46 United Nations — Treaty Series • Nations Unieś — Recueil des Traitćs 1991
1. die Bezeichnung des ersuchenden Ge-richts.
2. dic Handlungcn. die vorgenommen wer-den sollen, und den Grund des Ersuchens,
3. eine kurze Darstellung der strafbaren Handlung mit Angabe von Ort und Zeit der Tal,
4. die rechtliche Wtirdigung der strafbaren Handlung,
5. móglichst genaue Angaben ubcr die be-schuldigte Person, ihre Staatsburgerschaft und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort,
6. bei Vernehmung von Personcn dereń Anschrifl sowie die an sie zu richtenden Fra-gen.
Artikel 16
Erledigung von Ersuchcn
(1) Bei der Erledigung eines Ersuchens um Bcweiserhebung gemass Artikel 2 Absatz 2 dieses Vertrages kónnen auf Verlangen des ersuchenden Vertragsstaates von den Vcr-fahrensvorschriften abweichende Formen angewandt werden, soweit diese den Rechts-vorschriftcn oder Grundprinzipien der Staats- und Rechtsordnung des ersuchten Vertragsstaates nicht widersprechen.
(2) Zeugen und Sachverslandigc kónnen auf ausdruckliches Verlangen des ersuchenden Vertragsstaates vereidigt werden, wenn es nach den Gesetzen des ersuchten Ver-tragsstaates zulassig ist.
Artikel 17
(1) Ist die im Ersuchen bezeichnete Person, die vernommen werden soli, unter der angcgebenen Anschrifl nicht auffindbar, so trifft der crsuchle Vcrtragsstaat dic notwen-digen Massnahmen zur Fcststellung des Auf-enthalts.
(2) Der ersuchte Verlragsstaat teilt auf Ver!angen dem ersuchenden Vertragsstaat rechlzeitig den Zeitpunkt und den Ort der Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit. Diese Mitteilung kann auch unmittelbar durch das fur die Erledigung zustandige Ge-richt erfolgen.
(3) Nach der Erledigung des Ersuchens um Beweiserhebung werden die enlsprechenden
Schriftstucke auf dem in Artikel 5 vcreinbar-ten Wege dem ersuchenden Vertragsstaat zuruckgesandt.
(4) Kann das Ersuchen nicht erledigt werden, so sind die Griinde dafiir unverziiglich dcm ersuchenden Vertragssiaat auf dem in Artikel 5 vereinbarten Wege mitzuteilcn.
(5) Der ersuchte Vertragsslaat kann die Ubersendung von Bcweismitteln aufschie-ben, wenn seine Gcrichte diese Beweismittel fur ein anhangiges Strafverfahrcn benotigen.
(6) Originale von Protokollen oder anderen Schriftstucken. die in Erledigung eines Ersuchens um Beweiserhebung ubermillelt wor-den sind, werden vom ersuchenden Vertrags-staat so bald ais móglich dem ersuchten Ver-tragsstaat auf dem in Artikel 5 vcreinbartcn Wege zuruckgegeben, sofern dieser nicht darauf verzichtet.
Teil IV
Besonderheiten bei Rechtshilfe im Ermitt-lungsverfahren
Artikel !8
(1) In cinem Ermiltlungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft des einen Vertragsstaates die Staaisanwaltschafi des anderen Vertrags-staates um Rechtshilfe ersuchen. soweit sie sich nicht auf Beweiserhebung durch ein Ge-richt bezieht.
(2) Bei Ersuchen nach Absatz I sind die Bestimmungen des Teils III dieses Vcrtrages entsprechend anzuwenden. mit Ausnahme der Artikel 16 Absatz 2 und 17 Absatz 2.
(3) Bei der Erledigung von Ersuchen nach Absatz 1 kónnen bei der Vernchmung eines Zeugen. Sachverstandigen oder Beschuldig-ten Zwangsmassnahmen angewendet werden, soweit sic nach den Rechlsvorschriften des ersuchten Vertragsstaates vorgesehen sind.
Teil V
Ubernahme der StrafverfoIgung
Artikel 19
Ersuchen um Ubernahme der Strafvcrfol-gung
Vol. 1604. 1-28013