.
11 B

JÖRN

W

EILER

, Politics, in: The Central Middle Ages: Europe 950-1320, hg. v. D

ANIEL

P

OWER

, Oxford 2006, S. 91-120 und S. 230f., hier S. 96-100.

background image

106

Thomas Foerster

allen definitorischen Aussagen Saxos zum Königtum zentral einander gegenüber-
gestellt.

In seinem 14. Buch gibt uns Saxo eine solche ausdrückliche Definition eines

guten Königs. Er legt die Worte Christiernus in den Mund, einem alten dänischen
Adeligen, der prominent den Thronanspruch des jungen Waldemar I. vertrat. In
diesen Diskussionen verwies er auf das Beispiel von Waldemars Vater, dem heiligen
Knut Laward – der zwar kein König war, in den Augen der Waldemardynastie aber
durchaus einer hätte sein müssen. Christiernus „erinnerte an die guten Taten des
Vaters, wie er im Innern unsere Gesetze und Rechte festsetzte, in Äußern die Feinde
zurückdrängte, wie er das Vaterland von Dieben und Räubern reinigte, wie er
Dänemark, erschöpft und ausgeblutet, zur Herrin der Slavia machte, wie er jedem
das zurückerstattete, was er durch Gewalt verloren hatte, und wie er durch all diese
Taten das Verdienst erwarb, dass die Königsherrschaft seinem Blute zukam.“

12

Auswärtige Eroberung und Waffenerfolg werden hier mit der Bekämpfung von

Gesetzlosigkeit und guter Rechtsprechung im Innern verbunden.

Wie schon im Titel

dieses Aufsatzes deutlich wird, scheinen die Begriffe ‘Krieg’ und Gesetz’ das Fun-
dament für Saxos Vorstellung eines rex iustus zu sein. Ganz ähnliche Passagen
lassen sich im gesamten Text der Gesta Danorum finden. Schon im ersten Buch
schreibt Saxo über König Skiold: „Er zeichnete sich aber nicht bloss durch
Waffenthaten, sondern auch durch liebevolle Sorge um sein Land aus. Denn
schlechte Gesetze schaffte er ab, gute führte er ein, und was nur immer die Hebung
der Lage seines Vaterlandes betraf, das leistete er mit Umsicht“.

13

Über König Erik

II. liest man: „Zur gleichen Zeit wollte Erik den mit Waffen erreichten Frieden mit
der Zier der Gerechtigkeit ausschmücken. Die Gesetze, welche von den Alten er-
lassen wurden, und die durch gewaltige Kriegsstürme niedergeworfen waren,
brachte er zu ihrer früheren Strenge zurück. So wurde er nun sowohl durch Tapfer-
keit als auch durch Gerechtigkeit berühmt“.

14

12 Quo Christiernus ad populum et concionem usque perlato patris eius beneficia memorat, ut

domi leges et iura stabilierit, ut foris hostem represserit, ut furtis rapinisque patriam
uacuefecerit, ut Daniam pene exhaustam et exsanguem Sclauię magistram reddiderit, ut etiam
unicuique per uim amissa ad integrum restituerit, utque cunctis his operibus sanguini suo
regnum deferri meruerit.

(S

AXO

G

RAMMATICUS

, Gesta Danorum (wie Anm. 1), 14.2.2, Bd. 2,

S. 148-50).

13 Hic non armis modo, uerum etiam patrię charitate conspicuus extitit. Siquidem impias leges

abrogauit, salutares tulit, et quicquid ad emendandum patrię statum attinuit, summa diligentia
pręstitit.
(Ebd., 1.3.3, Bd. 1, S. 88); Übers.: J

ANTZEN

(wie Anm. 1), S. 20.

14 Interea Ericus quęsitam armis pacem iustitię ornamentis excolere cupiens, conditas a

maioribus leges ac tunc pene ingenti bellorum tempestate subuersas ad pristini uigoris habitum
reuocauit, utque fortitudine fuerat, ita iustitia insignis apparuit
. (S

AXO

G

RAMMATICUS

, Gesta

Danorum (wie Anm. 1), Bd. 2, 14.1.9, S. 246). Vgl. auch das Zitat im Titel dieses Aufsatzes. In
negativem Sinn

vgl. auch

ebd., 2.5.7, Bd. 1, S. 162. Zur Verbindung von Macht und

Rechtsprechung vgl. A

NDERS

B

ØGH

, Magten i middelalderen. En skitse af statsmagtens

etablering belyst ved etableringen og udviklingen af dommerfunktioner [Macht im Mittelalter.
Eine Skizze zur Entwicklung der Staatsgewalt, veranschaulicht anhand der Herausbildung von

background image

Königtum und Recht bei Saxo Grammaticus

107

Militärische Schlagkraft, Erfolg in Waffen und kriegerische Tapferkeit stellt

Saxo immer wieder der Gerechtigkeit und guten Rechtsprechung gegenüber – nur
der ideale König vereinigt beide in seiner Person. Es sind also die Friedenssicherung
nach Innen und die Verteidigung nach außen, die für Saxo einen guten König
ausmachen. Andere Aspekte, wie etwa die im Schisma so wichtige enge Zusammen-
arbeit mit der Kirche, sind diesen beiden Begriffen untergeordnet.

Was aber die militärischen Aspekte betrifft, so sind die Gesta Danorum voll von

kriegerischen Heldentaten der Könige selbst wie auch ihrer Krieger. Darin folgt
Saxo Darstellungstraditionen der lateinischen Literatur. So sind solche Passagen,
oder die Aspekte des Krieges im Königsideal nur wenig aussagefähig. Viel größere
Bedeutung schreibt auch Saxo selbst dem juristischen Bereich zu, und folgt darin
durchaus seinem Vorgänger Sven Aggesen – was kaum überraschend ist, da doch
beide Autoren dem selben literarischen Milieu entstammen. Aus diesem Grunde soll
auch hier der rechtliche Bereich in Saxos Darstellung besonders untersucht werden.
Aus ihm lassen sich allgemeinere Rückschlüsse auf politische Strukturen und
Machtverhältnisse ziehen.

Gesetzgebung

15

und Rechtsprechung

16

spielen in den Gesta Danorum eine zentrale

Rolle für das Verständnis von Königsherrschaft. In mehreren Abschnitten gibt Saxo
zu verstehen, dass es dem König allein zukomme, neue Gesetze zu initiieren und
einzuführen wie auch Bestehende abzuändern oder zu verbessern. Ein usurpato-
rischer Thronprätendent könne sogar seinen Unterstützern die Änderung un-
liebsamer Gesetze zusagen.

17

Manche Regelungen werden explizit als “des Königs

Gesetz” bezeichnet.

18

Gesetzgebung ist für Saxo damit tief im Königsamt verankert.

