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(8)    Arbeitsmedizinische Untersuchungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchgefuhrt werden und nach Art, Umfang, Haufigkeit und Aufzeichnung die Anforderungen der Absatze 1 bis 7 erfullen, gelten ais arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Im Sinne des Absatzes 1.

(9)    Tritt im Zusammenhang mit einer Beschaftigung

t. aulBerhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentem-peratur von mehr ais 28 °C oder einer Effektiytempe-ratur von mehr ais 25 °C oder

2. im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr ais 28 °C

bei einer Person eine Gesundheitsstórung auf, so soli sie sich von dem nach Absatz 5 Satz 2 ermśchtigten Arzt móglichst unmittelbar nach der Ausfahrt unter-suchen lassen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 13

Aufzeichnungen

(1)    Der Unternehmer hat nach MaBgabe der von der zustandigen Behórde herausgegebenen Vordrucke Auf* zeichnungen zu fuhren uber

1.    die Messung der Trockentemperaturen, Feuchttem-peraturen und der Wettergeschwindigkeiten sowie die Ermittlung der Effektivtemperaturen nach §11,

2.    die Temperatur- oder Klimabereiche nach den §§ 3, 4 Abs. 2 und 4 Nr. 1 sowie § 5 Abs. 2, in denen der einzelne Beschaftigte innerhalb der vorausgegange-nen 12 Monate taglich uberwiegend tStig gewesen ist,

3.    die durchgefuhrten arbeitsmedlzinischen Vorsorge-untersuchungen nach § 12,

4.    Art und Anzahl ihm bekanntgewordener Falle von Gesundheitsstórungen, die nach arztlichem Urteil zuruckzufuhren sind auf eine Beschaftigung

a)    auBerhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentemperatur von mehr ais 28 °C oder einer Effektiv-temperatur von mehr ais 25 °C,

b)    im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr ais 28 °C.

(2)    Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind min-destens 1 Jahr, die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 mlndestens 10 Jahre nach der letzten arztlichen Untersuchung aufzubewahren.

(3)    Gleichwertige Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften gelten ais Nachweise im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1.

§ 14

Bekanntmachung

Der Unternehmer hat dafur zu sorgen, daS alle Perso-nen, die unter Tage

1. aulBerhalb des Salzbergbaus an Betriebspunkten mit Wettern von mehr ais 28 °C Trockentemperatur oder 25 °C Effektivtemperatur oder

2. im Salzbergbau an Betriebspunkten mit Wettern von mehr ais 28 °C Trockentemperatur

beschaftigt werden sollen oder beschaftigt sind, von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten.

§ 15

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig

1.    entgegen § 3 Personen uber die zul&ssige tagliche Beschaftigungszeit hinaus beschaftigt,

2.    entgegen § 4 Abs. 1 auBerhalb des Salzbergbaus oder entgegen § 5 Abs. 1 im Salzbergbau Personen bel hóheren ais den zugelassenen Temperatur-oder Kllmawerten beschaftigt,

3.    entgegen § 4 Abs. 3 Betrlebe lśnger ais 6 Monate bel einer Effektivtemperatur der Wetter von mehr ais 30 °C fiihrt,

4.    entgegen § 7 Abs. 1 zusśtzliche Pausen nicht gewahrt,

5.    entgegen § 8 Abs. 1 Personen mit Arbeiten im Lei-stungslohn ohne die vorgeschriebene Eingewóh-nungszeit betraut,

6.    entgegen § 9 Abs. 1 Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr ais 50 Jahre alt sind, beschaftigt,

7.    entgegen § 11 Abs. 1,2 oder 3, jeweils auch in Ver-bindung mit § 11 Abs. 7, die Messung oder Ermittlung von Temperaturen oder Wettergeschwindig-keiten nicht oder nicht rechtzeitlg vornimmt oder wlederholt,

8.    entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7, furzusammengefaBte Betriebsbereiche nicht den Betriebspunkt mit der hóchsten Temperatur zugrunde legt,

9.    entgegen § 11 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7, die dort genannten Betriebspunkte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

10. entgegen § 12 Abs. 1 Personen beschaftigt, gegen dereń Beschaftigung gesundheitliche Bedenken bestehen.

(2)    Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig entgegen § 13 Abs. 1 vorgeschrlebene Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollstandig fuhrt oder entgegen § 13 Abs. 2 nicht aufbewahrt.

(3)    Die Absatze 1 und 2 gelten nicht fur Untergrund-speicher und Versuchsgruben.

§ 16

Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberlei-tungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundesberggesetzes auch im Land Berlin.

§ 17

Inkrafttreten; abgelóste Vorschriften

(1)    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

(2)    Gleichzeitig treten folganda Vorschriften auBer Kraft:

1.    Hessen

§§ 132 bis 135 der Allgemeinen Bergverordnung fur das Land Hessen vom 6. Juni 1969 (Sfaatsanzeiger fur das Land Hessen S. 1075), zuletzt geandert durch Verord-nung vom 26. Oktober 1981 (Sfaatsanzeiger fur das Land Hessen S. 2116, 2334),

2.    Niedersachsen

Bergverordnung uber den Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen im Erz- und Salzbergbau vom 10. Dezember 1975 (Niedersachsisches Ministerial-blatt S. 1838),

3.    Nordrhein-Westfalen

Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeln-wirkungen im Steinkohlenbergbau vom 3. Februar 1977 (Amtsblatt Arnsberg Nr. 7 - Sonderbeilage, Amtsblatt Detmold Nr. 7 - Sonderbeilage, Amtsblatt Dusseldorf Nr. 8 - Sonderbeilage, Amtsblatt Kóln Nr. 7 - Sonderbeilage, Amtsblatt Munster Nr. 7 - Sonderbeilage),

4.    Saarland

§ 19 der Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts fur das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz fur die Steinkohlenbergwerke vom 1. Juni 1976 (Amtsblatt des Saarlandes S. 600).

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