prawo karne(1)(1)


Die strafliche Verantwortlichkeit der Täter und der Teilnehmer

Das Begriff Täterschaft kann man in polnischem StGB erst seit Jahre 1969 finden. Früher in StGB von 1932 wurde nur die Begriffung Anstifte und Gehilfe prezisiert Im geltenden StGB von 1997 wird die Täterschaft ähnlich wie in StGB von 1969 geregelt. Art.18 definiert die Begriffe Täterschaft, Anstiftung und Gehilfe. Nach Konzeption eines polnischen Juristen J. Makarewicz gibt es folgende erscheinungsformen der Straftat,

  1. Übliche Täterschaft

  2. Mittäterschaft

  3. Leitende Täterschaft

  4. Anstiftung

  5. Gehilfe

Übliche Täterschaft

Das polnische Strafgesetzbuch definiert in Art. 18 s.g. übliche Täterschaft. Als Täter in diesem Sinn wird bestraft wer die Staftat selbst begeht. Bei dieser Form muß der Täter

  1. persönlich und nicht durch eine andere Person die Tatbestandsmerkmale erfüllen.

  2. allein wirken

Es gibt auch solche Möglichkeit daß der Täter bei der übliche Täterschaft allein wirkt, obwohl auch andere Personen unbewußt in dieser Handlung teilnehmen z.B. der Täter sendet per Post eine Bombe. Auch wenn der Täter ein Tier oder Naturkräfte benutzt um einen wiederrechtlichen Zweck zu verwirklichen wird er als üblicher Täter bestraft z.B. jemand lässt einen Säugling außen wenn es Frost gibt. Zur Zeit bestand ein Problem ob die iuristische Person im Sinne des Gesetzes auch als Täter bestraft werden kann. Durch ihrer vermittlung kann eine verbotene Tat begeht werden, obwohl es keine dafür verantwortliche natürliche Personen gibt oder die Verantwortung der natürlichen Personen nur teilweise ist. Das polnische GtGB. hat dieses Punkt verschwiegen, obwohl es zweifellos zur Zeit ein wichtiges Problem ist.

Mittäterschaft

In StGB von Jahre 1969 wurde Mittäterschaft so reguliert, daß der Täter nicht allein sondern mit eine andere Person die verbotene Tat begeht hat. Bei Mittäterschaft zwei Elemente sind unentbährlich: subjektives Element und objektives Element. Subjektives Element wird erfüllt, wenn der Täter in der Verständigung mit eine andere Person handelt. Ojektives Element wird erfüllt, wenn der Täter gemeinsam mit eine andere Person handelt. Es ist nicht nötig, dass jeder von der gemeinschaftlichen Täter alle Straftatmerkmale persönlich erfüllt. Jeder von der gemeinschaftlichen Mittäter soll solche Hanlung übernehmen, die gemeinsam mit Handlung anderer Personen führt zur begehen des Verbrechens, wenn es zu Tatbegehung unentbählich ist. Die Mittäter können sich unterschiedlich benehmen, z.B. bei einem Raub eine Person droht dem Opfer mit dem Waffe, während die andere dem Opfer das Geld wegnimmt. Jeder wird wegen Raub bestraft, obwohl keiner durch seine Handlungalle Raubmerkmalle erfüllt hat. Die Mittäter können natürlich auch gleichartige Handlungen übernehmen, z.B. das Opfern prügeln. Wenn es zur Tötung des Opfers führt, sollen sie nach § 148 bestraft werden. In diesem Fall hat es keine bedeutung, wer den tödlichen Schlag beigebracht hat. Alle werden wegen des Mord nach § 148 bestraft, wenn sie das Opfer zussamen qüalten, mit dem Absicht sie zu töten.

Es gibt auch fahrlässige Täterschaft und gemeinschaftliche Unterlassung.

Die fahrlässige Täterchaft liegt vor , wenn zwei oder mehr Personen zussamen und nach der Verabredung sich unvorsichtlich benehmen und damit eine verbotene Tat begehen. Z.B. zwei Personen fählen einen Baum, der eine dritte Person niederdrückt.

Gemeinschaftliche Unterlassung ist vorhanden, wenn die Täter verzichten auf ihren Pflicht, z.B. streikende Ärzte leisten ihren Hilfe dem Patient nicht, was führt zur seinem Tod.

Die polnische StGB sieht keine Mittelbare Täterschaft vor. Als Form der Mittelbare Täterchaft funktioniert in polnischem StGB leitende Täterschaft. Diese Form wurde zu Strafrecht in Jahre 1969 eingeführt und zu Strafgesetzbuch in Jahre 1997 übergennomen. Als Täter handelt, wer die Ausführung der Tat durch eine andere Person leitet. Der Täter plannt, organiesiert die Handlung, Gewinne erzielt, oder seine politische Zwecke realisiert. Die Leitung im Sinne des Strafrecht besteht nicht darin, dass der Täter der Tat körperlich durchführt. Er kanndavon zeitlich und ortlich entwernt werden. Er muß aber übergrundlichen Bestandteilen der Straftat entscheiden. Es gibt verschiedene Methoden der Ausführung der Straftat durch leitender Täter, z.B. die Bearbeitung einer technischen Norm, die durch anderen Personen in die Tat umgesetz wird. Die Leitung kann von der Tatort entfernt werden, z.B. wenn der Täter ein Computer benutzt, kann er die Ausführung der Tat auf gegenüberliegende Seite der Erde leiten. Bei der leitende Täterschaft wichtig ist, daß der Täter über dem Entlauf und Entwicklung der Handlung alle Verwirklichungsstufen der Straftat herrscht. Wichtig ist auch, ob der Täter über Anfang der Handlung entscheidet und ob er auch auf ihr Ablauf und Beendigung Einfluss hat. Die leitende Täterschaft sollte man von Anstiftung und Gehilfe unterscheiden. Es ist nicht ausreichend, wenn jemand eine andere Peron zu verbotene Tat veranlasst oder die Begehung der Tat erleichtert. Im § 18 des polnisches StGB wird auch eine andere Form des Täterschafts definiert. Nach diesem Paragraff ist wegen Täterschaft verantwortlich, wer untermißbraucht der Abhängigkeit einen anderen Person, diese dazu anhält, die Tat zu begehen. Solche Situationen finden vor allem in Armee, Polizei aber auch in der Kirche und Sekten statt. In diesem Sinn wird § 18 auch angewandt, wenn die Abhängigkeit aus illegale Struktur hervorging, z.B. in einer Sekte oder Kriminellevereinigung. Es kann auch der Familie betreffen, z.B. wenn die Eltern dem Kind die verbotene Tat zu begehen anhalten. Vor allem betrift diese Form Arbeitgeber Arbeitnehmerverhältnisse.



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