In den Gesta Danorum treten vor allem zwei Dänenkönige als große

Legislatoren hervor: Frode Fredegod im fünften Buch und Knut der Große mit
seiner Lex Castrensis im zehnten. In letzterem Abschnitt der Gesta Danorum stützt
sich Saxo insbesondere auf den schon bekannten Text Sven Aggesens.

19

Gemäß

seiner Konstruktion eines ‘Roms des Nordens’ mit parallelem Geschichtsverlauf
wird die Regierungszeit Frodes auf die gleiche Epoche datiert, in welcher im Süden
Augustus sein Imperium schuf und regierte. Als Friedensstifter schuf Frode das

Richterfunktionen], in: Den jyske Historiker 42 (1987), S. 85-106, hier S. 85f.

15 Zur Rechtssetzung im Dänemark des 12. und 13. Jahrhunderts. H

ELLE

V

OGT

, The King’s

Power to legislate in Twelfth- and Thirteenth-Century Denmark, in: Law and Power in the
Middle Ages, hg. v. P

ER

A

NDERSEN

u.a., København 2008, S. 1-10. Die Frage der

Gesetzgebung in Saxos vorgeschichtlichen Büchern stellt auch H

ENRIK

S

TEVNSBORG

, Besaßen

die dänischen Könige der vorchristlichen Zeit Gesetzgebungsgewalt? in: ZRG GA 112 (1995),
S. 423-430. Seine Ergebnisse sind aber sehr zweifelhaft.

16 Zur Rechtsprechung im mittelalterlichen Dänemark vgl. B

ØGH

, Magten (wie Anm. 14).

17 S

AXO

G

RAMMATICUS

, Gesta Danorum (wie Anm. 1), 11.10.5, Bd. 2, S. 34-36. Vgl. auch ebd.,

11.13.4, S. 46 und 16.1.8, S. 516.

18 regiam detrectauere legem. (Ebd., 5.9.1, Bd. 1, S. 342); Übers.: J

ANTZEN

(wie Anm. 1), S. 256.

Vgl. auch

iuxta legis a se latę formulam pronuntiauit. (5.9.1, Bd. 1, S. 342).

19 Vgl. hierzu den Beitrag von M

IA

M

ÜNSTER

-S

WENDSEN

in diesem Band, S. 90.

background image

108

Thomas Foerster

nordische Äquivalent der

Pax Augusta; in einem Abschnitt wird sein Reich sogar als

imperium Frothonis bezeichnet.

20

Dieses dänische Imperium schuf daher Frieden

durch die Kraft der Waffen und die Macht der Gesetze. Nachdem umliegende
Königreiche erobert waren, wurde diese Vorstellung von imperium durch Gesetze
definiert:

„Frotho berief nun die Könige zu einer Versammlung und legte ihnen die

Verpflichtung auf, alle unter einem und demselben Rechte zu leben“.

21

Das gesamte 5. Buch ist König Frode und seinem weisen Ratgeber Erik dem

Beredsamen gewidmet. Saxo diskutiert einige der Gesetze, die er Frode zuschreibt,
im Detail. In vielen Fällen sind diese Gesetze militärischer Natur. Die beiden
Grundbegriffe guter Herrschaft, Recht und Waffengewalt, waren so im Königsamt
vereint. In den frühen Abschnitten der Vorgeschichtsdarstellung mag der militä-
rische Aspekt noch ausgeprägter gewesen sein. Daher beschäftigen sich viele dieser
Gesetze mit dem König und seinem Aufgebot. Deserteure wurden nach diesen
Gesetzen hart bestraft. Einige Könige könnten sich dabei auf

„jenes alte Gesetz, dass

Vaterlandsverräter mit dem Verlust ihrer Güter bestraft werden“ berufen haben

22

.

Indem er es zu einem alten Brauch macht, verleiht Saxo einem gewünschten Zustand
wieder historische Vorbilder und damit Legitimität. Aus diesem Grund beschreibt er
ganz ähnliche Rechtsdiskussionen in seinen historischen Büchern: „Gemäß dem
Gesetz in ihrem Lande, dass jener, der auf Kriegszug seinen eigenen Wünschen
mehr als der Ehrfurcht vor dem König folgte, nicht nur seine Güter, sondern auch
sein Leben verlieren sollte“;

23

und auch für seinen Zeitgenossen, König Waldemar

I.:

„Durch das Erbe derer, die nach Gesetz als Vaterlandsverräter all ihre

Besitzungen verlieren sollten, wurde sein Besitz beträchtlich vermehrt“.

24

In seiner

Frühgeschichte der Dänen sieht Saxo den König klar im Zentrum und am Angel-
punkt der Gesetzgebung.

Der zweite König, der in den Gesta Danorum in besonderer Weise als Gesetz-

geber hervortritt, ist Knut der Große. Die Lex Castrensis, die Saxo von seinem
Vorgänger Sven in seine Darstellung übernahm, wenn auch in sehr eigenwilliger
Diskussion,

25

wurde in der dänischen Geschichtsforschung sehr lange als

20 Cęterum uiginti regna imperio Frothonis adiecerant, quorum reges triginta prędictis adiuncti

Danorum partibus militabant. S

AXO

G

RAMMATICUS

, Gesta Danorum (wie Anm. 1), 5.8.6, Bd.

1, S. 340); vgl. F

RIIS

-J

ENSEN

, Saxo Grammaticus’ study (wie Anm. 9), S. 74 und F

OERSTER

,

Vergleich und Identität (wie Anm. 5), S. 136-40.

21 Igitur Frotho uocatis in contionem regibus sub uno eodemque iure degendi normam imponit.

S

AXO

G

RAMMATICUS

, Gesta Danorum (wie Anm. 1), 5.8.8, Bd. 1, S. 340; Übers.: J

ANTZEN

(wie Anm. 1), S. 255.

22 Cuius petitioni Ericus illam antiquitatis legem opposuit, qua reis patrię bonorum poena

decernitur. (S

AXO

G

RAMMATICUS

, Gesta Danorum (wie Anm. 1), 14.2.5, Bd. 2, S. 150).

23 […] eos, qui in expeditione soluenda plus arbitrio suo quam regię indulserint reuerentię, non

tantum bonorum, sed et lucis ac spiritus ereptionem patria lege meritos astruebat. (Ebd.,
14.23.17, Bd. 2, S. 260).

24 Quorum patrimonium Waldemarus lege, quę patrię reos omnibus bonis damnat, adeptus

insperata opum incrementa contraxit. (Ebd., 15.2.1, Bd. 2, S. 480).

25 M

IA

M

ÜNSTER

-S

WENDSEN

, Saxos skygge: Sven, Saxo og meningen med Lex Castrensis

background image

Königtum und Recht bei Saxo Grammaticus

109

konstitutionelles Dokument gelesen.

26

In mehreren Beiträgen hat Mia Münster-

Swendsen gezeigt, dass diese Deutung nicht länger aufrechterhalten werden kann;
Svens Text sollte vielmehr im Rahmen europäischer höfisch-ritterlicher Ideale des
12. Jahrhunderts gesehen werden. Svens Text war in gewissem Sinne ein didak-
tischer Traktat.

