Wohnberechtigungsschein des Landes Berlin
Auf der Grundlage des § 9 Abs. 3 WoFG wurde nur fur die Uberlassung einer im Land Berlin mit óffentlichen Mitteln gefórderten Wohnung die in § 9 Abs. 2 WoFG genannte Einkommensgrenze urn 40 vom Hundert angehoben.
Ihnen wird hiermit bescheinigt, dass Sie mit Ihrem Haushaltseinkommen die erhóhte Einkommensgrenze nach der 'N/erordnung Ober die Abweichung von der Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 des Wohnraumfórderungsgesetzes" einhalten.
Es darf eine mit óffentlichen Mitteln gefórderte Wohnung bezogen werden.
WohnungsgrófBe: 4 Raume zuzuglich Kuchę und Nebenraume (Bad/Dusche, WC)
Ein besonderer Wohnbedarf konnte Ihnen zuerkannt werden.
Dieser Wohnberechtigungsschein gilt im Land Berlin bis zum Ablauf des Monats 11/2017.
Diese Bescheinigung wurde mit Hilfe der Informationstechnik gefertigt und ist daher ohne Unterschrift gultig.
Amt fur Burgerdienste - Wohnen -