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Das Eigenkapital andert sich nicht nur durch Aufwendungen und Ertrage. sondem auch durch Privatentnahmen und Privateinlagen.
Entnimmt ein Unternehmer dem Betrieb Wirtschaftsguter (Geld, Waren. Erzeugnisse, Nutzungen oder Leistungen) fur sich, fur seinen Haushalt oder fur andere betriebsfremde Zwecke, so liegen Entnahmen (Priyatentnahmen) vor
(§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Priyatentnahmen mindern das betricbliche Vermogen und das Eigenkapital.
Da die privat verursachten Eigenkapitalminderungen (Entnahmen) - im Gegensatz zu den betrieblich verursachten Eigenkapitalminderungen (Aufwendungen) - den Gewinn oder Verlust des Untemehmens nicht beeinflussen durfen, ist bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermogensyergłeich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Eigenkapital am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Eigenkapital am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres um den Wert der Entnahmen zu erhohen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Eigenkapital am Schluss des Wirtschaftsjahres - Eigenkapital am Schluss des yorangegangenen Wirtschaftsjahrs
= Unterschiedsbetrag + Entnahmen
Der einkommensteuerliche Entnahme-Begriff deckt sich nicht mit dem umsatz-steuerlichen Begriff der unentgeltlichen Leistungen (unentgeltlichen Wertabgabe). Der Umsatzsteuer unterliegen grundsatzlich nur bestimmte Entnahmearten.
Entnahmen
(§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG)
Geld- entnahme |
Sach- entnahme (Waren/Erzeugnisse) |
Nutzungs- entnahme |
Leistungs- entnahme |
Entnahme von Gegenstanden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs.lb Satz 1 Nr. 1 UStG) |
Private Nutzung betrieblicher Gegenstande (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs.9a Nr. 1 UStG) |
Andere unentgeltliche sonstige Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs.9a Nr. 2 UStG) | |
unentgeltliche Leistungen (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 und Abs. 9a Nr. 1 und Nr. 2 UStG) |