27

Während die Gesetze König Frodes in den Gesta Danorum noch

weithin militärischer Natur waren, bezog sich dieser Text (und auch dessen Wieder-
gabe durch Saxo) auf höfisches Leben einer entstehenden adeligen Elite. Sven und
Saxo datieren diese Zustände jedoch zurück in frühe Vorzeiten. Für Saxo konnte es
sogar einen Zivilisationsprozess von beinahe Elias’schen Ausmaßen andeuten:

„Daher, überzeugt durch die gründlichste Erörterung dieser Sache durch Opo den
Seeländer, erhaben durch Weisheit und Autorität, ließ er die häuslichen Verbrechen
keine Auswirkungen auf die Außenwelt haben und drückte den Sturm des sozialen
Hasses nieder, indem er gegen den unruhigen Geist der Krieger streng zu beachtende
Gesetze erließ und sie so in einer Art Bruderliebe zusammenhielt. Um nämlich der
Tapferkeit Höfischkeit beizumischen, pflanzte er den Tapfersten der Krieger
verfeinerte Formen ein; denn er hoffte die unruhigen und streitsüchtigen aus seinem
Gefolge wie schändliches Abwasser auszuspülen“.

28

Dies ist nicht nur eine Wiederspiegelung der Ursprünge adeliger Hofkultur in

Dänemark, es beschreibt auch eine gewisse Gruppe von Großen am Hof, welche
diese Kultur aufnahmen und in größter Königsnähe zum Ausdruck brachten. Dies
schloss natürlich nicht nur ritterliche Taten und Turniere ein, es bedeutete auch, dass
eben diese Großen den Hof bildeten. Diese Hofgemeinschaft sah sich auch bald zur
Einflussnahme in politischen und rechtlichen Belangen berechtigt.

Allgemein schrieb Saxo in einer Zeit gesteigerter und auch neuartiger

29

legislativer Aktivität. Aus der Zeit um 1170 stammen die frühesten dänischen

[Saxos Schatten: Sven, Saxo und die Bedeutung der Lex Castrensis], in: Saxo og hans samtid,
hg. v. P

ER

A

NDERSEN

/

T

HOMAS

H

EEBØLL

-H

OLM

, Aarhus 2012, S. 91-112. Für ältere

Traditionen vgl. T

HOMAS

R

IIS

, Hirdlovgivningen hos Saxo og Sven Aggesen

[Hirdgesetzgebung bei Saxo und Sven Aggesen], in: Saxostudier, hg. v. I

VAN

B

OSERUP

,

København 1975, S. 143-147.

26 M

IA

M

ÜNSTER

-S

WENDSEN

, The Formation of a Danish Court Nobility: The Lex castrensis sive

curiae of Sven Aggesen reconsidered [in Kürze erscheinend, ich danke der Autorin sehr
herzlich für die freundliche Überlassung des Manuskriptes], S. 1-3.

27 Ebd.
28 Itaque circumspectissima eiusdem deliberatio Oponis Sialandici ceteros prudentia atque

auctoritate pręstantis monitis persuasa, ne externa forte domestico crimine turbarentur,
socialis odii tempestatem repressit, legeque seuerissime cauendo seditiosum militię spiritum
ueluti fraterna quadam caritate coercuit. Atque ut audacię comitatem adiiceret, fortissimo militi
speciosissimum moris habitum ingenerauit, clientelam suam effręnium ac litigiosorum conuictu
tamquam erubescenda aliqua sentina uacuefacere cupiens.
(S

AXO

G

RAMMATICUS

, Gesta

Danorum (wie Anm. 1), 10.18.3, Bd. 1, S. 670).

29 Als eine dieser Entwicklungen hat etwa Knut Helle für Norwegen hervorgehoben, dass

Königtum und Kirche ab 1150 ganz neue Rechtsvorstellungen durchzusetzen suchten, von
pragmatischer Gesetzgebung hin zu ewig gültigen Vorstellungen: K

NUT

H

ELLE

,

Rettsoppfatninger og rettsendringer. Europa og Norge i middelalderen [Rechtsvorstellungen

background image

110

Thomas Foerster

Gesetzestexte, die aber nicht unbedingt auf die königliche Kanzlei zurückgehen. Die
späteren Landschaftsrechte wurden zwar im Laufe des Spätmittelalters durch Ge-
setze für das gesamte Königreich ersetzt, die dann auch vom König erlassen waren,
dennoch konnte der König dies nicht im Alleingang, er brauchte die vorherige
Konsultation und Partizipation seiner Großen.

30

Ganz im Gegensatz dazu lässt Saxo

seine Könige der vorgeschichtlichen Zeit im vollen Glanz der Gesetzgebungsgewalt
erscheinen. Ähnlich begegnet diese Vorstellung auch in dänischen Königsurkunden,
wenn derartige Stellen auch dort eher die Initiierung eines legislativen Prozesses
bezeichnen dürften.

31

Damit kommt aber grundsätzlich eine Idealvorstellung zum

Ausdruck, die nicht unbedingt tatsächliche Praxis sein musste.

32

In diesem Sinne

kann Saxo also – im Bereich der Rechtssetzung – als Propagandist waldemarischer
Königsideale gelten.

Im Bereich der Rechtsprechung, des zweiten Schwerpunktes dieser Darstellung,
ergibt sich hingegen ein vollständig anderes Bild. Dieser Aspekt wird vor allem
dann zur Diskussion gebracht, wenn der König selbst sein eigenes Gesetz bricht.
Auch Saxo diskutiert den bei Sven Aggesen überlieferten (oder wahrscheinlicher
von ihm konstruierten) Fall König Knuts, den Mia Münster-Swendsen oben schon in
Svens Darstellung gedeutet hat.

33

Bei Saxo heißt es dazu: „Es ereignete sich aber,

dass der König selbst als Erster das Gesetz brach“.

34

Volltrunken habe er einen

seiner Leute getötet, sah später aber seine Schuld ein, berief ein Militärgericht ein
und bat seine Krieger voller Reue, über ihn das Urteil zu sprechen und für ihn eine
Strafe festzusetzen. Saxo fährt fort: „Obwohl er seine Tat durch den Namen der
Majestät hätte entschuldigen können, erwies er nach Bestrafung durch die Ritter
lieber durch Demut seine Milde, anstatt durch seine Macht seinen Hochmut zu
offenbaren“.

35

Hier bezieht sich Saxo klar auf die römisch-rechtliche Vorstellung des princeps a

legibus solutus, die im späten 12. Jahrhundert eine Renaissance erfuhr.

36

Als König

und Rechtsänderungen. Europa und Norwegen im Mittelalter], in: Festskrift til Historisk
institutts 40-års jubileum 1997, hg. v. G

EIR

A

TLE

E

RSLAND

/

E

DGAR

H

OVLAND

/ S

TÅLE

D

YRVIK

, Bergen 1997, S. 41-70.

