76 United Nations — Treaty Series • Nations Unieś — Recueil des Traitćs 1991
INFORMATIONSAUSTAUSCH OBER KERNANLAGEN
Artikel 5
(1) Die Abkommenspartner informieren sich gegenseitig mindestens einmal im Jahr iiber ihre Kernreaktoren sowie iiber ihre An-lagen fiir bestrahlte Kembrennstofle.
(2) lnformationen iiber in Betrieb befind-liche und geplante Kernreaktoren sowie An-lagen fiir bestrahlte KembrennstofTe umfas-sen solche Angaben, die eine Beurteilung der Auswirkungen eines nuklearen Unfalls fiir das Hoheitsgebiet des die lnformationen ent-gegennehmenden Abkommenspartners er-lauben, und wie sie von den zustandigen Stel-len gemaP Artikel 6 dieses Abkommens ver-einbart wurden.
ZUSTANDIGE STELLEN Artikel 6
(1) Dieses Abkommen wird von den zustandigen Stellen der Abkommenspartner auf der Grundlage der zwischen ihnen zur Erful-lung dieses Abkommens getroffenen Verein-barung ausgefuhrt.
(2) ”Zustandige Stellen” bezeichnet die Stellen des jeweiligen Abkommenpartners, die in der Anlage zu diesem Abkommen be-nannt sind.
SONST1GE BEST1MMUNGEN Artikel 7
(1) Die Abkommenspartner fiihren auf Er-suchen eines Abkommenspartners Konsulta-tionen zur Atomsicherheit und zum Strahlen-schutz durch.
2. Die gemap Artikel 5 erteilten Informa-tionen konnen ohne Einschrankung genutzt werden, es sei denn, sie wurden vertraulich gegeben. Die Weitergabe vertraulich gege-bener lnformationen an Dritte darf nur mit Einverstandnis des die Information erteilen-den Abkommenpartners erfolgen.
(3) Die Verpflichtung zur Erteilung von lnformationen nach Artikel 5 gilt mit den sich aus der Gesetzgebung jedes der beiden Abkommenspartner ergebenden Einschrank-ungen.
Artikel 8
(1) Dieses Abkommen tritt an Tage der Unterzeichnung in Kraft und wird fur unbe-grenzte Zeit abgeschlossen.
(2) Die beiliegende Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.
(3) Anderungen und Erganzungen dieses Abkommens sind zwischen beiden Abkom-menspartnem zu vereinbaren und bediirfen der Schriftform.
(4) Anderungen der in der Anlage genann-ten zustandigen Stellen werden dem anderen Abkommenspartner schriftlich auf diploma-tischem Weg mitgeteilt.
5. Das Abkommen kann gekiindigt werden. Die Kundigung tritt sechs Monate nach dem Tage in Kraft, an dem einer der Abkommenspartner eine schriftliche Mitteilung iiber die Kundigung erhalten hat.
Dieses Abkommen wurde in Stockholm am 12. April 1989 in zwei Originalen, jedes in schwedisher und deutscher Sprache, aus-gefertigt. wobei beide Texte gleichermapen giiltig sind.
Birgitta Dahl
Georg Sitzlack
Vol. 1604. 1-28015