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Ł Dfr Gewerbetreibende A, Bonn,entnimmt im August 2006 aus seincr Geschaftskasse 2 3 EUR fur eine Urlaubsreise.
E :egt eine Geidentnahme aber keine steuerpflichtige unentgeltliche Leistung vor.
- I er Koblenzer Metzgermeister U entnimmt im August 2006 scinem Geschaft :* .eisch fur seinen Privathaushalt.
E: Eegt eine Sachentnahme vor, die gleichzcitig eine unentgeltliche Leistung
* _ zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer U, Miinchen, verwendet : ien betrieblichen Pkw lt. Fahitenbuch zu 30 % fur private Zwecke.
Z; Eegt eine Nutzungsentnahme vor, dic gleiclizeitig eine unentgeltliche Leistung
- _ i: Steuerberater U, Mainz, lasst durch seinen Auszubildenden Mathias Meister - Mai 2006 wahrend der Geschaftszeit seinen Jagdhund ausfuhren.
E: Eegt eine Leistungsentnahme vor, die gleiclizeitig eine unentgeltliche Leistung
Ubung: 1. Wiederholungsfragen 1 bis 3 (Seite 158), 2. Ubungsaufgabe 1 (Seite 158)
: Intnahme eines Gegenstandes ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. Ib
. z Nr. 1 UStG steuerbar, wenn folgende Tatbestandsmerkmale vorliegen:
Entnahme eines Gegenstandes,
1. durch einen Unternehmer,
3. aus seinem Unternehmen,
4. im Inland,
3. fur Zwecke aułierhalb seines Unternehmens,
5. wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum voi!en oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
t ■- zlz eines dieser Tatbestandsmerkmale, so liegt keine steuerbare unentgeltliche L Uerang i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. Ib Satz 1 Nr. 1 UStG vor.
E ■_ 7 ■ mahme eines Gegenstandes aus dem Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. Ib . Nr. 1 liegt nur dann vor, wenn der Vorgang bei entsprechender Ausfuhrung an :ziz Dritten ais Lieferung - einschlieBlich Werklieferung - anzusehen ware - : 5 ;hn. 24b Abs. 3 Satz 1 UStR 2005).
: : unentgeltliche Lieferung (unentgeltliche Wertabgabe) wird nach § 3 Abs. Ib . i~ 1 Nr. 1 UStG nur dann einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt, wenn der arr.: zimene Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Yorsteuer-iz mg berechtigt haben (Abschn. 24b Abs. 2 Satz 1 UStR 2005).