30 V

OGT

, The King’s Power (wie Anm. 15), S. 2, 10.

31 Ebd., S. 6f.
32 Ebd., S. 6 und 10.
33 Vgl. hier und im Folgenden oben, S. 99f.
34 Contigit autem, ut ipse rex sua primus lege caderet iurisque firmamentum. S

AXO

G

RAMMATICUS

, Gesta Danorum (wie Anm. 1), 10.18.17, Bd. 1, S. 678.

35 Cumque factum maiestatis nomine tueri posset, militari se animaduersioni substrauit,

humilitatemque mansuetudinis suę documentum quam uires elationis indicium esse maluit.

(

Ebd., 10.18.17, S. 678); ähnlich

vgl.

ebd., 5.3.11, S. 302.

36 B

RIAN

T

IERNEY

, “The Prince is not bound by the laws.” Accursius and the Origins of the

Modern State, in: Comparative Studies in Society and History 5 (1963), S. 378-400.

Vgl. auch

M

ÜNSTER

-S

WENDSEN

, The Formation (wie Anm. 26), S. 10f. und D

IES

., Saxos skygge (wie

Anm. 25).

background image

Königtum und Recht bei Saxo Grammaticus

111

musste sich Knut in Saxos Sicht dieser Möglichkeit wohl bewusst sein. Er ent-
scheidet sich aber ausdrücklich, sich nicht darauf zu berufen und lässt stattdessen die
Versammlung über ihn richten. Man mag annehmen, dass Saxo diese Rechtstra-
ditionen, wenngleich römisch, doch als auswärtige Einflüsse ansah, die er die Dänen
in seinem Werk an mehreren Stellen ablehnen lässt. Er konnte darin sogar so weit
gehen, seine Vorfahren das Christentum selbst ablehnen zu lassen: denn „ihre
Abneigung für fremde Riten war der ihrer Väter ähnlich“.

37

Ob Knuts Weigerung auf der Tatsache beruht, dass es sich um einen externen

Einfluss handelte, oder ob er einfach nur seine Demut demonstrieren wollte, die
Stelle bezeugt Saxos Kenntnis der juristischen Diskussionen seiner Zeit. Nicht nur
das römische Recht findet so seine Erwähnung, auch das kanonische Recht und
andere Aspekte der kirchlichen Gesetzgebung werden bei Saxo angesprochen.

38

Was

aber in diesem Rahmen wichtig ist, ist die Lösung, die Saxo für diese Frage be-
schreibt: Die Krieger „verließen die Versammlung unter Tränen und nach reiflicher
Überlegung wurde ihnen klar, dass eine harte Strafe für den König weder angebracht
noch nützlich sei, denn es war ihnen wohlbekannt, dass sie ohne ihn nur ein seelen-
leerer Körper seien und leicht zur Beute derer werden konnten, die sie zuvor
beherrscht hatten. Die gesamte militärische Struktur würde zerbrechen, sollte diese
Strafe vollzogen werden, und alles wäre verloren wegen der Ächtung eines Mannes.
Sein Fall wäre ihr Ruin, und seine Verurteilung brächte sie alle in Gefahr“.

39

Dies

führte sie zu einer salomonischen Entscheidung: „Sie urteilten, dass der König sich
nach eigenem Ermessen selbst bestrafen sollte, sie meinten, dies wäre besser, dies
durch den König als durch seine Untertanen entscheiden zu lassen“.

40

Ohne ihren König wären die Krieger also ein Körper ohne Leben oder Seele

(spiritus) – und der König ohne seine Fürsten eine körperlose Seele. Es muss daher
die Versammlung der Großen des Reiches sein, die in diesem Falle das Urteil
spricht.

Rechtsprechung liegt damit bei Saxo nicht in der Hand des Königs allein. Seine

Schwerpunktsetzung auf Waffen und Recht gibt ihm die Möglichkeit, den König als
Herzstück und Mittelpunkt, als Seele des Königreichs erscheinen zu lassen, es ist
aber auch genau dieser Schwerpunkt, der allgemeine Strukturen des dänischen

37 Quinetiam externi cultus tędio patrium ęmulatus est.

S

AXO

G

RAMMATICUS

, Gesta Danorum

(wie Anm. 1), 10.11.3, Bd. 1, S. 646.

38 Ebd., Bd. 2, 11.10.8; 11.12.8; 14.21.2f.
39 Illi concione lachrymantes egressi deliberatione inita, tristem de rege sententiam ferre ut minus

honestum, ita parum utile peruiderunt, non ignari sine eo esse se uacuum spiritu corpus,
prędam quibus ante imperassent futuros. Postremo uniuersum rei militaris statum, eo poenam
subeunte, conuelli, inque unius omnes proscriptione damnari, lapsum eius ruinam suam,
damnationem commune omnium periculum fatebantur.

(

Ebd., 10.18.17, Bd. 1, S. 678).

40 Et pulchre quidem factam sibi iudicandi potestatem ipsius arbitrio reddiderunt, ne difficillimum

negotium temere iacta pronuntiatione finirent, uel commilitonis ultionem placide uel regis
supplicium crudeliter expetentes.
(Ebd.).

background image

112

Thomas Foerster

Königreiches im 12. Jahrhundert offenlegt. Es ist das Aufgebot, das die Waffen
trägt, und es ist die Versammlung, die Recht spricht.

41

Schon Saxos Vorgänger, der angelsächsische Emigrant Ælnoth, welcher im

frühen 12. Jahrhundert eine dänische Geschichte verfasste, erwähnt, dass Gesetze
von einer multitudo diskutiert wurden.

42

Dass dies auf verschiedenem Niveau schon

im vorchristlichen Dänemark der Fall war, wurde in der neueren Forschung schon
häufiger angedeutet, etwa durch Studien der Toponymie.

43

So finden sich derartige

Hinweise auch in den Gesta Danorum. Schon für den wikingerzeitlichen König
Ragnar Lodbrog berichtet Saxo, er habe „nach Aufhebung aller andern
Rechtsverfahren [bestimmt], dass jeder Prozess dem Urteil von zwölf erprobten
Männern überlassen werden sollte, und er ließ weder einen Rechtsangriff durch den
Kläger noch eine Verteidigung des Angeklagten mehr zu. Durch dieses heilsame
Verfahren beseitigte er jedes unbesonnene Eingehen auf einen Prozess, und da er
glaubte, nun hinlänglich Verleumdungen schlechter Menschen vorgebeugt zu haben,
richtete er seine Waffen gegen Britannien“.

44

Konsultierung und Rat der Großen am Hof, insbesondere von Adelsgruppen, die

dem König in unterschiedlicher Weise verbunden waren, war ein Aspekt von all-
gemeiner Bedeutung, sowohl in der königlichen Verwaltung als auch in der Recht-
sprechung.

