Fall 17 SV

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AG GK ZR III Sachenrecht

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Wintersemester 2011/12

Fall 17: Die Grundschuld und die „Heuschrecken“

Der A betreibt eine größere Druckerei mit ca. 40 Angestellten und einem Jahresumsatz von ca.
300.000 €. Um sich geschäftlich zu vergrößern, nimmt A bei der B-Bank, welche als AG firmiert,
im September 2008 einen verzinslichen Kredit über 500.000 € zur Finanzierung des Baus einer
neuen Firmenrepräsentanz mit angeschlossenen Druckräumen auf seinem Grundstück in Berlin-
Köpenick auf.
Als Sicherheit vereinbaren A und die B-Bank, dass der B-Bank eine Briefgrundschuld in Höhe von
600.000 € an dem Grundstück bestellt wird. Die Grundschuld wird im Grundbuch eingetragen, der
Brief wird der B-Bank übergeben. Im Sicherungsvertrag werden auf Wunsch des A unter anderem
folgende Klauseln aufgenommen:

„1) Aus der Grundschuld darf die B-Bank frühestens im Jahr 2014 vorgehen, wenn bis dahin die
Kreditsumme nicht zurückgezahlt wurde.
2) Die B-Bank ist nicht berechtigt, die Rückzahlungsforderung für das Darlehen an Dritte
abzutreten.“

Der A hat sich nämlich daran erinnert im Fernsehen vor einiger Zeit die beliebte
Verbrauchersendung „Ihr Geld und Ihr Recht“ gesehen zu haben. Darin wurde berichtet, dass
irgendwelche Investmentunternehmen, in der Sendung als „Heuschrecken“ bezeichnet, aus von den
örtlichen Sparkassen abgetretenen Grundschulden rücksichtslos gegen kleine Hausbesitzer
vorgehen, ohne sich an die von den Sparkassen bei der Kreditaufnahme gemachten Zusagen zu
halten. A hofft, mit den vereinbarten Klauseln diesen Risiken einer Grundschuld zu entgehen.

Es kommt, wie es kommen muss: Die in finanzielle Bedrängnis geratene B-Bank verkauft Ende
2010 zahlreiche Kreditforderungen und Grundschulden ihrer Kunden in Paketen an die Investoren I
und J.

Zu dem vom I gekauften Paket gehört auch die Grundschuld am Grundstück des A, die Abtretung
wird schriftlich vereinbart, der Grundschuldbrief wird I übergeben.

Dem J wird dagegen die Darlehensrückzahlungsforderung gegen den A abgetreten.

Frage 1: J verlangt nun von A die Rückzahlung der fälligen Darlehenssumme inklusive Zinsen von
600.000 €. A wendet ein, nur die B-Bank sei als seine Vertragspartnerin berechtigt, von ihm Geld zu
verlangen. Steht dem J der geltend gemachte Anspruch zu?

Frage 2: Auch der I möchte sein Geld aus der Grundschuld und geht gegen A nach Kündigung der
Grundschuld auf Duldung der Zwangsvollstreckung vor. A wendet wieder ein, nur mit der B-Bank
Geschäfte gemacht zu haben und mit „Heuschrecke“ I nichts zu tun haben zu wollen. Auch hätte er
bei Zahlung zumindest einen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld. Außerdem hätte A wegen
der Grundschuld ja „noch bis 2014 Luft“, wie A sich ausdrückt. Besteht der geltend gemachte
Anspruch, wenn I glaubhaft vorgibt, von den genauen Vereinbarungen zwischen A und der B-Bank
nicht gewusst zu haben?

Zusatzfrage: Wie ist A dagegen geschützt, doppelt, d.h. sowohl vom Forderungsgläubiger als auch
vom Grundschuldgläubiger, in Anspruch genommen zu werden?

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AG GK ZR III Sachenrecht

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Wintersemester 2011/12

Bearbeiterhinweise: Beachten Sie folgende Vorschriften:

§ 1 HGB
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder
Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
§ 6 HGB
(1) Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften
Anwendung.
§ 354 a HGB
(1) Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung
begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung
gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen
Gläubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(2) Absatz 1 ist nicht auf eine Forderung aus einem Darlehensvertrag anzuwenden, deren Gläubiger
ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist.
§ 1 KWG
(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang
betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
§ 3 AktG
(1) Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des
Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht.


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