Fall 12 13

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Fall 12: Die fehlgeschlagene Auflassung

Die neureiche Claudia (C) wohnt in einem kleinen Dorf in Mecklenburg-Vorpommern. Aufgrund

ihrer jahrelangen Freundschaft zu Sabine (S) beschließt sie das eine Nachbarschaft zu dieser eine

gute Idee wäre. Aufgrund der enormen Größe ihrer Grundstücksfläche beschließt C einen Teil des

Grundstücks an S und ihren Lebensabschnittsgefährten Peter (P) zu veräußern. Zum Notartermin

kommen nur C und S. P war aufgrund eines wichtigen Fußballspiels seines Vereins verhindert. Vor

dem Termin hatte P der S eine schriftliche Vollmacht erteilt, wonach S berechtigt sein sollte, den P

bei der Grundstücksveräußerung zu vertreten. C und S einigen sich vor dem Notar über die

Übertragung des Eigentums von C an S und P. Es findet eine ausreichende, aber fehlerhafte

Bezeichnung des Grundstücks in der Vertragsurkunde statt.

Frage: Was muss getan werden, damit S und P Eigentümer werden?

Fall 13: Das Seegrundstück

Susanne Sonnenschein (S) ist Eigentümer mehrerer Grundstücke am Schwielochsee. Diese möchte

sie gerne behalten. Marko Müller (M) überredet S ihm eines dieser Grundstücke zu verkaufen. M

erzählt S, dass er das mit einem Landhaus bebaute Grundstück für sich und seine Familie nutzen

will. Vor dem Notar wird ein Kaufvertrag über das Grundstück in Höhe von 500000,- € eine

Auflassung erklärt.

Einige Monate später überträgt M das Grundstück an den Spekulanten Doris Detleffsen (D) in einer

Auflassungserklärung und schließt zeitgleich mit ihr einen Kaufvertrag i. H. v. 800000,- € in

notariell beurkundeter Form ab. Der Notar reicht den Antrag auf Eigentumsumschreibung beim

Grundbuchamt ein. Durch Zufall erfährt S von den Ereignissen. Anlässlich des Zwecks zur Nutzung

des Grundstücks als familiären Wohnsitz hatte es dem M, was diesem bekannt war, einen

Freundschaftspreis gemacht. S will nun nichts mehr von der Eigentumsübertragung an M wissen.

Daraufhin widerruft S ihre Auflassungserklärung und informiert das Grundbuchamt darüber.

Trotzdem trägt das Grundbuchamt ohne vorherige Zwischeneintragung des M den D direkt als

Eigentümer ein.

Frage: Ist D Eigentümer des Grundstücks geworden?


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