45

In manchen Fällen konnten, in Saxos Darstellung, die Meinungen der

Großen durchaus von der des Königs abweichen. Beispielsweise als ein König sein
politisches Instrument der ‘gratialen Herrschaftsordnung’ ausüben wollte

46

und

daher einem Übeltäter Gnade erweisen wollte, konnte er von den Großen aber über-
zeugt werden, das Gesetz mit aller Macht anzuwenden. Schon unter König Frode

41 Zur Konsultation in Rechtsprozessen des mittelalterlichen Dänemark vgl. auch B

ØGH

, Magten i

middelalderen (wie Anm. 14), S. 90-94. Für einen interessanten Vergleich vgl. L

ÁSZLÓ

V

ESZPRÉMY

, Mythical Origins of the Hungarian Medieval Legislation, in: Parliaments, Estates

and Representation / Parlements, états et représentation 15 (1995), S. 67-72.

42 Vgl. V

OGT

, The King’s Power (wie Anm. 15), S. 3f.

43 S

TEFAN

B

RINK

, Legal Assemblies and Judicial Structure in Early Scandinavia, in: Political

Assemblies in the Earlier Middle Ages, hg. v. P.

S.

B

ARNWELL

/ M

ARCO

M

OSTERT

, Turnhout

2003, S. 61-72.

44 Pręterea, ut omnis controuersiarum lis semotis actionum instrumentis nec accusantis

impetitione nec rei defensione admissa duodecim patrum approbatorum iudicio mandaretur,
instituit. Cuius legis beneficio, temeraria litium contractione summota improborum calumnię
sufficienter obuiatum existimans arma in Britanniam erexit.
(S

AXO

G

RAMMATICUS

, Gesta

Danorum (wie Anm. 1), 9.4.14, Bd. 1, S. 594); Übers.: J

ANTZEN

(wie Anm. 1), S. 477.

45 L

ARS

H

ERMANSON

, Släkt, vänner och makt: En studie av elitens politiska kultur i 1100-talets

Danmark [Geschlecht, Freunde und Macht. Eine Studie zur politischen Kultur der Elite im
Dänemark des 12. Jahrhunderts], Göteborg 2000, S. 197-200.

46 S

TEFAN

W

EINFURTER

, Investitur und Gnade. Überlegungen zur gratialen Herrschaftsordnung

im Mittelalter, in: Investitur- und Krönungsrituale. Herrschaftseinsetzungen im kulturellen
Vergleich, hg. v. M

ARION

S

TEINICKE

/ S

TEFAN

W

EINFURTER

, Köln/Wien/Weimar 2005, S.

105-123. D

ERS

., Das Ritual der Investitur und die ‚gratiale Herrschaftsordnung’ im Mittelalter,

in: Inszenierung und Ritual in Mittelalter und Renaissance, hg. v. A

NDREA VON

H

ÜLSEN

-

E

SCH

, Düsseldorf 2005, S. 135-151.

background image

Königtum und Recht bei Saxo Grammaticus

113

hätten die Großen den König so umgestimmt, unterstützt vor allem von der Königin,
die starken Einfluss auf den König hatte.

47

„Diese riet, er solle nicht selbst die von

ihm erlassene gesetzliche Bestimmung brechen, nach der die Verlierer der ihm
überbrachten Geschenke mit dem Tode zu bestrafen wären. Auch die Übrigen
bestanden darauf, die durch das Gesetz erlassene Strafe dürfe nicht erlassen werden,
und so ließ der König auf die Mahnung, das Todesurteil als notwendig auszu-
sprechen, Colo hängen“.

48

Insgesamt erscheint bei Saxo daher der König nicht als einziger und oberster

Richter, und auch Rechtsprechung war nur möglich im Verbund mit den Großen des
Reiches. Mit dieser strukturellen Einbindung der Eliten spiegelt sich in Dänemark
eine Entwicklung wider, die in allgemeiner Form im gesamten Latein- und West-
europa des 12. Jahrhunderts sichtbar ist: vom isländischen

althing zu den cortes in

Leon-Kastilien und von den englischen Parlamenten zu den Hof- und Reichstagen
im Reich.

49

Das letzte Beispiel ist hier von besonderer Bedeutung, da sich hier die

47 Dieser Fall weist interessante Ähnlichkeiten mit dem Prozess gegen Heinrich den Löwen 1180

auf, der am Hof in Lund durchaus bekannt gewesen sein dürfte. Zum Prozess vgl. S

TEFAN

W

EINFURTER

, Landrecht und Lehnrecht im Prozeß gegen Heinrich den Löwen, in: Johannes

Gutenberg-Universität Mainz. Antrittsvorlesungen, Band 4: WS 1987/88 - SS 1998, Mainz
1989, S. 1-35. Vgl. auch D

ERS

., Erzbischof Philipp von Köln und der Sturz Heinrichs des

Löwen, in: Köln – Stadt und Bistum in Kirche und Reich des Mittelalters. Festschrift für Odilo
Engels zum 65. Geburtstag, hg. v. H

ANNA

V

OLLRATH

/

S

TEFAN

W

EINFURTER

,

Köln/Weimar/Wien 1993, S. 455-481.

48 Quę suadere coepit, ne ipse legis a se latę statutum solueret, qua transmissorum sibi munerum

perditores morte multandos cauisset. Cęteri quoque decretam lege poenam remittendam esse
negabant. Itaque rex supplicii necessitatem admittere monitus Colonem laqueo consumi
permisit.
(S

AXO

G

RAMMATICUS

, Gesta Danorum (wie Anm. 1), 5.3.9, Bd. 1, S. 300); Übers.:

J

ANTZEN

(wie Anm. 1), S. 216.

49 Die Literatur zu repräsentativen Versammlungen und zu den Ursprüngen der Parlamente ist

kaum zu überschauen. Wichtige Studien versammelt die Zeitschrift Parliaments, Estates and
Representation / Parlements, états et représentation (1981ff.). Allgemein (für die Zeit bis zum
12. Jahrhundert) T

IMOTHY

R

EUTER

, Assembly politics in Western Europe from the eighth

century to the twelfth, in: D

ERS

., Medieval Polities and Modern Mentalities, hg. v. J

ANET

N

ELSON

, Cambridge 2006, 193-216; vgl. auch den konzisen Überblick bei W

EILER

, Politics

(wie Anm. 11), S. 110-12. Zu Versammlungen im Schweden des 13. Jahrhunderts vgl. E

RIK

L

ÖNNROTH

, Representative assemblies of mediaeval Sweden, in: D

ERS

.: Scandinavians,

Göteborg 1977, S. 85-91. Insbesondere zu katalonischen Beispielen vgl. T

HOMAS

N.

B

ISSON

,

The Origins of the Corts of Catalonia, in: Parliaments, Estates and Representation / Parlements,
états et représentation 16 (1996), S. 31-45; zum Königreich Sizilien vgl. D

IONE

R.

