Fall 12: Die fehlgeschlagene Auflassung
Die neureiche Claudia (C) wohnt in einem kleinen Dorf in Mecklenburg-Vorpommern. Aufgrund
ihrer jahrelangen Freundschaft zu Sabine (S) beschließt sie das eine Nachbarschaft zu dieser eine
gute Idee wäre. Aufgrund der enormen Größe ihrer Grundstücksfläche beschließt C einen Teil des
Grundstücks an S und ihren Lebensabschnittsgefährten Peter (P) zu veräußern. Zum Notartermin
kommen nur C und S. P war aufgrund eines wichtigen Fußballspiels seines Vereins verhindert. Vor
dem Termin hatte P der S eine schriftliche Vollmacht erteilt, wonach S berechtigt sein sollte, den P
bei der Grundstücksveräußerung zu vertreten. C und S einigen sich vor dem Notar über die
Übertragung des Eigentums von C an S und P. Es findet eine ausreichende, aber fehlerhafte
Bezeichnung des Grundstücks in der Vertragsurkunde statt.
Frage: Was muss getan werden, damit S und P Eigentümer werden?
Fall 13: Das Seegrundstück
Susanne Sonnenschein (S) ist Eigentümer mehrerer Grundstücke am Schwielochsee. Diese möchte
sie gerne behalten. Marko Müller (M) überredet S ihm eines dieser Grundstücke zu verkaufen. M
erzählt S, dass er das mit einem Landhaus bebaute Grundstück für sich und seine Familie nutzen
will. Vor dem Notar wird ein Kaufvertrag über das Grundstück in Höhe von 500000,- € eine
Auflassung erklärt.
Einige Monate später überträgt M das Grundstück an den Spekulanten Doris Detleffsen (D) in einer
Auflassungserklärung und schließt zeitgleich mit ihr einen Kaufvertrag i. H. v. 800000,- € in
notariell beurkundeter Form ab. Der Notar reicht den Antrag auf Eigentumsumschreibung beim
Grundbuchamt ein. Durch Zufall erfährt S von den Ereignissen. Anlässlich des Zwecks zur Nutzung
des Grundstücks als familiären Wohnsitz hatte es dem M, was diesem bekannt war, einen
Freundschaftspreis gemacht. S will nun nichts mehr von der Eigentumsübertragung an M wissen.
Daraufhin widerruft S ihre Auflassungserklärung und informiert das Grundbuchamt darüber.
Trotzdem trägt das Grundbuchamt ohne vorherige Zwischeneintragung des M den D direkt als
Eigentümer ein.
Frage: Ist D Eigentümer des Grundstücks geworden?