-142-
3.10.1.2 Privatc Nutzung betrieblidier Gegenstande
Die private Nutzung betrieblicher Gegenstande istnach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9a Nr.l UStG steuerbar, wenn folgende Tatbestandsmerkmale vorliegen:
1. Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes,
2. der zum Vorsteuerabzug berechtigt hat,
3. durch einen Unternehmer oder sein Personal, sofern keine Aufmerksamkeiten voriiegen,
4. im Inland,
5. fur Zwecke auflerhalb des Unternehmens.
Ais nicht dem Unternehmen zugeordnete Gegenstande geltcn solche, die im Rahmen einer Lieferung, Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwcrbs fur das Unternehmen angeschafft wurden, aber zu weniger ais 10% unternehmerisch genutzt werden. Die Lieferung, Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb dieser Gegenstande gih ais nicht fur das Unternehmen ausgefuhrt (§ 15 Abs. 1 Satz2UStG). Es handelt sich bei diesen Gegenstanden nicht um Unternehmensyermogen mit der Folgę, dass ein Yorsteuerabzug aus dem Erwerb dieser Gegenstande nicht moglich ist.
Die private Nutzung betrieblicher Gegenstande durch das Personal fallt nicht unter die Privatentnahmen.
Fiir die private Nutzung betrieblicher Gegenstande durch den Unternehmer sind in der Praxis vor allem die folgenden Falle bedeutsam:
1. Private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge durch den Unternehmer
2. Private Nutzung betrieblicherTeiekommunikationsgerate durch den Unternehmer
Zu 1. Pnvate Nutzung betrieblicher Fahrzeuge durch den Unternehmer
In den letzten Jahren hat sich der Vorsteuerabzug und die Besteuerung der Privatnut-zung bei gemischt genutzten Fahrzeugen mehrfach geandert. Auf die umfangreichen Anderungen wird im Folgenden nicht eingegangen. Zu den Einzelheiten dieser Anderungen siehe BMF-Schreiben vom 27.8.2004, BStBl I Seitc 864 ff.
Im Folgenden werden lediglich sog. Neufahrzeuge dargestellt und erlautert.
EinNenfahrzeng ist einFahrzeug, das nach dem 31.12.2003 fur das Unternehmen angeschafft, hergestellt, eingefuhrt oder innergemeinschaftlich erworben wurde und von dem Unternehmer sowohl unternehmerisch ais auch fiir nichtunternehmerische (private) Zwecke genutzt wird (gemischt genutztes Fahrzeug).
Ordnet der Unternehmer das gemischt genutzte Fahrzeug seinem Unternehmen voll zu, kann er die Yorsteuer in voller Hohe (zu 100 %) abziehen.
Die nichtunternehmerische (private) Nutzung ist ais unentgeltlichc sonstige Leistung (unentgeltliche Wertabgabe) nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 der Umsatzsteuer zu unterwerfen (Absclin. 192 Abs. 21 Nr. 2c UStR 2005).
Voraussetzung fur die Zuordnung zum Unternehmen ist, dass das Fahrzeug zu mehr | ais 50 % fiir das Unternehmen genutzt wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Wird das Fahrzeug zu weniger ais 10 % fiir das Unternehmen genutzt, kann der Unternehmer keine Yorsteuer abziehen (BMF-Schreiben vom 27.8.2004, BStBl I, Seite 864 ff.).