C

LEMENTI

,

A twelfth-century account of the parliaments of the Norman kingdom of Sicily in the Liber de
regno Sicilie, 1154-1169, in: Parliaments, Estates and Representation / Parlements, états et
représentation 19 (1999), S. 23-55; zu Beispielen aus Ostmitteleuropa vgl. J

ÁNOS

M.

B

AK

/

P

AVEL

L

UKIN

, Consensus and Assemblies in Early Medieval Central and Eastern Europe, in:

Political Assemblies in the Earlier Middle Ages, hg. v. P.

S.

B

ARNWELL

/ M

ARCO

M

OSTERT

,

Turnhout 2003, S. 95-113; zu polnischen Beispielen vgl. S

TANISŁAW

R

USSOCKI

, «Consilium

baronum» en Pologne médiévale, in: Acta Poloniae Historica 35 (1977), S. 5-19. Zu Russland
vgl. M

ARC

S

ZEFTEL

, La participation des assemblées populaires dans le gouvernement central

de la Russie depuis l'époque kievienne jusqu’à la fin du XVIIIe siècle, in: Russian Institutions

background image

114

Thomas Foerster

Vorstellung einer Fürstenvertretung des gesamten Reiches in Grundzügen schon in
der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts ausbildete,

50

und viele der Strukturen, die

Saxo beschreibt, entweder mit solchen im Reich in Beziehung stehen, oder in deren
Ablehnung begründet liegen.

51

Die englische Magna Carta wie auch das Selbstver-

ständnis der deutschen Fürsten, das Reich zu repräsentieren – zu Zeiten Friedrich
Barbarossas noch gemeinsam mit dem Herrscher,

52

später auch ohne ihn – sind nur

zwei Beispiele für eine europäische Entwicklung des 12. und 13. Jahrhunderts, die
im späten Mittelalter in die Standards von Beteiligung und Repräsentation mündete,
die Bernd Schneidmüller als ‘konsensuale Herrschaft’ bezeichnet hat.

53

In Dänemark findet man im 12. Jahrhundert noch kein definiertes konsultatives

Gremium und damit auch nur begrenzt die Vorstellung von Repräsentation und
Herrschaftsbeteiligung.

54

Dennoch wurde auch hier ‘konsensuale Herrschaft’ ein

wichtiger und zentraler Bestandteil königlicher Herrschaft und damit auch der
Rechtsprechung.

55

Derartige Versammlungen sollten nicht als direkte mittelalter-

liche Vorgänger moderner Parlamente verstanden werden, wie man es etwa im 19.
Jahrhundert gerne sehen wollte

56

– die Entwicklung des Parlamentarismus ist um

einiges komplexer. Sie entstanden im späten 12. Jahrhundert und lagen möglicher-
weise in lehnsrechtlichen Versammlungen begründet, deren Ursprünge früher
anzusetzen wären.

57

Eine andere Möglichkeit ist, dass sie ursprünglich den

Konziliarismus oder sogar Provinzkonzilien nachahmten.

58

Dies mag besonders im

Norden von Bedeutung gewesen sein, wo sich Herrschaftsausbildung in enger

and Culture up to Peter the Great, hg. v. D

EMS

., London 1975, VIII, S. 339-365. Zu Byzanz vgl.

C

ONSTANTINE

N.

T

SIRPANLIS

, Byzantine parliaments and representative assemblies from 1081

to 1351, in: Byzantion: Revue internationale des études byzantines 43 (1973), S. 432-481. Zum
Einfluss des römischen Rechts auf politische Versammlungen, besonders am Beispiel
Frankreichs vgl. J

ACQUES

K

RYNEN

, Droit romain et état monarchique. A propos du cas

français, in: Représentation, pouvoir et royauté à la fin du Moyen Age, hg. v. J

OËL

B

LANCHARD

, Paris 1995, S 13-23.

50 J

UTTA

S

CHLICK

, König, Fürsten und Reich (1056-1159). Herrschaftsverständnis im Wandel,

Stuttgart 2001.

51 F

OERSTER

, Vergleich und Identität (wie Anm. 5), S. 137-41.

52 S

CHLICK

, König (wie Anm. 50), bes. S. 173-178.

53 B

ERND

S

CHNEIDMÜLLER

, Konsensuale Herrschaft. Ein Essay über Formen und Konzepte

politischer Ordnung im Mittelalter, in: Reich, Regionen und Europa in Mittelalter und Neuzeit,
hg. v. P

AUL

-J

OACHIM

H

EINIG

u.a., Berlin 2000, S. 53-87. Für die spätere Entwicklung vgl.

auch B

RIAN

T

IERNEY

, Hierarchy, consent and the “Western Tradition”, in: D

ERS

., Rights,

Laws, and Infallibility in Medieval Thought, Aldershot 1997, XII, S. 646-672.

54 F

RODE

H

ERVIK

, Danehoffet and the Concept of Political Representation [Vortrag gehalten auf

der internationalen Konferenz “Translating Political Thought in the Middle Ages”, Bergen, 14-
16 December 2010; ich danke dem Autor sehr herzlich für die freundliche Überlassung des
Manuskripts].

55 Vgl. V

OGT

, The King’s Power (wie Anm. 15), S. 8.

56 H

ERVIK

, Danehoffet (wie Anm. 54), S. 1f.

57 Ebd., S. 5.
58 Ebd., S. 10.

background image

Königtum und Recht bei Saxo Grammaticus

115

Symbiose mit dem Aufbau von Kirchenorganisation entwickelte.

59

Im späten 13.

Jahrhundert, insbesondere nachdem im Jahre 1282 die håndfæstning, die „dänische
Magna Carta“, erlassen wurde und damit der Danehof ins Leben gerufen war, wurde
es zum Standard, dass neue Gesetze nicht ohne den Konsens des ganzen Reiches
erlassen werden konnten, und daher vom Parlament verabschiedet wurden.

Im Allgemeinen beobachtet man im 12. Jahrhundert die Ursprünge dieser

Tradition von Herrschaftsbeteiligung und ‚konsensualer Herrschaft’. Saxo schrieb
inmitten dieser Umbrüche. Damit ist es nicht nur möglich, sondern auch wahr-
scheinlich, dass die Frühstufen dieser Entwicklung in den Gesta Danorum ihren
Niederschlag fanden und von Saxo schon in die früheste Dänengeschichte projiziert
wurde. In seinem kürzlich erschienenen Buch „Släkt, vänner och makt“ hat Lars
Hermanson die Quellen für das 12. Jahrhundert in Dänemark einer Neubewertung
unterzogen und hier einige frühere etablierte Deutungen in Frage gestellt

60

– inte-

ressanterweise im gleichen Jahr wie Schneidmüllers ‚konsensuale Herrschaft’. Auf
Netzwerkanalyse basierend, stellte er ältere Überzeugungen der skandinavischen
Forschung in Frage, besonders jene, welche die enge Kooperation zwischen den
Waldemarkönigen und der Kirche als Grundlage hierarchischen und erblichen
Königtums im 12. Jahrhundert postulierten. Solch klar abgegrenzten Entitäten sind
für diese Zeit anachronistisch; vielmehr sei von Fürstengruppen auszugehen, die
einander durch Verwandtschaft, Freundschaft oder Treue verbunden waren.

