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sueur, a la peine et au pain des hommes que nous persevererons dans Peffort entame.
(Applaudissements.)
Der Prasident. — Ich danke Herrn Bohy fur seine Ausfiihrungen. Ich erteile nunmehr Frau Probst das Wort.
Abg. Frau Probst. — Herr Prasident ! Meine Damen und Herren ! Die Bestimmung der Romi-schen Vertrage, nach der die Versammlung Ent-wiirfe fur allgemeine und unmittelbare Wah-len nach einem einheitlichen Verfahren auszu-arbeiten hat, ist sehr viel bindender ais die Formulierungen vorausgegangener europaischer Vertrage. Der alte Artikel 21 des Montan-Ver-Irags spricht von einem Verfahren, das von jodem Mitgliedstaat bestimmt wird. Der Artikel 38 des Entwurfs des EVG-Vertrages wollte eine auf demokratischer Grundlage gewahlte Ver-sammlung, wahrend der Entwurf der Ad-hoc-Versammlung fur die Europaische Politische Gemeinschaft schon sehr viel weiter geht. Er spricht von einem Gesetz der Gemeinschaft, das die Grundsatze des Wahlsystems festlegt.
Die Vertrage von Rom wollen mehr. Professor Picella, der Generalsekretar des italienischen Senats, hat die Arbeitsgruppe nachdriicklich darauf hingewiesen : Die Vertrage fordem strikt und klar eine Wahl nach einem einheitlichen Verfahren.
Dass zu diesem einheitlichen Verfahren das Wahlsystem, der Wahlmodus, gehort, dariiber haben die Experten, die wir konsultiert haben, keinen Zweifel gelassen. Professor Schlichting von der Universitat Nimwegen erklarte in Den Haag : Das Wahlsystem ist der Hauptinhalt des im Vertrag verwendeten Ausdrucks « einheitli-ches Verfahren ». — Professor Martino, einer der Schopfer und Unterzeichner des Vertrages, interpretiert in gleicher Weise, einheitliches Verfahren heisse auch einheitlicher Wahlmodus.
Im Laufe der Beratungen ist gesagt worden, dass diese Bestimmungen des Vertrages nicht so ernst zu nehmen seien. Die Minister hatten sich iiber die Einheitlichkeit des Verfahrens nicht viele Gedanken gemacht. Der Text sei eine Kompromisslósung, vielleicht sogar nur angenommen, um Zeit zu gewinnen. Die Regie-rungen hatten die Schwierigkeiten offenbar nicht geniigend bedacht. Ja, wenn man anneh-men wollte, dass wirklich ein einheitliches Ver-fahren gemeint sei, miisste man angesichts der bestehenden Schwierigkeiten unterstellen, dass die Minister tiberhaupt gegen europaische Wah-len seien.
Zu diesen angesichts der Schwierigkeiten viel-leicht im ersten Augenblick verstandlichen de-faitistischen Argumenten ist zu sagen, dass die Vertrage von Rom nicht nur den Ministerrat beschaftigt haben, sondern dass sie von den Regierungen unserer Lander und von den na-tionalen Parlamenten selbst nach eingehenden Beratungen in der feierlichen Form der Rati-fizierung vollinhaltlich bestatigt worden sind.
Es ist gerade vom Herrn Kollegen Bohy gesagt worden, dass eine Reihe von Personlichkeiten unseres eigenen Parlaments an ihrer Ratifika-tion teilgenommen haben. Die Bestimmungen der Rómischen Vertrage sind, indem sie von den nationalen Parlamenten ratifiziert worden sind, internationale Vertrage geworden. Sie sind konstitutiver Natur, sie sind bindend.
Meine Damen und Herren ! Der Auftrag richtet sich an dieses Parlament, an niemanden sonst, an uns, in der Erkenntnis, dass der Auftrag in diesem Gremium des jetzigen Parlaments mit seiner kleineren Zahl von 142 Abgeordneten, mit dem engen Kontakt, den wir mit unseren heimischen Parlamenten haben, mit den parla-mentarischen Erfahrungen, iiber die dieses Parlament verfiigt, leichter zu losen sein wird ais von einem sehr viel grósseren Parlament, das ja nach den jetzigen Beschlussen 426 Abgeord-nete haben soli, von denen nur ein Teil noch direkten Kontakt mit den heimischen Parlamenten haben wird und von denen ein Teil nicht iiber so viel europaische und auch parla-mentarische Erfahrung verfiigen wird wie pro-minente Mitglieder dieses Parlaments.
Der Vertrag will nach meiner Uberzeugung ferner, Herr Prasident, dass dieses Parlament selbst Entwiirfe ausarbeitet schon fur die ersten allgemeinen und unmittelbaren europaischen Wahlen, und zwar nach gemeinschaftlichen europaischen Gesichtspunkten.
Die ersten allgemeinen und direkten Wahlen werden vom Vertrag geradez.u abhangig gemacht von der Erstellung der Entwiirfe nach einem einheitlichen Verfahren. Der Auftrag ist eindeutig. Er ist unteilbar, sowohl in mate-rieller Hinsicht wie im zeitlichen Ablauf.
Angesichts des vorliegenden Konventionsent-wurfs stellt sich riun heute die konkrete Frage : Entspricht der Konventionsentwurf in seiner jetzigen Fassung dem Wollen des Yertrages ?
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