44 United Nations — Treaty Series Natious Unieś — Recueil des Traitćs 1991
Arrikel 7
Befreiung von der Legalisation
Ersuchen um Rechtshilfe sowie die an-geschlossenen Schriftstucke bedurfen keiner Legalisation.
Arrikel 8
Kosten der Rechtshilfe
(1) Die durch die Erledigung von Ersuchen entstandenen Kosten. mit Ausnahme der Entschadigungen von Sachverstandigcn. tragt der ersuchte Vertragsstaat.
(2) Der ersuchte Vertragsstaat hat dem er-suchenden Vertragsstaat auf Verlangen Art und Hóhe der entstandenen Kosten mitzutei-Icn.
Arrikel 9
Ablehnung der Rechtshilfe
(1) Die Gewahrung von Rechtshilfe kann abgclehnt werden. wenn das Ersuchen eine Handlung belrifft.
1. die nach den Gesetzen des ersuchten Vertragsstaates nicht strafbar ist;
2. wegen der gegen den Beschuldigten oder Angeklagten im ersuchten Vertragsstaat oder in einem Drittstaat cin Strafverfahren bereits eingeleitet oder endgullig abgeschlossen wurde;
3. dereń Verfolgung nach den Gesetzen des ersuchten Verlragsstaates verjahrt ist;
4. die nach den Gesetzen des ersuchten Vertragsstaates ausschlicsslich eine Militar-straftat darstellt.
(2) Die Gewahrung von Rechtshilfe kann auch abgelehnt werden. wenn die Person, auf die sich das Strafverfahren bezieht. Staats-burger des ersuchten Vertragsstaates ist.
(3) Die Gewahrung von Rechtshilfe kann ferner abgelehnt werden. uenn die Erledi-gungdes Ersuchens die Souveramtat. Sicher-heit. Grundpnnzipien der Staats- und Rcchts-ordnung oder wesentliche Intercssen des ersuchten Vertragsstaates bccintrachtigen konnte.
Tei! II
Ersuchen um Zustellung von Schriftstiicken
Arrikel 10
Inhalt und Form der Ersuchen
(1) Ein Ersuchen um Zustellung von Schriftstiicken wird schriftlich gcstellt: es hat folgende Angaben zu enlhaUen:
1. die Bezeichnung des ersuchenden Justizorgans.
2. Name. Anschrift und Staatsbiirgerschaft der Person, an die zugestellt werden soli.
3. die Art der zuzustellenden Schriftstucke.
4. eine Beschreibung der Straftat. die dcm Verfahren zugrunde liegt. sowie Zeit und Ort der Straftat.
(2) Das zuzustellende Schriflstuck ist in doppelter Ausfertigung zu iibersenden. Es ist eine Ubersetzung in der Sprache des ersuchten Vcrtragsstaates beizufugen.
(3) Im Sinne des Teils II dieses Vertrages bedeutet der Begriff ..Justizorgane** die Gc-richte und die Staatsanwaltschaft.
Arrikel II
Erledigung von Ersuchen
(1) Bci der Erledigung eines Ersuchens um Zustellung von Schriftstucken gemass Arti-kel 2 Absatz 2 dieses Vertragcs konnen auf Vcrlangen des ersuchenden Verlragsstaates von den Verfahrensvorschriften abwei-chende Formen angewandt werden. sowcit dicse den Rechtsvorschriften oder Grundpnnzipien der Staats- und Rechtsordnung des ersuchten Vertragsstaates nicht widerspre-chen.
(2) Der Zustellungsnachweis wird in Uber-einstimmung mit dem Rccht des ersuchten Vertragsstaates erteilt. Ein Exemplar des zu-gestcllten Schriftstuckes und der Zustellungsnachweis werden unverzuglich dem ersuchenden Vertragsstaat auf dem in Artikel 5 vereinbarten Wege zuriickgesandt.
(3) Ist die im Ersuchen bezeichnete Person unter der angegebenen Anschrift nicht auf-
Vot. 1604. 1-28013