61

Diese

Verbindungen waren eher horizontal als vertikal (hierarchisch). Derartige Gruppen
durchdrangen Institutionen wie die Kirche und auch den Königshof.

62

In der

Regierung war die Unterstützung dieser Gruppen, für Waldemar I. und Knut VI., vor
allem die „Skjalmgruppe“ mit ihrem Exponenten Absalon von Lund, unver-
zichtbar.

63

Die Bedeutung dieser Gruppe spiegelt sich in den Gesta Danorum. Das

Ideal des Königs als alleinigem Gesetzgeber, wie es etwa in Königsurkunden
deutlich gemacht wurde,

64

wird laut Hermanson von Saxo nicht übernommen, so

dass Saxo kaum als königlicher Propagandist gelten könne.

65

Hier ist, wie im ersten

Teil dieses Artikels deutlich wurde, Hermansons Deutung abzulehnen, im Bereich
der Rechtsprechung aber ist seiner Studie durchaus zuzustimmen. Saxo schrieb
demnach eine Geschichte Dänemarks auf dem Weg zu konsensualer Herrschaft.

Die angesprochenen Gruppen hatten, wie Mia Münster-Swendsen zeigt, in der

Lex Castrensis des Sven Aggesen einen ideell-literarischen Ausdruck gefunden.
Natürlich war es auch als Recht gedacht, da eine solche höfische Gruppe natürlich

59 Für das Beispiel Norwegens vgl. etwa S

VERRE

B

AGGE

, From Viking Stronghold to Christian

Kingdom: State Formation in Norway, c. 900-1350, København 2010.

60 H

ERMANSON

, Släkt (wie Anm. 45).

61 Vgl. zum Frühmittelalter auch G

ERD

A

LTHOFF

, Verwandte, Freunde und Getreue. Zum

politischen Stellenwert der Gruppenbindungen im früheren Mittelalter, Darmstadt 1990.

62 H

ERMANSON

, Släkt (wie Anm. 45), S. 15-44.

63 Ebd., S. 191-93.
64 Ebd., S. 252-58 und V

OGT

, The King’s Power (wie Anm. 15), S. 9f.

65 H

ERMANSON

, Släkt (wie Anm. 45), S. 207-9.

background image

116

Thomas Foerster

nicht frei von Konflikten sein konnte.

66

Es sind diese Konflikte, die sich in den

historischen Konstruktionen des Saxo Grammaticus wiederspiegeln. Dadurch
verschafft Saxo eben nicht nur dem dänischen Königtum eine lange historische
Tradition, sondern auch der Gemeinschaft der Großen am Hof.

Diese Gruppen entwickelten starke Selbstbilder, die in verschiedenen Reichen

unterschiedliche Ausprägung fanden.

67

In Dänemark war es nicht zuletzt, wie auch

im Reich, eine Idee der Herrschaftsteilung zwischen König und Fürsten. Diese Idee,
die in der deutschsprachigen Forschung unter dem Titel ‚Fürstenverantwortung’
diskutiert wurde

68

kam vor allem im 12. Jahrhundert zur Entfaltung, und wurde so

auch vom Herrscher unterstützt.

69

In der späten Barbarossazeit entfernten sich die

Fürsten vom Herrscher,

70

nicht aber vom Reich; sie entwickelten konsequent den

Anspruch weiter, Vertreter des Reichs zu sein. Aber auch in anderen Herrschafts-
bereichen Europas fand sich die Vorstellung der Fürstenverantwortung im 12. Jahr-
hundert, so dass die moderne Forschung in genau dieser Zeit die Ursprünge
parlamentarischer Entwicklungen ausmachte. Konsensuale Einbindung der Fürsten
wurde in diesem Prozess in repräsentativen Versammlungen realisiert. In manchen
Reichen schaffte es der Herrscher, eine ideologische (und teilweise auch praktisch
verankerte) Vorrangstellung zu behaupten: In Frankreich etwa stand die Befestigung
und der Ausbau der Krondomäne der Entwicklung der „pairs de France“ gegenüber
– und spiegelte damit den zeitgleich geäußerten Primatsanspruch eines Innozenz III.,
gerade auch gegenüber einem erstarkenden Kardinalskollegium.

71

In den meisten

Königreichen aber gewann konsensuale Herrschaft die Oberhand.

66 Vgl. den Beitrag von M

IA

M

ÜNSTER

-S

WENDSEN

in diesem Band. Zu ähnlichen Verhältnissen

in Norwegen vgl. E

RIK

H

AAKSTAD

, Vold i det norske hoffmiljøet på 1200-tallet.

Ærekrenkelser, lovbrudd eller straff? [Gewalt im norwegischen Hofumfeld des 13. Jahr-
hunderts. Ehrverletzung, Gesetzverstoß oder Strafe?] in: Forum mediaevale 4 (2004), S. 31-52.

67 So wurde etwa in anderen Gesetzestexten im Norden schon ein Widerstandsrecht gegen den

König und seine Vertreter ausgedrückt. So im norwegischen Frostatingslov; vgl. dazu C

LAUS

K

RAG

, Hvordan kunne Frostatingslovens motstandsbestemmelser overleve? [Wie konnten die

Widerstandsgesetze des Frostatingslovs überleben?] in: Forum Mediaevale 5 (2002), S. 33-47.
Hierzu S

VERRE

B

AGGE

, Kirken, bøndene og motstandsretten [Die Kirche, die Bauern und das

Widerstandsrecht], in: Historisk tidsskrift (Oslo) 84 (2005), S. 385-410. Vgl. auch J

ØRN

S

ANDNES

, Noen merknader til motstandsbestemmelsene i Frostatingsloven [Einige

Anmerkungen zum Widerstandsrecht im Frostatingslov], in: Historisk tidsskrift (Oslo) 85
(2006), S. 289-298.

68 H

AGEN

K

ELLER

, Schwäbische Herzöge als Thronbewerber: Hermann II. (1002), Rudolf von

Rheinfelden (1077), Friedrich von Staufen (1125). Zur Entwicklung von Reichsidee und
Fürstenverantwortung, Wahlverständnis und Wahlverfahren im 11. und 12. Jahrhundert, in:
Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 131 (1983), S. 123-162.

69 Vgl. S

CHLICK

, König (wie Anm. 50), S. 176.

