182 Notes de lecture 6
Bibliographie, durch die Behandlung aller Institutionen in ihrer historischen Entwicklung und ipit
ihrer Erkliirung- besonders in den Zeitspannen des lmperiums- in wesentlichen gescllschaftlichen
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Ąnderungen, durch die Behandlung der Rezeptionsprobleme das rómisch-byzantinische Recht betreffend, durch die Reproduktion einiger wichtigen Definitionen oder Sentenzen der romischen Rechtsgelehrten, durch die sorgfaltige Veruffentlichung des Textes, ein musterhaftes Lehrbuch fur die Institutionen des romanischen Privatrechts.
Bei einer griindlichen Lekture bleibt man mit dem Bild eines einheitlichen, 7usammengefassten Rechtssystems, ein echter "Schlussel” fur das Eindringen in die Welt der raffinierten Konstruktionen des universellen juridischen Geistes.
Weil der Band einen relativ eingeschrankten Umfang besitzt, hat der Autor seinen Text mit Anmerkungen versehen; die bibliographischen Angaben sind die oben erwahnten. Ein Sachverzeichnis ware notwendig gewesen.
Der Autor, ohne einige umstrittene Probleme zu vermeiden oder ohne in Einzelheiten einzugehen, aber ohne die Darstellung der notwendigen Informationen zu umgehen, vergass nicht einige widerspriichliche Haltungen die Herkunft einiger Institutionen oder Probleme betreffend, wie zum Beispiel die Bemerkungen zu der NJagd” der angeblichen interpolierten Texte (Einzelheiten, die aber nicht unbedeutend sind, fanden ihren Platz in einer Abhandlung romischen Rechts grosserer Umfangs, wie zum Beispiel die von Lenel angewandte Technik in der Wiederherstellung des perpetuellen Edikts, oder die ziemlich neue These, dass das Gesetz der 12 Tafeln eigentlich ein Lehrbuch mit starken Einfluss der alten orientąlischen Rechtssystems sei).
Wir móchten uns auf zwei Probleme beziehen:
a) Der Autor (der die These des verstorbenen Prof. Valentin Al. Georgescu die Rezeption des rómisch-byzantinischen Rechts aus den rumanischen Furstentiimer betreffend, bekampft hat; behauptete, dass in den rumanischen Landem im wesentlichen das Gewehnheitsrecht anwesend
• gewesen sei, also der Brauch sei die wahre Quelle des Rechts) vertritt, mit einigen kleinen Milderungen, dieselbe Meinung in diesem Problem (Die Kontroverse erinnert an eine anders, nicht weniger bekannt, betreffend das Vorhandensein oder nicht Vorhandensein einer Gesetzgebung des Alcxandru dem Guten). Der verstorbene Prof. Valentin Al. Georgescu, ausser der These der dirckten Rezeption des rómisch-byzantinischen Rechts in den rumanischen Furstentiimer, vertritt auch die These einer zweiten indirekten Rezeption (im 19. Jahrhundert) durch die Vermittlung des franzósichen Rechts. Die These kann nicht verneint werden, such wenn nur zwei Faktoren erwahnt werden: die fast ganze (jbernahme des napoleonischen Zivilgesetzbuches und der juristischen lateinischen Terminologie durch franzósiche Vermittlung. Wenn die Rolle des Gewohnheitsrechtes iiberwiegend im Privatrecht war, kann nicht vemeint werden dass die staatliche und kirchliche Struktur das rómisch-byzantinische Recht zum Muster hatte.
b) Die Systematisierung des Stoffes.
Was die Institutionen des romischen Zivilrechts anbelangt, folgte der Autor die Kiassifierungcn von Gaius nach, die er mit Recht ais logisch und klar charakterisiert; nachdem er die Evolution der Quellen, die Hauptmomente der Entwicklung des romischen und dann des rómisch-byzantinischen Rechtes erwannt, stellt der Autor die Behandlung der Prozedur; dann erklart er den Stoff der das Privatrecht betrifft. Andere Autoren (zum Beispiel Girard, Cuq) behandeln die Prozedur nach der Vorstellung der institutionen. Die vom Autor gewahlte Methode stiitzt sich auf die histonsche Wirklichkeit, die Prozedur half bei der Entstehung des Privatrechts und das pratorische Recht war ais viva vox iuns civrhs angesehen; die Lósung des Autors ist logisch und bietet ein korrektes Bild der Evolution des romischen Rechts. Die vom Autor angewandte Methode in der Systematisierung des Stoffes entspricht dem Geist des romischen Rechts.
Durch Bundigkeit, Deutlichkeit und Logik und treffende Erklarung der Evolution der Institutionen des romischen Privatrechts, bietet def Autor eine vorbildhafte Abhandlung.
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