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Einkommensteuerrechtlich gehoren die Anschaffungsnebenkosten mit dem Kaufpreis einer Ware zu den Anschaffiangskosten:
Nebenkosten gehoren zu den Anschaffungskosten, soweit sic dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden kónnen (H 32a (Nebenkosten) EStH).
Beispiel:
EmzelMnóler Muller bezieht A aren fur 1.000 € + 160 6 USt = 1.160,00 € auf Ziel. Die Transportkosten gehen zu Lasten des Kaufers. Der Transportunter-nehmer, der die Waren zum Einzelhandler befordert, berechnet fur den Transport der Waren 100 € + 16€USt = 116,00 €.
Die Anschaffungskosten der Waren betragen
+ Anschaffungsnebenkosten, netto 100,00 €
Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist beim Leistungsempfanger Vorsteuer,
die dieser von seiner Umsatzsteuer abziehen kann, wenn die Voraussetzungen des § 15 UStG erfullt sind.
Die im Zusammenhang mit Bezugskosten anfallende abziehbare Yorsteuer gehort nicht zu den Anschaffungsnebenkosten end damit auch nicht zu den Anschaffungs-kosten der Waren (§ 9b Abs. 1 Satz 1 EStG).
Beispiel:
Der Untemehmer A, Bonn, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, bezieht von dem Unternehmer U Waren fur 5.000 € + 800 € USt = 5.800,00 6. U befordert die Waren nach Bonn und berechnet datur 200 € + 32 € USt = 232,00 6.
Die Anschaffungskosten der Waren betragen 5.200 € (5.000 € Kaufpreis +
200 € Anschaffungsnebenkosten). Die abziehbare Yorsteuer in Hohe von insgesamt 832 € (800 € + 32 €) gehort nicht zu den Anschaffungskosten.
Die nicht abziehbare Yorsteuer gehort hingegen zu den Anschaffungskosten.
Beispiel:
Sachverhalt wie zuvor mit dem Unterschied, dass A nicht zum Yorsteuerabzug berechtigt ist.
Die Anschaffungskosten betragen 6.032,00 € (5.800 € + 232 6).