70 Vgl. hierzu T

HEO

K

ÖLZER

, Der Hof Barbarossas und die Reichsfürsten, in: Deutscher

Königshof, Hoftag und Reichstag im späteren Mittelalter, hg. v. P

ETER

M

ORAW

, Stuttgart 2002,

S. 3-47, bes. S. 20f.; J

AN

U.

K

EUPP

, Dienst und Verdienst. Die Ministerialen Friedrich

Barbarossas und Heinrichs VI., Stuttgart 2002, S. 342–344.

71 Vgl. S

CHNEIDMÜLLER

, Konsensuale Herrschaft (wie Anm. 53), S. 62f.

background image

Königtum und Recht bei Saxo Grammaticus

117

Natürlich ist die Idee im Hochmittelalter keineswegs neu; ähnliche Strukturen

findet man auf unterschiedlicher Grundlage schon im Frühmittelalter und davor.

72

Konsensfindung war oft eben auch praktische Notwendigkeit.

73

Man kann, wie es

einige Forscher taten,

74

davon ausgehend die Ursprünge des Parlamentarismus im

Frühmittelalter oder in noch früheren Zeiten suchen. Dennoch muss dabei betont
werden, dass es politische Versammlungen durchaus zu allen Zeiten und in allen
Herrschaftsformen im Mittelalter gab, dass aber die fundamentale Bedeutung und
der allgemeine Charakter dieser Umbrüche ab dem 12. Jahrhundert, hervorgegangen
aus einem gewaltigen Rationalisierungsschub,

75

kaum zu überschätzen ist.

76

In

einigen bekannten Fällen, wie der englischen Magna Carta, oder auch im Prozess
gegen Heinrich den Löwen,

77

trieben die Großen ihren Herrscher regelrecht vor sich

her. Damit war die Idee fürstlicher Teilhabe und Repräsentation in ganz Europa im
Hochmittelalter wirkmächtiger als es die Konsenspraxis im Frühmittelalter je hätte
sein können. Die eigentlichen Ursprünge dieser Entwicklung, wie auch ihr schließ-
liches Einmünden in den Parlamentarismus,

78

sind hier nicht von Bedeutung.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass sich erst ab dem 12. Jahrhundert aus
dem Prinzip konsensualer Herrschaft die gemeinschaftliche Teilhabe der Fürsten an
den Reichen – eben auch in Dänemark – gebildet hatte.

79

Saxo spiegelt diese Entwicklungen in den Gesta Danorum. Fürstenver-

sammlungen und Fürstenverantwortung waren für ihn politische Realität. Indem er
dieses allgemeine europäische Phänomen dieser Zeit schon für früheste Vorzeiten
konstruierte, schuf er Legitimität eben nicht nur für König und Kirche, sondern für

72 Vgl. etwa R

OSAMOND

M

C

K

ITTERICK

, Politics, in: The Early Middle Ages: Europe 400-1000,

hg. v.

DERS

., Oxford 2001, S. 21-56, hier S. 32-34, zu Versammlungen S. 41-43. Ian Wood

dagegen zeigt am Beispiel der Thronbesteigung Chlodwigs und entsprechender Vorgänge in
anderen Königreichen der Zeit, dass Konsens in dieser Zeit vielmehr als Konsens zwischen
einzelnen Thronprätendenten zu verstehen ist: I

AN

N.

W

OOD

, Kings, kingdom and consent, in:

Early Medieval Kingship, hg. v. P

ETER

H.

S

AWYER

/ I

AN

N.

WOOD, Leeds 1977, S. 6-29.

Dagegen aber P

AUL

S.

B

ARNWELL

, Kings, Nobles, and Assemblies in the Barbarian Kingdoms,

in: Political Assemblies in the Earlier Middle Ages, hg. v. P

AUL

S.

B

ARNWELL

/ M

ARCO

M

OSTERT

, Turnhout 2003, S. 11-28.

73 Ebd., hier S. 28.
74 Vgl. etwa A

LLEN

M.

B

ASS

, Early Germanic experience and the origins of representation, in:

Parliaments, Estates and Representation / Parlements, états et représentation 15 (1995), S. 1-11;
D

ANIEL

W.

P

OUND

, The people’s assemblies in the Middle Ages: the thing and the veche, in:

Cuadernos Informativos de Derecho Histórico Público 14 (1992), S. 3343-3366.

75 S

CHNEIDMÜLLER

, Konsensuale Herrschaft (wie Anm. 53), S. 75.

76 Zu den Unterschieden zwischen früh-, hoch- und spätmittelalterlichen Entwicklungen vgl.

S

CHNEIDMÜLLER

, Konsensuale Herrschaft (wie Anm. 53), S. 65-76. Siehe auch R

EUTER

,

Assembly Politics (wie Anm. 49).

77 Hierzu Anm. 47.
78 Zum Bedeutungswandel der Versammlungen R

EUTER

, Assembly Politics (wie Anm. 49), S.

209f.

79 S

CHNEIDMÜLLER

, Konsensuale Herrschaft (wie Anm. 53), S. 81.

background image

118

Thomas Foerster

konsensuale Herrschaftsstrukturen und die Gruppen, die sie trugen.

80

Wenn auch

eigentlich repräsentative Versammlungen erst später auftreten sollten, so bezeugen
doch Saxos 16 Bücher dänischer Geschichte die Ursprünge und die Anfänge dieser
Entwicklungen.

Dem Konsens und der Partizipation der Großen am Hof schreibt Saxo daher

grundlegende Bedeutung zu; dennoch ist der König das Leben und die Seele des
Königreiches. Freilich blieben auch bei konsensualen Herrschaftsstrukturen
politische und militärische Macht in der Person des Königs konzentriert. Mag der
König auch versucht haben, sich in der Praxis von dieser konsenualen Machtaus-
übung zu lösen, so konnte er doch die wichtigsten Entscheidungen nur konsensual
treffen. Bei Saxo stehen die Gruppen noch hinter dem König, Konsens dient vor
allem der größtmöglichen Unterstützung; erst später sollte sich aus diesen Gruppen
heraus auch ein repräsentatives Gremium bilden. Saxo gibt vor, eine rein nordische
Versammlungstradition zu beschreiben, was von der national geprägten Geschichts-
forschung im 19. Jahrhundert als Spiegelung des germanischen Thing aufgenommen
wurde. Was er mit seiner Konstruktion jedoch widerspiegelte, ist eine allgemeine
europäische (und eben nicht nordische) Entwicklung seiner Zeit. Indem er die
Grundlagen dieses Prozesses für das späte 12. Jahrhundert dokumentierte, stellt er
Dänemark, trotz all seiner starken Konstruktionen eigenständiger dänischer Identität,
nicht als „nordisch“ dar, sondern als ein Königreich des lateinisch-christlichen
Europa.

80 Zu ganz ähnlichen Frühdatierungen und historiographischen Konsenskonstruktionen im

östlichen Mitteleuropa vgl. B

AK

/L

UKIN

, Consensus (wie Anm. 49), bes. S. 98-105.


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