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den beriicksichtigt durch die Einteilung des Landes in 30 Wahlkreise, in denen die Listę aufgestellt und die Wahlergebnisse nach d’Hondt unter Zusammenrechnung der Listenstimmen und der Praferenzstimmen ausgewertet werden.

In Luxemburg gilt das Verhaltniswahlrecht mit einem weitgehend personalisierten Listen-wahlsystem. Im Grundsatz also dasselbe, nur im Grad etwas unterschiedlich. Der Wahler kann wieder entweder fur eine unveranderte Listę ais Ganzes stimmen, wobei er so viele Stimmen hat, wie Abgeordnete zu wahlen sind, oder aber er kann innerhalb der Gesamtzahl seiner Stimmen Kandidaten, die er bevorzugt, egal welcher Listc, zwei Praferenzstimmen geben. Der Wahler kann also panaschieren und kumulieren. Er hat vor allem eine Einwirkung auf die Reihenfolge der Gewahlten auf der Listę. Die regionalen Ver-haltnisse werden beriicksichtigt durch Einteilung in vier Wahlkreise. Die Ergebnisse werden in diesen Wahlkreisen nach einem Wahląuotienten ermittelt.

In den Niederlanden gilt ebenfalls das Ver-haltniswahlrecht mit personalisiertem Listen-wahlsystem. Der Wahler hat eine einfache Pra-ferenzstimme, die er zugunsten eines Kandidaten auf einer von 25 Wahlem unterschriebenen Listę mit hochstens 30 Bewerbern abgeben kann. Die regionalen Verhaltnisse werden ebenfalls da-durch beriicksichtigt, dass Holland in 18 Wahlkreise eingeteilt ist. Der Unterschied ist nur der, dass die Auszahlung auf zentraler Ebene erfolgt. Hier wird Holland zu einem einzigen Wahl-bezirk. Aber auch dieses System ist kein che-misch reines Proporzsystem. Auch dieses System ist stark aufgelockert durch Personalisierung und Regionalisierung.

In Italien gilt ebenfalls das Verhaltniswahl-recht mit personalisiertem Listenwahlsystem. Der Wahler kann seine Stimme entweder fur eine unveranderte Listę ais Ganzes oder bis zu fiinf Praferenzstimmen fur einzelne Bewer-ber derselben Listę abgeben. Seine Entscheidung wird dadurch respektiert, dass sich die Reihenfolge der Gewahlten aus der Praferenzzahl ergibt. Das heisst, der Wille der Wahler bestimmt den Vorrang. Die regionalen Verhaltnisse werden dadurch beriicksichtigt, dass das Land in 32 Wahlkreise eingeteilt ist. Die Wahlergebnisse werden in diesen Wahlkreisen nach einem Wahl-quotienten ermittelt. Nur die Reststimmen werden zentral ausgezahlt. Also hier wieder ein System, das den iibrigen sehr verwandt ist. Diese Systeme liegen also alle nahe beisammen. Man gewinnt Vertrauen, wenn man diesen wirklich konkreten Vergleich anstrengt. Man sieht, dass

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die Unterschiede nicht so gross sind, wie wir befiirchtet haben.

In Frankreich ist das Wahlsystem durch die Mehrheitswahl besonders stark personalisiert und regionalisiert. Sie kennen das System, ich brauche es hier nicht besonders darzulegen.

Zu Holland mochte ich noch eines sagen. Holland zahlt zentral aus. Der Wahlrechtsexperte Professor Schlichting hat uns die Gefahr auf-gezeigt, die in der zentralen Auszahlung liegt: die Gefahr der Zersplitterung und die Gefahr der Begiinstigung extremer Gruppen. Was tut Holland dagegen ? Holland hat eine Art Sperr-klausel geschaffen, und zwar durch Einfiihrung einer Kaution.

In der Bundesrepublik Deutschland gilt, wie Sie wissen, ein gemischtes System, wobei die Personalisierung dadurch gewahrleistet ist, dass die Erststimme einem Wahlkreiskandidaten ge-geben werden kann, wahrend die Zweitstimme fur eine gebundene Listę votiert, also fiir eine — und das ist an sich gerade das, was wir nicht propagieren und was in den anderen Landem nicht vorhanden ist — anonyme gebundene Parteiliste. Der Wahler kann nicht Praferenzstimmen anbringen. Er kann mit der zweiten Stimme nicht den Vorrang von Personlichkeiten selbst bestimmen. Bei der Annahme gemeinsa-mer Prinzipien miisste das deutsche Wahlrecht in diesem Punkte geandert werden.

Ich darf zusammenfassen. Wir stellen eine moglichst weitgehende Beriicksichtigung der personlichen Wiinsche der Wahler und eine Beriicksichtigung der regionalen Verhaltnisse in den Wahlrechtssystemen unserer Lander ais durchgehend einheitliche Prinzipien fest.

Es gibt — das hat besonders Professor Schlichting gesagt — Systeme, die die Mehrheitswahl mit der Verhaltniswahl verbinden. Ich habe — nur ais Beispiel, nicht ais ein per-fektes System fiir die Gemeinschaftswahl — ein solches System vorgelegt, das in etwa eine Ver-bindung zwischen dem luxemburgischen und dem franzósischen Recht darstellt und das in ahnlicher Form in der Praxis angewendet wird.

Es gibt ganz andere Variationen, die einfa-cher sind. Ich darf ein einziges nennen. Sie kón-nen mit derselben Stimme, die Sie fiir einen Mehrheitskandidaten abgeben, zugleich eine Pro-porzliste wahlen. Damit haben Sie auch die Ver-bindung zwischen beiden Systemen. Dabei bleibt dem Wahler das Recht des Stimmens fiir den Kandidaten im Wahlkreis erhalten. Das ist ein-

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